Schutz für Beschäftigte in flexibilisierten Arbeitsverhältnissen

ShortId
99.3199
Id
19993199
Updated
10.04.2024 09:07
Language
de
Title
Schutz für Beschäftigte in flexibilisierten Arbeitsverhältnissen
AdditionalIndexing
flexible Arbeitszeit;Arbeitnehmerschutz;Arbeit auf Abruf;Berufliche Vorsorge;Teilzeitarbeit;Unfallversicherung;Frauenarbeit;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0702030213, Teilzeitarbeit
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L06K070205030205, flexible Arbeitszeit
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0702030201, Arbeit auf Abruf
  • L05K0702030205, Frauenarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer mehr Menschen, vor allem Frauen, sind heute in sogenannten flexibilisierten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, die von der (für Männer) lange vorherrschenden Norm des vollzeitigen, ununterbrochenen Anstellungsverhältnisses abweichen (Teilzeitarbeit, Arbeit auf Abruf, befristete und parallele Arbeitsverhältnisse). In einem weiteren Sinne sind darunter auch diejenigen Menschen zu verstehen, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder als regelmässige freie Mitarbeiter eines Unternehmens in einem auftrags- oder werkvertraglichen Verhältnis zu diesem stehen.</p><p>Frauen sind aufgrund ihrer familiären Pflichten häufig auf flexible Arbeitsverhältnisse angewiesen. Von allen Teilzeitbeschäftigten sind denn auch 82,7 Prozent Frauen im Vergleich zu 17,3 Prozent Männern. Die genannten Gruppen von Erwerbstätigen haben, wie durch Studien nachgewiesen wurde, ein besonderes Armutsrisiko. Sozialpolitisch notwendig ist deshalb die Verbesserung ihrer sozialen Sicherheit. Innerhalb des heute bestehenden Sozialversicherungssystems erfordert dies Anpassungen. Verbesserungen sind nebst anderem in folgenden Bereichen angezeigt:</p><p>Bei Versicherten, die (namentlich aufgrund von familiären Pflichten) den Beschäftigungsgrad reduziert haben, soll in beruflicher Vorsorge und Unfallversicherung neu auch der Ausfall eines Vollzeit-Erwerbseinkommens versichert werden, wenn die versicherte Person ohne Eintritt des Risikos (Invalidität) später wieder voll erwerbstätig geworden wäre (analog zum potentiellen, zukünftig höheren Einkommen eines in beruflicher Ausbildung befindlichen Verunfallten gemäss Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 24 Abs. 3). Notwendig ist im weiteren die verschiedentlich geforderte, vom Bundesrat im Rahmen der ersten BVG-Revision nun leider offenbar doch nicht vorgesehene Aufhebung des Koordinationsabzuges.</p><p>Menschen, die aus (begründeter) Furcht, keine neue Stelle zu finden, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen - auch dies sind in vielen Fällen Frauen -, büssen damit ein Stück soziale Sicherheit ein. Eine Ausdehnung des Versicherungsobligatoriums bei der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung auf diese Personen scheint daher gerechtfertigt, wobei das Obligatorium bei der berufliche Vorsorge auch auf einzelne Risiken beschränkt werden könnte. Zu prüfen wäre auch, ob die Versicherung einen Teil der Beiträge übernehmen könnte.</p>
  • <p>Das System der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung trägt grundsätzlich dem tatsächlichen Verdienst Rechnung, berücksichtigt also keine Lohneinbusse infolge Übernahme von Familienpflichten bzw. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die von der Motionärin vorgeschlagenen Massnahmen sind nicht geeignet, dieser zumindest indirekten Benachteiligung entgegenzuwirken.</p><p>1. Versicherung eines Vollzeit-Erwerbseinkommens bei Teilerwerbstätigkeit</p><p>1.1 Rund 300 000 Arbeitnehmende mit Kindern unter 15 Jahren - also mit Familienpflichten - üben eine Teilzeitbeschäftigung aus. Diese Zahl zeigt, dass bei Realisierung der Motion die zusätzlichen Kosten beträchtlich wären. Diese würden die betreffenden Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden belasten, da mit dem Lohn der Teilzeitbeschäftigung die Beiträge und Prämien einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit finanziert werden müssten. Dies würde vor allem bei einem kleinen Beschäftigungsgrad (betroffen sind insbesondere Frauen) zu einer unzumutbaren Belastung führen.</p><p>Die Versicherung eines fiktiven Lohnes würde den Grundsatz der Äquivalenz zwischen Beiträgen/Prämien und Geldleistungen, welcher sowohl in der beruflichen Vorsorge als auch in der obligatorischen Unfallversicherung gilt, durchbrechen. Das in der Sozialversicherung massgebende Verbot der Überentschädigung wäre in Frage gestellt.</p><p>1.2 Die obligatorische Unfallversicherung könnte u. a. aus versicherungstechnischen Gründen nicht verpflichtet werden, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.</p><p>Wo Geldleistungen nicht den Lohnausfall ersetzen sollen, sondern andere Nachteile wie die Integritätseinbusse oder die Hilflosigkeit entschädigen, werden sie bereits heute auch für Teilzeitbeschäftigte unabhängig vom versicherten Verdienst ausgerichtet.</p><p>1.3 Im Rahmen der Vernehmlassung zur 1. BVG-Revision hatte der Bundesrat die Verbesserung des Vorsorgeschutzes für Teilzeitbeschäftigte zur Diskussion gestellt. Kritik erwuchs gegen diese Vorschläge aus arbeitsmarktlichen, finanziellen und administrativen Gründen. Mit Zwischenentscheid vom 31. März 1999 hat der Bundesrat beschlossen, dass die 1. BVG-Revision sich auf Konsolidierungsmassnahmen und nicht auf den Ausbau der beruflichen Vorsorge konzentrieren sollte. Aus Kostengründen soll namentlich auf Förderungsmassnahmen für Versicherte mit kleinen Einkommen und Teilzeitbeschäftigte verzichtet werden.</p><p>Das von der Motionärin vorgeschlagene Modell würde noch über die in der Vernehmlassung umstrittenen Vorschläge für Teilzeitbeschäftigte hinausgehen, weil zusätzlich zum effektiven ein fiktiver Lohn versichert werden müsste.</p><p>2. Versicherungsobligatorium für Personen, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen</p><p>2.1 Personen, welche zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sind während der Startphase weiterhin obligatorisch nach BVG und UVG versichert.</p><p>Jede selbständige Erwerbstätigkeit dient letztlich der Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Es würde sich deshalb die Frage stellen, während welcher Zeitspanne eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Motion als "der Vermeidung von Arbeitslosigkeit" dienend gelten soll.</p><p>2.2 Zurzeit sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten nach UVG versichert. Vom Versicherungsobligatorium nicht erfasst sind die Selbständigerwerbenden. Sie können sich aber zu praktisch denselben Bedingungen und für dieselben Leistungen nach UVG freiwillig gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichern. Eine obligatorische Versicherung nur für wenige Selbständigerwerbende wäre nicht zweckdienlich und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.</p><p>2.3 Auch das BVG stellt grundsätzlich eine Arbeitnehmerversicherung dar. Selbständigerwerbende können sich aber zu den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmende im Rahmen des BVG freiwillig versichern lassen. Im weiteren können Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden auf Antrag ihrer Berufsverbände dem Obligatorium unterstellt werden. Ausserdem können Arbeitnehmende, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr dem Obligatorium unterstellt sind, sich weiter versichern lassen. Selbständigerwerbenden steht auch die Möglichkeit offen, im Rahmen der Säule 3a vorzusorgen.</p><p>Aufgrund der bestehenden Möglichkeiten drängt es sich nicht auf, für Personen, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, eine Zwangsversicherung einzuführen.</p><p>Die zweite Säule funktioniert nach dem Prinzip des Kapitaldeckungsverfahrens, wonach jede Altersgruppe während der Aktivzeit ein Vermögen bildet, aus dem im Vorsorgefall ihre Leistungen finanziert werden. Die Frage bleibt daher unbeantwortet, wie ein Teil der Beiträge durch die Versicherung übernommen werden könnte.</p><p>Vor allem Gründe der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung der versicherten Personen und Kostengründe sprechen somit gegen die Realisierung der in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch geeignete Massnahmen, Verordnungsänderungen und Vorlagen von Gesetzesänderungen die Stellung der Beschäftigten in flexibilisierten Arbeitsverhältnissen wie auch der "neuen Selbständigen" in den Sozialversicherungen zu verbessern. Insbesondere soll:</p><p>- bei Teilerwerbstätigen in beruflicher Vorsorge und Unfallversicherung auch der Ausfall eines Vollzeit-Erwerbseinkommens versichert sein, wenn die versicherte Person ohne Eintritt des Risikos später (d. h. namentlich nach dem Wegfall von Familienpflichten) wieder voll erwerbstätig geworden wäre;</p><p>- das Versicherungsobligatorium bei der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung auf Personen, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ausgedehnt werden.</p>
  • Schutz für Beschäftigte in flexibilisierten Arbeitsverhältnissen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer mehr Menschen, vor allem Frauen, sind heute in sogenannten flexibilisierten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, die von der (für Männer) lange vorherrschenden Norm des vollzeitigen, ununterbrochenen Anstellungsverhältnisses abweichen (Teilzeitarbeit, Arbeit auf Abruf, befristete und parallele Arbeitsverhältnisse). In einem weiteren Sinne sind darunter auch diejenigen Menschen zu verstehen, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder als regelmässige freie Mitarbeiter eines Unternehmens in einem auftrags- oder werkvertraglichen Verhältnis zu diesem stehen.</p><p>Frauen sind aufgrund ihrer familiären Pflichten häufig auf flexible Arbeitsverhältnisse angewiesen. Von allen Teilzeitbeschäftigten sind denn auch 82,7 Prozent Frauen im Vergleich zu 17,3 Prozent Männern. Die genannten Gruppen von Erwerbstätigen haben, wie durch Studien nachgewiesen wurde, ein besonderes Armutsrisiko. Sozialpolitisch notwendig ist deshalb die Verbesserung ihrer sozialen Sicherheit. Innerhalb des heute bestehenden Sozialversicherungssystems erfordert dies Anpassungen. Verbesserungen sind nebst anderem in folgenden Bereichen angezeigt:</p><p>Bei Versicherten, die (namentlich aufgrund von familiären Pflichten) den Beschäftigungsgrad reduziert haben, soll in beruflicher Vorsorge und Unfallversicherung neu auch der Ausfall eines Vollzeit-Erwerbseinkommens versichert werden, wenn die versicherte Person ohne Eintritt des Risikos (Invalidität) später wieder voll erwerbstätig geworden wäre (analog zum potentiellen, zukünftig höheren Einkommen eines in beruflicher Ausbildung befindlichen Verunfallten gemäss Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 24 Abs. 3). Notwendig ist im weiteren die verschiedentlich geforderte, vom Bundesrat im Rahmen der ersten BVG-Revision nun leider offenbar doch nicht vorgesehene Aufhebung des Koordinationsabzuges.</p><p>Menschen, die aus (begründeter) Furcht, keine neue Stelle zu finden, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen - auch dies sind in vielen Fällen Frauen -, büssen damit ein Stück soziale Sicherheit ein. Eine Ausdehnung des Versicherungsobligatoriums bei der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung auf diese Personen scheint daher gerechtfertigt, wobei das Obligatorium bei der berufliche Vorsorge auch auf einzelne Risiken beschränkt werden könnte. Zu prüfen wäre auch, ob die Versicherung einen Teil der Beiträge übernehmen könnte.</p>
    • <p>Das System der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung trägt grundsätzlich dem tatsächlichen Verdienst Rechnung, berücksichtigt also keine Lohneinbusse infolge Übernahme von Familienpflichten bzw. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die von der Motionärin vorgeschlagenen Massnahmen sind nicht geeignet, dieser zumindest indirekten Benachteiligung entgegenzuwirken.</p><p>1. Versicherung eines Vollzeit-Erwerbseinkommens bei Teilerwerbstätigkeit</p><p>1.1 Rund 300 000 Arbeitnehmende mit Kindern unter 15 Jahren - also mit Familienpflichten - üben eine Teilzeitbeschäftigung aus. Diese Zahl zeigt, dass bei Realisierung der Motion die zusätzlichen Kosten beträchtlich wären. Diese würden die betreffenden Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden belasten, da mit dem Lohn der Teilzeitbeschäftigung die Beiträge und Prämien einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit finanziert werden müssten. Dies würde vor allem bei einem kleinen Beschäftigungsgrad (betroffen sind insbesondere Frauen) zu einer unzumutbaren Belastung führen.</p><p>Die Versicherung eines fiktiven Lohnes würde den Grundsatz der Äquivalenz zwischen Beiträgen/Prämien und Geldleistungen, welcher sowohl in der beruflichen Vorsorge als auch in der obligatorischen Unfallversicherung gilt, durchbrechen. Das in der Sozialversicherung massgebende Verbot der Überentschädigung wäre in Frage gestellt.</p><p>1.2 Die obligatorische Unfallversicherung könnte u. a. aus versicherungstechnischen Gründen nicht verpflichtet werden, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.</p><p>Wo Geldleistungen nicht den Lohnausfall ersetzen sollen, sondern andere Nachteile wie die Integritätseinbusse oder die Hilflosigkeit entschädigen, werden sie bereits heute auch für Teilzeitbeschäftigte unabhängig vom versicherten Verdienst ausgerichtet.</p><p>1.3 Im Rahmen der Vernehmlassung zur 1. BVG-Revision hatte der Bundesrat die Verbesserung des Vorsorgeschutzes für Teilzeitbeschäftigte zur Diskussion gestellt. Kritik erwuchs gegen diese Vorschläge aus arbeitsmarktlichen, finanziellen und administrativen Gründen. Mit Zwischenentscheid vom 31. März 1999 hat der Bundesrat beschlossen, dass die 1. BVG-Revision sich auf Konsolidierungsmassnahmen und nicht auf den Ausbau der beruflichen Vorsorge konzentrieren sollte. Aus Kostengründen soll namentlich auf Förderungsmassnahmen für Versicherte mit kleinen Einkommen und Teilzeitbeschäftigte verzichtet werden.</p><p>Das von der Motionärin vorgeschlagene Modell würde noch über die in der Vernehmlassung umstrittenen Vorschläge für Teilzeitbeschäftigte hinausgehen, weil zusätzlich zum effektiven ein fiktiver Lohn versichert werden müsste.</p><p>2. Versicherungsobligatorium für Personen, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen</p><p>2.1 Personen, welche zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sind während der Startphase weiterhin obligatorisch nach BVG und UVG versichert.</p><p>Jede selbständige Erwerbstätigkeit dient letztlich der Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Es würde sich deshalb die Frage stellen, während welcher Zeitspanne eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Motion als "der Vermeidung von Arbeitslosigkeit" dienend gelten soll.</p><p>2.2 Zurzeit sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten nach UVG versichert. Vom Versicherungsobligatorium nicht erfasst sind die Selbständigerwerbenden. Sie können sich aber zu praktisch denselben Bedingungen und für dieselben Leistungen nach UVG freiwillig gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichern. Eine obligatorische Versicherung nur für wenige Selbständigerwerbende wäre nicht zweckdienlich und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.</p><p>2.3 Auch das BVG stellt grundsätzlich eine Arbeitnehmerversicherung dar. Selbständigerwerbende können sich aber zu den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmende im Rahmen des BVG freiwillig versichern lassen. Im weiteren können Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden auf Antrag ihrer Berufsverbände dem Obligatorium unterstellt werden. Ausserdem können Arbeitnehmende, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr dem Obligatorium unterstellt sind, sich weiter versichern lassen. Selbständigerwerbenden steht auch die Möglichkeit offen, im Rahmen der Säule 3a vorzusorgen.</p><p>Aufgrund der bestehenden Möglichkeiten drängt es sich nicht auf, für Personen, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, eine Zwangsversicherung einzuführen.</p><p>Die zweite Säule funktioniert nach dem Prinzip des Kapitaldeckungsverfahrens, wonach jede Altersgruppe während der Aktivzeit ein Vermögen bildet, aus dem im Vorsorgefall ihre Leistungen finanziert werden. Die Frage bleibt daher unbeantwortet, wie ein Teil der Beiträge durch die Versicherung übernommen werden könnte.</p><p>Vor allem Gründe der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung der versicherten Personen und Kostengründe sprechen somit gegen die Realisierung der in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch geeignete Massnahmen, Verordnungsänderungen und Vorlagen von Gesetzesänderungen die Stellung der Beschäftigten in flexibilisierten Arbeitsverhältnissen wie auch der "neuen Selbständigen" in den Sozialversicherungen zu verbessern. Insbesondere soll:</p><p>- bei Teilerwerbstätigen in beruflicher Vorsorge und Unfallversicherung auch der Ausfall eines Vollzeit-Erwerbseinkommens versichert sein, wenn die versicherte Person ohne Eintritt des Risikos später (d. h. namentlich nach dem Wegfall von Familienpflichten) wieder voll erwerbstätig geworden wäre;</p><p>- das Versicherungsobligatorium bei der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung auf Personen, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ausgedehnt werden.</p>
    • Schutz für Beschäftigte in flexibilisierten Arbeitsverhältnissen

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