Tunnel am Grossen St. Bernhard. Transitabgabe

ShortId
99.3197
Id
19993197
Updated
10.04.2024 16:06
Language
de
Title
Tunnel am Grossen St. Bernhard. Transitabgabe
AdditionalIndexing
Durchgangsverkehr;Verkehrsgebühr;Wallis;Italien;internationaler Verkehr
1
  • L04K18020102, Verkehrsgebühr
  • L04K18010105, internationaler Verkehr
  • L04K18010101, Durchgangsverkehr
  • L05K0301010121, Wallis
  • L04K03010503, Italien
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Von den vier als "Transitstrassen im Alpengebiet" bezeichneten Routen - San Bernardino, Gotthard, Simplon und Grosser St. Bernhard - liegen zwei im Kanton Wallis. Das Wallis ist also von der Umsetzung der Alpen-Initiative, welche die Einführung einer Transitabgabe für Lastwagen vorsieht, direkt betroffen. Zudem muss daran erinnert werden, dass der Tunnel durch den Grossen St. Bernhard der einzige gebührenpflichtige Strassentunnel der Schweiz ist. Dieser Tunnel ist das Ergebnis einer fruchtbaren Zusammenarbeit der Westschweizer Behörden.</p><p>Das Wallis ist als enges Tal im Herzen der Alpen mehr als andere Regionen von der Qualität seiner Verkehrswege abhängig. Die unzulänglichen Verkehrsverbindungen nach aussen sind immer noch die Hauptursache seiner wirtschaftlichen Benachteiligung.</p><p>Gewiss: Die Einführung einer Alpentransitabgabe ist ein Element der schweizerischen Transportpolitik. Aber diese neue Abgabe muss gewissen Grundgegebenheiten auf schweizerischer und europäischer Ebene Rechnung tragen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 28. April 1999 mit der Verabschiedung der (bis zur Unterzeichnung der Abkommen) provisorischen Botschaft zu den sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG auch das weitere Vorgehen hinsichtlich einer Alpentransitabgabe (ATA) festgelegt. Das Landverkehrsabkommen eröffnet der Schweiz grundsätzlich die Möglichkeit, maximal 15 Prozent der mit der EU vereinbarten Gesamtfiskalität in Form einer ATA zu erheben. Da jedoch mit Erhebung einer ATA die flächendeckend wirkende LSVA entsprechend reduziert werden müsste und dies insbesondere in der Übergangszeit (2001-2004) bzw. bis zum Inkrafttreten der vollen Fiskalität (2006/7) negative Auswirkungen auf die Konkurrenzfähigkeit der Bahn hätte, hat der Bundesrat beschlossen, vorderhand auf die Erhebung einer ATA zu verzichten.</p><p>Die Frage einer ATA stellt sich erst wieder im Hinblick auf die im Landverkehrsabkommen festgelegte Dauerregelung. Diese kommt ab Inbetriebnahme des Lötschberg-Basistunnels, spätestens jedoch ab dem Jahr 2008 zur Anwendung und umfasst auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine fiskalische Schutzklausel zu ergreifen (befristete Erhöhung der Strassenfiskalität um 12,5 Prozent). Im Falle einer Anwendung dieser Schutzklausel würde die ATA als zeitlich begrenztes Instrument zur Verkehrslenkung bzw. -begrenzung im alpenquerenden Verkehr dienen. Der Bundesrat wird spätestens bis zum Jahr 2006 eine Botschaft für ein Ausführungsgesetz zum Alpenschutzartikel vorlegen, welches u.a. auch die Rechtsgrundlage für eine ATA enthalten soll. Im Rahmen der Erarbeitung dieser Botschaft wird der Bundesrat u.a. auch die Situation am Grossen St. Bernhard analysieren und bei der Ausgestaltung der ATA gebührend berücksichtigen. Dabei wird auch das Abkommen vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard einzubeziehen sein (SR 0.725.151).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Da eine Eisenbahn-Basisachse zwischen Aosta und Martigny fehlt, wäre es legitim, Lastwagen, die über den Strassentunnel des Grossen St. Bernhards den Warenimport und -export zwischen Italien und dem französischsprachigen Wallis sicherstellen, von der sogenannten Transitabgabe auszunehmen. Auch das Chablais vaudois, ja sogar das Pays d'Enhaut und das Lavaux sollten von einer solchen Abgabebefreiung profitieren können. Mit einem internationalen Vertrag wird anerkannt, dass der Tunnel durch den Grossen St. Bernhard ein öffentliches Interesse abdeckt. Der Bund sollte es darum auch vermeiden, die italienisch-schweizerische privatrechtliche Gesellschaft, die diesen einzigen gebührenpflichtigen Tunnel der Schweiz selber finanzieren musste und die sich in öffentlicher Hand befindet, zu bestrafen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bei der Erhebung der Alpentransitabgabe der besonderen Situation des Tunnels durch den Grossen St. Bernhard Rechnung zu tragen?</p>
  • Tunnel am Grossen St. Bernhard. Transitabgabe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Von den vier als "Transitstrassen im Alpengebiet" bezeichneten Routen - San Bernardino, Gotthard, Simplon und Grosser St. Bernhard - liegen zwei im Kanton Wallis. Das Wallis ist also von der Umsetzung der Alpen-Initiative, welche die Einführung einer Transitabgabe für Lastwagen vorsieht, direkt betroffen. Zudem muss daran erinnert werden, dass der Tunnel durch den Grossen St. Bernhard der einzige gebührenpflichtige Strassentunnel der Schweiz ist. Dieser Tunnel ist das Ergebnis einer fruchtbaren Zusammenarbeit der Westschweizer Behörden.</p><p>Das Wallis ist als enges Tal im Herzen der Alpen mehr als andere Regionen von der Qualität seiner Verkehrswege abhängig. Die unzulänglichen Verkehrsverbindungen nach aussen sind immer noch die Hauptursache seiner wirtschaftlichen Benachteiligung.</p><p>Gewiss: Die Einführung einer Alpentransitabgabe ist ein Element der schweizerischen Transportpolitik. Aber diese neue Abgabe muss gewissen Grundgegebenheiten auf schweizerischer und europäischer Ebene Rechnung tragen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 28. April 1999 mit der Verabschiedung der (bis zur Unterzeichnung der Abkommen) provisorischen Botschaft zu den sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG auch das weitere Vorgehen hinsichtlich einer Alpentransitabgabe (ATA) festgelegt. Das Landverkehrsabkommen eröffnet der Schweiz grundsätzlich die Möglichkeit, maximal 15 Prozent der mit der EU vereinbarten Gesamtfiskalität in Form einer ATA zu erheben. Da jedoch mit Erhebung einer ATA die flächendeckend wirkende LSVA entsprechend reduziert werden müsste und dies insbesondere in der Übergangszeit (2001-2004) bzw. bis zum Inkrafttreten der vollen Fiskalität (2006/7) negative Auswirkungen auf die Konkurrenzfähigkeit der Bahn hätte, hat der Bundesrat beschlossen, vorderhand auf die Erhebung einer ATA zu verzichten.</p><p>Die Frage einer ATA stellt sich erst wieder im Hinblick auf die im Landverkehrsabkommen festgelegte Dauerregelung. Diese kommt ab Inbetriebnahme des Lötschberg-Basistunnels, spätestens jedoch ab dem Jahr 2008 zur Anwendung und umfasst auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine fiskalische Schutzklausel zu ergreifen (befristete Erhöhung der Strassenfiskalität um 12,5 Prozent). Im Falle einer Anwendung dieser Schutzklausel würde die ATA als zeitlich begrenztes Instrument zur Verkehrslenkung bzw. -begrenzung im alpenquerenden Verkehr dienen. Der Bundesrat wird spätestens bis zum Jahr 2006 eine Botschaft für ein Ausführungsgesetz zum Alpenschutzartikel vorlegen, welches u.a. auch die Rechtsgrundlage für eine ATA enthalten soll. Im Rahmen der Erarbeitung dieser Botschaft wird der Bundesrat u.a. auch die Situation am Grossen St. Bernhard analysieren und bei der Ausgestaltung der ATA gebührend berücksichtigen. Dabei wird auch das Abkommen vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard einzubeziehen sein (SR 0.725.151).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Da eine Eisenbahn-Basisachse zwischen Aosta und Martigny fehlt, wäre es legitim, Lastwagen, die über den Strassentunnel des Grossen St. Bernhards den Warenimport und -export zwischen Italien und dem französischsprachigen Wallis sicherstellen, von der sogenannten Transitabgabe auszunehmen. Auch das Chablais vaudois, ja sogar das Pays d'Enhaut und das Lavaux sollten von einer solchen Abgabebefreiung profitieren können. Mit einem internationalen Vertrag wird anerkannt, dass der Tunnel durch den Grossen St. Bernhard ein öffentliches Interesse abdeckt. Der Bund sollte es darum auch vermeiden, die italienisch-schweizerische privatrechtliche Gesellschaft, die diesen einzigen gebührenpflichtigen Tunnel der Schweiz selber finanzieren musste und die sich in öffentlicher Hand befindet, zu bestrafen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bei der Erhebung der Alpentransitabgabe der besonderen Situation des Tunnels durch den Grossen St. Bernhard Rechnung zu tragen?</p>
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