Lederwaren. Gesundheitsschutz

ShortId
99.3241
Id
19993241
Updated
25.06.2025 02:23
Language
de
Title
Lederwaren. Gesundheitsschutz
AdditionalIndexing
Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Gesundheitsrisiko;Lederindustrie;Leder;Gesundheitspolitik;Konsumentenschutz
1
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L04K07050502, Lederindustrie
  • L05K0705050201, Leder
  • L03K010505, Gesundheitspolitik
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Recherchen der Stiftung für Konsumentenschutz haben ein erschreckendes Bild der Situation auf dem schweizerischen Ledermarkt, verursacht durch den Import von Billigprodukten, gezeigt.</p><p>Die Lederimporteure wie auch die Kleider- und Schuhgeschäfte kümmern sich wenig um die gesundheitsschädigenden Folgen ihrer Importlederprodukte.</p><p>Die heutigen Deklarationsbestimmungen erlauben es den Konsumentinnen und Konsumenten zudem nicht, die genaue Herkunft des Leders und die gesundheitsschädigenden Giftstoffe festzustellen.</p><p>Fachleute des BAG erklärten überdies in der Sendung "Kassensturz" von SF DRS, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für ein wirkungsvolles Eingreifen fehlen würden.</p><p>Der Bundesrat ist gefordert, endlich zum Schutze der Konsumentinnen und Konsumenten mutiger zu handeln, als er das bisher mit der Verdrängung und der Abschiebung von Kontrollvorschriften auf die Kantone getan hat!</p>
  • <p>Schutz der Gesundheit</p><p>Die Problematik, dass Gebrauchsgegenstände wie Kleider und Lederwaren potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe abgeben, die anschliessend durch die Haut resorbiert werden können, ist seit Jahrzehnten bekannt und teilweise bereits anfangs dieses Jahrhunderts spezifisch gesetzlich geregelt worden. Nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) bezwecken die Bestimmungen über Gebrauchsgegenstände ausschliesslich den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und nicht - wie bei den Lebensmitteln - gleichzeitig auch noch den Schutz vor Täuschungen.</p><p>Das Vorhandensein eines bestimmten Stoffes in Bekleidungsstücken mit Hautkontakt stellt allein noch keine Gesundheitsgefährdung dar. Für die fundierte Beurteilung bezüglich einer dadurch möglichen Gesundheitsgefährdung sind Daten über das Ausmass der Migration des Stoffes, seiner Aufnahme via Haut sowie solche zu seiner Toxizität notwendig. Die Beschaffung dieser wissenschaftlichen Unterlagen von jedem einzelnen Stoff kann für Stoffe ohne Patentschutz nur mit sehr hohen, zeitaufwendigen Forschungsanstrengungen erbracht werden.</p><p>Nach Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (SR 817.04) dürfen Gebrauchsgegenstände bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. Diese Bestimmung erlaubt es den kantonalen Vollzugsbehörden, aufgrund von heute schon teilweise existierenden Normwerten (z. B. DIN), die sich auf dem Schweizer Markt befindlichen Bekleidungsgegenstände, die zu einem intensiven Hautkontakt führen, zu kontrollieren und die nötigen Massnahmen zu treffen.</p><p>Eine umfassende Regelung aller Stoffe, die aus Bekleidungsstücken und Leder auf und in die Haut migrieren können, existiert noch in keinem Land der Welt. Bisher sind in einzelnen Ländern nur für ausgewählte Stoffgruppen wie z. B. in Deutschland für die Nebenprodukte von Azofarbstoffen (aromatische Amine) und in der Schweiz für Pentachlorphenol als Konservierungsmittel Migrations- oder Gehaltslimiten erlassen worden.</p><p>Von den in der Motion genannten Stoffen wird zurzeit nur Chrom in der Schweiz wissenschaftlich bearbeitet. Chrom ist in bestimmten chemischen Formen ein Kontaktallergen (Ekzeme). Schätzungsweise 5 Prozent der Bevölkerung zeigen Hautallergien auf Chromverbindungen (im Vergleich dazu reagieren heute auf Nickel etwa 40 Prozent der Frauen und etwa 4 Prozent der Männer allergisch). Auf welche Art und Weise eine Sensibilisierung auf Chrom zustande kommt, ist allerdings noch weitgehend unklar. Ein entsprechendes Projekt zur Erforschung der massgeblichen Sensibilisierungsparameter von Chrom ist geplant.</p><p>Für Pentachlorphenol erübrigt sich eine Regelung in der Verordnung über Gebrauchsgegenstände, da dessen Verwendung gemäss der Umweltschutzgesetzgebung verboten ist (zulässige Konzentration 5 mg/kg). Entsprechende Kontrollen der Vollzugsbehörden, insbesondere von Lederwaren, werden denn auch seit bald zehn Jahren vorgenommen, wobei die Beanstandungsquoten heute im Bereich von 10 Prozent liegen.</p><p>Weitere Stoffe, die zum Flammschutz von Textilien Verwendung finden, sind sowohl in der Umweltschutzgesetzgebung als auch in der Verordnung vom 26. Juni 1995 über die Brennbarkeit textiler Materialien (SR 817.043.1) geregelt.</p><p>Die Bundesbehörden verfolgen die wissenschaftliche Entwicklung in diesem Gebiet sowie die internationalen Regelungen eng.</p><p>Sollten in der Europäischen Union weitere Regelungen bzw. Normen eingeführt werden, wird deren Übernahme in die Schweiz geprüft werden.</p><p>Schutz vor Täuschungen</p><p>Wie erwähnt, bezweckt das Lebensmittelgesetz im Zusammenhang mit Gebrauchsgegenständen einzig und allein den Schutz der Gesundheit (Art. 1 LMG). Die Erfüllung der Forderungen nach transparentem Warenfluss und Herkunftsdeklarationen solcher Gebrauchsgegenstände könnte daher nur durch eine Revision des Lebensmittelgesetzes erreicht werden. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage nach der Rückverfolgbarkeit und damit der Glaubwürdigkeit entsprechender Angaben, sondern auch diejenige nach der Verhältnismässigkeit einer generellen Deklarationspflicht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich ausreichende Rechtsgrundlagen für einen ausreichenden Gesundheitsschutz bei Lederwaren zu schaffen.</p><p>Hochgefährliche Chromrückstände, Pentachlorphenol und Azofarbstoffe gefährden die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nach dem Kauf von Importlederwaren (insbesondere von Schuhen, Lederkleidungen u. a. m.).</p><p>Transparente Warenflusskontrollen, eindeutige Herkunftsdeklarationen, Reglementierungen von eindeutig schädlichen Chemikalien und eine stärkere Überwachungsfunktion des Bundes sind im Interesse der Gesundheit und des Konsumentenschutzes dringend.</p>
  • Lederwaren. Gesundheitsschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Recherchen der Stiftung für Konsumentenschutz haben ein erschreckendes Bild der Situation auf dem schweizerischen Ledermarkt, verursacht durch den Import von Billigprodukten, gezeigt.</p><p>Die Lederimporteure wie auch die Kleider- und Schuhgeschäfte kümmern sich wenig um die gesundheitsschädigenden Folgen ihrer Importlederprodukte.</p><p>Die heutigen Deklarationsbestimmungen erlauben es den Konsumentinnen und Konsumenten zudem nicht, die genaue Herkunft des Leders und die gesundheitsschädigenden Giftstoffe festzustellen.</p><p>Fachleute des BAG erklärten überdies in der Sendung "Kassensturz" von SF DRS, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für ein wirkungsvolles Eingreifen fehlen würden.</p><p>Der Bundesrat ist gefordert, endlich zum Schutze der Konsumentinnen und Konsumenten mutiger zu handeln, als er das bisher mit der Verdrängung und der Abschiebung von Kontrollvorschriften auf die Kantone getan hat!</p>
    • <p>Schutz der Gesundheit</p><p>Die Problematik, dass Gebrauchsgegenstände wie Kleider und Lederwaren potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe abgeben, die anschliessend durch die Haut resorbiert werden können, ist seit Jahrzehnten bekannt und teilweise bereits anfangs dieses Jahrhunderts spezifisch gesetzlich geregelt worden. Nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) bezwecken die Bestimmungen über Gebrauchsgegenstände ausschliesslich den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und nicht - wie bei den Lebensmitteln - gleichzeitig auch noch den Schutz vor Täuschungen.</p><p>Das Vorhandensein eines bestimmten Stoffes in Bekleidungsstücken mit Hautkontakt stellt allein noch keine Gesundheitsgefährdung dar. Für die fundierte Beurteilung bezüglich einer dadurch möglichen Gesundheitsgefährdung sind Daten über das Ausmass der Migration des Stoffes, seiner Aufnahme via Haut sowie solche zu seiner Toxizität notwendig. Die Beschaffung dieser wissenschaftlichen Unterlagen von jedem einzelnen Stoff kann für Stoffe ohne Patentschutz nur mit sehr hohen, zeitaufwendigen Forschungsanstrengungen erbracht werden.</p><p>Nach Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (SR 817.04) dürfen Gebrauchsgegenstände bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. Diese Bestimmung erlaubt es den kantonalen Vollzugsbehörden, aufgrund von heute schon teilweise existierenden Normwerten (z. B. DIN), die sich auf dem Schweizer Markt befindlichen Bekleidungsgegenstände, die zu einem intensiven Hautkontakt führen, zu kontrollieren und die nötigen Massnahmen zu treffen.</p><p>Eine umfassende Regelung aller Stoffe, die aus Bekleidungsstücken und Leder auf und in die Haut migrieren können, existiert noch in keinem Land der Welt. Bisher sind in einzelnen Ländern nur für ausgewählte Stoffgruppen wie z. B. in Deutschland für die Nebenprodukte von Azofarbstoffen (aromatische Amine) und in der Schweiz für Pentachlorphenol als Konservierungsmittel Migrations- oder Gehaltslimiten erlassen worden.</p><p>Von den in der Motion genannten Stoffen wird zurzeit nur Chrom in der Schweiz wissenschaftlich bearbeitet. Chrom ist in bestimmten chemischen Formen ein Kontaktallergen (Ekzeme). Schätzungsweise 5 Prozent der Bevölkerung zeigen Hautallergien auf Chromverbindungen (im Vergleich dazu reagieren heute auf Nickel etwa 40 Prozent der Frauen und etwa 4 Prozent der Männer allergisch). Auf welche Art und Weise eine Sensibilisierung auf Chrom zustande kommt, ist allerdings noch weitgehend unklar. Ein entsprechendes Projekt zur Erforschung der massgeblichen Sensibilisierungsparameter von Chrom ist geplant.</p><p>Für Pentachlorphenol erübrigt sich eine Regelung in der Verordnung über Gebrauchsgegenstände, da dessen Verwendung gemäss der Umweltschutzgesetzgebung verboten ist (zulässige Konzentration 5 mg/kg). Entsprechende Kontrollen der Vollzugsbehörden, insbesondere von Lederwaren, werden denn auch seit bald zehn Jahren vorgenommen, wobei die Beanstandungsquoten heute im Bereich von 10 Prozent liegen.</p><p>Weitere Stoffe, die zum Flammschutz von Textilien Verwendung finden, sind sowohl in der Umweltschutzgesetzgebung als auch in der Verordnung vom 26. Juni 1995 über die Brennbarkeit textiler Materialien (SR 817.043.1) geregelt.</p><p>Die Bundesbehörden verfolgen die wissenschaftliche Entwicklung in diesem Gebiet sowie die internationalen Regelungen eng.</p><p>Sollten in der Europäischen Union weitere Regelungen bzw. Normen eingeführt werden, wird deren Übernahme in die Schweiz geprüft werden.</p><p>Schutz vor Täuschungen</p><p>Wie erwähnt, bezweckt das Lebensmittelgesetz im Zusammenhang mit Gebrauchsgegenständen einzig und allein den Schutz der Gesundheit (Art. 1 LMG). Die Erfüllung der Forderungen nach transparentem Warenfluss und Herkunftsdeklarationen solcher Gebrauchsgegenstände könnte daher nur durch eine Revision des Lebensmittelgesetzes erreicht werden. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage nach der Rückverfolgbarkeit und damit der Glaubwürdigkeit entsprechender Angaben, sondern auch diejenige nach der Verhältnismässigkeit einer generellen Deklarationspflicht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich ausreichende Rechtsgrundlagen für einen ausreichenden Gesundheitsschutz bei Lederwaren zu schaffen.</p><p>Hochgefährliche Chromrückstände, Pentachlorphenol und Azofarbstoffe gefährden die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nach dem Kauf von Importlederwaren (insbesondere von Schuhen, Lederkleidungen u. a. m.).</p><p>Transparente Warenflusskontrollen, eindeutige Herkunftsdeklarationen, Reglementierungen von eindeutig schädlichen Chemikalien und eine stärkere Überwachungsfunktion des Bundes sind im Interesse der Gesundheit und des Konsumentenschutzes dringend.</p>
    • Lederwaren. Gesundheitsschutz

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