Konferenz über die 4. Genfer Konvention in Palästina
- ShortId
-
99.3190
- Id
-
19993190
- Updated
-
10.04.2024 12:49
- Language
-
de
- Title
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Konferenz über die 4. Genfer Konvention in Palästina
- AdditionalIndexing
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Israel;internationales humanitäres Recht;Palästina-Frage;Friedenspolitik
- 1
-
- L06K040102010301, Palästina-Frage
- L04K05020203, internationales humanitäres Recht
- L03K040103, Friedenspolitik
- L04K03030108, Israel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die am 9. Februar 1999 verabschiedete Resolution ES-10/6 der UNO-Generalversammlung empfiehlt den Vertragsstaaten der 4. Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, am 15. Juli 1999 in Genf eine Konferenz über "die zur Durchsetzung der Konvention im besetzten palästinensischen Gebiet einschliesslich Jerusalems zu ergreifenden Massnahmen" einzuberufen. In dieser Resolution wird die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen aufgefordert, "sämtliche im Hinblick auf die Abhaltung dieser Konferenz notwendigen Vorkehrungen zu treffen".</p><p>1. Resolution ES-10/6 ist die vierte Resolution dieser Art seit dem 15. Juli 1997. In ihrer Eigenschaft als Depositarstaat hatte die Schweiz zu jener Zeit mit den Vertragsstaaten der 4. Genfer Konvention eine Reihe von Konsultationen durchgeführt. Im Anschluss an diese Konsultationen hatte die Schweiz den Hauptbetroffenen ein aus zwei Massnahmen bestehendes Paket vorgeschlagen, das den Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht wurde. Einerseits lud die Schweiz vom 9.-11. Juni 1998 israelische und palästinensische Vertreter an ein Expertentreffen über die Anwendung der 4. Konvention in den besetzten palästinensischen Gebieten ein; ebenfalls anwesend an diesem Treffen war das IKRK. Andrerseits fand vom 27.-29. Oktober 1998 in Genf ein sämtlichen Vertragsstaaten zugängliches Expertentreffen zur Analyse der allgemeinen Anwendungsprobleme der 4. Konvention statt. Diese beiden Massnahmen fanden die Anerkennung der UNO-Generalversammlung und wurden von einer Grosszahl von Ländern begrüsst, darunter die von dieser Problematik am meisten betroffenen.</p><p>Nach der Verabschiedung von Resolution ES-10/6 führte die Schweiz erneut Konsultationen mit den Vertragsstaaten durch. Sie ersuchte sie darum, ihren Standpunkt hinsichtlich einer allfälligen Konferenz und namentlich über deren Modalitäten kundzutun. Eine grosse Mehrheit der Staaten sprach sich zugunsten einer solchen Konferenz aus. Allerdings ist hervorzuheben, dass dagegen vereinzelt auch starker Widerstand zum Ausdruck kam.</p><p>Der Bundesrat legt Wert darauf zu unterstreichen, dass die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Depositarstaat der Genfer Konventionen im Dienste der Vertragsstaaten steht. Sie spielt die Rolle einer Vermittlerin, welche die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten sicherstellt. Als Depositarstaat bemüht sie sich auch besonders aktiv für die Förderung der Einhaltung der Konventionen. Der Vorschlag der beiden oben angesprochenen Massnahmen und die vorerwähnten Konsultationen mit den Vertragsstaaten über die Modalitäten der Konferenz erfolgten in ebendieser Eigenschaft. Falls die Konferenz zustande käme, wäre dies Ausdruck des Willens der Vertragsstaaten.</p><p>Was die Traktandenliste dieser Konferenz betrifft, so ist deren Erstellung nicht Aufgabe des Depositarstaats, sondern sollte Gegenstand erneuter Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten sein und müsste die Zustimmung der Konferenzteilnehmer erhalten. </p><p>2. Die Schweiz vertritt die Meinung, dass die 4. Genfer Konvention de jure in sämtlichen von Israel besetzten Gebieten anwendbar ist, und zwar einschliesslich jener Gebiete, deren Annektierung die internationale Gemeinschaft nicht anerkannt hat. Ihre Anwendung ist obligatorisch, solange im Rahmen des Friedensprozesses keine definitive Einigung erzielt worden ist. Die Stellung der Schweiz ist zu wiederholten Malen bekräftigt worden, namentlich im Verlauf der dieser Frage gewidmeten Sondersession der UNO-Generalversammlung.</p><p>Ohne die Konsultationen über die Traktandenliste einer allfälligen Konferenz vorwegzunehmen, kann bemerkt werden, dass die palästinensische Behörde nicht Vertragspartei der 4. Genfer Konvention ist, dass ihr nicht der Status einer Besatzungsmacht zukommt und dass sich die Resolution der UNO-Generalversammlung ausschliesslich auf die Handlungsweise Israels in den besetzten Gebieten bezieht.</p><p>3. Die internationale Gemeinschaft hat der Schweiz die Rolle des "Hirten" der menschlichen Dimension des multilateralen Friedensprozesses im Nahen Osten anvertraut. Der multilaterale Friedensprozess, der auf konsensualer Basis funktioniert, ergänzt die bilateralen Verhandlungen. Sein Zweck besteht in der Schaffung eines Vertrauensklimas zwischen Israel und den arabischen Ländern, indem er auf einer ganzen Reihe von Gebieten zur regionalen Zusammenarbeit auf technischer Ebene anregt.</p><p>Die Blockierung der bilateralen politischen Verhandlungen hat indessen zu einer Blockierung des multilateralen Prozesses geführt. So konnte das von der Schweiz im März 1997 vorgesehene Kolloquium über die Rechte des Kindes nicht abgehalten werden.</p><p>Nichtsdestoweniger beteiligt sich die Schweiz weiterhin an den in diesem Rahmen geführten technischen Gesprächen. Sie richtet ihre Tätigkeit auf die Unterstützung namentlich von Vorhaben der Zivilgesellschaft aus. Die Schweiz bemüht sich insbesondere um die Verbreitung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der ganzen Region und um die Gewährung von juristischer Unterstützung an verwundbare Bevölkerungskreise.</p><p>Im Sinn und Geist des Auftrags der Schweiz für die menschliche Dimension sind die Menschenrechte auch als Schwerpunkt in das Programm der Deza für Gaza und Westjordanien aufgenommen worden. Daneben beteiligt sich die Schweiz an der TIPH (Temporary International Presence in Hebron) und leistet einen aktiven Beitrag an die Tätigkeit der UNRWA zugunsten der palästinensischen Flüchtlinge. Auf diplomatischer Ebene hat die Schweiz keine Mühe gescheut, sich für die Achtung des humanitären Völkerrechts in den besetzten palästinensischen Gebieten einzusetzen, insbesondere während der vergangenen 18 Monate. Der Bundesrat ist entschlossen, seine Bemühungen in dieser Richtung ohne Unterbruch voranzutreiben.</p><p>Was die Integration des Friedensprozesses ins Völkerrecht betrifft, ist festzuhalten, dass es der Auftrag für die menschliche Dimension der Schweiz nicht gestattet, auf die bilateralen Verhandlungen unmittelbaren Einfluss zu nehmen. Unter diesen Umständen hat die Schweiz am vergangenen 31. März vor der Menschenrechtskommission ihre Stellung aufs Neue zum Ausdruck gebracht und bekräftigt, dass "die Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte nicht Gegenstand von Verhandlungen sein kann, sondern die Grundlage bildet, auf welcher die Verhandlungen zur Erreichung des Friedens aufbauen müssen".</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz hat die Ehre, von den unterzeichneten Bevollmächtigten der an der Genfer Konferenz von 1949 vertretenen Regierungen zum Depositarstaat der Genfer Konventionen und der Zusatzprotokolle von 1977 bestellt worden zu sein.</p><p>In dieser Funktion, aber auch als Staat, für den die Förderung des Friedens und der Menschenrechte ein Herzstück seiner Aussenpolitik darstellt, ist die Schweiz von der Uno beauftragt worden, am 15. Juli 1999 in Genf eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien der vierten Genfer Konvention über die Besetzung der palästinensischen Gebiete durchzuführen.</p><p>Verschiedenen Kontakten mit nichtstaatlichen Organisationen entnehme ich, dass einige Sorge besteht, ob diese Konferenz einen konstruktiven Verlauf nehmen wird.</p><p>Ich ersuche deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche Weise setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Agenda der Konferenz dem von der Uno-Generalversammlung festgelegten Hauptziel, nämlich der Beratung über Massnahmen zur Anwendung der vierten Genfer Konvention in den besetzten Gebieten einschliesslich Jerusalems sowie der Durchsetzung der Einhaltung solcher Massnahmen im Sinne dieser Konvention, entspricht?</p><p>2. Glaubt die Schweiz, den verpflichtenden Charakter der vierten Genfer Konvention auch während des Friedensprozesses verteidigen zu können, und gedenkt sie die Verstösse des Staates Israel bzw. der palästinensischen Autonomiebehörde gegen die Konvention auf die Agenda der Konferenz zu setzen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat als "Wächter" über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte im multilateralen Nahost-Friedensprozess sowie in Übereinstimmung mit den Zielen seines Berichtes über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren eine Möglichkeit, die Lage der betroffenen Zivilbevölkerung in den besetzten palästinensischen Gebieten trotz der Blockierung des Friedensprozesses zu verbessern bzw. diesen Friedensprozess besser im Völkerrecht zu verankern?</p>
- Konferenz über die 4. Genfer Konvention in Palästina
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die am 9. Februar 1999 verabschiedete Resolution ES-10/6 der UNO-Generalversammlung empfiehlt den Vertragsstaaten der 4. Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, am 15. Juli 1999 in Genf eine Konferenz über "die zur Durchsetzung der Konvention im besetzten palästinensischen Gebiet einschliesslich Jerusalems zu ergreifenden Massnahmen" einzuberufen. In dieser Resolution wird die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen aufgefordert, "sämtliche im Hinblick auf die Abhaltung dieser Konferenz notwendigen Vorkehrungen zu treffen".</p><p>1. Resolution ES-10/6 ist die vierte Resolution dieser Art seit dem 15. Juli 1997. In ihrer Eigenschaft als Depositarstaat hatte die Schweiz zu jener Zeit mit den Vertragsstaaten der 4. Genfer Konvention eine Reihe von Konsultationen durchgeführt. Im Anschluss an diese Konsultationen hatte die Schweiz den Hauptbetroffenen ein aus zwei Massnahmen bestehendes Paket vorgeschlagen, das den Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht wurde. Einerseits lud die Schweiz vom 9.-11. Juni 1998 israelische und palästinensische Vertreter an ein Expertentreffen über die Anwendung der 4. Konvention in den besetzten palästinensischen Gebieten ein; ebenfalls anwesend an diesem Treffen war das IKRK. Andrerseits fand vom 27.-29. Oktober 1998 in Genf ein sämtlichen Vertragsstaaten zugängliches Expertentreffen zur Analyse der allgemeinen Anwendungsprobleme der 4. Konvention statt. Diese beiden Massnahmen fanden die Anerkennung der UNO-Generalversammlung und wurden von einer Grosszahl von Ländern begrüsst, darunter die von dieser Problematik am meisten betroffenen.</p><p>Nach der Verabschiedung von Resolution ES-10/6 führte die Schweiz erneut Konsultationen mit den Vertragsstaaten durch. Sie ersuchte sie darum, ihren Standpunkt hinsichtlich einer allfälligen Konferenz und namentlich über deren Modalitäten kundzutun. Eine grosse Mehrheit der Staaten sprach sich zugunsten einer solchen Konferenz aus. Allerdings ist hervorzuheben, dass dagegen vereinzelt auch starker Widerstand zum Ausdruck kam.</p><p>Der Bundesrat legt Wert darauf zu unterstreichen, dass die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Depositarstaat der Genfer Konventionen im Dienste der Vertragsstaaten steht. Sie spielt die Rolle einer Vermittlerin, welche die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten sicherstellt. Als Depositarstaat bemüht sie sich auch besonders aktiv für die Förderung der Einhaltung der Konventionen. Der Vorschlag der beiden oben angesprochenen Massnahmen und die vorerwähnten Konsultationen mit den Vertragsstaaten über die Modalitäten der Konferenz erfolgten in ebendieser Eigenschaft. Falls die Konferenz zustande käme, wäre dies Ausdruck des Willens der Vertragsstaaten.</p><p>Was die Traktandenliste dieser Konferenz betrifft, so ist deren Erstellung nicht Aufgabe des Depositarstaats, sondern sollte Gegenstand erneuter Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten sein und müsste die Zustimmung der Konferenzteilnehmer erhalten. </p><p>2. Die Schweiz vertritt die Meinung, dass die 4. Genfer Konvention de jure in sämtlichen von Israel besetzten Gebieten anwendbar ist, und zwar einschliesslich jener Gebiete, deren Annektierung die internationale Gemeinschaft nicht anerkannt hat. Ihre Anwendung ist obligatorisch, solange im Rahmen des Friedensprozesses keine definitive Einigung erzielt worden ist. Die Stellung der Schweiz ist zu wiederholten Malen bekräftigt worden, namentlich im Verlauf der dieser Frage gewidmeten Sondersession der UNO-Generalversammlung.</p><p>Ohne die Konsultationen über die Traktandenliste einer allfälligen Konferenz vorwegzunehmen, kann bemerkt werden, dass die palästinensische Behörde nicht Vertragspartei der 4. Genfer Konvention ist, dass ihr nicht der Status einer Besatzungsmacht zukommt und dass sich die Resolution der UNO-Generalversammlung ausschliesslich auf die Handlungsweise Israels in den besetzten Gebieten bezieht.</p><p>3. Die internationale Gemeinschaft hat der Schweiz die Rolle des "Hirten" der menschlichen Dimension des multilateralen Friedensprozesses im Nahen Osten anvertraut. Der multilaterale Friedensprozess, der auf konsensualer Basis funktioniert, ergänzt die bilateralen Verhandlungen. Sein Zweck besteht in der Schaffung eines Vertrauensklimas zwischen Israel und den arabischen Ländern, indem er auf einer ganzen Reihe von Gebieten zur regionalen Zusammenarbeit auf technischer Ebene anregt.</p><p>Die Blockierung der bilateralen politischen Verhandlungen hat indessen zu einer Blockierung des multilateralen Prozesses geführt. So konnte das von der Schweiz im März 1997 vorgesehene Kolloquium über die Rechte des Kindes nicht abgehalten werden.</p><p>Nichtsdestoweniger beteiligt sich die Schweiz weiterhin an den in diesem Rahmen geführten technischen Gesprächen. Sie richtet ihre Tätigkeit auf die Unterstützung namentlich von Vorhaben der Zivilgesellschaft aus. Die Schweiz bemüht sich insbesondere um die Verbreitung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der ganzen Region und um die Gewährung von juristischer Unterstützung an verwundbare Bevölkerungskreise.</p><p>Im Sinn und Geist des Auftrags der Schweiz für die menschliche Dimension sind die Menschenrechte auch als Schwerpunkt in das Programm der Deza für Gaza und Westjordanien aufgenommen worden. Daneben beteiligt sich die Schweiz an der TIPH (Temporary International Presence in Hebron) und leistet einen aktiven Beitrag an die Tätigkeit der UNRWA zugunsten der palästinensischen Flüchtlinge. Auf diplomatischer Ebene hat die Schweiz keine Mühe gescheut, sich für die Achtung des humanitären Völkerrechts in den besetzten palästinensischen Gebieten einzusetzen, insbesondere während der vergangenen 18 Monate. Der Bundesrat ist entschlossen, seine Bemühungen in dieser Richtung ohne Unterbruch voranzutreiben.</p><p>Was die Integration des Friedensprozesses ins Völkerrecht betrifft, ist festzuhalten, dass es der Auftrag für die menschliche Dimension der Schweiz nicht gestattet, auf die bilateralen Verhandlungen unmittelbaren Einfluss zu nehmen. Unter diesen Umständen hat die Schweiz am vergangenen 31. März vor der Menschenrechtskommission ihre Stellung aufs Neue zum Ausdruck gebracht und bekräftigt, dass "die Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte nicht Gegenstand von Verhandlungen sein kann, sondern die Grundlage bildet, auf welcher die Verhandlungen zur Erreichung des Friedens aufbauen müssen".</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Schweiz hat die Ehre, von den unterzeichneten Bevollmächtigten der an der Genfer Konferenz von 1949 vertretenen Regierungen zum Depositarstaat der Genfer Konventionen und der Zusatzprotokolle von 1977 bestellt worden zu sein.</p><p>In dieser Funktion, aber auch als Staat, für den die Förderung des Friedens und der Menschenrechte ein Herzstück seiner Aussenpolitik darstellt, ist die Schweiz von der Uno beauftragt worden, am 15. Juli 1999 in Genf eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien der vierten Genfer Konvention über die Besetzung der palästinensischen Gebiete durchzuführen.</p><p>Verschiedenen Kontakten mit nichtstaatlichen Organisationen entnehme ich, dass einige Sorge besteht, ob diese Konferenz einen konstruktiven Verlauf nehmen wird.</p><p>Ich ersuche deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche Weise setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Agenda der Konferenz dem von der Uno-Generalversammlung festgelegten Hauptziel, nämlich der Beratung über Massnahmen zur Anwendung der vierten Genfer Konvention in den besetzten Gebieten einschliesslich Jerusalems sowie der Durchsetzung der Einhaltung solcher Massnahmen im Sinne dieser Konvention, entspricht?</p><p>2. Glaubt die Schweiz, den verpflichtenden Charakter der vierten Genfer Konvention auch während des Friedensprozesses verteidigen zu können, und gedenkt sie die Verstösse des Staates Israel bzw. der palästinensischen Autonomiebehörde gegen die Konvention auf die Agenda der Konferenz zu setzen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat als "Wächter" über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte im multilateralen Nahost-Friedensprozess sowie in Übereinstimmung mit den Zielen seines Berichtes über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren eine Möglichkeit, die Lage der betroffenen Zivilbevölkerung in den besetzten palästinensischen Gebieten trotz der Blockierung des Friedensprozesses zu verbessern bzw. diesen Friedensprozess besser im Völkerrecht zu verankern?</p>
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