Flüchtlinge. Hilfe vor Ort massiv verstärken

ShortId
99.3244
Id
19993244
Updated
10.04.2024 14:04
Language
de
Title
Flüchtlinge. Hilfe vor Ort massiv verstärken
AdditionalIndexing
Flüchtlingsbetreuung;Kosovo;Arbeitserlaubnis;Rückkehrbeihilfe;Grenzkontrolle;illegale Zuwanderung;Flüchtlingshilfe im Ausland
1
  • L04K10010701, Flüchtlingshilfe im Ausland
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L06K030102040101, Kosovo
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L05K0701040402, Grenzkontrolle
  • L05K0108030603, Rückkehrbeihilfe
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die humanitäre Hilfe des Bundes unterstützt in der Region Kosovo in erster Linie jene Konfliktopfer, die während des Krieges in Kosovo verblieben sind. Unterstützt werden aber auch die Rückkehrenden aus den umliegenden Staaten sowie aus der Schweiz und weiterhin Flüchtlinge in Albanien und Mazedonien. Derzeit arbeiten insgesamt etwa 100 Angehörige des Bundes in der Bundesrepublik Jugoslawien sowie in Albanien und Mazedonien (etwa 40 Angehörige des EDA und etwa 60 Angehörige des VBS). In der Bundesrepublik Jugoslawien (exklusive Kosovo) sowie in Albanien und Mazedonien nehmen die Schweizer Experten und Expertinnen, welche die humanitäre Hilfe des Bundes koordinieren, verschiedenste Aufgaben wahr, wie die Verteilung von Nahrungsmitteln und Hilfsgütern, die medizinische Koordination, den Aufbau der zerstörten Infrastruktur oder die Beobachtung der Einhaltung der Menschenrechte. Mit dem Programm "Cash for shelter" entschädigt die Schweiz zudem 7500 Gastgeberfamilien in Albanien, Mazedonien und Montenegro, die insgesamt 60 000 Flüchtlinge aus Kosovo beherbergen. Wegen des unerwartet grossen Rückkehrerstroms nach Kosovo wird das Programm derzeit überprüft.</p><p>In Kosovo konzentriert sich die humanitäre Hilfe des Bundes auf folgende Bereiche: Unterstützung der Familien im Hausbau durch Abgabe von "shelter start kits" (Werkzeug und Baumaterial zur notdürftigen Instandstellung eines Wohnraums), beschäftigungswirksamer Wiederaufbau von Häusern zur kollektiven Unterbringung von Rückkehrern, beschäftigungswirksame Renovation sozialer Einrichtungen wie Schulen und Gesundheitszentren sowie die Wiederherstellung von Trinkwasserversorgungen. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) wird weiter im Rahmen des BFF-Rückkehrprogrammes neben der individuellen Hilfe - Abgabe von "shelter start kits" - massive Hilfe vor Ort leisten, die sich nahtlos an die Eigenaktionen anschliesst. Schliesslich ist auf die Aktivitäten im Rahmen des Unternehmens Focus zu verweisen.</p><p>Bezüglich der finanziellen Auswirkungen und Verpflichtungen des Bundes ist folgendes festzuhalten: Die Deza hat aus dem laufenden Budget 1999 für die Kosovo-Hilfe bereits 20 Millionen Franken freigestellt. Indikativ geplant waren 10 bis 15 Millionen Franken; durch Änderungen der Mitteleinsatzplanung für Afrika und Zentralamerika sowie durch Inanspruchnahme der Reserve für akute Katastrophenfälle konnte der Betrag auf 20 Millionen Franken aufgestockt werden. Am 31. März 1999 hat der Bundesrat zusätzliche 20 Millionen für Not- und Soforthilfe im Kosovo-Konflikt und am 13. April 1999 zusätzliche 10 Millionen Franken für "Cash for shelter" gesprochen. Am 15. Juni 1999 hat der Bundesrat einen Nachtragskredit über 50 Millionen Franken zugunsten der Flüchtlinge und Vertriebenen von Kosovo gesprochen. Aktionen im Jahre 1999 werden aus diesem Nachtragskredit bezahlt. Für die Finanzierung der Ausgaben vom kommenden Jahr werden - unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch die eidgenössischen Räte - mehrheitlich die durch das Rückkehrprogramm ausgelösten Gelder des BFF benutzt. Am 1. Juli 1999 schliesslich hat die erste Phase des Rückkehrhilfeprogrammes Kosovo von BFF und Deza begonnen. Im Rahmen individueller Unterstützung und kollektiver Strukturhilfe vor Ort erhält jeder Rückkehrende 2000 Franken direkte Hilfe, 1000 Franken Materialhilfe sowie 2000 Franken Strukturhilfe vor Ort. Es wird mit 8000 Rückkehrenden im Jahre 1999 gerechnet.</p><p>Der Bundesrat plant zum jetzigen Zeitpunkt nicht, dem Parlament einen separaten Kredit für eine nochmals verstärkte Hilfe vor Ort zu beantragen. Er wird allerdings für die Finanzierung von mehrjährigen Rückkehrhilfeprogrammen, u. a. für Kosovo, einen spezifischen Rahmenkredit des BFF in die Budgetbotschaft 2000 einschliessen. Mittelfristig bleibt die Option eines separaten Rahmenkredites offen; dies wird vor allem von den Bedürfnissen vor Ort und von Absprachen mit den Partnern im Stabilitätspakt abhängen. Im übrigen wird der Bundesrat den Einsatz der aussenpolitischen Instrumente auch in Kosovo mit den bestehenden Rahmen- und Zahlungskrediten organisieren, die zur Erfüllung der Mandate der einzelnen aussenpolitischen Instrumente zur Verfügung stehen.</p><p>2. Was die Familienzusammenführung in genereller Hinsicht betrifft, war aufgrund der Ende April 1999 herrschenden Situation in Kosovo die Beibehaltung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen mit den humanitären Verpflichtungen der Schweiz nicht mehr vereinbar. Visumgesuche für einen vorübergehenden Aufenthalt von Kriegsvertriebenen mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo, die bei nahen Familienangehörigen in der Schweiz Aufnahme finden konnten, wurden daher nicht nach den üblichen strengen Massstäben beurteilt. Aufgrund der Entwicklung in Kosovo beschloss der Bundesrat jedoch Anfang Juli 1999, Personen aus Kosovo wieder den geltenden Bestimmungen der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (SR 142.211) zu unterstellen. In ausgesprochenen Härtefällen, insbesondere bei dringend gebotener medizinischer Versorgung, kann jedoch ausnahmsweise weiterhin unter erleichterten Bedingungen ein Visum erteilt werden. Diese Fälle sind mit der entsprechenden Begründung dem Bundesamt für Ausländerfragen zum Entscheid zu unterbreiten.</p><p>Der Entscheid über den ordentlichen Familiennachzug fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Die aufgrund des Konfliktes in Kosovo vermehrt eingereichten Gesuche werden nach den geltenden Bestimmungen des Ausländerrechtes beurteilt. Besitzt die in der Schweiz lebende Person ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung), so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Nachzug des Ehepartners sowie der minderjährigen Kinder. Demgegenüber haben Ausländerinnen und Ausländer mit Jahresaufenthaltsbewilligung keinen rechtlichen Anspruch auf den Nachzug dieser Familienangehörigen; er kann jedoch bewilligt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (vor allem genügende finanzielle Mittel und angemessene Wohnung) erfüllt sind.</p><p>3. Ausländerinnen und Ausländer können in der Schweiz nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Voraussetzung für die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ist der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz. Illegal sich in der Schweiz aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer können somit keine Arbeitsbewilligung erhalten. Asylsuchende haben nach Artikel 19 des Asylgesetzes bis zum Abschluss des Asylverfahrens jedoch ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz; dies unabhängig von einer etwaigen illegalen Einreise. Sie unterliegen während den ersten drei - nach erfolgtem Ablehnungsentscheid während sechs - Monaten einem Arbeitsverbot. Ab diesem Zeitpunkt können ihnen die Arbeitsmarktbehörden im Rahmen der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage und unter besonderen Voraussetzungen eine vorübergehende Tätigkeit bewilligen. Vorläufig Aufgenommene können dagegen - ohne vorheriges Arbeitsverbot - eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt. Inländer haben jedoch Vorrang auf dem Arbeitsmarkt.</p><p>Um der unerwünschten Arbeitsmigration auf dem Asylweg entgegenzutreten, hat der Bundesrat am 25. August 1999 für alle ab dem 1. September 1999 neu einreisenden Asylsuchenden ein einjähriges Arbeitsverbot bis August 2000 erlassen. Das Verbot gilt auch für vorläufig Aufgenommene. Die Mehrheit der Kantone hatte sich in einer vorgängigen Vernehmlassung für ein solches Arbeitsverbot ausgesprochen.</p><p>Schwarzarbeit leistet, wer auch bei regulärer Einreise oder rechtmässigem Aufenthalt eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung der zuständigen Arbeitsmarktbehörde ausübt (Missachtung von Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Steuern, Sozialabgaben usw.). Bei Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften sind verschiedene Sanktionen im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag; SR 142.20) und in der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) vorgesehen. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten, muss für jede rechtswidrig beschäftigte Arbeitskraft mit einer Busse bis zu 5000 Franken rechnen. Im Wiederholungsfall wird das Strafmass verschärft.</p><p>Es können zudem administrative Sanktionen gegen den Arbeitgeber und den ausländischen Arbeitnehmer ergriffen werden: Gemäss Artikel 55 Absatz 1 BVO weist die kantonale Arbeitsmarktbehörde die Gesuche eines Arbeitgebers ganz oder teilweise ab, der wiederholt oder schwer gegen die Vorschriften des Ausländerrechtes verstossen hat. Das Anag sieht weiter vor, dass gegen einen illegal erwerbstätigen Ausländer die Ausweisung aus der Schweiz verfügt und diese mit einer Einreisesperre verbunden werden kann. Die Ausweisung eines Ausländers bzw. die Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Aus- und Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (z. B. keine vorläufige Aufnahme) ist.</p><p>Anlässlich der Vorarbeiten für eine Totalrevision des Anag hat die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission vorgeschlagen, die Strafbestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zu verschärfen. Die Vernehmlassung für ein neues Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer wird voraussichtlich im Herbst 1999 eröffnet werden.</p><p>4. Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise angehalten werden, sind von den kantonalen Polizeiorganen darüber zu informieren, wo sie ein entsprechendes Gesuch einreichen können, und umgehend an die zuständigen Behörden des Nachbarstaates, von welchem aus die illegale Einreise erfolgte, zu übergeben. Falls die Übergabe an den Nachbarstaat nicht möglich ist, so sind sie direkt an eine der Empfangsstellen des Bundes zu verweisen.</p><p>Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass die kollektive Unterbringung von asylsuchenden Personen, welche bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum angehalten werden, im Falle der möglichen Rückübergabe an den Nachbarstaat nicht notwendig ist und anderenfalls durch die Zuführung an die Empfangsstellen des Bundes sichergestellt wird.</p><p>5. Der Personalengpass beim Grenzwachtkorps (GWK) ist bekannt und gibt seit einiger Zeit wiederholt auch im Parlament zu Diskussionen Anlass. Der Unterbestand im GWK wird mit 200 Stellen beziffert. Als Sofortmassnahme hat der Bundesrat im März 1998 das GWK durch 100 Angehörige des Festungswachtkorps verstärkt, um die negativen Auswirkungen des Unterbestandes mindestens bei der Geländeüberwachung etwas abzufedern. Diese Massnahme ist bis Ende 2000 befristet. Eine flächendeckende Überwachung ist aber auch mit einer massiveren Aufstockung als den 200 Stellen nicht möglich.</p><p>Die Begehren um Personalaufstockung im Sicherheitsbereich sind vielfältig. Der Bundesrat hat deshalb mit Bundesbeschluss vom 28. Januar 1998 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt und diese beauftragt, im Bereich der inneren Sicherheit Priorisierungen vorzunehmen und dauerhafte Lösungen zu erarbeiten. Die Bedürfnisse des GWK werden im Rahmen dieses Gremiums geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 2, 3 und 5 als erfüllt abzuschreiben und die Ziffern 1 und 4 abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen seiner Flüchtlingspolitik:</p><p>1. die humanitäre Hilfe vor Ort, insbesondere in Albanien und Mazedonien, gegebenenfalls bereits in Kosovo, mit einem Sonderkredit von 100 Millionen Franken für die zweite Jahreshälfte 1999 massiv zu verstärken; mit dieser Summe sollen die Massnahmen zur Erstellung der Wintersicherheit der Unterkünfte der aus Kosovo Vertriebenen in Albanien und Mazedonien (Projekte "Winterization" und "Cash for shelter") sowie Massnahmen für die Rückkehrhilfe finanziert werden;</p><p>2. die Familienzusammenführung auf Ehegatten, Kinder und Eltern auszurichten und im übrigen die Aufnahme von Vertriebenen auf Härtefälle zu konzentrieren;</p><p>3. den Zugang zum Arbeitsmarkt für illegal in die Schweiz Eingereiste zu unterbinden (Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen, Sanktionen gegen fehlbare Arbeitgeber);</p><p>4. für die kollektive Unterbringung in Grenznähe für Flüchtlinge, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden, zu sorgen;</p><p>5. die Grenzüberwachung zu verstärken.</p>
  • Flüchtlinge. Hilfe vor Ort massiv verstärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die humanitäre Hilfe des Bundes unterstützt in der Region Kosovo in erster Linie jene Konfliktopfer, die während des Krieges in Kosovo verblieben sind. Unterstützt werden aber auch die Rückkehrenden aus den umliegenden Staaten sowie aus der Schweiz und weiterhin Flüchtlinge in Albanien und Mazedonien. Derzeit arbeiten insgesamt etwa 100 Angehörige des Bundes in der Bundesrepublik Jugoslawien sowie in Albanien und Mazedonien (etwa 40 Angehörige des EDA und etwa 60 Angehörige des VBS). In der Bundesrepublik Jugoslawien (exklusive Kosovo) sowie in Albanien und Mazedonien nehmen die Schweizer Experten und Expertinnen, welche die humanitäre Hilfe des Bundes koordinieren, verschiedenste Aufgaben wahr, wie die Verteilung von Nahrungsmitteln und Hilfsgütern, die medizinische Koordination, den Aufbau der zerstörten Infrastruktur oder die Beobachtung der Einhaltung der Menschenrechte. Mit dem Programm "Cash for shelter" entschädigt die Schweiz zudem 7500 Gastgeberfamilien in Albanien, Mazedonien und Montenegro, die insgesamt 60 000 Flüchtlinge aus Kosovo beherbergen. Wegen des unerwartet grossen Rückkehrerstroms nach Kosovo wird das Programm derzeit überprüft.</p><p>In Kosovo konzentriert sich die humanitäre Hilfe des Bundes auf folgende Bereiche: Unterstützung der Familien im Hausbau durch Abgabe von "shelter start kits" (Werkzeug und Baumaterial zur notdürftigen Instandstellung eines Wohnraums), beschäftigungswirksamer Wiederaufbau von Häusern zur kollektiven Unterbringung von Rückkehrern, beschäftigungswirksame Renovation sozialer Einrichtungen wie Schulen und Gesundheitszentren sowie die Wiederherstellung von Trinkwasserversorgungen. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) wird weiter im Rahmen des BFF-Rückkehrprogrammes neben der individuellen Hilfe - Abgabe von "shelter start kits" - massive Hilfe vor Ort leisten, die sich nahtlos an die Eigenaktionen anschliesst. Schliesslich ist auf die Aktivitäten im Rahmen des Unternehmens Focus zu verweisen.</p><p>Bezüglich der finanziellen Auswirkungen und Verpflichtungen des Bundes ist folgendes festzuhalten: Die Deza hat aus dem laufenden Budget 1999 für die Kosovo-Hilfe bereits 20 Millionen Franken freigestellt. Indikativ geplant waren 10 bis 15 Millionen Franken; durch Änderungen der Mitteleinsatzplanung für Afrika und Zentralamerika sowie durch Inanspruchnahme der Reserve für akute Katastrophenfälle konnte der Betrag auf 20 Millionen Franken aufgestockt werden. Am 31. März 1999 hat der Bundesrat zusätzliche 20 Millionen für Not- und Soforthilfe im Kosovo-Konflikt und am 13. April 1999 zusätzliche 10 Millionen Franken für "Cash for shelter" gesprochen. Am 15. Juni 1999 hat der Bundesrat einen Nachtragskredit über 50 Millionen Franken zugunsten der Flüchtlinge und Vertriebenen von Kosovo gesprochen. Aktionen im Jahre 1999 werden aus diesem Nachtragskredit bezahlt. Für die Finanzierung der Ausgaben vom kommenden Jahr werden - unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch die eidgenössischen Räte - mehrheitlich die durch das Rückkehrprogramm ausgelösten Gelder des BFF benutzt. Am 1. Juli 1999 schliesslich hat die erste Phase des Rückkehrhilfeprogrammes Kosovo von BFF und Deza begonnen. Im Rahmen individueller Unterstützung und kollektiver Strukturhilfe vor Ort erhält jeder Rückkehrende 2000 Franken direkte Hilfe, 1000 Franken Materialhilfe sowie 2000 Franken Strukturhilfe vor Ort. Es wird mit 8000 Rückkehrenden im Jahre 1999 gerechnet.</p><p>Der Bundesrat plant zum jetzigen Zeitpunkt nicht, dem Parlament einen separaten Kredit für eine nochmals verstärkte Hilfe vor Ort zu beantragen. Er wird allerdings für die Finanzierung von mehrjährigen Rückkehrhilfeprogrammen, u. a. für Kosovo, einen spezifischen Rahmenkredit des BFF in die Budgetbotschaft 2000 einschliessen. Mittelfristig bleibt die Option eines separaten Rahmenkredites offen; dies wird vor allem von den Bedürfnissen vor Ort und von Absprachen mit den Partnern im Stabilitätspakt abhängen. Im übrigen wird der Bundesrat den Einsatz der aussenpolitischen Instrumente auch in Kosovo mit den bestehenden Rahmen- und Zahlungskrediten organisieren, die zur Erfüllung der Mandate der einzelnen aussenpolitischen Instrumente zur Verfügung stehen.</p><p>2. Was die Familienzusammenführung in genereller Hinsicht betrifft, war aufgrund der Ende April 1999 herrschenden Situation in Kosovo die Beibehaltung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen mit den humanitären Verpflichtungen der Schweiz nicht mehr vereinbar. Visumgesuche für einen vorübergehenden Aufenthalt von Kriegsvertriebenen mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo, die bei nahen Familienangehörigen in der Schweiz Aufnahme finden konnten, wurden daher nicht nach den üblichen strengen Massstäben beurteilt. Aufgrund der Entwicklung in Kosovo beschloss der Bundesrat jedoch Anfang Juli 1999, Personen aus Kosovo wieder den geltenden Bestimmungen der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (SR 142.211) zu unterstellen. In ausgesprochenen Härtefällen, insbesondere bei dringend gebotener medizinischer Versorgung, kann jedoch ausnahmsweise weiterhin unter erleichterten Bedingungen ein Visum erteilt werden. Diese Fälle sind mit der entsprechenden Begründung dem Bundesamt für Ausländerfragen zum Entscheid zu unterbreiten.</p><p>Der Entscheid über den ordentlichen Familiennachzug fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Die aufgrund des Konfliktes in Kosovo vermehrt eingereichten Gesuche werden nach den geltenden Bestimmungen des Ausländerrechtes beurteilt. Besitzt die in der Schweiz lebende Person ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung), so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Nachzug des Ehepartners sowie der minderjährigen Kinder. Demgegenüber haben Ausländerinnen und Ausländer mit Jahresaufenthaltsbewilligung keinen rechtlichen Anspruch auf den Nachzug dieser Familienangehörigen; er kann jedoch bewilligt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (vor allem genügende finanzielle Mittel und angemessene Wohnung) erfüllt sind.</p><p>3. Ausländerinnen und Ausländer können in der Schweiz nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Voraussetzung für die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ist der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz. Illegal sich in der Schweiz aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer können somit keine Arbeitsbewilligung erhalten. Asylsuchende haben nach Artikel 19 des Asylgesetzes bis zum Abschluss des Asylverfahrens jedoch ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz; dies unabhängig von einer etwaigen illegalen Einreise. Sie unterliegen während den ersten drei - nach erfolgtem Ablehnungsentscheid während sechs - Monaten einem Arbeitsverbot. Ab diesem Zeitpunkt können ihnen die Arbeitsmarktbehörden im Rahmen der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage und unter besonderen Voraussetzungen eine vorübergehende Tätigkeit bewilligen. Vorläufig Aufgenommene können dagegen - ohne vorheriges Arbeitsverbot - eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt. Inländer haben jedoch Vorrang auf dem Arbeitsmarkt.</p><p>Um der unerwünschten Arbeitsmigration auf dem Asylweg entgegenzutreten, hat der Bundesrat am 25. August 1999 für alle ab dem 1. September 1999 neu einreisenden Asylsuchenden ein einjähriges Arbeitsverbot bis August 2000 erlassen. Das Verbot gilt auch für vorläufig Aufgenommene. Die Mehrheit der Kantone hatte sich in einer vorgängigen Vernehmlassung für ein solches Arbeitsverbot ausgesprochen.</p><p>Schwarzarbeit leistet, wer auch bei regulärer Einreise oder rechtmässigem Aufenthalt eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung der zuständigen Arbeitsmarktbehörde ausübt (Missachtung von Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Steuern, Sozialabgaben usw.). Bei Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften sind verschiedene Sanktionen im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag; SR 142.20) und in der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) vorgesehen. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten, muss für jede rechtswidrig beschäftigte Arbeitskraft mit einer Busse bis zu 5000 Franken rechnen. Im Wiederholungsfall wird das Strafmass verschärft.</p><p>Es können zudem administrative Sanktionen gegen den Arbeitgeber und den ausländischen Arbeitnehmer ergriffen werden: Gemäss Artikel 55 Absatz 1 BVO weist die kantonale Arbeitsmarktbehörde die Gesuche eines Arbeitgebers ganz oder teilweise ab, der wiederholt oder schwer gegen die Vorschriften des Ausländerrechtes verstossen hat. Das Anag sieht weiter vor, dass gegen einen illegal erwerbstätigen Ausländer die Ausweisung aus der Schweiz verfügt und diese mit einer Einreisesperre verbunden werden kann. Die Ausweisung eines Ausländers bzw. die Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Aus- und Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (z. B. keine vorläufige Aufnahme) ist.</p><p>Anlässlich der Vorarbeiten für eine Totalrevision des Anag hat die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission vorgeschlagen, die Strafbestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zu verschärfen. Die Vernehmlassung für ein neues Bundesgesetz für Ausländerinnen und Ausländer wird voraussichtlich im Herbst 1999 eröffnet werden.</p><p>4. Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise angehalten werden, sind von den kantonalen Polizeiorganen darüber zu informieren, wo sie ein entsprechendes Gesuch einreichen können, und umgehend an die zuständigen Behörden des Nachbarstaates, von welchem aus die illegale Einreise erfolgte, zu übergeben. Falls die Übergabe an den Nachbarstaat nicht möglich ist, so sind sie direkt an eine der Empfangsstellen des Bundes zu verweisen.</p><p>Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass die kollektive Unterbringung von asylsuchenden Personen, welche bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum angehalten werden, im Falle der möglichen Rückübergabe an den Nachbarstaat nicht notwendig ist und anderenfalls durch die Zuführung an die Empfangsstellen des Bundes sichergestellt wird.</p><p>5. Der Personalengpass beim Grenzwachtkorps (GWK) ist bekannt und gibt seit einiger Zeit wiederholt auch im Parlament zu Diskussionen Anlass. Der Unterbestand im GWK wird mit 200 Stellen beziffert. Als Sofortmassnahme hat der Bundesrat im März 1998 das GWK durch 100 Angehörige des Festungswachtkorps verstärkt, um die negativen Auswirkungen des Unterbestandes mindestens bei der Geländeüberwachung etwas abzufedern. Diese Massnahme ist bis Ende 2000 befristet. Eine flächendeckende Überwachung ist aber auch mit einer massiveren Aufstockung als den 200 Stellen nicht möglich.</p><p>Die Begehren um Personalaufstockung im Sicherheitsbereich sind vielfältig. Der Bundesrat hat deshalb mit Bundesbeschluss vom 28. Januar 1998 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt und diese beauftragt, im Bereich der inneren Sicherheit Priorisierungen vorzunehmen und dauerhafte Lösungen zu erarbeiten. Die Bedürfnisse des GWK werden im Rahmen dieses Gremiums geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 2, 3 und 5 als erfüllt abzuschreiben und die Ziffern 1 und 4 abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen seiner Flüchtlingspolitik:</p><p>1. die humanitäre Hilfe vor Ort, insbesondere in Albanien und Mazedonien, gegebenenfalls bereits in Kosovo, mit einem Sonderkredit von 100 Millionen Franken für die zweite Jahreshälfte 1999 massiv zu verstärken; mit dieser Summe sollen die Massnahmen zur Erstellung der Wintersicherheit der Unterkünfte der aus Kosovo Vertriebenen in Albanien und Mazedonien (Projekte "Winterization" und "Cash for shelter") sowie Massnahmen für die Rückkehrhilfe finanziert werden;</p><p>2. die Familienzusammenführung auf Ehegatten, Kinder und Eltern auszurichten und im übrigen die Aufnahme von Vertriebenen auf Härtefälle zu konzentrieren;</p><p>3. den Zugang zum Arbeitsmarkt für illegal in die Schweiz Eingereiste zu unterbinden (Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen, Sanktionen gegen fehlbare Arbeitgeber);</p><p>4. für die kollektive Unterbringung in Grenznähe für Flüchtlinge, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden, zu sorgen;</p><p>5. die Grenzüberwachung zu verstärken.</p>
    • Flüchtlinge. Hilfe vor Ort massiv verstärken

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