Abschaffung der steuerlichen Doppelbelastung bei Familienunternehmen
- ShortId
-
99.3300
- Id
-
19993300
- Updated
-
25.06.2025 02:25
- Language
-
de
- Title
-
Abschaffung der steuerlichen Doppelbelastung bei Familienunternehmen
- AdditionalIndexing
-
Unternehmenssteuer;Wertzuwachssteuer;Kapitaleinkommen;Familienunternehmen;Steuerbelastung
- 1
-
- L04K11070308, Steuerbelastung
- L05K0703060104, Familienunternehmen
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K11070409, Wertzuwachssteuer
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit 1970 hat die Steuerbelastung für Familienunternehmen stark zugenommen; international betrachtet weit überdurchschnittlich. Die jüngste Reform der Unternehmensbesteuerung vermochte die hohe steuerliche Belastung gerade für Familienunternehmen nur in kleinem Umfange zu mildern. Denn besonders ins Gewicht fällt hier die im Vergleich zu unseren Nachbarländern einzigartige Doppelbesteuerung des Gewinns bei der Gesellschaft und der Dividende beim Aktionär: Zuerst bezahlt die Gesellschaft Steuern auf dem Unternehmensgewinn, und anschliessend wird die Dividende, d. h. der ausgeschüttete (Rest-)Gewinn, beim Aktionär nochmals besteuert. Diese ungerechtfertigte Doppelabschöpfung erarbeiteter Gewinne erhöht die Liquiditätsrisiken der Familienbetriebe und senkt gleichzeitig ihre Krisenfestigkeit.</p><p>Die Doppelbesteuerung lähmt die Innovationskraft. Familienbetriebe können eigene Expansions- oder Innovationsvorhaben häufig nur durch selber erwirtschaftete Gewinne finanzieren. Ihre geringe Grösse und das erhöhte Risiko erschweren ihnen den Zugang zu freiem Risikokapital. Die Doppelbesteuerung der Gewinne bremst ausgerechnet die Bildung von privaten Kapitalreserven ausserhalb der Firma, die für Innovationsprojekte oder als Krisenreserve eingesetzt werden könnten.</p><p>Die Doppelbesteuerung erschwert die Kapitalbildung. Familienunternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Denken und Handeln langfristig angelegt ist. Das Zeitmass sind Generationen, nicht Börsenzyklen. Im Vordergrund steht nicht ein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern die Verpflichtung, die ererbte oder neu aufgebaute Unternehmung in bester Verfassung und mit allen Arbeitsplätzen zu erhalten und der nächsten Generation weiterzugeben. Dazu muss der Hauptbeteiligte am Familienbetrieb die Möglichkeit haben, klare Mehrheitsverhältnisse unter den Aktionären zu schaffen. Das heisst häufig, dass er Geschwister oder andere Verwandte auszahlen muss, um die Führungsfähigkeit der Unternehmung längerfristig zu erhalten. Kann der Hauptbeteiligte die dafür benötigten Gelder nicht selber aufbringen, muss sich die Firma allein dafür nicht selten über das erträgliche Mass hinaus verschulden. Die Doppelbesteuerung stellt für die Bildung des dazu benötigten Eigenkapitals eine unnötige Hürde dar.</p><p>Die Doppelbesteuerung wirkt frustrierend. Nicht selten reicht die ausbezahlte Dividende dem Familienunternehmer knapp zur Bezahlung der Steuern auf der Beteiligung; ein Umstand, der unsere Familienunternehmerinnen und Familienunternehmer demotiviert und genau genommen dafür bestraft, dass sie ihr Vermögen nicht Gewinn bringender, z. B. im Ausland, angelegt haben, statt sie dafür zu belohnen, dass sie in der Schweiz Arbeitsplätze schaffen.</p>
- <p>1. Der Motionär begründet seinen Vorstoss u. a. mit der Aussage, dass die Steuerbelastung für Familienunternehmen in der Schweiz seit 1970 stark zugenommen habe, und zwar im internationalen Vergleich sogar überdurchschnittlich. Diese Aussage trifft allenfalls für die Siebzigerjahre zu. Schon im Verlaufe der Achtzigerjahre ist aber die Zunahme der Steuerbelastung von Körperschaften, unter denen sich auch Familienunternehmen befinden, zum Stillstand gekommen. In jüngerer Zeit verläuft die Entwicklung aufgrund verschiedener Steuergesetzrevisionen nämlich eher in der entgegengesetzten Richtung. Die Unternehmenssteuerreform 1997 ist nur eines von mehreren Beispielen für eine solche Revision.</p><p>Statistische Untersuchungen in der Schweiz hatten schon Mitte der Achtzigerjahre gezeigt, dass selbst bei Ausschüttung einer normalen Dividende (marktgerechte Verzinsung des effektiven Eigenkapitals) die Gesamtbelastung der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre meist geringer, teilweise sogar erheblich geringer ausfällt, als wenn das gleiche Unternehmen mit gleichen Beteiligungsverhältnissen in Form einer Personenunternehmung (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) geführt worden wäre. Einzig bei Ausschüttung von Substanzdividenden (z. B. bei Liquidation) fällt das Ergebnis zuungunsten der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre aus. Grundlegende Veränderungen sind in den letzten 10 bis 15 Jahren nicht eingetreten, so dass man bei Wiederholung solcher Erhebungen zu den gleichen Ergebnissen gelangen dürfte. Dass die Belastung des Gewinns beim Unternehmen und der Dividende beim Aktionär (sogenanntes klassisches System) im Vergleich zu unseren Nachbarländern einzigartig sei, stimmt nur zum Teil, denn Österreich kennt - wenn auch mit einer gewissen Milderung der Belastung der Dividende beim Aktionär - ebenfalls das klassische System. Diese Art des klassischen Systems kennen fünf weitere EU-Staaten. Die USA haben demgegenüber wie die Schweiz ein reines klassisches System. Letztlich ist aber die Frage nach dem von einem Staat angewandten System nicht ausschlaggebend. Viel entscheidender sind die jeweils geltenden Steuersätze. </p><p>Nun kann aber die diesbezügliche Belastung in der Schweiz objektiv kaum als frustrierend bezeichnet werden. Dies dürfte denn auch der Hauptgrund sein, weshalb sich in der Schweiz das klassische System halten konnte. Anlässlich der Beratungen der Steuerharmonisierung in den eidgenössischen Räten wurde die Frage der wirtschaftlichen Doppelbelastung eingehend diskutiert. Auch der im Vordergrund stehende sogenannte Normaldividendenabzug fand jedoch keine Mehrheit. Die durchgeführten Untersuchungen haben nämlich gezeigt, dass diese Massnahme verwaltungsökonomisch problematisch wäre (bei Ausschüttungen an Holdinggesellschaften) und ein nicht zu rechtfertigendes Geschenk an die Aktionäre des Auslandes darstellen würde.</p><p>2. Mit der Unternehmenssteuerreform 1997 wurde bei der direkten Bundessteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die (von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unabhängige) Kapitalsteuer abgeschafft. Damit wurde ein wirksamer Schritt zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung unternommen. Anlässlich der vom Vorsteher des EFD durchgeführten Hearings zur Steuerpolitik des Bundes vom 18. Mai 1999 wurde verschiedentlich gefordert, dass die Aufhebung der Kapitalsteuer ebenfalls auf kantonaler Stufe nachvollzogen werden sollte. Mehr und mehr scheint sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass die Kapitalsteuer als Substanzsteuer in einem modernen Unternehmenssteuerrecht keinen Platz hat. Dass keine weiteren Entlastungsmassnahmen, welche auch zugunsten der KMU wirken, erlassen wurden, ist nur zum Teil richtig, denn die Emissionsabgabe wurde - mit einer Freigrenze von 250 000 Franken - innert kurzer Zeit von 3 auf 1 Prozent reduziert. Trotzdem stellt sich die Frage, ob weitergehende Massnahmen gerechtfertigt wären, zumal Personenunternehmen zuweilen mit gewichtigen steuerlichen Problemen konfrontiert sind. Dies ist jedenfalls anlässlich der bereits genannten Hearings geltend gemacht worden. So kann die Grenzsteuer des Inhabers oder der Inhaberin einer Einzelfirma oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen einer Personengesellschaft - wenn auch der nicht rentenbildende Teil der AHV-Beiträge eingeschlossen wird - je nach Kanton durchaus 50 Prozent erreichen. Der Grundsatz der Familienbesteuerung kann die Progression noch verstärken und indirekt die steuerliche Belastung des Unternehmensgewinnes erhöhen. Auch die Besteuerung der - unter Umständen bei Geschäftsaufgabe infolge Überführung ins Privatvermögen "realisierten" - Liquidationsgewinne kann bei den Inhabern oder Inhaberinnen von Einzelfirmen und Personengesellschaften zu Sätzen zwischen 40 und 50 Prozent erfolgen. Diese Beispiele zeigen denn auch, weshalb vermehrt die Meinung vertreten wird, es sei eine rechtsformneutrale Besteuerung der Unternehmensgewinne anzustreben. Dieses Thema wird daher bei einer nächsten Unternehmenssteuerreform zweifellos von zentraler Bedeutung sein. Das EFD wird deshalb noch in diesem Jahr eine Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" (ERU) einsetzen, welche einerseits die Rechtsformabhängigkeit der Besteuerung der schweizerischen Unternehmen nach geltendem Recht untersuchen wird. Andererseits wird die ERU Möglichkeiten aufzeigen, wie der bestehende - unbefriedigende - Zustand abgelöst und ein rechtsformneutraleres und damit gerechteres Unternehmenssteuerrecht geschaffen werden kann.</p><p>3. In der Schweiz ist die Steuerbelastung der Körperschaften im internationalen Vergleich sehr moderat. Die Gewinnsteuerquote der Schweiz (Verhältnis zwischen den Erträgen der als Kapitalgesellschaften konstituierten Unternehmen und dem Bruttoinlandprodukt) gehört zu den tiefsten aller OECD-Staaten. Würde bei Kapitalgesellschaften die Eigenfinanzierung zulasten der Gewinnausschüttung gefördert, so käme das Problem der Doppelabschöpfung gar nicht auf. Reserven sind nämlich primär im Unternehmen, nicht im Privatvermögen der Aktionäre zu äufnen. Der wahre Grund dafür, dass die Finanzlage der KMU vielfach als unbefriedigend bezeichnet wird, ist daher kaum auf die wirtschaftliche Doppelbelastung zurückzuführen. </p><p>Der Förderung des Risikokapitals der KMU wird seit einigen Jahren grosse Aufmerksamkeit geschenkt. Vor etwas mehr als einem Jahr wurden in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft zwei Foren ins Leben gerufen: das Forum über Risikokapital und dasjenige über KMU. Die Federführung liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft. In beiden Foren werden Mittel und Wege zur finanziellen Stärkung der KMU erörtert, was insbesondere deren Innovationskraft fördern und die Erhaltung der Arbeitsplätze sowie die Weitergabe des Unternehmens an die nächste Generation sichern sollte. Der in der Herbstsession 1999 verabschiedete Bundesbeschluss über die Risikokapitalgesellschaften ist hinsichtlich der eingeräumten Steuererleichterungen sehr grosszügig ausgefallen. Er bezweckt, die Gründung von Unternehmen mittels erleichtertem Zugang zu Risikokapital zu fördern. </p><p>4. Anlässlich der bereits erwähnten Hearings zur Steuerpolitik kam der Wunsch zum Ausdruck, die Rahmenbedingungen auch der KMU weiter zu verbessern, und zwar ungeachtet ihrer Rechtsform. Was eine formell harmonisierte, rechtsformneutrale Besteuerung der Unternehmen betrifft, so teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dies wünschenswert und mittelfristig anzustreben ist. Dieses Ziel soll auch die bereits erwähnte Expertenkommission im Auge haben. Die Kommission wird sich ebenfalls mit den Fragen der wirtschaftlichen Doppelbelastung sowie der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer/Beteiligungsgewinnsteuer befassen. </p><p>Der Bundesrat ist daher bereit, den vorliegenden Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dahingehend anzupassen, dass die steuerliche Doppelbelastung - als Gewinn beim Unternehmen und als Dividende beim Aktionär - bei Familienunternehmen aufgehoben wird.</p>
- Abschaffung der steuerlichen Doppelbelastung bei Familienunternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit 1970 hat die Steuerbelastung für Familienunternehmen stark zugenommen; international betrachtet weit überdurchschnittlich. Die jüngste Reform der Unternehmensbesteuerung vermochte die hohe steuerliche Belastung gerade für Familienunternehmen nur in kleinem Umfange zu mildern. Denn besonders ins Gewicht fällt hier die im Vergleich zu unseren Nachbarländern einzigartige Doppelbesteuerung des Gewinns bei der Gesellschaft und der Dividende beim Aktionär: Zuerst bezahlt die Gesellschaft Steuern auf dem Unternehmensgewinn, und anschliessend wird die Dividende, d. h. der ausgeschüttete (Rest-)Gewinn, beim Aktionär nochmals besteuert. Diese ungerechtfertigte Doppelabschöpfung erarbeiteter Gewinne erhöht die Liquiditätsrisiken der Familienbetriebe und senkt gleichzeitig ihre Krisenfestigkeit.</p><p>Die Doppelbesteuerung lähmt die Innovationskraft. Familienbetriebe können eigene Expansions- oder Innovationsvorhaben häufig nur durch selber erwirtschaftete Gewinne finanzieren. Ihre geringe Grösse und das erhöhte Risiko erschweren ihnen den Zugang zu freiem Risikokapital. Die Doppelbesteuerung der Gewinne bremst ausgerechnet die Bildung von privaten Kapitalreserven ausserhalb der Firma, die für Innovationsprojekte oder als Krisenreserve eingesetzt werden könnten.</p><p>Die Doppelbesteuerung erschwert die Kapitalbildung. Familienunternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Denken und Handeln langfristig angelegt ist. Das Zeitmass sind Generationen, nicht Börsenzyklen. Im Vordergrund steht nicht ein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern die Verpflichtung, die ererbte oder neu aufgebaute Unternehmung in bester Verfassung und mit allen Arbeitsplätzen zu erhalten und der nächsten Generation weiterzugeben. Dazu muss der Hauptbeteiligte am Familienbetrieb die Möglichkeit haben, klare Mehrheitsverhältnisse unter den Aktionären zu schaffen. Das heisst häufig, dass er Geschwister oder andere Verwandte auszahlen muss, um die Führungsfähigkeit der Unternehmung längerfristig zu erhalten. Kann der Hauptbeteiligte die dafür benötigten Gelder nicht selber aufbringen, muss sich die Firma allein dafür nicht selten über das erträgliche Mass hinaus verschulden. Die Doppelbesteuerung stellt für die Bildung des dazu benötigten Eigenkapitals eine unnötige Hürde dar.</p><p>Die Doppelbesteuerung wirkt frustrierend. Nicht selten reicht die ausbezahlte Dividende dem Familienunternehmer knapp zur Bezahlung der Steuern auf der Beteiligung; ein Umstand, der unsere Familienunternehmerinnen und Familienunternehmer demotiviert und genau genommen dafür bestraft, dass sie ihr Vermögen nicht Gewinn bringender, z. B. im Ausland, angelegt haben, statt sie dafür zu belohnen, dass sie in der Schweiz Arbeitsplätze schaffen.</p>
- <p>1. Der Motionär begründet seinen Vorstoss u. a. mit der Aussage, dass die Steuerbelastung für Familienunternehmen in der Schweiz seit 1970 stark zugenommen habe, und zwar im internationalen Vergleich sogar überdurchschnittlich. Diese Aussage trifft allenfalls für die Siebzigerjahre zu. Schon im Verlaufe der Achtzigerjahre ist aber die Zunahme der Steuerbelastung von Körperschaften, unter denen sich auch Familienunternehmen befinden, zum Stillstand gekommen. In jüngerer Zeit verläuft die Entwicklung aufgrund verschiedener Steuergesetzrevisionen nämlich eher in der entgegengesetzten Richtung. Die Unternehmenssteuerreform 1997 ist nur eines von mehreren Beispielen für eine solche Revision.</p><p>Statistische Untersuchungen in der Schweiz hatten schon Mitte der Achtzigerjahre gezeigt, dass selbst bei Ausschüttung einer normalen Dividende (marktgerechte Verzinsung des effektiven Eigenkapitals) die Gesamtbelastung der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre meist geringer, teilweise sogar erheblich geringer ausfällt, als wenn das gleiche Unternehmen mit gleichen Beteiligungsverhältnissen in Form einer Personenunternehmung (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft) geführt worden wäre. Einzig bei Ausschüttung von Substanzdividenden (z. B. bei Liquidation) fällt das Ergebnis zuungunsten der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre aus. Grundlegende Veränderungen sind in den letzten 10 bis 15 Jahren nicht eingetreten, so dass man bei Wiederholung solcher Erhebungen zu den gleichen Ergebnissen gelangen dürfte. Dass die Belastung des Gewinns beim Unternehmen und der Dividende beim Aktionär (sogenanntes klassisches System) im Vergleich zu unseren Nachbarländern einzigartig sei, stimmt nur zum Teil, denn Österreich kennt - wenn auch mit einer gewissen Milderung der Belastung der Dividende beim Aktionär - ebenfalls das klassische System. Diese Art des klassischen Systems kennen fünf weitere EU-Staaten. Die USA haben demgegenüber wie die Schweiz ein reines klassisches System. Letztlich ist aber die Frage nach dem von einem Staat angewandten System nicht ausschlaggebend. Viel entscheidender sind die jeweils geltenden Steuersätze. </p><p>Nun kann aber die diesbezügliche Belastung in der Schweiz objektiv kaum als frustrierend bezeichnet werden. Dies dürfte denn auch der Hauptgrund sein, weshalb sich in der Schweiz das klassische System halten konnte. Anlässlich der Beratungen der Steuerharmonisierung in den eidgenössischen Räten wurde die Frage der wirtschaftlichen Doppelbelastung eingehend diskutiert. Auch der im Vordergrund stehende sogenannte Normaldividendenabzug fand jedoch keine Mehrheit. Die durchgeführten Untersuchungen haben nämlich gezeigt, dass diese Massnahme verwaltungsökonomisch problematisch wäre (bei Ausschüttungen an Holdinggesellschaften) und ein nicht zu rechtfertigendes Geschenk an die Aktionäre des Auslandes darstellen würde.</p><p>2. Mit der Unternehmenssteuerreform 1997 wurde bei der direkten Bundessteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die (von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unabhängige) Kapitalsteuer abgeschafft. Damit wurde ein wirksamer Schritt zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung unternommen. Anlässlich der vom Vorsteher des EFD durchgeführten Hearings zur Steuerpolitik des Bundes vom 18. Mai 1999 wurde verschiedentlich gefordert, dass die Aufhebung der Kapitalsteuer ebenfalls auf kantonaler Stufe nachvollzogen werden sollte. Mehr und mehr scheint sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass die Kapitalsteuer als Substanzsteuer in einem modernen Unternehmenssteuerrecht keinen Platz hat. Dass keine weiteren Entlastungsmassnahmen, welche auch zugunsten der KMU wirken, erlassen wurden, ist nur zum Teil richtig, denn die Emissionsabgabe wurde - mit einer Freigrenze von 250 000 Franken - innert kurzer Zeit von 3 auf 1 Prozent reduziert. Trotzdem stellt sich die Frage, ob weitergehende Massnahmen gerechtfertigt wären, zumal Personenunternehmen zuweilen mit gewichtigen steuerlichen Problemen konfrontiert sind. Dies ist jedenfalls anlässlich der bereits genannten Hearings geltend gemacht worden. So kann die Grenzsteuer des Inhabers oder der Inhaberin einer Einzelfirma oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen einer Personengesellschaft - wenn auch der nicht rentenbildende Teil der AHV-Beiträge eingeschlossen wird - je nach Kanton durchaus 50 Prozent erreichen. Der Grundsatz der Familienbesteuerung kann die Progression noch verstärken und indirekt die steuerliche Belastung des Unternehmensgewinnes erhöhen. Auch die Besteuerung der - unter Umständen bei Geschäftsaufgabe infolge Überführung ins Privatvermögen "realisierten" - Liquidationsgewinne kann bei den Inhabern oder Inhaberinnen von Einzelfirmen und Personengesellschaften zu Sätzen zwischen 40 und 50 Prozent erfolgen. Diese Beispiele zeigen denn auch, weshalb vermehrt die Meinung vertreten wird, es sei eine rechtsformneutrale Besteuerung der Unternehmensgewinne anzustreben. Dieses Thema wird daher bei einer nächsten Unternehmenssteuerreform zweifellos von zentraler Bedeutung sein. Das EFD wird deshalb noch in diesem Jahr eine Expertenkommission "Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" (ERU) einsetzen, welche einerseits die Rechtsformabhängigkeit der Besteuerung der schweizerischen Unternehmen nach geltendem Recht untersuchen wird. Andererseits wird die ERU Möglichkeiten aufzeigen, wie der bestehende - unbefriedigende - Zustand abgelöst und ein rechtsformneutraleres und damit gerechteres Unternehmenssteuerrecht geschaffen werden kann.</p><p>3. In der Schweiz ist die Steuerbelastung der Körperschaften im internationalen Vergleich sehr moderat. Die Gewinnsteuerquote der Schweiz (Verhältnis zwischen den Erträgen der als Kapitalgesellschaften konstituierten Unternehmen und dem Bruttoinlandprodukt) gehört zu den tiefsten aller OECD-Staaten. Würde bei Kapitalgesellschaften die Eigenfinanzierung zulasten der Gewinnausschüttung gefördert, so käme das Problem der Doppelabschöpfung gar nicht auf. Reserven sind nämlich primär im Unternehmen, nicht im Privatvermögen der Aktionäre zu äufnen. Der wahre Grund dafür, dass die Finanzlage der KMU vielfach als unbefriedigend bezeichnet wird, ist daher kaum auf die wirtschaftliche Doppelbelastung zurückzuführen. </p><p>Der Förderung des Risikokapitals der KMU wird seit einigen Jahren grosse Aufmerksamkeit geschenkt. Vor etwas mehr als einem Jahr wurden in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft zwei Foren ins Leben gerufen: das Forum über Risikokapital und dasjenige über KMU. Die Federführung liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft. In beiden Foren werden Mittel und Wege zur finanziellen Stärkung der KMU erörtert, was insbesondere deren Innovationskraft fördern und die Erhaltung der Arbeitsplätze sowie die Weitergabe des Unternehmens an die nächste Generation sichern sollte. Der in der Herbstsession 1999 verabschiedete Bundesbeschluss über die Risikokapitalgesellschaften ist hinsichtlich der eingeräumten Steuererleichterungen sehr grosszügig ausgefallen. Er bezweckt, die Gründung von Unternehmen mittels erleichtertem Zugang zu Risikokapital zu fördern. </p><p>4. Anlässlich der bereits erwähnten Hearings zur Steuerpolitik kam der Wunsch zum Ausdruck, die Rahmenbedingungen auch der KMU weiter zu verbessern, und zwar ungeachtet ihrer Rechtsform. Was eine formell harmonisierte, rechtsformneutrale Besteuerung der Unternehmen betrifft, so teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dies wünschenswert und mittelfristig anzustreben ist. Dieses Ziel soll auch die bereits erwähnte Expertenkommission im Auge haben. Die Kommission wird sich ebenfalls mit den Fragen der wirtschaftlichen Doppelbelastung sowie der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer/Beteiligungsgewinnsteuer befassen. </p><p>Der Bundesrat ist daher bereit, den vorliegenden Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dahingehend anzupassen, dass die steuerliche Doppelbelastung - als Gewinn beim Unternehmen und als Dividende beim Aktionär - bei Familienunternehmen aufgehoben wird.</p>
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