Todesstrafe in den USA und Menschenrechtsstandards

ShortId
99.3287
Id
19993287
Updated
10.04.2024 12:57
Language
de
Title
Todesstrafe in den USA und Menschenrechtsstandards
AdditionalIndexing
Todesstrafe;Menschenrechte;USA
1
  • L04K05010114, Todesstrafe
  • L04K03050305, USA
  • L03K050202, Menschenrechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Internationale Menschenrechtsstandards zielen darauf ab, den Anwendungsbereich der Todesstrafe einzuschränken. Sie verbieten die Verhängung von Todesurteilen gegen Jugendliche, lehnen die Todesstrafe gegen geistig behinderte Menschen als inakzeptabel ab und verlangen für den Angeklagten eines Kapitalverbrechens grösstmögliche rechtliche Schutzgarantien. "Die USA erfüllen in keinem dieser Punkte internationale Mindestnormen", hält Amnesty International in ihrer Kampagne gegen die Todesstrafe in den USA fest (vgl. dazu AI, USA - Hüter der Menschenrechte? Oktober 1998).</p><p>1998 war die Todesstrafe in 38 von 51 US-Bundesstaaten sowie nach Bundesrecht und Militärstrafgesetz möglich. Seit 1990 sind in den USA mehr als 350 Menschen hingerichtet worden. Über 3500 Todestrakt-Insassen standen Anfang 1999 vor dem Vollzug ihrer Strafe. Die USA gehören zu den Staaten mit der höchsten Anzahl von Exekutionen. Als immer wieder selbsternannte weltweite Hüterin der Menschenrechte gehen von den USA hiermit internationale Signale aus, die den Bemühungen der Uno-Menschenrechtskommission und der Europäischen Gemeinschaft zuwiderlaufen.</p><p>Schutz und Förderung der Menschenrechte haben in der schweizerischen Aussenpolitik erklärte Priorität. "Menschenrechte sind heute universell gültig, und deren Verletzung stellt keine "innere" Angelegenheit der Staaten mehr dar", ist in einem Schreiben des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten vom 7. Dezember 1998 an alle Mitglieder des Parlamentes festgehalten.</p>
  • <p>1./3. Das Völkerrecht verbietet die Todesstrafe nicht generell. Die Ausfällung dieser Strafmassnahme ist aber durch den Artikel 6 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der die Verhängung eines Todesurteils gegen minderjährige Straftäter unter 18 Jahren verbietet (Artikel 6 Paragraph 5 des Paktes), gewissen Bedingungen unterworfen, die jederzeit zu respektieren sind. In den USA sehen einzelne Gliedstaaten für Verbrechen, die von Personen über 16 Jahren verübt worden sind, die Todesstrafe vor. Die Vereinigten Staaten haben deshalb gegenüber Artikel 6 Paragraph 5 des Paktes einen Vorbehalt angebracht, der in der Folge vom Menschenrechtskomitee der Uno aber als mit den Zielen dieses Instruments für unvereinbar erklärt worden ist. Ausserdem verhängen amerikanische Gerichte bei geistig Behinderten die Todesstrafe, dies im Widerspruch zu den "Garantien für den Schutz der Rechte von zum Tode verurteilten Personen" (am 25. Mai 1984 vom Ecosoc der Uno angenommen, vgl. Ziff. 3), welche es verbieten, die Todesstrafe gegen geistig behinderte Personen zu vollstrecken. Ein anderes besorgniserregendes Problem besteht darin, dass Verurteilte oft während sehr vieler Jahre auf die Vollstreckung der Todesstrafe warten müssen und deren Datum mehrfach im letzten Moment aufgeschoben wird. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann mit Bezug auf Artikel 3 der gleichlautenden Konvention eine solche Behandlung unter gewissen Bedingungen als "grausam und unmenschlich" bezeichnet werden (vgl. Urteil Soering vom 7. Juli 1989, Serie A 161).</p><p>Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass Amnesty International seit Jahren auch noch auf andere Probleme im Zusammenhang mit der Todesstrafe hinweist, nämlich die Missachtung der Garantien auf einen gerechten Prozess, wie dies Artikel 14 des Paktes II statuiert (schwere Verfahrensmängel, ungenügender juristischer Beistand, Rassendiskriminierung usw.).</p><p>2./4. Der Bundesrat engagiert sich in zahlreichen Staaten einschliesslich der USA sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene gegen die Todesstrafe.</p><p>Auf bilateraler Ebene kämpft die Schweiz gegen die Todesstrafe in den Vereinigten Staaten, indem sie die Auslieferung von Personen in dieses Land verweigert, welche dort ein Todesurteil riskieren (auf Grund von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen).</p><p>Auf bilateraler Ebene erstrecken sich unsere bilateralen Interventionen beim "State Departement" auf eine generelle Abschaffung der Todesstrafe und machen auch auf Probleme aufmerksam, welche ihre Anwendung in diesem Land stellt. Bei den betroffenen Gliedstaaten lancieren wir oftmals Demarchen zugunsten von zum Tode Verurteilten, insbesondere zugunsten von Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verbrechen noch minderjährig waren oder welche schon seit sehr vielen Jahren auf die Vollstreckung der Todesstrafe warten (siehe Antworten des Bundesrates bezüglich Einfache Anfrage Renschler vom 16. März 1987, AB 1987 N 1054, sowie Postulat Ziegler Jean vom 7. Oktober 1994, 94.3459, Verurteilung zur Todesstrafe in den USA. Intervention des Bundesrates).</p><p>Auf multilateraler Ebene drückt die Schweiz seit vielen Jahren in Form von öffentlichen Erklärungen ihre Besorgnis über die Frage der Todesstrafe in den Vereinigten Staaten aus, sei es anlässlich der Vollversammlung der Menschenrechtskommission der Uno in Genf, sei es anlässlich der jährlichen Versammlungen der OSZE über die menschliche Dimension. Die Schweiz hat ebenfalls mehrmals - angesichts der Opposition besonders der Vereinigten Staaten allerdings vergeblich - versucht, innerhalb der menschlichen Dimension der OSZE weitergehende Verpflichtungen bezüglich der Frage der Todesstrafe in den 54 Mitgliedstaaten dieser Organisation einzuführen, unter anderem auch Moratorien in den Ländern, welche die Todesstrafe immer noch kennen. Unser Land ist ebenfalls traditionell Mitverfasser der Resolution der Menschenrechtskommission der Uno über die Abschaffung der Todesstrafe, welcher sich die Vereinigten Staaten und nichtwestliche Staaten heftig entgegenstellen - glücklicherweise ohne Erfolg.</p><p>Auf multilateraler Ebene existieren keine "internationalen Gerichtsverfahren", wie dies der Interpellant formuliert, welche es der Schweiz erlauben würden, gegen die Todesstrafe in den Vereinigten Staaten zu kämpfen. Es existiert dagegen ein Verfahren, welches sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Schweiz akzeptiert haben, nämlich die interstaatliche Mitteilung, wie es in Artikel 41ff. des erwähnten Paktes vorgesehen ist. Seit dem Inkrafttreten des Paktes vor 25 Jahren hat jedoch kein Staat bis zum heutigen Tag eine interstaatliche Mitteilung hinterlegt. Dieses Verfahren erlaubt es dem Menschenrechtskomitee, jede Mitteilung zu prüfen, in welcher ein Signatarstaat festhält, ein anderer komme seinen im Pakt festgelegten Verpflichtungen nicht nach. In diesem Zusammenhang kann das Komitee den Parteien seine guten Dienste anbieten, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, die auf dem Respekt des Paktes gründet. Im vorliegenden Fall, da der Pakt die Todesstrafe nicht verbietet, kann die Schweiz in dieser Beziehung aber keine Verletzung geltend machen. Die einzige Verletzung, auf welche sich unser Land im Namen des Paktes mit gutem Recht stützen könnte, wäre, wenn die Vereinigten Staaten die Todesurteile auch gegen minderjährige Straftäter anwenden.</p><p>Der Bundesrat hat nicht die Absicht, beim Menschenrechtskomitee eine interstaatliche Mitteilung gegen die Vereinigten Staaten einzubringen. Eine mögliche Anrufung dieses Komitees wäre nicht geeignet, eine schnelle Änderung des amerikanischen Rechts bezüglich der Todesstrafe zu erwirken, dies aus zwei Gründen: Einerseits hat sich das Komitee zu diesem Thema bereits geäussert, indem es den Vorbehalt der USA zu Artikel 6 als mit den Zielen dieses Instruments für unvereinbar erklärte. Andererseits liegt die Zuständigkeit für die Todesstrafe im Bundesstaat USA ausschliesslich bei den Gliedstaaten.</p><p>Der Bundesrat wird weiterhin die Frage der Todesstrafe in den Vereinigten Staaten bilateral und multilateral aufwerfen, indem er insbesondere auf die Signalwirkung setzt, welche die zunehmende Abschaffung dieser Strafmassnahme in der Welt auf die betreffenden Gliedstaaten in den USA haben könnte. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die amerikanische Classe politique und die Öffentlichkeit, die in ihrer grossen Mehrheit noch immer die Todesstrafe zu befürworten scheinen, ihre Meinung zu diesem Thema änderten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat in den letzten Jahren vielfältige Instrumente entwickelt, um die Achtung der Menschenrechte zu stärken. Er hat mit verschiedenen Ländern einen informellen und auch einen institutionellen Menschenrechtsdialog aufgenommen. Auf diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die angesprochenen Menschenrechtsverletzungen der USA, insbesondere die verhängten Todesstrafen gegen Geistigbehinderte und Jugendliche unter 18 Jahren?</p><p>2. Ist er bereit, die USA und die US-Bundesstaaten aufzufordern, die Todesstrafe abzuschaffen und - bis dies erfolgt ist - ein Moratorium der Todesstrafe zu erlassen?</p><p>3. Amnesty International belegt auf eindrückliche Weise schwerste Verfahrensmängel (mangelhafter Rechtsbeistand, Einschränkung der Berufungsmöglichkeiten) und "Todesurteile, die auf rassistisch motivierten Vorurteilen gründen" und willkürlich und unfair verhängt wurden. Neuere Bundeserlasse werden die Situation verschärfen. So stimmte der Kongress 1995 der Streichung von Bundesmitteln für Unterstützungszentren zu, die mittellose Todestrakt-Insassen in rechtlichen Fragen berieten. Ist er im Rahmen seiner Zielsetzung, Rechtsstaatlichkeit zu fördern, bereit, die in den USA tätigen Menschenrechtsbewegungen, die sich auch für einen qualifizierten Rechtsbeistand einsetzen, zu unterstützen?</p><p>4. Sieht er weitere Möglichkeiten, die Menschenrechte in den USA zu stärken, z. B. auf multilateraler Ebene, in einem Menschenrechtsdialog oder durch internationale Gerichtsverfahren?</p>
  • Todesstrafe in den USA und Menschenrechtsstandards
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Internationale Menschenrechtsstandards zielen darauf ab, den Anwendungsbereich der Todesstrafe einzuschränken. Sie verbieten die Verhängung von Todesurteilen gegen Jugendliche, lehnen die Todesstrafe gegen geistig behinderte Menschen als inakzeptabel ab und verlangen für den Angeklagten eines Kapitalverbrechens grösstmögliche rechtliche Schutzgarantien. "Die USA erfüllen in keinem dieser Punkte internationale Mindestnormen", hält Amnesty International in ihrer Kampagne gegen die Todesstrafe in den USA fest (vgl. dazu AI, USA - Hüter der Menschenrechte? Oktober 1998).</p><p>1998 war die Todesstrafe in 38 von 51 US-Bundesstaaten sowie nach Bundesrecht und Militärstrafgesetz möglich. Seit 1990 sind in den USA mehr als 350 Menschen hingerichtet worden. Über 3500 Todestrakt-Insassen standen Anfang 1999 vor dem Vollzug ihrer Strafe. Die USA gehören zu den Staaten mit der höchsten Anzahl von Exekutionen. Als immer wieder selbsternannte weltweite Hüterin der Menschenrechte gehen von den USA hiermit internationale Signale aus, die den Bemühungen der Uno-Menschenrechtskommission und der Europäischen Gemeinschaft zuwiderlaufen.</p><p>Schutz und Förderung der Menschenrechte haben in der schweizerischen Aussenpolitik erklärte Priorität. "Menschenrechte sind heute universell gültig, und deren Verletzung stellt keine "innere" Angelegenheit der Staaten mehr dar", ist in einem Schreiben des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten vom 7. Dezember 1998 an alle Mitglieder des Parlamentes festgehalten.</p>
    • <p>1./3. Das Völkerrecht verbietet die Todesstrafe nicht generell. Die Ausfällung dieser Strafmassnahme ist aber durch den Artikel 6 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der die Verhängung eines Todesurteils gegen minderjährige Straftäter unter 18 Jahren verbietet (Artikel 6 Paragraph 5 des Paktes), gewissen Bedingungen unterworfen, die jederzeit zu respektieren sind. In den USA sehen einzelne Gliedstaaten für Verbrechen, die von Personen über 16 Jahren verübt worden sind, die Todesstrafe vor. Die Vereinigten Staaten haben deshalb gegenüber Artikel 6 Paragraph 5 des Paktes einen Vorbehalt angebracht, der in der Folge vom Menschenrechtskomitee der Uno aber als mit den Zielen dieses Instruments für unvereinbar erklärt worden ist. Ausserdem verhängen amerikanische Gerichte bei geistig Behinderten die Todesstrafe, dies im Widerspruch zu den "Garantien für den Schutz der Rechte von zum Tode verurteilten Personen" (am 25. Mai 1984 vom Ecosoc der Uno angenommen, vgl. Ziff. 3), welche es verbieten, die Todesstrafe gegen geistig behinderte Personen zu vollstrecken. Ein anderes besorgniserregendes Problem besteht darin, dass Verurteilte oft während sehr vieler Jahre auf die Vollstreckung der Todesstrafe warten müssen und deren Datum mehrfach im letzten Moment aufgeschoben wird. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann mit Bezug auf Artikel 3 der gleichlautenden Konvention eine solche Behandlung unter gewissen Bedingungen als "grausam und unmenschlich" bezeichnet werden (vgl. Urteil Soering vom 7. Juli 1989, Serie A 161).</p><p>Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass Amnesty International seit Jahren auch noch auf andere Probleme im Zusammenhang mit der Todesstrafe hinweist, nämlich die Missachtung der Garantien auf einen gerechten Prozess, wie dies Artikel 14 des Paktes II statuiert (schwere Verfahrensmängel, ungenügender juristischer Beistand, Rassendiskriminierung usw.).</p><p>2./4. Der Bundesrat engagiert sich in zahlreichen Staaten einschliesslich der USA sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene gegen die Todesstrafe.</p><p>Auf bilateraler Ebene kämpft die Schweiz gegen die Todesstrafe in den Vereinigten Staaten, indem sie die Auslieferung von Personen in dieses Land verweigert, welche dort ein Todesurteil riskieren (auf Grund von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen).</p><p>Auf bilateraler Ebene erstrecken sich unsere bilateralen Interventionen beim "State Departement" auf eine generelle Abschaffung der Todesstrafe und machen auch auf Probleme aufmerksam, welche ihre Anwendung in diesem Land stellt. Bei den betroffenen Gliedstaaten lancieren wir oftmals Demarchen zugunsten von zum Tode Verurteilten, insbesondere zugunsten von Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verbrechen noch minderjährig waren oder welche schon seit sehr vielen Jahren auf die Vollstreckung der Todesstrafe warten (siehe Antworten des Bundesrates bezüglich Einfache Anfrage Renschler vom 16. März 1987, AB 1987 N 1054, sowie Postulat Ziegler Jean vom 7. Oktober 1994, 94.3459, Verurteilung zur Todesstrafe in den USA. Intervention des Bundesrates).</p><p>Auf multilateraler Ebene drückt die Schweiz seit vielen Jahren in Form von öffentlichen Erklärungen ihre Besorgnis über die Frage der Todesstrafe in den Vereinigten Staaten aus, sei es anlässlich der Vollversammlung der Menschenrechtskommission der Uno in Genf, sei es anlässlich der jährlichen Versammlungen der OSZE über die menschliche Dimension. Die Schweiz hat ebenfalls mehrmals - angesichts der Opposition besonders der Vereinigten Staaten allerdings vergeblich - versucht, innerhalb der menschlichen Dimension der OSZE weitergehende Verpflichtungen bezüglich der Frage der Todesstrafe in den 54 Mitgliedstaaten dieser Organisation einzuführen, unter anderem auch Moratorien in den Ländern, welche die Todesstrafe immer noch kennen. Unser Land ist ebenfalls traditionell Mitverfasser der Resolution der Menschenrechtskommission der Uno über die Abschaffung der Todesstrafe, welcher sich die Vereinigten Staaten und nichtwestliche Staaten heftig entgegenstellen - glücklicherweise ohne Erfolg.</p><p>Auf multilateraler Ebene existieren keine "internationalen Gerichtsverfahren", wie dies der Interpellant formuliert, welche es der Schweiz erlauben würden, gegen die Todesstrafe in den Vereinigten Staaten zu kämpfen. Es existiert dagegen ein Verfahren, welches sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Schweiz akzeptiert haben, nämlich die interstaatliche Mitteilung, wie es in Artikel 41ff. des erwähnten Paktes vorgesehen ist. Seit dem Inkrafttreten des Paktes vor 25 Jahren hat jedoch kein Staat bis zum heutigen Tag eine interstaatliche Mitteilung hinterlegt. Dieses Verfahren erlaubt es dem Menschenrechtskomitee, jede Mitteilung zu prüfen, in welcher ein Signatarstaat festhält, ein anderer komme seinen im Pakt festgelegten Verpflichtungen nicht nach. In diesem Zusammenhang kann das Komitee den Parteien seine guten Dienste anbieten, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, die auf dem Respekt des Paktes gründet. Im vorliegenden Fall, da der Pakt die Todesstrafe nicht verbietet, kann die Schweiz in dieser Beziehung aber keine Verletzung geltend machen. Die einzige Verletzung, auf welche sich unser Land im Namen des Paktes mit gutem Recht stützen könnte, wäre, wenn die Vereinigten Staaten die Todesurteile auch gegen minderjährige Straftäter anwenden.</p><p>Der Bundesrat hat nicht die Absicht, beim Menschenrechtskomitee eine interstaatliche Mitteilung gegen die Vereinigten Staaten einzubringen. Eine mögliche Anrufung dieses Komitees wäre nicht geeignet, eine schnelle Änderung des amerikanischen Rechts bezüglich der Todesstrafe zu erwirken, dies aus zwei Gründen: Einerseits hat sich das Komitee zu diesem Thema bereits geäussert, indem es den Vorbehalt der USA zu Artikel 6 als mit den Zielen dieses Instruments für unvereinbar erklärte. Andererseits liegt die Zuständigkeit für die Todesstrafe im Bundesstaat USA ausschliesslich bei den Gliedstaaten.</p><p>Der Bundesrat wird weiterhin die Frage der Todesstrafe in den Vereinigten Staaten bilateral und multilateral aufwerfen, indem er insbesondere auf die Signalwirkung setzt, welche die zunehmende Abschaffung dieser Strafmassnahme in der Welt auf die betreffenden Gliedstaaten in den USA haben könnte. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die amerikanische Classe politique und die Öffentlichkeit, die in ihrer grossen Mehrheit noch immer die Todesstrafe zu befürworten scheinen, ihre Meinung zu diesem Thema änderten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat in den letzten Jahren vielfältige Instrumente entwickelt, um die Achtung der Menschenrechte zu stärken. Er hat mit verschiedenen Ländern einen informellen und auch einen institutionellen Menschenrechtsdialog aufgenommen. Auf diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die angesprochenen Menschenrechtsverletzungen der USA, insbesondere die verhängten Todesstrafen gegen Geistigbehinderte und Jugendliche unter 18 Jahren?</p><p>2. Ist er bereit, die USA und die US-Bundesstaaten aufzufordern, die Todesstrafe abzuschaffen und - bis dies erfolgt ist - ein Moratorium der Todesstrafe zu erlassen?</p><p>3. Amnesty International belegt auf eindrückliche Weise schwerste Verfahrensmängel (mangelhafter Rechtsbeistand, Einschränkung der Berufungsmöglichkeiten) und "Todesurteile, die auf rassistisch motivierten Vorurteilen gründen" und willkürlich und unfair verhängt wurden. Neuere Bundeserlasse werden die Situation verschärfen. So stimmte der Kongress 1995 der Streichung von Bundesmitteln für Unterstützungszentren zu, die mittellose Todestrakt-Insassen in rechtlichen Fragen berieten. Ist er im Rahmen seiner Zielsetzung, Rechtsstaatlichkeit zu fördern, bereit, die in den USA tätigen Menschenrechtsbewegungen, die sich auch für einen qualifizierten Rechtsbeistand einsetzen, zu unterstützen?</p><p>4. Sieht er weitere Möglichkeiten, die Menschenrechte in den USA zu stärken, z. B. auf multilateraler Ebene, in einem Menschenrechtsdialog oder durch internationale Gerichtsverfahren?</p>
    • Todesstrafe in den USA und Menschenrechtsstandards

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