Fussgängerstreifen. Vortrittsregeln

ShortId
99.3261
Id
19993261
Updated
10.04.2024 08:32
Language
de
Title
Fussgängerstreifen. Vortrittsregeln
AdditionalIndexing
Fussweg;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in;Sicherheit im Strassenverkehr
1
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L05K0102040701, Fussweg
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Einführung des praktisch unbedingten Vortrittes der Fussgänger an Fussgängerstreifen ist eine markante Zunahme von Fussgängerunfällen festzustellen. Insbesondere die tödlichen Unfälle haben in einem überaus grossem Mass zugenommen.</p><p>Die aktuelle Regelung, wonach das ersichtliche Warten des Fussgängers für die Fahrzeuglenker ein Haltegebot darstellt, funktioniert in der Praxis schlecht. Viele Fussgänger betreten den Streifen, ohne auf den Verkehr zu achten, unerwartet und damit für den Fahrzeuglenker überraschend. Der Slogan "Warte, luege, lose, laufe" wird meist nicht mehr beachtet, weil der Fussgänger glaubt, in jedem Fall und unter allen Umständen am Fussgängerstreifen vortrittsberechtigt zu sein.</p><p>Die Entwicklung in der Praxis mit der markanten Zunahme der tödlichen Unfälle auf Fussgängerstreifen ist Beweis genug, dass sich die aktuelle Regelung auch Jahre nach deren Einführung schlicht und einfach nicht bewährt hat. Sie ist demzufolge aufzuheben und durch die frühere Vorschrift, wonach Fussgänger dann Vortritt haben, wenn sie dies dem Fahrzeugführer durch Betreten des Streifens mit einem Fuss oder mittels Handzeichen anzeigen, zu ersetzen.</p><p>Ob die alte Regelung irgendwelchen EU-Normen widerspricht, kann keine Rolle spielen. Hier geht es um die Verkehrssicherheit und darum, nicht kompromisslos an einer Vorschrift festzuhalten, die aufgrund ihrer Mängel nachweisbar zu einer höheren Zahl von Verkehrstoten führt.</p>
  • <p>Nach Artikel 33 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) war der Fahrzeugführer schon seit jeher verpflichtet, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befanden oder im Begriffe waren, ihn zu betreten. Artikel 6 VRV (alte Fassung) konkretisierte diese Pflicht dahingehend, dass der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu mässigen hatte, dass er den Fussgängern den Vortritt lassen konnte, namentlich (und somit nicht nur), wenn sie ein Handzeichen gaben.</p><p>Fussgänger, die den Vortritt beanspruchen wollten, hatten dies nach der alten VRV dem Fahrzeugführer mittels eines Handzeichens oder durch Betreten des Streifens mit einem Fuss anzuzeigen. Mit der auf den 1. Juni 1994 eingeführten Neuregelung wurde - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - nicht der Fussgängervortritt als solcher eingeführt, sondern es wurde einzig die Pflicht zur Zeichengabe seitens der Fussgänger abgeschafft. Neu muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Somit ist das Warten des Fussgängers am Streifen für den Fahrzeugführer Zeichen genug, dass der Fussgänger den Streifen betreten und sein Vortrittsrecht ausüben möchte.</p><p>Selbstverständlich haben und hatten die Fussgängerinnen und Fussgänger am Streifen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sie dürfen den Streifen nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG) und nach Artikel 47 Absatz 2 VRV von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Sie müssen sich also vor dem Betreten des Streifens vergewissern, dass ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn möglich ist und herannahende Fahrzeugführer durch ihr Verhalten nicht zu brüsken Bremsmanövern genötigt werden. Im übrigen sind die Fussgänger angehalten, die Strasse zügig und bei dichtem Verkehr möglichst in Gruppen zu überqueren. Diese Pflichten bestehen noch heute, womit klar wird, dass den Fussgängern mit der Änderung der erwähnten Bestimmungen keineswegs ein praktisch unbedingtes Vortrittsrecht gewährt wurde.</p><p>Die Neuregelung wurde durch die Behörden und zahlreiche weitere Organisationen und Verbände sowie die Medien mit grossem Aufwand publik gemacht. In der Folge war ein deutlicher Anstieg des Beachtungsgrades des Fussgängervortrittes durch die Fahrzeuglenker festzustellen. Nach einer ersten Zunahme der Unfälle kurz nach Einführung der neuen Bestimmungen konnte auch in diesem Bereich eine markante Verbesserung verzeichnet werden.</p><p>In der Tat wurde die bislang positive Bilanz 1998 wieder getrübt, indem die Anzahl der auf Fussgängerstreifen verletzten Personen gegenüber 1997 von 987 auf 1021 und jene der getöteten Personen von 29 auf 50 angestiegen ist (Quelle: Bericht bfu "Sicherheit an Fussgängerstreifen: Auswirkungen einer gesetzlichen Neuregelung und begleitenden Verkehrssicherheitskampagne" von Uwe Ewert, 1999):</p><p>- 1992: 1002 Verletzte auf Fussgängerstreifen; 42 Getötete auf Fussgängerstreifen;</p><p>- 1993: 995 Verletzte; 38 Getötete;</p><p>- 1994: 963 Verletzte; 35 Getötete;</p><p>- 1995: 1107 Verletzte; 47 Getötete;</p><p>- 1996: 969 Verletzte; 23 Getötete;</p><p>- 1997: 987 Verletzte; 29 Getötete;</p><p>- 1998: 1021 Verletzte; 50 Getötete.</p><p>Ein direkter Zusammenhang zwischen der letztjährigen Entwicklung der Unfallzahlen und der 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des Fussgängervortrittes ist kaum anzunehmen. Um jedoch letzte Zweifel diesbezüglich zu beseitigen, hat der Departementschef des UVEK die Expertengruppe "Verkehrssicherheit" des Bundesamtes für Strassen beauftragt, die Gründe für die neueste Entwicklung näher zu untersuchen und jene Unfälle auf Fussgängerstreifen, die zu tödlichen Verletzungen geführt haben, detailliert zu analysieren. In ihrem Bericht "Tödliche Verkehrsunfälle auf Fussgängerstreifen 1998" kommt die Expertengruppe zum Schluss, dass allein auf der Grundlage der 1998 tödlich verlaufenen Unfälle die Zunahme gegenüber den Vorjahren nicht begründbar ist. Eine Trendumkehr ist daraus jedoch nicht herauszulesen, eher könnte es sich dabei um einen statistischen Ausreisser handeln. Mit Bezug auf die Neuregelung ist von Interesse, dass sich rund die Hälfte der 1998 tödlich verlaufenen Unfälle in der Mitte oder auf den letzten Metern des Fussgängerstreifens ereigneten. Jene Unfälle haben nach Auffassung der Expertengruppe keinen Zusammenhang mit der Neuregelung. Die Expertengruppe sieht keinen Anlass, die 1994 eingeführte Fussgängerregelung ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Eine erneute Änderung würde im Gegenteil zu einer Verwirrung unter den Verkehrsteilnehmern führen und so das Risiko von Unfällen am Fussgängerstreifen zusätzlich erhöhen. Die Expertengruppe schlägt daher vielmehr vor, einerseits den Beachtungsgrad der aktuellen Fussgängerregelung durch neuerliche Kampagnen sowie gezielte Polizeiaktivitäten weiter zu erhöhen und andererseits die Erkennbarkeit bestehender Fussgängerstreifen durch geeignete Massnahmen zu verbessern. Beide Empfehlungen werden bereits heute aktiv an die Hand genommen. Zum einen werden verschiedene Organisationen und Verbände bereits diesen Herbst und im kommenden Jahr das Thema Fussgängervortritt am Streifen in ihren Kampagnen erneut schwergewichtig behandeln, zum anderen werden im Rahmen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute Normen betreffend die Planung, Projektierung und Ausrüstung von Fussgängerquerungen (namentlich Fussgängerstreifen) neu erarbeitet bzw. revidiert.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 6 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) dahingehend zu ändern, dass betreffend Vortritt der Fussgänger an Fussgängerstreifen die alte Regelung, d. h. Handzeichen geben, wieder eingeführt wird.</p>
  • Fussgängerstreifen. Vortrittsregeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Einführung des praktisch unbedingten Vortrittes der Fussgänger an Fussgängerstreifen ist eine markante Zunahme von Fussgängerunfällen festzustellen. Insbesondere die tödlichen Unfälle haben in einem überaus grossem Mass zugenommen.</p><p>Die aktuelle Regelung, wonach das ersichtliche Warten des Fussgängers für die Fahrzeuglenker ein Haltegebot darstellt, funktioniert in der Praxis schlecht. Viele Fussgänger betreten den Streifen, ohne auf den Verkehr zu achten, unerwartet und damit für den Fahrzeuglenker überraschend. Der Slogan "Warte, luege, lose, laufe" wird meist nicht mehr beachtet, weil der Fussgänger glaubt, in jedem Fall und unter allen Umständen am Fussgängerstreifen vortrittsberechtigt zu sein.</p><p>Die Entwicklung in der Praxis mit der markanten Zunahme der tödlichen Unfälle auf Fussgängerstreifen ist Beweis genug, dass sich die aktuelle Regelung auch Jahre nach deren Einführung schlicht und einfach nicht bewährt hat. Sie ist demzufolge aufzuheben und durch die frühere Vorschrift, wonach Fussgänger dann Vortritt haben, wenn sie dies dem Fahrzeugführer durch Betreten des Streifens mit einem Fuss oder mittels Handzeichen anzeigen, zu ersetzen.</p><p>Ob die alte Regelung irgendwelchen EU-Normen widerspricht, kann keine Rolle spielen. Hier geht es um die Verkehrssicherheit und darum, nicht kompromisslos an einer Vorschrift festzuhalten, die aufgrund ihrer Mängel nachweisbar zu einer höheren Zahl von Verkehrstoten führt.</p>
    • <p>Nach Artikel 33 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) war der Fahrzeugführer schon seit jeher verpflichtet, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befanden oder im Begriffe waren, ihn zu betreten. Artikel 6 VRV (alte Fassung) konkretisierte diese Pflicht dahingehend, dass der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu mässigen hatte, dass er den Fussgängern den Vortritt lassen konnte, namentlich (und somit nicht nur), wenn sie ein Handzeichen gaben.</p><p>Fussgänger, die den Vortritt beanspruchen wollten, hatten dies nach der alten VRV dem Fahrzeugführer mittels eines Handzeichens oder durch Betreten des Streifens mit einem Fuss anzuzeigen. Mit der auf den 1. Juni 1994 eingeführten Neuregelung wurde - entgegen einem weitverbreiteten Irrtum - nicht der Fussgängervortritt als solcher eingeführt, sondern es wurde einzig die Pflicht zur Zeichengabe seitens der Fussgänger abgeschafft. Neu muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Somit ist das Warten des Fussgängers am Streifen für den Fahrzeugführer Zeichen genug, dass der Fussgänger den Streifen betreten und sein Vortrittsrecht ausüben möchte.</p><p>Selbstverständlich haben und hatten die Fussgängerinnen und Fussgänger am Streifen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sie dürfen den Streifen nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG) und nach Artikel 47 Absatz 2 VRV von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Sie müssen sich also vor dem Betreten des Streifens vergewissern, dass ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn möglich ist und herannahende Fahrzeugführer durch ihr Verhalten nicht zu brüsken Bremsmanövern genötigt werden. Im übrigen sind die Fussgänger angehalten, die Strasse zügig und bei dichtem Verkehr möglichst in Gruppen zu überqueren. Diese Pflichten bestehen noch heute, womit klar wird, dass den Fussgängern mit der Änderung der erwähnten Bestimmungen keineswegs ein praktisch unbedingtes Vortrittsrecht gewährt wurde.</p><p>Die Neuregelung wurde durch die Behörden und zahlreiche weitere Organisationen und Verbände sowie die Medien mit grossem Aufwand publik gemacht. In der Folge war ein deutlicher Anstieg des Beachtungsgrades des Fussgängervortrittes durch die Fahrzeuglenker festzustellen. Nach einer ersten Zunahme der Unfälle kurz nach Einführung der neuen Bestimmungen konnte auch in diesem Bereich eine markante Verbesserung verzeichnet werden.</p><p>In der Tat wurde die bislang positive Bilanz 1998 wieder getrübt, indem die Anzahl der auf Fussgängerstreifen verletzten Personen gegenüber 1997 von 987 auf 1021 und jene der getöteten Personen von 29 auf 50 angestiegen ist (Quelle: Bericht bfu "Sicherheit an Fussgängerstreifen: Auswirkungen einer gesetzlichen Neuregelung und begleitenden Verkehrssicherheitskampagne" von Uwe Ewert, 1999):</p><p>- 1992: 1002 Verletzte auf Fussgängerstreifen; 42 Getötete auf Fussgängerstreifen;</p><p>- 1993: 995 Verletzte; 38 Getötete;</p><p>- 1994: 963 Verletzte; 35 Getötete;</p><p>- 1995: 1107 Verletzte; 47 Getötete;</p><p>- 1996: 969 Verletzte; 23 Getötete;</p><p>- 1997: 987 Verletzte; 29 Getötete;</p><p>- 1998: 1021 Verletzte; 50 Getötete.</p><p>Ein direkter Zusammenhang zwischen der letztjährigen Entwicklung der Unfallzahlen und der 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des Fussgängervortrittes ist kaum anzunehmen. Um jedoch letzte Zweifel diesbezüglich zu beseitigen, hat der Departementschef des UVEK die Expertengruppe "Verkehrssicherheit" des Bundesamtes für Strassen beauftragt, die Gründe für die neueste Entwicklung näher zu untersuchen und jene Unfälle auf Fussgängerstreifen, die zu tödlichen Verletzungen geführt haben, detailliert zu analysieren. In ihrem Bericht "Tödliche Verkehrsunfälle auf Fussgängerstreifen 1998" kommt die Expertengruppe zum Schluss, dass allein auf der Grundlage der 1998 tödlich verlaufenen Unfälle die Zunahme gegenüber den Vorjahren nicht begründbar ist. Eine Trendumkehr ist daraus jedoch nicht herauszulesen, eher könnte es sich dabei um einen statistischen Ausreisser handeln. Mit Bezug auf die Neuregelung ist von Interesse, dass sich rund die Hälfte der 1998 tödlich verlaufenen Unfälle in der Mitte oder auf den letzten Metern des Fussgängerstreifens ereigneten. Jene Unfälle haben nach Auffassung der Expertengruppe keinen Zusammenhang mit der Neuregelung. Die Expertengruppe sieht keinen Anlass, die 1994 eingeführte Fussgängerregelung ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Eine erneute Änderung würde im Gegenteil zu einer Verwirrung unter den Verkehrsteilnehmern führen und so das Risiko von Unfällen am Fussgängerstreifen zusätzlich erhöhen. Die Expertengruppe schlägt daher vielmehr vor, einerseits den Beachtungsgrad der aktuellen Fussgängerregelung durch neuerliche Kampagnen sowie gezielte Polizeiaktivitäten weiter zu erhöhen und andererseits die Erkennbarkeit bestehender Fussgängerstreifen durch geeignete Massnahmen zu verbessern. Beide Empfehlungen werden bereits heute aktiv an die Hand genommen. Zum einen werden verschiedene Organisationen und Verbände bereits diesen Herbst und im kommenden Jahr das Thema Fussgängervortritt am Streifen in ihren Kampagnen erneut schwergewichtig behandeln, zum anderen werden im Rahmen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute Normen betreffend die Planung, Projektierung und Ausrüstung von Fussgängerquerungen (namentlich Fussgängerstreifen) neu erarbeitet bzw. revidiert.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 6 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) dahingehend zu ändern, dass betreffend Vortritt der Fussgänger an Fussgängerstreifen die alte Regelung, d. h. Handzeichen geben, wieder eingeführt wird.</p>
    • Fussgängerstreifen. Vortrittsregeln

Back to List