Neue Ausrichtung der Direktzahlungen in der Landwirtschaft
- ShortId
-
99.3302
- Id
-
19993302
- Updated
-
25.06.2025 02:19
- Language
-
de
- Title
-
Neue Ausrichtung der Direktzahlungen in der Landwirtschaft
- AdditionalIndexing
-
Agrarrecht;Direktzahlungen;landwirtschaftliches Einkommen
- 1
-
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K1401030203, Agrarrecht
- L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Unterstützung der Landwirtschaft hat ihre Begründung in den nach Artikel 31octies der Bundesverfassung von ihr erwarteten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Sie sind in Artikel 1 des Landwirtschaftsgesetzes umschrieben als Beitrag zur:</p><p>a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;</p><p>b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;</p><p>c. Pflege der Kulturlandschaft;</p><p>d. dezentralen Besiedelung des Landes.</p><p>Die Direktzahlungen sind in ihrer Höhe teilweise auch gesellschaftspolitisch motiviert und sollen die Entwicklung der Landwirtschaft hin zu wettbewerbsfähigeren Strukturen sozial verträglich halten. Nach dem neuen Landwirtschaftsgesetz gelten nun aber die sozial- und gesellschaftspolitischen Einschränkungen wie Beitragsdegressionen, Einkommens- und Vermögensgrenzen usw. (Art. 70 Abs. 5 Bst. a-f LwG) für alle Direktzahlungen. Bei Überschreitung der oberen Limiten können deshalb, mit Ausnahme der Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen, alle Direktzahlungen und damit auch die Leistungsabgeltungen wegfallen. Dabei ist zu bedenken, dass infolge der sinkenden Preise das Einkommen der Landwirtschaft in einigen Jahren noch gerade der Summe der Direktzahlungen entsprechen wird (Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2000-2003). In den meisten Bergbetrieben ist das Einkommen bereits heute tiefer, weil die Direktzahlungen einen Teil der Strukturkosten decken müssen. Die neuen Grenzen wirken sich somit als generelle Einkommens- und Vermögenslimitierung in der Landwirtschaft aus, was auf die Dauer negative Auswirkungen auf den Sektor haben muss. Es ist zu beachten, dass diese Regelung in einer besonderen politischen Situation beschlossen wurde, die geprägt war durch den Druck der später von 77 Prozent der Stimmenden und allen Ständen abgelehnten zweiten Initiative der Schweizerischen Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern. Künftig soll deshalb ein noch zu bestimmender Teil der Direktzahlungen nach sozialen Kriterien ausgerichtet werden, während es für die Leistungsabgeltungen keine sozialen Einschränkungen mehr gibt.</p><p>Im Bereich der Ökobeiträge soll ausserdem das Gewicht von Vetragslösungen mit finanzieller Beteiligung des Kantons oder der Region (analog zum NHG und zu Art. 62a GSchG) verstärkt werden. Die an den Massnahmen interessierten Kreise können so an der Gestaltung und an den finanziellen Lasten beteiligt werden.</p><p>Mit einem Teil der Direktzahlungen werden Schutzziele verfolgt, die über Artikel 1 des LwG hinausgehen. Es handelt sich insbesondere um Massnahmen im Naturschutz (Art. 76 Abs. 1, 3 und 6 LwG), im Tierschutz (Art. 76 Abs. 1 LwG) und im Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 7 LwG). Diese Zahlungen sind, neben dem hohen Kostenniveau sowie den nachteiligen natürlichen Bedingungen und Strukturen, mit ein Grund für die im internationalen Vergleich relativ hoch erscheinende staatliche Unterstützung der schweizerischen Landwirtschaft. Sie sollen künftig in den entsprechenden Gesetzen abgestützt werden und nicht mehr im Landwirtschaftsgesetz. Die sachgerechte Zuordnung ist vor allem im Hinblick auf diese Vergleiche (OECD) und zukünftige Vertragsverhandlungen (WTO) wichtig.</p>
- <p>Die Bundesbeiträge für die Marktstützungsmassnahmen werden nach Artikel 187 Absatz 12 LwG innert fünf Jahren nach Inkrafttreten um einen Drittel reduziert. Nach Absatz 13 werden deren Auswirkungen nach Ablauf der fünf Jahre überprüft. Die Direktzahlungen als zentrales Element der neuen Agrarpolitik werden sich dabei voraussichtlich nicht ausnehmen lassen. Sie stehen in Abhängigkeit zur Marktstützung und zu den übrigen Massnahmen. Bereits bei der Behandlung der "Agrarpolitik 2002" beschloss das Parlament auch grundsätzliche Änderungen bei den Direktzahlungen, obschon die Botschaft in erster Linie eine Erneuerung der Marktordnungen anstrebte. Ausserdem werden sich aufgrund der internationalen Entwicklungen (neue WTO-Runde, Agenda 2000 der EU), Veränderungen in den Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft ergeben. Der Bundesrat ist deshalb bereit, gleichzeitig mit den Marktstützungsmassnahmen auch das Direktzahlungssystem zu überprüfen und allenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten.</p><p>Eine vermehrte Trennung zwischen Leistungsabgeltung und sozialen Komponenten erscheint sowohl aus ordnungspolitischen Gründen als auch im Hinblick auf die strukturpolitische Wirkung als zweckmässig. Auch kann die Zuordnung und gesetzliche Abstützung der Beitragszahlungen entsprechend ihrer Zielsetzung überprüft werden. Es geht darum, im internationalen Kontext, angesichts des vergleichsweise hohen Stützungsgrades, die notwendigen Spielräume zu erhalten. Die Weiterentwicklung regionaler Vertragslösungen im Bereich der Ökobeiträge wird bereits diskutiert. Die einzelnen Regionen sollen damit vermehrt an der Gestaltung und Finanzierung der Massnahmen beteiligt werden.</p><p>Eine Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems in diesem Sinn wäre im Rahmen der geltenden Verfassungsgrundsätze möglich. Auch scheint die generelle Zielrichtung des Vorstosses im Moment einsichtig. Der Bundesrat erachtet es jedoch, im Hinblick auf die sich rasch verändernden Verhältnisse sowie nicht vorhersehbaren Entwicklungen in den Rahmenbedingungen, für die Landwirtschaft nicht als angezeigt, die materielle Ausrichtung allfälliger Vorschläge bereits heute verbindlich festzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die Marktstützungsmassnahmen in der Landwirtschaft werden nach Artikel 187 Absatz 13 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes überprüft. Der Bundesrat wird beauftragt, im gleichen Zug auch eine Revision des 3. Titels des Landwirtschaftsgesetzes vorzubereiten, die eine vermehrte Trennung zwischen Leistungsabgeltung und sozialen Komponenten bei den Direktzahlungen vorsieht und deren gesetzliche Abstützung besser nach den verschiedenen Zielsetzungen ausrichtet.</p>
- Neue Ausrichtung der Direktzahlungen in der Landwirtschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Unterstützung der Landwirtschaft hat ihre Begründung in den nach Artikel 31octies der Bundesverfassung von ihr erwarteten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Sie sind in Artikel 1 des Landwirtschaftsgesetzes umschrieben als Beitrag zur:</p><p>a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;</p><p>b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;</p><p>c. Pflege der Kulturlandschaft;</p><p>d. dezentralen Besiedelung des Landes.</p><p>Die Direktzahlungen sind in ihrer Höhe teilweise auch gesellschaftspolitisch motiviert und sollen die Entwicklung der Landwirtschaft hin zu wettbewerbsfähigeren Strukturen sozial verträglich halten. Nach dem neuen Landwirtschaftsgesetz gelten nun aber die sozial- und gesellschaftspolitischen Einschränkungen wie Beitragsdegressionen, Einkommens- und Vermögensgrenzen usw. (Art. 70 Abs. 5 Bst. a-f LwG) für alle Direktzahlungen. Bei Überschreitung der oberen Limiten können deshalb, mit Ausnahme der Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen, alle Direktzahlungen und damit auch die Leistungsabgeltungen wegfallen. Dabei ist zu bedenken, dass infolge der sinkenden Preise das Einkommen der Landwirtschaft in einigen Jahren noch gerade der Summe der Direktzahlungen entsprechen wird (Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2000-2003). In den meisten Bergbetrieben ist das Einkommen bereits heute tiefer, weil die Direktzahlungen einen Teil der Strukturkosten decken müssen. Die neuen Grenzen wirken sich somit als generelle Einkommens- und Vermögenslimitierung in der Landwirtschaft aus, was auf die Dauer negative Auswirkungen auf den Sektor haben muss. Es ist zu beachten, dass diese Regelung in einer besonderen politischen Situation beschlossen wurde, die geprägt war durch den Druck der später von 77 Prozent der Stimmenden und allen Ständen abgelehnten zweiten Initiative der Schweizerischen Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern. Künftig soll deshalb ein noch zu bestimmender Teil der Direktzahlungen nach sozialen Kriterien ausgerichtet werden, während es für die Leistungsabgeltungen keine sozialen Einschränkungen mehr gibt.</p><p>Im Bereich der Ökobeiträge soll ausserdem das Gewicht von Vetragslösungen mit finanzieller Beteiligung des Kantons oder der Region (analog zum NHG und zu Art. 62a GSchG) verstärkt werden. Die an den Massnahmen interessierten Kreise können so an der Gestaltung und an den finanziellen Lasten beteiligt werden.</p><p>Mit einem Teil der Direktzahlungen werden Schutzziele verfolgt, die über Artikel 1 des LwG hinausgehen. Es handelt sich insbesondere um Massnahmen im Naturschutz (Art. 76 Abs. 1, 3 und 6 LwG), im Tierschutz (Art. 76 Abs. 1 LwG) und im Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 7 LwG). Diese Zahlungen sind, neben dem hohen Kostenniveau sowie den nachteiligen natürlichen Bedingungen und Strukturen, mit ein Grund für die im internationalen Vergleich relativ hoch erscheinende staatliche Unterstützung der schweizerischen Landwirtschaft. Sie sollen künftig in den entsprechenden Gesetzen abgestützt werden und nicht mehr im Landwirtschaftsgesetz. Die sachgerechte Zuordnung ist vor allem im Hinblick auf diese Vergleiche (OECD) und zukünftige Vertragsverhandlungen (WTO) wichtig.</p>
- <p>Die Bundesbeiträge für die Marktstützungsmassnahmen werden nach Artikel 187 Absatz 12 LwG innert fünf Jahren nach Inkrafttreten um einen Drittel reduziert. Nach Absatz 13 werden deren Auswirkungen nach Ablauf der fünf Jahre überprüft. Die Direktzahlungen als zentrales Element der neuen Agrarpolitik werden sich dabei voraussichtlich nicht ausnehmen lassen. Sie stehen in Abhängigkeit zur Marktstützung und zu den übrigen Massnahmen. Bereits bei der Behandlung der "Agrarpolitik 2002" beschloss das Parlament auch grundsätzliche Änderungen bei den Direktzahlungen, obschon die Botschaft in erster Linie eine Erneuerung der Marktordnungen anstrebte. Ausserdem werden sich aufgrund der internationalen Entwicklungen (neue WTO-Runde, Agenda 2000 der EU), Veränderungen in den Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft ergeben. Der Bundesrat ist deshalb bereit, gleichzeitig mit den Marktstützungsmassnahmen auch das Direktzahlungssystem zu überprüfen und allenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten.</p><p>Eine vermehrte Trennung zwischen Leistungsabgeltung und sozialen Komponenten erscheint sowohl aus ordnungspolitischen Gründen als auch im Hinblick auf die strukturpolitische Wirkung als zweckmässig. Auch kann die Zuordnung und gesetzliche Abstützung der Beitragszahlungen entsprechend ihrer Zielsetzung überprüft werden. Es geht darum, im internationalen Kontext, angesichts des vergleichsweise hohen Stützungsgrades, die notwendigen Spielräume zu erhalten. Die Weiterentwicklung regionaler Vertragslösungen im Bereich der Ökobeiträge wird bereits diskutiert. Die einzelnen Regionen sollen damit vermehrt an der Gestaltung und Finanzierung der Massnahmen beteiligt werden.</p><p>Eine Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems in diesem Sinn wäre im Rahmen der geltenden Verfassungsgrundsätze möglich. Auch scheint die generelle Zielrichtung des Vorstosses im Moment einsichtig. Der Bundesrat erachtet es jedoch, im Hinblick auf die sich rasch verändernden Verhältnisse sowie nicht vorhersehbaren Entwicklungen in den Rahmenbedingungen, für die Landwirtschaft nicht als angezeigt, die materielle Ausrichtung allfälliger Vorschläge bereits heute verbindlich festzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die Marktstützungsmassnahmen in der Landwirtschaft werden nach Artikel 187 Absatz 13 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes überprüft. Der Bundesrat wird beauftragt, im gleichen Zug auch eine Revision des 3. Titels des Landwirtschaftsgesetzes vorzubereiten, die eine vermehrte Trennung zwischen Leistungsabgeltung und sozialen Komponenten bei den Direktzahlungen vorsieht und deren gesetzliche Abstützung besser nach den verschiedenen Zielsetzungen ausrichtet.</p>
- Neue Ausrichtung der Direktzahlungen in der Landwirtschaft
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