Koordinationspflicht bei der Festlegung von Antennenstandorten
- ShortId
-
99.3201
- Id
-
19993201
- Updated
-
10.04.2024 09:15
- Language
-
de
- Title
-
Koordinationspflicht bei der Festlegung von Antennenstandorten
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Antennenanlage;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Koordination;Baugenehmigung;Telefon;Landschaftsschutz
- 1
-
- L05K1202020108, Telefon
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
- L04K08020314, Koordination
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die verschiedenen Mobilfunkbetreiber liefern sich momentan einen harten Konkurrenzkampf und sind deshalb - wie die Praxis in den Kantonen und Gemeinden leider deutlich zeigt - ohne griffige gesetzliche Grundlage kaum bereit, ihre Absichten bezüglich des Netzaufbaus bekannt zu geben und ihre Antennenstandorte zu koordinieren. Die diesbezüglichen Koordinationsanstrengungen einzelner Kantone sind zwar durchaus begrüssenswert und förderungswürdig, dürfen aber mangels klarer Gesetzesbestimmungen auf Bundesebene allzu stark vom Goodwill der Beteiligten abhängig sein. Für eine räumliche Koordination der Antennenstandorte bedarf es der Offenlegung der geplanten Standorte, damit die zuständigen Behörden gestützt auf die zu schaffende Gesetzesgrundlage die künftige Erstellung von Mobilfunkantennen sinnvoll koordinieren können. Diese Koordination ist angesichts der infrage stehenden Interessen (Gefährdung der Bevölkerung durch Elektrosmog, Landschaftsschutz, volkswirtschaftlicher Mehraufwand, wenn jeder Konzessionär autonom und ohne Rücksichtnahme seine Antennenstandorte aufbaut, Konsumentenschutz usw.) zwingend nötig.</p><p>Die zuständigen eidgenössischen Behörden haben es bei der Konzessionierung der drei Mobilfunkbetreiber Swisscom, Orange und Diax leider unterlassen, die Koordination der Standorte der betriebsnotwendigen Mobilfunkantennen auf Gesetzesstufe zwingend vorzuschreiben. Eine räumliche Koordination der Antennenstandorte ist aber aufgrund raumplanerischer, landschaftsschützerischer, gesundheitlicher und konsumentenschützerischer Interessen dringend angezeigt und zudem volkswirtschaftlich sinnvoll, weil ein qualitativer Aufbau des Mobilfunknetzes im Vordergrund stehen muss.</p>
- <p>In der Anfangsphase der Fernmeldeliberalisierung traten Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der neuen Mobilfunknetze auf. Bei einer Vielzahl der zu erstellenden Antennen wurden die Kantone und Gemeinden in dieser Phase als Baubewilligungsbehörden stark gefordert und kamen sich von der ausgelösten Bautätigkeit überrollt vor. Zudem lösten der rasche Netzausbau der neuen und bestehenden Mobilfunkbetreiber sowie die fehlenden Vorsorgewerte für nicht ionisierende Strahlung bei der Bevölkerung Ängste aus vor einer allfälligen gesundheitlichen Beinträchtigungen durch diese Strahlen.</p><p>Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene revidierte FMG sieht die Liberalisierung des Fernmeldewesens und die Einführung eines Konzessionsregimes für die Fernmeldedienste und -netze vor. Das Gesetz geht von der Überzeugung aus, dass mit dem Wettbewerb die Ziele der Fernmeldepolitik unseres Landes besser erreicht werden als mit dem früheren teilweisen Monopolschutz (BBl 1996 III 1417). Wie die Erfahrungen aus der EU sowie aus allen OECD-Ländern zeigen, ist die Versorgung der Bevölkerung mit mobilen und drahtgebundenen Telekommunikationsdiensten bei einem funktionierenden Wettbewerb deutlich besser als bei einem Monopol. Seit 1998 versorgen in allen OECD-Ländern mindestens zwei, in der Mehrzahl der Länder sogar vier oder mehr Mobilfunkbetreiber die Bevölkerung mit entsprechenden Diensten, was jeweils zu einem starken Preiszerfall und zur weitverbreiteten Nutzung dieser Dienste führt. Die mobilen Dienste werden von der OECD als wichtig für die Entwicklung der Informationsgesellschaft und für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit angesehen. Die EU hat ihren Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, jeweils mindestens drei nationale Mobilfunknetze zu konzessionieren. Die Schweiz ist im Rahmen von WTO/Gats Verpflichtungen zur Liberalisierung der Fernmeldedienste und Infrastrukturen eingegangen. Eine Beschränkung der Anzahl Konzessionen kann gemäss diesen Vereinbarungen nur beim Vorliegen bestimmter Gründe wie der Knappheit von Frequenzen erfolgen. Aufgrund der gegebenen Frequenzverfügbarkeit hat die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission im Frühjahr 1998 zwei neue landesweite Konzessionen mit längerfristigen Erschliessungsvorgaben von etwa 95 Prozent der Wohnbevölkerung an Diax und Orange vergeben. Die Swisscom hat ihre Konzession im Rahmen von Artikel 66 Absatz 2 FMG erhalten, so dass zurzeit insgesamt drei unabhängige Mobilfunknetze (Swisscom, Diax, Orange) konzessioniert sind. </p><p>Die fallweise gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten und Antennenmasten ist bereits im FMG geregelt (Art. 36 Abs. 2) und kann bei Bedarf erzwungen werden. Würden jedoch alle Antennen gemeinsam betrieben, käme das der Erstellung eines einzigen Netzes gleich (Monopol). Damit würde der Wettbewerb zwischen den Diensten wesentlich eingeschränkt und derjenige zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen gänzlich ausgeschaltet. Der Gesetzgeber wollte dies im FMG ausdrücklich nicht. Der Wettbewerb der Dienste hängt gerade bei Mobilfunknetzen stark von der verwendeten Infrastruktur ab. Das betrifft die Funktionsmerkmale der Dienste, die Versorgungsabdeckung, die Qualität, die für die Konsumentenpreise relevanten Kosten sowie die Innovation. Eine vollständige Zusammenlegung der Netze liefe daher dem Kerngedanken der Marktöffnung völlig zuwider. Ein Verbot betreffend den Aufbau alternativer Netze dürfte ausserdem die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen von WTO/Gats verletzen.</p><p>Bau- und planungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bau von Mobilfunknetzen werden aufgrund der vorgegebenen Zuständigkeiten nicht im Rahmen von Konzessionserteilungen behandelt, sondern sind in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren zu beantworten. Innerhalb der Bauzonen fällt die Bewilligung von Antennenanlagen grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden und Kantone. Sofern die Kantone die Errichtung von Mobilfunkantennen nicht in Sondernutzungsplänen regeln, richtet sich die Erteilung einer Bewilligung für eine Anlage ausserhalb der Bauzone nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und obliegt den Kantonen.</p><p>Damit jedoch den Anliegen der Standortkoordination besser Rechnung getragen werden kann, hat die zuständige Eidgenössische Kommunikationskommission für die neu auszuschreibenden UMTS-Mobilfunkkonzessionen Auflagen in den Konzessionen vorgesehen, welche die Betreiber verpflichten, Antennenstandorte nach Möglichkeit gemeinsam zu nutzen. Die Betreiber werden zudem zwingend verpflichtet, den Kantonen ihre Ausbaupläne frühzeitig bekannt zu geben und bei der Entwicklung der notwendigen Prozesse für eine Koordination der verschiedenen Standorte mitzuarbeiten. Das Bakom wird die entsprechenden Prozesse zusammen mit den Kantonen vor dem Baubeginn der UMTS-Netze entwickeln.</p><p>Im Bereich der elektromagnetischen Strahlenimmissionen hat der Bundesrat per 1. Februar 2000 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft gesetzt, die in Anwendung des Umweltschutzgesetzes (USG) entsprechende Grenz- und Vorsorgewerte einführt. Damit wurden die vorhandenen Ängste in der Bevölkerung aufgenommen und wurde für die notwendige Rechtssicherheit in diesem Bereich gesorgt. Die NISV stellt damit das zielgerichtete Instrument zum Schutz vor einer zu hohen Strahlenbelastung dar. Die Zusammenlegung von Standorten würde das Problem der nicht ionisierenden Strahlung hingegen nicht lösen, da die Immissionen nicht ionisierender Strahlung an Standorten mit einer starken Antennenkonzentration lokal höher sein können, als wenn die Antennen auf mehrere Einzelstandorte verteilt sind. Die gegenwärtig steigende Nachfrage nach mobiler Kommunikation macht den Bau weiterer Antennen notwendig, damit die verlangte Kommunikationskapazität bereitgestellt werden kann. Die Vorsorgewerte der NISV müssen bei neuen Mobilfunkanlagen bereits bei der Inbetriebnahme und bei schon bestehenden Anlagen nach der vorgegebenen Sanierungsfrist ausnahmslos eingehalten werden. Den Baubehörden wurde bereits Anfang 1999 empfohlen, bei der Erteilung von Baubewilligungen für Antennenanlagen Vorsorgewerte analog der NISV anzuwenden.</p><p>Es besteht deshalb kein Grund, vom Ziel und vom Konzept des Gesetzgebers von 1997 abzukommen. Die geltenden gesetzlichen Mittel auf Bundesebene (FMG, RPG, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, USG sowie NISV) reichen aus. Die Bundesbehörden werden jedoch die Kantone bei Bedarf vermehrt beim Vollzug insbesondere der NISV unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Festlegung der Antennenstandorte beim Aufbau des Mobilfunknetzes führt in der Praxis zu grossen Interessenkonflikten. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgende Grundsatzfrage:</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Meinung, die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10), seien dahin gehend zu revidieren, dass die Mobilfunkkonzessionäre Swisscom, Orange und Diax verpflichtet werden, wo immer möglich, die Erstellung von Antennenanlagen zu koordinieren und, wenn technisch möglich, gemeinsam zu betreiben?</p>
- Koordinationspflicht bei der Festlegung von Antennenstandorten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die verschiedenen Mobilfunkbetreiber liefern sich momentan einen harten Konkurrenzkampf und sind deshalb - wie die Praxis in den Kantonen und Gemeinden leider deutlich zeigt - ohne griffige gesetzliche Grundlage kaum bereit, ihre Absichten bezüglich des Netzaufbaus bekannt zu geben und ihre Antennenstandorte zu koordinieren. Die diesbezüglichen Koordinationsanstrengungen einzelner Kantone sind zwar durchaus begrüssenswert und förderungswürdig, dürfen aber mangels klarer Gesetzesbestimmungen auf Bundesebene allzu stark vom Goodwill der Beteiligten abhängig sein. Für eine räumliche Koordination der Antennenstandorte bedarf es der Offenlegung der geplanten Standorte, damit die zuständigen Behörden gestützt auf die zu schaffende Gesetzesgrundlage die künftige Erstellung von Mobilfunkantennen sinnvoll koordinieren können. Diese Koordination ist angesichts der infrage stehenden Interessen (Gefährdung der Bevölkerung durch Elektrosmog, Landschaftsschutz, volkswirtschaftlicher Mehraufwand, wenn jeder Konzessionär autonom und ohne Rücksichtnahme seine Antennenstandorte aufbaut, Konsumentenschutz usw.) zwingend nötig.</p><p>Die zuständigen eidgenössischen Behörden haben es bei der Konzessionierung der drei Mobilfunkbetreiber Swisscom, Orange und Diax leider unterlassen, die Koordination der Standorte der betriebsnotwendigen Mobilfunkantennen auf Gesetzesstufe zwingend vorzuschreiben. Eine räumliche Koordination der Antennenstandorte ist aber aufgrund raumplanerischer, landschaftsschützerischer, gesundheitlicher und konsumentenschützerischer Interessen dringend angezeigt und zudem volkswirtschaftlich sinnvoll, weil ein qualitativer Aufbau des Mobilfunknetzes im Vordergrund stehen muss.</p>
- <p>In der Anfangsphase der Fernmeldeliberalisierung traten Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der neuen Mobilfunknetze auf. Bei einer Vielzahl der zu erstellenden Antennen wurden die Kantone und Gemeinden in dieser Phase als Baubewilligungsbehörden stark gefordert und kamen sich von der ausgelösten Bautätigkeit überrollt vor. Zudem lösten der rasche Netzausbau der neuen und bestehenden Mobilfunkbetreiber sowie die fehlenden Vorsorgewerte für nicht ionisierende Strahlung bei der Bevölkerung Ängste aus vor einer allfälligen gesundheitlichen Beinträchtigungen durch diese Strahlen.</p><p>Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene revidierte FMG sieht die Liberalisierung des Fernmeldewesens und die Einführung eines Konzessionsregimes für die Fernmeldedienste und -netze vor. Das Gesetz geht von der Überzeugung aus, dass mit dem Wettbewerb die Ziele der Fernmeldepolitik unseres Landes besser erreicht werden als mit dem früheren teilweisen Monopolschutz (BBl 1996 III 1417). Wie die Erfahrungen aus der EU sowie aus allen OECD-Ländern zeigen, ist die Versorgung der Bevölkerung mit mobilen und drahtgebundenen Telekommunikationsdiensten bei einem funktionierenden Wettbewerb deutlich besser als bei einem Monopol. Seit 1998 versorgen in allen OECD-Ländern mindestens zwei, in der Mehrzahl der Länder sogar vier oder mehr Mobilfunkbetreiber die Bevölkerung mit entsprechenden Diensten, was jeweils zu einem starken Preiszerfall und zur weitverbreiteten Nutzung dieser Dienste führt. Die mobilen Dienste werden von der OECD als wichtig für die Entwicklung der Informationsgesellschaft und für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit angesehen. Die EU hat ihren Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, jeweils mindestens drei nationale Mobilfunknetze zu konzessionieren. Die Schweiz ist im Rahmen von WTO/Gats Verpflichtungen zur Liberalisierung der Fernmeldedienste und Infrastrukturen eingegangen. Eine Beschränkung der Anzahl Konzessionen kann gemäss diesen Vereinbarungen nur beim Vorliegen bestimmter Gründe wie der Knappheit von Frequenzen erfolgen. Aufgrund der gegebenen Frequenzverfügbarkeit hat die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission im Frühjahr 1998 zwei neue landesweite Konzessionen mit längerfristigen Erschliessungsvorgaben von etwa 95 Prozent der Wohnbevölkerung an Diax und Orange vergeben. Die Swisscom hat ihre Konzession im Rahmen von Artikel 66 Absatz 2 FMG erhalten, so dass zurzeit insgesamt drei unabhängige Mobilfunknetze (Swisscom, Diax, Orange) konzessioniert sind. </p><p>Die fallweise gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten und Antennenmasten ist bereits im FMG geregelt (Art. 36 Abs. 2) und kann bei Bedarf erzwungen werden. Würden jedoch alle Antennen gemeinsam betrieben, käme das der Erstellung eines einzigen Netzes gleich (Monopol). Damit würde der Wettbewerb zwischen den Diensten wesentlich eingeschränkt und derjenige zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen gänzlich ausgeschaltet. Der Gesetzgeber wollte dies im FMG ausdrücklich nicht. Der Wettbewerb der Dienste hängt gerade bei Mobilfunknetzen stark von der verwendeten Infrastruktur ab. Das betrifft die Funktionsmerkmale der Dienste, die Versorgungsabdeckung, die Qualität, die für die Konsumentenpreise relevanten Kosten sowie die Innovation. Eine vollständige Zusammenlegung der Netze liefe daher dem Kerngedanken der Marktöffnung völlig zuwider. Ein Verbot betreffend den Aufbau alternativer Netze dürfte ausserdem die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen von WTO/Gats verletzen.</p><p>Bau- und planungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bau von Mobilfunknetzen werden aufgrund der vorgegebenen Zuständigkeiten nicht im Rahmen von Konzessionserteilungen behandelt, sondern sind in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren zu beantworten. Innerhalb der Bauzonen fällt die Bewilligung von Antennenanlagen grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden und Kantone. Sofern die Kantone die Errichtung von Mobilfunkantennen nicht in Sondernutzungsplänen regeln, richtet sich die Erteilung einer Bewilligung für eine Anlage ausserhalb der Bauzone nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und obliegt den Kantonen.</p><p>Damit jedoch den Anliegen der Standortkoordination besser Rechnung getragen werden kann, hat die zuständige Eidgenössische Kommunikationskommission für die neu auszuschreibenden UMTS-Mobilfunkkonzessionen Auflagen in den Konzessionen vorgesehen, welche die Betreiber verpflichten, Antennenstandorte nach Möglichkeit gemeinsam zu nutzen. Die Betreiber werden zudem zwingend verpflichtet, den Kantonen ihre Ausbaupläne frühzeitig bekannt zu geben und bei der Entwicklung der notwendigen Prozesse für eine Koordination der verschiedenen Standorte mitzuarbeiten. Das Bakom wird die entsprechenden Prozesse zusammen mit den Kantonen vor dem Baubeginn der UMTS-Netze entwickeln.</p><p>Im Bereich der elektromagnetischen Strahlenimmissionen hat der Bundesrat per 1. Februar 2000 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft gesetzt, die in Anwendung des Umweltschutzgesetzes (USG) entsprechende Grenz- und Vorsorgewerte einführt. Damit wurden die vorhandenen Ängste in der Bevölkerung aufgenommen und wurde für die notwendige Rechtssicherheit in diesem Bereich gesorgt. Die NISV stellt damit das zielgerichtete Instrument zum Schutz vor einer zu hohen Strahlenbelastung dar. Die Zusammenlegung von Standorten würde das Problem der nicht ionisierenden Strahlung hingegen nicht lösen, da die Immissionen nicht ionisierender Strahlung an Standorten mit einer starken Antennenkonzentration lokal höher sein können, als wenn die Antennen auf mehrere Einzelstandorte verteilt sind. Die gegenwärtig steigende Nachfrage nach mobiler Kommunikation macht den Bau weiterer Antennen notwendig, damit die verlangte Kommunikationskapazität bereitgestellt werden kann. Die Vorsorgewerte der NISV müssen bei neuen Mobilfunkanlagen bereits bei der Inbetriebnahme und bei schon bestehenden Anlagen nach der vorgegebenen Sanierungsfrist ausnahmslos eingehalten werden. Den Baubehörden wurde bereits Anfang 1999 empfohlen, bei der Erteilung von Baubewilligungen für Antennenanlagen Vorsorgewerte analog der NISV anzuwenden.</p><p>Es besteht deshalb kein Grund, vom Ziel und vom Konzept des Gesetzgebers von 1997 abzukommen. Die geltenden gesetzlichen Mittel auf Bundesebene (FMG, RPG, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, USG sowie NISV) reichen aus. Die Bundesbehörden werden jedoch die Kantone bei Bedarf vermehrt beim Vollzug insbesondere der NISV unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Festlegung der Antennenstandorte beim Aufbau des Mobilfunknetzes führt in der Praxis zu grossen Interessenkonflikten. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgende Grundsatzfrage:</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Meinung, die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10), seien dahin gehend zu revidieren, dass die Mobilfunkkonzessionäre Swisscom, Orange und Diax verpflichtet werden, wo immer möglich, die Erstellung von Antennenanlagen zu koordinieren und, wenn technisch möglich, gemeinsam zu betreiben?</p>
- Koordinationspflicht bei der Festlegung von Antennenstandorten
Back to List