Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aufhebung des Verbots von Anlagen in ausländischen Aktien

ShortId
99.3252
Id
19993252
Updated
25.06.2025 02:19
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aufhebung des Verbots von Anlagen in ausländischen Aktien
AdditionalIndexing
ausländisches Unternehmen;Anlagevorschrift;Aktie;Beteiligung an Unternehmen;Gesellschaftskapital;AHV;Fonds;Kapitalanlage;Finanzierung
1
  • L05K0104010101, AHV
  • L03K110902, Finanzierung
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L05K1106010101, Aktie
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L06K070304020401, Gesellschaftskapital
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L04K11090203, Fonds
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 kann der AHV-Ausgleichsfonds nebst den bereits bewilligten Anlageformen auch Aktien schweizerischer Unternehmen erwerben. Im Gegensatz zu den Bestimmungen, welche hierzu für die berufliche Vorsorge (zweite Säule) gelten, verbietet das AHVG nach wie vor den Erwerb ausländischer Aktien (Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz AHVG).</p><p>Zurzeit belaufen sich die Kapitalanlagen des AHV-Ausgleichsfonds auf 18,8 Milliarden Franken (Stand vom 31. Dezember 1998). Davon entfallen 48 Prozent (d. h. 9 Milliarden Franken) auf Darlehen, 41 Prozent (7,7 Milliarden) auf inländische Obligationen, 3 Prozent (0,5 Milliarden) auf Fremdwährungsobligationen und 8 Prozent (1,6 Milliarden) auf Schweizer Aktien.</p><p>Die seit 1997 bestehende Möglichkeit, in Schweizer Aktien zu investieren, hat sich bereits positiv ausgewirkt. So wiesen die Anlagen in Schweizer Aktien im zweiten Halbjahr 1997 eine Performance von plus 13 Prozent und im Jahre 1998 von plus 15 Prozent aus. Dies entspricht der Performance des Schweizer Aktienmarktes.</p><p>Durch das Verbot, ausländische Aktien zu erwerben, wird eine breit diversifizierte Anlagepolitik erheblich behindert. Die moderne Finanzmarkttheorie und die Praxis der Börsenmärkte zeigen nämlich auf, dass bei einer - insbesondere internationalen - Portfolio-Streuung bei gleichem Risiko höhere Erträge erzielt werden können als bei ausschliesslich schweizerischen Aktienanlagen. Auch lässt sich damit über eine ausgewogenere Risikoverteilung die Anlagesicherheit erhöhen. Die Erfahrungen, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge gemacht wurden, wo bis zu 25 Prozent in ausländische Aktien angelegt werden dürfen (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 54 Bst. g BVV2), bestätigen den Ausbaubedarf bei den Anlagemöglichkeiten. Heute gibt es keinen objektiven Grund mehr, für die Anlagen des AHV-Ausgleichsfonds einschränkendere Vorschriften vorzusehen als für diejenigen der zweiten Säule, sofern die Anlagegrundsätze (Sicherheit, Rentabilität, Liquidität) eingehalten werden.</p><p>Der Bundesrat teilt diese Auffassungen der Geschäftsprüfungskommission. Auch mit dem Antrag, das Verbot von Anlagen in ausländischen Aktien aufzuheben, ist er im Grunde einverstanden, wie aus seiner Stellungnahme vom 3. Februar 1999 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte vom 9. Juli 1998 zum Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (BBl 1999 2469) hervorgeht.</p><p>Anders hingegen sind seine zeitlichen Vorstellungen: Der Bundesrat schlägt vor, diese Gesetzesänderung im Rahmen der anstehenden 11. AHV-Revision vorzunehmen. Nach Auffassung der Geschäftsprüfungskommission sollte die beantragte Änderung von der 11. AHV-Revision losgelöst und getrennt behandelt werden. Auf diese Weise liesse sich die Anlagepolitik des AHV-Ausgleichsfonds rasch und einfach verbessern, ohne die 11. AHV-Revision abzuwarten, die voraussichtlich nicht vor 2003 in Kraft treten wird.</p><p>Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die beantragte Änderung kaum auf politischen Widerstand stösst, dies im Gegensatz zu den anderen Punkten der 11. AHV-Revision, bei der noch unsicher ist, wie sie von Volk und Parlament aufgenommen wird.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zu einer Änderung von Artikel 108 Absatz 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorzulegen, die es dem AHV-Ausgleichsfonds ermöglicht, in ausländischen Aktien anzulegen. Diese Gesetzesänderung soll ausserhalb der 11. AHV-Revision erfolgen, damit sie spätestens am 1. Januar 2001 in Kraft treten kann.</p>
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aufhebung des Verbots von Anlagen in ausländischen Aktien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 kann der AHV-Ausgleichsfonds nebst den bereits bewilligten Anlageformen auch Aktien schweizerischer Unternehmen erwerben. Im Gegensatz zu den Bestimmungen, welche hierzu für die berufliche Vorsorge (zweite Säule) gelten, verbietet das AHVG nach wie vor den Erwerb ausländischer Aktien (Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz AHVG).</p><p>Zurzeit belaufen sich die Kapitalanlagen des AHV-Ausgleichsfonds auf 18,8 Milliarden Franken (Stand vom 31. Dezember 1998). Davon entfallen 48 Prozent (d. h. 9 Milliarden Franken) auf Darlehen, 41 Prozent (7,7 Milliarden) auf inländische Obligationen, 3 Prozent (0,5 Milliarden) auf Fremdwährungsobligationen und 8 Prozent (1,6 Milliarden) auf Schweizer Aktien.</p><p>Die seit 1997 bestehende Möglichkeit, in Schweizer Aktien zu investieren, hat sich bereits positiv ausgewirkt. So wiesen die Anlagen in Schweizer Aktien im zweiten Halbjahr 1997 eine Performance von plus 13 Prozent und im Jahre 1998 von plus 15 Prozent aus. Dies entspricht der Performance des Schweizer Aktienmarktes.</p><p>Durch das Verbot, ausländische Aktien zu erwerben, wird eine breit diversifizierte Anlagepolitik erheblich behindert. Die moderne Finanzmarkttheorie und die Praxis der Börsenmärkte zeigen nämlich auf, dass bei einer - insbesondere internationalen - Portfolio-Streuung bei gleichem Risiko höhere Erträge erzielt werden können als bei ausschliesslich schweizerischen Aktienanlagen. Auch lässt sich damit über eine ausgewogenere Risikoverteilung die Anlagesicherheit erhöhen. Die Erfahrungen, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge gemacht wurden, wo bis zu 25 Prozent in ausländische Aktien angelegt werden dürfen (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 54 Bst. g BVV2), bestätigen den Ausbaubedarf bei den Anlagemöglichkeiten. Heute gibt es keinen objektiven Grund mehr, für die Anlagen des AHV-Ausgleichsfonds einschränkendere Vorschriften vorzusehen als für diejenigen der zweiten Säule, sofern die Anlagegrundsätze (Sicherheit, Rentabilität, Liquidität) eingehalten werden.</p><p>Der Bundesrat teilt diese Auffassungen der Geschäftsprüfungskommission. Auch mit dem Antrag, das Verbot von Anlagen in ausländischen Aktien aufzuheben, ist er im Grunde einverstanden, wie aus seiner Stellungnahme vom 3. Februar 1999 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte vom 9. Juli 1998 zum Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (BBl 1999 2469) hervorgeht.</p><p>Anders hingegen sind seine zeitlichen Vorstellungen: Der Bundesrat schlägt vor, diese Gesetzesänderung im Rahmen der anstehenden 11. AHV-Revision vorzunehmen. Nach Auffassung der Geschäftsprüfungskommission sollte die beantragte Änderung von der 11. AHV-Revision losgelöst und getrennt behandelt werden. Auf diese Weise liesse sich die Anlagepolitik des AHV-Ausgleichsfonds rasch und einfach verbessern, ohne die 11. AHV-Revision abzuwarten, die voraussichtlich nicht vor 2003 in Kraft treten wird.</p><p>Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die beantragte Änderung kaum auf politischen Widerstand stösst, dies im Gegensatz zu den anderen Punkten der 11. AHV-Revision, bei der noch unsicher ist, wie sie von Volk und Parlament aufgenommen wird.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zu einer Änderung von Artikel 108 Absatz 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorzulegen, die es dem AHV-Ausgleichsfonds ermöglicht, in ausländischen Aktien anzulegen. Diese Gesetzesänderung soll ausserhalb der 11. AHV-Revision erfolgen, damit sie spätestens am 1. Januar 2001 in Kraft treten kann.</p>
    • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aufhebung des Verbots von Anlagen in ausländischen Aktien

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