Lebensmitteldeklaration. Stopp den schnellen "Schweizermachern"
- ShortId
-
99.3277
- Id
-
19993277
- Updated
-
10.04.2024 11:46
- Language
-
de
- Title
-
Lebensmitteldeklaration. Stopp den schnellen "Schweizermachern"
- AdditionalIndexing
-
Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration
- 1
-
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e und 23 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) verlangen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sowohl bei vorverpackten als auch bei offen abgegebenen Lebensmitteln über das Produktionsland informiert werden. Nach dem am 19. Dezember 1997 in die Lebensmittelverordnung eingefügten Artikel 22a Absatz 1 gilt ein Lebensmittel dann als in der Schweiz produziert, wenn es hier entweder vollständig erzeugt wurde oder aber genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Die genügende Bearbeitung oder Verarbeitung setzt voraus, dass das betreffende Erzeugnis aufgrund der Bearbeitung hier seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss der Lebensmittelverordnung erhalten hat (Art. 22a Abs. 3 LMV). Um zu verhindern, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe des Produktionslandes eines Lebensmittels über die Herkunft von dessen Zutaten getäuscht werden können, hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Artikel 22a Absatz 5 LMV die Kompetenz eingeräumt, in einer Verordnung diejenigen Lebensmittel zu bezeichnen, bei denen nebst dem Produktionsland auch noch das Herkunftsland seiner wesentlichen Rohstoffe oder Zutaten angegeben werden muss.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Angabe des Produktionslandes bei zusammengesetzten Lebensmitteln in bestimmten Fällen zur Täuschung Anlass geben kann. Er hat in Artikel 22a Absatz 5 LMV dem EDI deshalb die eingangs erwähnte Verordnungskompetenz eingeräumt. Es ist damit Sache des EDI, diese Verordnung auszuarbeiten und zu entscheiden, für welche Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien diese Bestimmungen zum Zuge kommen werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das EDI die Angabe des Produktionslandes, wesentlicher Rohstoffe oder Zutaten gemäss den Vorgaben von Artikel 22a Absatz 5 LMV nicht generell verlangen kann, sondern nur bei denjenigen Lebensmitteln, bei denen die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese zusätzlichen Angaben getäuscht würden.</p><p>2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist gegenwärtig daran, eine Verordnung nach Artikel 22a Absatz 5 LMV auszuarbeiten. Die betroffenen Kreise wurden Ende Mai 1999 eingeladen, dem BAG ihre diesbezüglichen Vorstellungen zu unterbreiten. Da diese sehr kontrovers sind, nimmt die Ausarbeitung einer mehrheitsfähigen Lösung einige Zeit in Anspruch. Das EDI beabsichtigt jedoch, die neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2000 in Kraft zu setzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das geltende Recht erlaubt es, auch importierte Lebensmittel mit der Bezeichnung "Ursprungsland Schweiz" zu deklarieren, da das Lebensmittelgesetz das Produktions- und das Herkunftsland gleichsetzt und so zu einer fragwürdigen Auslegung Hand bietet. So kann in der Schweiz verarbeitetes Fleisch als "Schweizer Ware" bezeichnet werden, obwohl der Rohstoff vollumfänglich aus dem Ausland stammt. Im Interesse einer die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschenden, verständlichen und offenen Deklaration wären entsprechende Gesetzes- und Verordnungsanpassungen längst fällig.</p><p>Im Zusammenhang mit der Motion Vollmer 96.3472 aus dem Jahre 1996 (die wegen Nichtbehandlung im Rat nach zwei Jahren abgeschrieben wurde) hat der Bundesrat festgestellt, dass er die unbefriedigende Situation ebenfalls erkannt und einer Arbeitsgruppe den Auftrag zur Ausarbeitung einer konsumentenfreundlichen, internationale Abkommen nicht verletzenden Regelung erteilt habe. Ausländische Beispiele zeigen, dass es durchaus möglich ist, WTO- und europakompatible Lösungen für einen besseren Konsumentenschutz zu erlassen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Anerkennt er den dringenden Handlungsbedarf immer noch?</p><p>2. Wann endlich werden konsumentenfreundlichere Vorschriften erlassen?</p>
- Lebensmitteldeklaration. Stopp den schnellen "Schweizermachern"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e und 23 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) verlangen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sowohl bei vorverpackten als auch bei offen abgegebenen Lebensmitteln über das Produktionsland informiert werden. Nach dem am 19. Dezember 1997 in die Lebensmittelverordnung eingefügten Artikel 22a Absatz 1 gilt ein Lebensmittel dann als in der Schweiz produziert, wenn es hier entweder vollständig erzeugt wurde oder aber genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Die genügende Bearbeitung oder Verarbeitung setzt voraus, dass das betreffende Erzeugnis aufgrund der Bearbeitung hier seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss der Lebensmittelverordnung erhalten hat (Art. 22a Abs. 3 LMV). Um zu verhindern, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe des Produktionslandes eines Lebensmittels über die Herkunft von dessen Zutaten getäuscht werden können, hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Artikel 22a Absatz 5 LMV die Kompetenz eingeräumt, in einer Verordnung diejenigen Lebensmittel zu bezeichnen, bei denen nebst dem Produktionsland auch noch das Herkunftsland seiner wesentlichen Rohstoffe oder Zutaten angegeben werden muss.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Angabe des Produktionslandes bei zusammengesetzten Lebensmitteln in bestimmten Fällen zur Täuschung Anlass geben kann. Er hat in Artikel 22a Absatz 5 LMV dem EDI deshalb die eingangs erwähnte Verordnungskompetenz eingeräumt. Es ist damit Sache des EDI, diese Verordnung auszuarbeiten und zu entscheiden, für welche Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien diese Bestimmungen zum Zuge kommen werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das EDI die Angabe des Produktionslandes, wesentlicher Rohstoffe oder Zutaten gemäss den Vorgaben von Artikel 22a Absatz 5 LMV nicht generell verlangen kann, sondern nur bei denjenigen Lebensmitteln, bei denen die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese zusätzlichen Angaben getäuscht würden.</p><p>2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist gegenwärtig daran, eine Verordnung nach Artikel 22a Absatz 5 LMV auszuarbeiten. Die betroffenen Kreise wurden Ende Mai 1999 eingeladen, dem BAG ihre diesbezüglichen Vorstellungen zu unterbreiten. Da diese sehr kontrovers sind, nimmt die Ausarbeitung einer mehrheitsfähigen Lösung einige Zeit in Anspruch. Das EDI beabsichtigt jedoch, die neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2000 in Kraft zu setzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das geltende Recht erlaubt es, auch importierte Lebensmittel mit der Bezeichnung "Ursprungsland Schweiz" zu deklarieren, da das Lebensmittelgesetz das Produktions- und das Herkunftsland gleichsetzt und so zu einer fragwürdigen Auslegung Hand bietet. So kann in der Schweiz verarbeitetes Fleisch als "Schweizer Ware" bezeichnet werden, obwohl der Rohstoff vollumfänglich aus dem Ausland stammt. Im Interesse einer die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschenden, verständlichen und offenen Deklaration wären entsprechende Gesetzes- und Verordnungsanpassungen längst fällig.</p><p>Im Zusammenhang mit der Motion Vollmer 96.3472 aus dem Jahre 1996 (die wegen Nichtbehandlung im Rat nach zwei Jahren abgeschrieben wurde) hat der Bundesrat festgestellt, dass er die unbefriedigende Situation ebenfalls erkannt und einer Arbeitsgruppe den Auftrag zur Ausarbeitung einer konsumentenfreundlichen, internationale Abkommen nicht verletzenden Regelung erteilt habe. Ausländische Beispiele zeigen, dass es durchaus möglich ist, WTO- und europakompatible Lösungen für einen besseren Konsumentenschutz zu erlassen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Anerkennt er den dringenden Handlungsbedarf immer noch?</p><p>2. Wann endlich werden konsumentenfreundlichere Vorschriften erlassen?</p>
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