Konformitätsbescheinigung für Saat- und Pflanzgut

ShortId
99.3228
Id
19993228
Updated
25.06.2025 02:24
Language
de
Title
Konformitätsbescheinigung für Saat- und Pflanzgut
AdditionalIndexing
Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Saatgut;Pflanzgut;Haftpflichtversicherung;Schadenversicherung;gentechnisch veränderte Organismen
1
  • L05K1401080205, Saatgut
  • L05K1401080204, Pflanzgut
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L04K11100102, Schadenversicherung
  • L04K11100103, Haftpflichtversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit seinem Beschluss vom 12. Mai dieses Jahres zwang das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Landwirte, Mais der Sorten Benicia und Ulla zu vernichten, da er unter dem Verdacht stehe, gentechnisch verändertes Saatgut zu enthalten. Dieser Beschluss hat zahlreiche Landwirte vor eine schwierige Situation gestellt. Ähnlich wie schon bei der BSE-Affäre, beim sogenannten Rinderwahnsinn, sind es erneut die Landwirte, welche die finanziellen Folgen aus diesem Beschluss tragen respektive aus einem langen und kostspieligen Gerichtsverfahren, solange nicht eine klare und eindeutige Gesetzgebung die Verantwortlichkeiten festlegt. Dieser Zustand ist inakzeptabel. Im Übrigen hat der Bund selbst die Tendenz, die Regelung der finanziellen Folgen seiner Beschlüsse auf eine privatrechtliche Ebene zu verlagern, während er doch in der Lage sein müsste, die Folgekosten selbst zu übernehmen.</p>
  • <p>1. Das Pflanz- und Saatgut der wichtigsten landwirtschaftlichen Pflanzenarten untersteht der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151). Sie entspricht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und legt Mindestanforderungen fest, denen Saatgut genügen muss, um in den Handel gebracht zu werden. Darüber hinaus besteht für gewisse Arten eine Anerkennungspflicht. </p><p>Saat- und Pflanzgut darf nur mit einer Etikette versehen in den Handel gebracht werden, die seine Konformität mit der Saatgutgesetzgebung bescheinigt (Art. 17, Saatgutverordnung). Bei anerkanntem Saat- und Pflanzgut vergibt das BLW diese Etikette, während bei nicht der Anerkennungspflicht unterstehendem Saatgut der Händler selbst für die Etikettierung zuständig ist. Da das Gesetz heute schon ein Konformitätszeugnis oder eine Konformitätserklärung vom Händler verlangt, sieht der Bundesrat hier keinen Handlungsbedarf. </p><p>Bezüglich der Deklaration gentechnisch veränderter Sorten schreibt Artikel 29d des Umweltschutzgesetzes vor, dass jene, die solche Sorten in den Handel bringen, die Abnehmer entsprechend informieren müssen. In welcher Form diese Information zu liefern ist, wurde noch in keiner Vollzugsverordnung festgelegt; trotzdem ist der genannte Artikel 29d schon anwendbar. Der Bundesrat plant, die Saatgutverordnung bei ihrer nächsten Revision (die im Rahmen der Inkraftsetzung der Freisetzungsverordnung vorgenommen werden soll) mit einer Bestimmung zu ergänzen, gemäss welcher obligatorisch auf der Etikette zu deklarieren ist, ob das betreffende Saat- oder Pflanzgut gentechnisch verändert ist oder gentechnisch veränderte Organismen enthält. Im Rahmen der Gen-Lex soll zudem durch eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vorgeschrieben werden, dass gentechnisch veränderte Organismen nur versehen mit genauen Angaben über ihre Eigenschaften in Bezug auf Umwelt und Gesundheit sowie mit Vorschriften für ihre gesetzeskonforme Verwendung in den Handel gebracht werden dürfen.</p><p>2. Mit der Inkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 10. Juni 1997 hat der Bundesrat eine Bewilligungspflicht für den Handel mit gentechnisch veränderten Organismen eingeführt. Diese gilt für Saat- und Pflanzgut gentechnisch veränderter Sorten, auch wenn ein Posten von konventionellem Saat- oder Pflanzgut nur eine kleine Menge davon enthält. Demnach darf konventionelles Saat- und Pflanzgut nicht in den Handel gebracht oder angebaut bzw. angepflanzt werden, wenn es mit gentechnisch veränderten Organismen verunreinigt ist.</p><p>Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass eine Nulltoleranz für den Handel mit Saatgut zu Versorgungsengpässen bei gewissen Pflanzenarten führen könnte, da eine ungewollte Verunreinigung des Saatguts bei seiner Erzeugung und Verarbeitung im Ausland oder beim Transport nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso wenig ist auszuschliessen, dass in der Schweiz produziertes Saatgut ungewollt durch genetisch veränderte Pollen aus an unsere Landesgrenzen stossenden Feldern kontaminiert wird.</p><p>Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass die Frage eines Toleranzwerts für Saatgut gründlich erörtert werden muss, bevor diesbezüglich Beschlüsse gefällt werden. Das BLW hat eine Arbeitsgruppe mit dieser Aufgabe betraut.</p><p>3. Bei der Ausarbeitung der Gen-Lex-Botschaft an das Parlament wird auf die Frage der Verantwortlichkeit für auf den Gebrauch gentechnisch veränderter Organismen zurückzuführende Schäden an der Umwelt, am Menschen und an Gegenständen besonderes Augenmerk gelegt. Wer solche Organismen nur verwendet (z. B. ein Landwirt), wird nicht verantwortlich gemacht werden können und hat sogar die Möglichkeit, bei Schädigung eines Dritten den Erzeuger des Organismus zur Verantwortung zu ziehen.</p><p>Bestimmungen bezüglich der Verantwortlichkeit bei Schäden setzen voraus, dass die Schadensursache bestimmt und der Verursacher genannt werden kann. Im vom Motionär genannten Fall konnte eindeutig festgestellt werden, wer dafür verantwortlich war, dass nicht umweltgesetzkonformes Saatgut in den Handel gelangte; es sind jedoch Situationen denkbar, in denen dies nicht möglich ist und folglich Dritte die Folgen des entstandenen Schadens zu tragen haben werden.</p><p>Die Schaffung eines Risikofonds oder eines Versicherungspools würde es eventuell erlauben, in solchen von den Verantwortlichkeitsbestimmungen nicht abgedeckten Fällen Entschädigungen zu gewähren. Erste Erörterungen haben ergeben, dass die Schaffung und Verwaltung eines solchen Fonds oder Pools hohe Kosten verursachen würde. Diese Lösung darf zudem denjenigen, der gentechnisch veränderte Organismen erzeugt oder vermarktet, nicht der individuellen Verantwortung entheben. Trotz dieser Schwierigkeiten werden sich die betroffenen Ämter auf Anweisung des Bundesrates weiterhin mit der Frage auseinander setzen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, gesetzliche Bestimmungen mit folgendem Inhalt zu erlassen:</p><p>1. Saat- und Pflanzgut, ob gentechnisch verändert oder nicht, müssen bei der Zulassung zum Handel mit einer Bescheinigung versehen werden, die seine Konformität mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mit der obligatorischen Deklaration bestätigt.</p><p>2. Für Saat- und Pflanzgut wird eine GVO-Toleranzgrenze von 2 bis 3 Prozent eingeführt, wie sie bereits für Futtermittel in der Tierernährung gilt.</p><p>3. Firmen, die gentechnisch veränderte Produkte vertreiben, beteiligen sich an der Finanzierung eines Risikofonds oder eines Versicherungspools, die ausreichend dotiert sein müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher im Bedarfsfall innert möglichst kurzer First entschädigt werden können.</p>
  • Konformitätsbescheinigung für Saat- und Pflanzgut
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit seinem Beschluss vom 12. Mai dieses Jahres zwang das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Landwirte, Mais der Sorten Benicia und Ulla zu vernichten, da er unter dem Verdacht stehe, gentechnisch verändertes Saatgut zu enthalten. Dieser Beschluss hat zahlreiche Landwirte vor eine schwierige Situation gestellt. Ähnlich wie schon bei der BSE-Affäre, beim sogenannten Rinderwahnsinn, sind es erneut die Landwirte, welche die finanziellen Folgen aus diesem Beschluss tragen respektive aus einem langen und kostspieligen Gerichtsverfahren, solange nicht eine klare und eindeutige Gesetzgebung die Verantwortlichkeiten festlegt. Dieser Zustand ist inakzeptabel. Im Übrigen hat der Bund selbst die Tendenz, die Regelung der finanziellen Folgen seiner Beschlüsse auf eine privatrechtliche Ebene zu verlagern, während er doch in der Lage sein müsste, die Folgekosten selbst zu übernehmen.</p>
    • <p>1. Das Pflanz- und Saatgut der wichtigsten landwirtschaftlichen Pflanzenarten untersteht der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151). Sie entspricht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und legt Mindestanforderungen fest, denen Saatgut genügen muss, um in den Handel gebracht zu werden. Darüber hinaus besteht für gewisse Arten eine Anerkennungspflicht. </p><p>Saat- und Pflanzgut darf nur mit einer Etikette versehen in den Handel gebracht werden, die seine Konformität mit der Saatgutgesetzgebung bescheinigt (Art. 17, Saatgutverordnung). Bei anerkanntem Saat- und Pflanzgut vergibt das BLW diese Etikette, während bei nicht der Anerkennungspflicht unterstehendem Saatgut der Händler selbst für die Etikettierung zuständig ist. Da das Gesetz heute schon ein Konformitätszeugnis oder eine Konformitätserklärung vom Händler verlangt, sieht der Bundesrat hier keinen Handlungsbedarf. </p><p>Bezüglich der Deklaration gentechnisch veränderter Sorten schreibt Artikel 29d des Umweltschutzgesetzes vor, dass jene, die solche Sorten in den Handel bringen, die Abnehmer entsprechend informieren müssen. In welcher Form diese Information zu liefern ist, wurde noch in keiner Vollzugsverordnung festgelegt; trotzdem ist der genannte Artikel 29d schon anwendbar. Der Bundesrat plant, die Saatgutverordnung bei ihrer nächsten Revision (die im Rahmen der Inkraftsetzung der Freisetzungsverordnung vorgenommen werden soll) mit einer Bestimmung zu ergänzen, gemäss welcher obligatorisch auf der Etikette zu deklarieren ist, ob das betreffende Saat- oder Pflanzgut gentechnisch verändert ist oder gentechnisch veränderte Organismen enthält. Im Rahmen der Gen-Lex soll zudem durch eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vorgeschrieben werden, dass gentechnisch veränderte Organismen nur versehen mit genauen Angaben über ihre Eigenschaften in Bezug auf Umwelt und Gesundheit sowie mit Vorschriften für ihre gesetzeskonforme Verwendung in den Handel gebracht werden dürfen.</p><p>2. Mit der Inkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 10. Juni 1997 hat der Bundesrat eine Bewilligungspflicht für den Handel mit gentechnisch veränderten Organismen eingeführt. Diese gilt für Saat- und Pflanzgut gentechnisch veränderter Sorten, auch wenn ein Posten von konventionellem Saat- oder Pflanzgut nur eine kleine Menge davon enthält. Demnach darf konventionelles Saat- und Pflanzgut nicht in den Handel gebracht oder angebaut bzw. angepflanzt werden, wenn es mit gentechnisch veränderten Organismen verunreinigt ist.</p><p>Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass eine Nulltoleranz für den Handel mit Saatgut zu Versorgungsengpässen bei gewissen Pflanzenarten führen könnte, da eine ungewollte Verunreinigung des Saatguts bei seiner Erzeugung und Verarbeitung im Ausland oder beim Transport nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenso wenig ist auszuschliessen, dass in der Schweiz produziertes Saatgut ungewollt durch genetisch veränderte Pollen aus an unsere Landesgrenzen stossenden Feldern kontaminiert wird.</p><p>Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass die Frage eines Toleranzwerts für Saatgut gründlich erörtert werden muss, bevor diesbezüglich Beschlüsse gefällt werden. Das BLW hat eine Arbeitsgruppe mit dieser Aufgabe betraut.</p><p>3. Bei der Ausarbeitung der Gen-Lex-Botschaft an das Parlament wird auf die Frage der Verantwortlichkeit für auf den Gebrauch gentechnisch veränderter Organismen zurückzuführende Schäden an der Umwelt, am Menschen und an Gegenständen besonderes Augenmerk gelegt. Wer solche Organismen nur verwendet (z. B. ein Landwirt), wird nicht verantwortlich gemacht werden können und hat sogar die Möglichkeit, bei Schädigung eines Dritten den Erzeuger des Organismus zur Verantwortung zu ziehen.</p><p>Bestimmungen bezüglich der Verantwortlichkeit bei Schäden setzen voraus, dass die Schadensursache bestimmt und der Verursacher genannt werden kann. Im vom Motionär genannten Fall konnte eindeutig festgestellt werden, wer dafür verantwortlich war, dass nicht umweltgesetzkonformes Saatgut in den Handel gelangte; es sind jedoch Situationen denkbar, in denen dies nicht möglich ist und folglich Dritte die Folgen des entstandenen Schadens zu tragen haben werden.</p><p>Die Schaffung eines Risikofonds oder eines Versicherungspools würde es eventuell erlauben, in solchen von den Verantwortlichkeitsbestimmungen nicht abgedeckten Fällen Entschädigungen zu gewähren. Erste Erörterungen haben ergeben, dass die Schaffung und Verwaltung eines solchen Fonds oder Pools hohe Kosten verursachen würde. Diese Lösung darf zudem denjenigen, der gentechnisch veränderte Organismen erzeugt oder vermarktet, nicht der individuellen Verantwortung entheben. Trotz dieser Schwierigkeiten werden sich die betroffenen Ämter auf Anweisung des Bundesrates weiterhin mit der Frage auseinander setzen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, gesetzliche Bestimmungen mit folgendem Inhalt zu erlassen:</p><p>1. Saat- und Pflanzgut, ob gentechnisch verändert oder nicht, müssen bei der Zulassung zum Handel mit einer Bescheinigung versehen werden, die seine Konformität mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mit der obligatorischen Deklaration bestätigt.</p><p>2. Für Saat- und Pflanzgut wird eine GVO-Toleranzgrenze von 2 bis 3 Prozent eingeführt, wie sie bereits für Futtermittel in der Tierernährung gilt.</p><p>3. Firmen, die gentechnisch veränderte Produkte vertreiben, beteiligen sich an der Finanzierung eines Risikofonds oder eines Versicherungspools, die ausreichend dotiert sein müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher im Bedarfsfall innert möglichst kurzer First entschädigt werden können.</p>
    • Konformitätsbescheinigung für Saat- und Pflanzgut

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