Digitale Unterschrift

ShortId
99.3288
Id
19993288
Updated
25.06.2025 02:23
Language
de
Title
Digitale Unterschrift
AdditionalIndexing
Handelsrecht;Rechtssicherheit;Datenübertragung;Handelsgeschäft;Datenschutz;Vertrag des Privatrechts;Internet
1
  • L05K1202020102, Datenübertragung
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K07010308, Handelsrecht
  • L04K07010102, Handelsgeschäft
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L05K1202020105, Internet
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Internet gewinnt als neues Kommunikations- und Informationsmedium weltweit von Tag zu Tag an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist auch ein neuer Handelsbereich, der Electronic-Commerce (E-Commerce), entstanden. Dabei geht es grundsätzlich darum, dass über das neue Medium Wirtschaftsgüter angeboten, Verträge abgeschlossen und diese - soweit möglich - dann auch wiederum über das Internet erfüllt werden.</p><p>Nach schweizerischem Recht kommen Verträge grundsätzlich mündlich zustande. Für gewisse Verträge gibt es hingegen gesetzliche Formvorschriften; dies gilt beispielsweise für den Abzahlungskauf, einen sehr verbreiteten Vertrag des Konsumgeschäftes. Nebst den gesetzlich zwingenden minimalen Formvorschriften liegt es aber auch häufig im Interesse der Parteien, Verträge schriftlich abzuschliessen, obwohl sie theoretisch auch mündlich zustande kommen. Die Parteien machen dies aus Beweis- und/oder Schutzgründen.</p><p>Das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit lässt sich nach heutiger Rechtsordnung nur mit der eigenhändigen Unterschrift (Art. 14 Abs. 1 OR) erreichen. Vertragsabschlüsse über das Internet, auch chiffriert und mit digitaler Signatur versehen, vermögen also den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht zu genügen. Daraus folgt auch, dass solche "elektronischen Dokumente" im Zivilprozess nicht als Urkunde gelten.</p><p>Wir haben heute die Situation, dass das Thema E-Commerce in aller Munde ist, dass viel darüber geschrieben wird und dass viele darüber orientieren und ausgebildet sind. Sobald es sich aber um wichtigere Verträge handelt, werden diese nach wie vor in traditioneller Papierform festgehalten und eigenhändig unterschrieben. Dies hemmt die effektive und effiziente Nutzung des Internets für den E-Commerce.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass das Schriftformerfordernis dem elektronischen Handel (E-Commerce) in der Schweiz Grenzen setzt. Diese in verantwortbarer Art und Weise zu überwinden ist eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe. Die blosse Änderung von Artikel 14 OR, mit der die digitale der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt wird, genügt dafür nicht. Daran vermag auch eine bundesrätliche Verordnung, in der die Anforderungen an die digitale Unterschrift geregelt werden, nichts zu ändern.</p><p>Zu kurz greift die vorgeschlagene Revision von Artikel 14 OR deshalb, weil es im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel nicht nur um eine Gleichstellung der digitalen mit der eigenhändigen Unterschrift geht, sondern auch darum, elektronische Urkunden an die Stelle von solchen aus Papier treten zu lassen. Aufschlussreich sind diesbezüglich die Ausführungen der Motionärin in bezug auf das Prozessrecht.</p><p>Problematisch ist die Motion auch deshalb, weil bei der vorgeschlagenen Gleichstellung der digitalen mit der eigenhändigen Unterschrift die Tatsache unberücksichtigt bleibt, dass der Gesetzgeber mit dem Schriftformerfordernis häufig Schutzbedürfnisse abdeckt, die mit der digitalen Signatur nicht bzw. nur zum Teil abgedeckt werden können. Dies gilt namentlich für das Anliegen, die schwächere Vertragspartei vor einem übereilten Vertragsabschluss in Schutz zu nehmen. Eine umfassende Gleichstellung der digitalen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift verlangt daher nach gesetzlichen Kompensationsmassnahmen, so beispielsweise einem Widerrufsrecht bei elektronisch geschlossenen Verträgen.</p><p>Zurzeit ist der Bundesrat damit beschäftigt, die rechtlichen Grundlagen für die staatliche Anerkennung digitaler Signaturen zu schaffen (Public Key Infrastructure, PKI). Darauf aufbauend wird die Frage zu beantworten sein, welche Bedeutung der Einsatz der digitalen Unterschrift im Privat- bzw. Prozessrecht haben kann bzw. welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit elektronische Urkunden an die Stelle traditioneller Papierurkunden treten können. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen (vgl. die bereits als Postulat überwiesene Motion Spoerry "Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Änderung von Artikel 14 OR", 94.3115; AB 1994 N 1883).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, die schweizerische Gesetzgebung so anzupassen, dass die digitale Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist.</p><p>Zu diesem Zweck ist Artikel 14 OR mit einem neuen Absatz 4 zu ergänzen, der wie folgt lautet:</p><p>"Die digitale Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Die Anforderungen regelt der Bundesrat in einer Verordnung."</p>
  • Digitale Unterschrift
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Internet gewinnt als neues Kommunikations- und Informationsmedium weltweit von Tag zu Tag an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist auch ein neuer Handelsbereich, der Electronic-Commerce (E-Commerce), entstanden. Dabei geht es grundsätzlich darum, dass über das neue Medium Wirtschaftsgüter angeboten, Verträge abgeschlossen und diese - soweit möglich - dann auch wiederum über das Internet erfüllt werden.</p><p>Nach schweizerischem Recht kommen Verträge grundsätzlich mündlich zustande. Für gewisse Verträge gibt es hingegen gesetzliche Formvorschriften; dies gilt beispielsweise für den Abzahlungskauf, einen sehr verbreiteten Vertrag des Konsumgeschäftes. Nebst den gesetzlich zwingenden minimalen Formvorschriften liegt es aber auch häufig im Interesse der Parteien, Verträge schriftlich abzuschliessen, obwohl sie theoretisch auch mündlich zustande kommen. Die Parteien machen dies aus Beweis- und/oder Schutzgründen.</p><p>Das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit lässt sich nach heutiger Rechtsordnung nur mit der eigenhändigen Unterschrift (Art. 14 Abs. 1 OR) erreichen. Vertragsabschlüsse über das Internet, auch chiffriert und mit digitaler Signatur versehen, vermögen also den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht zu genügen. Daraus folgt auch, dass solche "elektronischen Dokumente" im Zivilprozess nicht als Urkunde gelten.</p><p>Wir haben heute die Situation, dass das Thema E-Commerce in aller Munde ist, dass viel darüber geschrieben wird und dass viele darüber orientieren und ausgebildet sind. Sobald es sich aber um wichtigere Verträge handelt, werden diese nach wie vor in traditioneller Papierform festgehalten und eigenhändig unterschrieben. Dies hemmt die effektive und effiziente Nutzung des Internets für den E-Commerce.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass das Schriftformerfordernis dem elektronischen Handel (E-Commerce) in der Schweiz Grenzen setzt. Diese in verantwortbarer Art und Weise zu überwinden ist eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe. Die blosse Änderung von Artikel 14 OR, mit der die digitale der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt wird, genügt dafür nicht. Daran vermag auch eine bundesrätliche Verordnung, in der die Anforderungen an die digitale Unterschrift geregelt werden, nichts zu ändern.</p><p>Zu kurz greift die vorgeschlagene Revision von Artikel 14 OR deshalb, weil es im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel nicht nur um eine Gleichstellung der digitalen mit der eigenhändigen Unterschrift geht, sondern auch darum, elektronische Urkunden an die Stelle von solchen aus Papier treten zu lassen. Aufschlussreich sind diesbezüglich die Ausführungen der Motionärin in bezug auf das Prozessrecht.</p><p>Problematisch ist die Motion auch deshalb, weil bei der vorgeschlagenen Gleichstellung der digitalen mit der eigenhändigen Unterschrift die Tatsache unberücksichtigt bleibt, dass der Gesetzgeber mit dem Schriftformerfordernis häufig Schutzbedürfnisse abdeckt, die mit der digitalen Signatur nicht bzw. nur zum Teil abgedeckt werden können. Dies gilt namentlich für das Anliegen, die schwächere Vertragspartei vor einem übereilten Vertragsabschluss in Schutz zu nehmen. Eine umfassende Gleichstellung der digitalen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift verlangt daher nach gesetzlichen Kompensationsmassnahmen, so beispielsweise einem Widerrufsrecht bei elektronisch geschlossenen Verträgen.</p><p>Zurzeit ist der Bundesrat damit beschäftigt, die rechtlichen Grundlagen für die staatliche Anerkennung digitaler Signaturen zu schaffen (Public Key Infrastructure, PKI). Darauf aufbauend wird die Frage zu beantworten sein, welche Bedeutung der Einsatz der digitalen Unterschrift im Privat- bzw. Prozessrecht haben kann bzw. welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit elektronische Urkunden an die Stelle traditioneller Papierurkunden treten können. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen (vgl. die bereits als Postulat überwiesene Motion Spoerry "Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften. Änderung von Artikel 14 OR", 94.3115; AB 1994 N 1883).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, die schweizerische Gesetzgebung so anzupassen, dass die digitale Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist.</p><p>Zu diesem Zweck ist Artikel 14 OR mit einem neuen Absatz 4 zu ergänzen, der wie folgt lautet:</p><p>"Die digitale Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Die Anforderungen regelt der Bundesrat in einer Verordnung."</p>
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