Vollzug des Gewässerschutzgesetzes

ShortId
99.3258
Id
19993258
Updated
10.04.2024 08:51
Language
de
Title
Vollzug des Gewässerschutzgesetzes
AdditionalIndexing
Wassernutzung;Wasserkraft;Vollzug von Beschlüssen;Gesetz;Gewässerschutz
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K170507, Wasserkraft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das GSchG ist seit dem 1. November 1992 in Kraft. Dem Vernehmen nach (Umweltschutz 2/98) sind die eingegangenen Inventare teilweise unvollständig oder allenfalls nur bedingt brauchbar. Dadurch wird offensichtlich, dass die verlangten Sanierungsberichte kaum eine annähernd vergleichbare Grundlage bilden können. Die Übernutzung einiger Gewässer durch Stromproduzenten verlangt jedoch eine Erhöhung der Mindest-Restwassermengen.</p><p>Die eingereichten Inventare der Kantone zeigen auf, wie unterschiedlich die Kantone ihre Sanierungspflicht wahrnehmen. Noch stärker als bei der Erhebung der Wasserfassungen dürften die Differenzen bei deren Bewertung sichtbar werden, weil hier der Ermessensspielraum viel grösser ist. Hier kommt dem Bundesrat eine besonders wichtige Koordinations- und Aufsichtspflicht zu. Denn die verfassungsrechtliche Vorgabe der angemessenen Restwassermengen muss in der Schweiz möglichst einheitlich vollzogen werden. Insbesondere dürfen die Elektrizitätswerke nicht wegen scheinbar nichtamortisierbaren Kosten einer Aufweichung der Vorschriften Vorschub leisten.</p>
  • <p>1. Bis heute haben 23 Kantone ein Inventar, welches als Grundlage für den Sanierungsbericht (Art. 82 Abs. 2 GSchG) dienen soll, eingereicht. Die im Inventar verlangten Mindestangaben sind im Gewässerschutzgesetz (Art. 82 Abs. 1) und in der Gewässerschutzverordnung (Art. 36) festgelegt. Diese Mindestangaben sind in den eingereichten Inventaren nur zum Teil vorhanden. Die Kantone sind daran, die Inventare zu vervollständigen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) arbeitet in dieser Angelegenheit mit den Kantonen zusammen.</p><p>2. Bis heute haben vier Kantone einen Sanierungsbericht eingereicht. Zwei Kantone besitzen in ihrem Zuständigkeitsbereich keine sanierungspflichtigen Wasserentnahmen. Vier Kantone haben einen Teil- oder Zwischenbericht eingereicht. Weitere elf Kantone haben dem Buwal die Einreichung des Sanierungsberichtes bis spätestens Ende 1999 in Aussicht gestellt. Von weiteren vier Kantonen hat das Buwal Kenntnis, dass die entsprechenden Arbeiten im Gange sind; aus verschiedenen Gründen (z. B. Budgetplanung) konnten diese Kantone noch keinen Einreichungstermin nennen. Ein Kanton ist nicht in der Lage, einen Sanierungsbericht zu erstellen. Das Buwal ist gegenwärtig daran, mit diesem Kanton die Sachlage zu klären.</p><p>Für den Vollzugsrückstand können folgende Gründe genannt werden:</p><p>Einerseits befürchten gewisse Kantone, mit der Einreichung der Sanierungsberichte auf bestimmte Sanierungsmassnahmen vorzeitig verpflichtet zu werden; andererseits werden die weitergehenden Sanierungsmassnahmen nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG nicht unerhebliche Entschädigungskosten für das Gemeinwesen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die nicht geringe Anzahl von bestehenden Restwasserstrecken in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind.</p><p>3a. Dem Buwal liegen bis heute vier Sanierungsberichte vor, die Angaben über den Bedarf und die Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen enthalten. Da die Sanierungsverfügungen, mit welchen der Sanierungsbedarf konkret festgelegt wird, unseres Wissens noch nicht vorliegen, können keine Angaben über die Strom-Minderproduktion aufgrund der Sanierungsbestimmungen nach Artikel 80ff. GSchG gemacht werden.</p><p>3b. Aufgrund der Unterlagen, die für die Sanierung notwendig sind, kann in der Regel nicht beurteilt werden, wie gross die Mindest-Restwassermengen nach Artikel 31 (Abs. 1 und 2) GSchG sein würden. Deshalb kann auch keine Aussage über die theoretische Minderproduktion gemacht werden.</p><p>4. Ein Vergleich der Tragweite der vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen kann aufgrund der geringen Anzahl der vorhandenen Sanierungsberichte noch nicht gemacht werden.</p><p>5. Das Buwal hat 1997 eine Vollzugshilfe zur Sanierung nach Artikel 80 Absatz 1 GSchG publiziert. Spezifische Fragen zum Vollzug wurden anschliessend zwischen dem Buwal, dem Bundesamt für Wasserwirtschaft und Regierungsvertretern der Gebirgskantone geklärt und die Ergebnisse in Form eines gemeinsamen Schreibens allen mit dem Vollzug betrauten Stellen zugeschickt.</p><p>Beim Buwal steht eine zweite Vollzugshilfe über die weitergehende Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG kurz vor dem Druck. Diese Publikation wurde in Zusammenarbeit mit betroffenen Kantonen erstellt.</p><p>Im September 1998 hat der Direktor des Buwal in einem Schreiben die zuständigen kantonalen Direktionen an den Vollzug der Sanierungsbestimmungen erinnert und seine Hilfe bei allfälligen Vollzugsproblemen angeboten.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. September 1998 zur Motion Delalay bereits festgehalten, dass insbesondere die weitergehende Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG - namentlich die Sanierung bestehender Restwasserstrecken in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind - nicht unerhebliche Kosten für das Gemeinwesen zur Folge haben und eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln bei der heutigen Finanzlage schwierig sein werde. Es sei aber durchaus möglich, dass sich aus den aktuellen parlamentarischen Beratungen (Energieabgabe) Lösungen ergeben würden.</p><p>Aufgrund der bisherigen parlamentarischen Beratungen zum Förderabgabebeschluss zeichnet sich zumindest eine partielle Lösung ab, indem im Rahmen der Erhaltung und Erneuerung von Wasserkraftwerken gleichzeitig mit den technischen Massnahmen realisierte Umweltmassnahmen gefördert werden sollen.</p><p>Der Bundesrat wartet nun die Resultate der parlamentarischen Beratungen zur Energieabgabe ab, bevor er in dieser Angelegenheit das weitere Vorgehen prüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) ist seit dem 1. November 1992 in Kraft. Mit Besorgnis muss festgestellt werden, dass in weiten Bereichen der Vollzug offenbar nicht zeitgerecht abgewickelt werden kann. Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Artikel 82 Absatz 3 GSchG schreibt vor, dass bis zum 1. November 1994 sämtliche Inventare der Wasserentnahmen eingereicht werden mussten. Stehen alle Inventare zur Verfügung, und liefern diese landesweit vergleichbare und zur Erstellung der Sanierungsberichte ausreichende Daten?</p><p>2. Haben die Kantone ihre bis zum 1. November 1997 verlangten Sanierungsberichte vollständig eingereicht, bzw. welche Kantone haben dies bis heute unterlassen?</p><p>3. Wie gross ist der in den Berichten bisher ausgewiesene Sanierungsbedarf:</p><p>a. zur Ermittlung der Strom-Minderproduktion, mit der durch die gesetzlichen Auflagen gemäss Artikel 80 Absatz 1 bzw. Artikel 80 Absatz 2 zu rechnen wäre?</p><p>b. Mit welcher Minderproduktion wäre zu rechnen, wenn die Mindest-Restwassermengen gemäss Artikel 31 Absätze 1 und 2 GSchG eingehalten würden?</p><p>4. Sind die von den Kantonen vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen in ihrer Tragweite vergleichbar? Falls dies nicht der Fall ist: Was gedenkt der Bundesrat zur inhaltlichen Koordinierung der Sanierungsmassnahmen (Art. 46 Abs. 2 GSchG) zu unternehmen?</p><p>5. Was für Massnahmen sieht der Bundesrat vor, damit die gesetzliche Sanierungspflicht, die 2007 abläuft, eingehalten werden kann?</p>
  • Vollzug des Gewässerschutzgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das GSchG ist seit dem 1. November 1992 in Kraft. Dem Vernehmen nach (Umweltschutz 2/98) sind die eingegangenen Inventare teilweise unvollständig oder allenfalls nur bedingt brauchbar. Dadurch wird offensichtlich, dass die verlangten Sanierungsberichte kaum eine annähernd vergleichbare Grundlage bilden können. Die Übernutzung einiger Gewässer durch Stromproduzenten verlangt jedoch eine Erhöhung der Mindest-Restwassermengen.</p><p>Die eingereichten Inventare der Kantone zeigen auf, wie unterschiedlich die Kantone ihre Sanierungspflicht wahrnehmen. Noch stärker als bei der Erhebung der Wasserfassungen dürften die Differenzen bei deren Bewertung sichtbar werden, weil hier der Ermessensspielraum viel grösser ist. Hier kommt dem Bundesrat eine besonders wichtige Koordinations- und Aufsichtspflicht zu. Denn die verfassungsrechtliche Vorgabe der angemessenen Restwassermengen muss in der Schweiz möglichst einheitlich vollzogen werden. Insbesondere dürfen die Elektrizitätswerke nicht wegen scheinbar nichtamortisierbaren Kosten einer Aufweichung der Vorschriften Vorschub leisten.</p>
    • <p>1. Bis heute haben 23 Kantone ein Inventar, welches als Grundlage für den Sanierungsbericht (Art. 82 Abs. 2 GSchG) dienen soll, eingereicht. Die im Inventar verlangten Mindestangaben sind im Gewässerschutzgesetz (Art. 82 Abs. 1) und in der Gewässerschutzverordnung (Art. 36) festgelegt. Diese Mindestangaben sind in den eingereichten Inventaren nur zum Teil vorhanden. Die Kantone sind daran, die Inventare zu vervollständigen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) arbeitet in dieser Angelegenheit mit den Kantonen zusammen.</p><p>2. Bis heute haben vier Kantone einen Sanierungsbericht eingereicht. Zwei Kantone besitzen in ihrem Zuständigkeitsbereich keine sanierungspflichtigen Wasserentnahmen. Vier Kantone haben einen Teil- oder Zwischenbericht eingereicht. Weitere elf Kantone haben dem Buwal die Einreichung des Sanierungsberichtes bis spätestens Ende 1999 in Aussicht gestellt. Von weiteren vier Kantonen hat das Buwal Kenntnis, dass die entsprechenden Arbeiten im Gange sind; aus verschiedenen Gründen (z. B. Budgetplanung) konnten diese Kantone noch keinen Einreichungstermin nennen. Ein Kanton ist nicht in der Lage, einen Sanierungsbericht zu erstellen. Das Buwal ist gegenwärtig daran, mit diesem Kanton die Sachlage zu klären.</p><p>Für den Vollzugsrückstand können folgende Gründe genannt werden:</p><p>Einerseits befürchten gewisse Kantone, mit der Einreichung der Sanierungsberichte auf bestimmte Sanierungsmassnahmen vorzeitig verpflichtet zu werden; andererseits werden die weitergehenden Sanierungsmassnahmen nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG nicht unerhebliche Entschädigungskosten für das Gemeinwesen zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die nicht geringe Anzahl von bestehenden Restwasserstrecken in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind.</p><p>3a. Dem Buwal liegen bis heute vier Sanierungsberichte vor, die Angaben über den Bedarf und die Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen enthalten. Da die Sanierungsverfügungen, mit welchen der Sanierungsbedarf konkret festgelegt wird, unseres Wissens noch nicht vorliegen, können keine Angaben über die Strom-Minderproduktion aufgrund der Sanierungsbestimmungen nach Artikel 80ff. GSchG gemacht werden.</p><p>3b. Aufgrund der Unterlagen, die für die Sanierung notwendig sind, kann in der Regel nicht beurteilt werden, wie gross die Mindest-Restwassermengen nach Artikel 31 (Abs. 1 und 2) GSchG sein würden. Deshalb kann auch keine Aussage über die theoretische Minderproduktion gemacht werden.</p><p>4. Ein Vergleich der Tragweite der vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen kann aufgrund der geringen Anzahl der vorhandenen Sanierungsberichte noch nicht gemacht werden.</p><p>5. Das Buwal hat 1997 eine Vollzugshilfe zur Sanierung nach Artikel 80 Absatz 1 GSchG publiziert. Spezifische Fragen zum Vollzug wurden anschliessend zwischen dem Buwal, dem Bundesamt für Wasserwirtschaft und Regierungsvertretern der Gebirgskantone geklärt und die Ergebnisse in Form eines gemeinsamen Schreibens allen mit dem Vollzug betrauten Stellen zugeschickt.</p><p>Beim Buwal steht eine zweite Vollzugshilfe über die weitergehende Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG kurz vor dem Druck. Diese Publikation wurde in Zusammenarbeit mit betroffenen Kantonen erstellt.</p><p>Im September 1998 hat der Direktor des Buwal in einem Schreiben die zuständigen kantonalen Direktionen an den Vollzug der Sanierungsbestimmungen erinnert und seine Hilfe bei allfälligen Vollzugsproblemen angeboten.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. September 1998 zur Motion Delalay bereits festgehalten, dass insbesondere die weitergehende Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG - namentlich die Sanierung bestehender Restwasserstrecken in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind - nicht unerhebliche Kosten für das Gemeinwesen zur Folge haben und eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln bei der heutigen Finanzlage schwierig sein werde. Es sei aber durchaus möglich, dass sich aus den aktuellen parlamentarischen Beratungen (Energieabgabe) Lösungen ergeben würden.</p><p>Aufgrund der bisherigen parlamentarischen Beratungen zum Förderabgabebeschluss zeichnet sich zumindest eine partielle Lösung ab, indem im Rahmen der Erhaltung und Erneuerung von Wasserkraftwerken gleichzeitig mit den technischen Massnahmen realisierte Umweltmassnahmen gefördert werden sollen.</p><p>Der Bundesrat wartet nun die Resultate der parlamentarischen Beratungen zur Energieabgabe ab, bevor er in dieser Angelegenheit das weitere Vorgehen prüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) ist seit dem 1. November 1992 in Kraft. Mit Besorgnis muss festgestellt werden, dass in weiten Bereichen der Vollzug offenbar nicht zeitgerecht abgewickelt werden kann. Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Artikel 82 Absatz 3 GSchG schreibt vor, dass bis zum 1. November 1994 sämtliche Inventare der Wasserentnahmen eingereicht werden mussten. Stehen alle Inventare zur Verfügung, und liefern diese landesweit vergleichbare und zur Erstellung der Sanierungsberichte ausreichende Daten?</p><p>2. Haben die Kantone ihre bis zum 1. November 1997 verlangten Sanierungsberichte vollständig eingereicht, bzw. welche Kantone haben dies bis heute unterlassen?</p><p>3. Wie gross ist der in den Berichten bisher ausgewiesene Sanierungsbedarf:</p><p>a. zur Ermittlung der Strom-Minderproduktion, mit der durch die gesetzlichen Auflagen gemäss Artikel 80 Absatz 1 bzw. Artikel 80 Absatz 2 zu rechnen wäre?</p><p>b. Mit welcher Minderproduktion wäre zu rechnen, wenn die Mindest-Restwassermengen gemäss Artikel 31 Absätze 1 und 2 GSchG eingehalten würden?</p><p>4. Sind die von den Kantonen vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen in ihrer Tragweite vergleichbar? Falls dies nicht der Fall ist: Was gedenkt der Bundesrat zur inhaltlichen Koordinierung der Sanierungsmassnahmen (Art. 46 Abs. 2 GSchG) zu unternehmen?</p><p>5. Was für Massnahmen sieht der Bundesrat vor, damit die gesetzliche Sanierungspflicht, die 2007 abläuft, eingehalten werden kann?</p>
    • Vollzug des Gewässerschutzgesetzes

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