Kartellgesetz. Griffige Bussenregelung
- ShortId
-
99.3307
- Id
-
19993307
- Updated
-
25.06.2025 02:24
- Language
-
de
- Title
-
Kartellgesetz. Griffige Bussenregelung
- AdditionalIndexing
-
Kartell;Preisabsprache;Kartellgesetzgebung;Gesetz;Konsumentenschutz
- 1
-
- L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
- L05K0503010102, Gesetz
- L07K07030102010401, Kartell
- L05K0703010107, Preisabsprache
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das KG sieht vor, dass nicht wettbewerbskonforme Kartelle und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen als unzulässig erklärt werden können. Bussen sind nur dann vorgesehen, falls Unternehmen gegen eine einvernehmliche Regelung oder eine behördliche Anordnung verstossen oder aber gesetzliche Bestimmungen bei Unternehmungszusammenschlüssen missachten (Art. 50-53 KG). Im Übrigen werden alle, die auf Grund von unzulässigen Kartellen und Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen geschädigt wurden und Schadenersatz geltend machen wollen, auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen (Art. 12-17 KG).</p><p>Konsumentinnen und Konsumenten, die mittels überhöhter Preise übervorteilt wurden, klagen solche Schäden nicht ein. Stellvertretend wäre ein Verbandsklagerecht für Konsumentenorganisationen denkbar. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen ein solches aber nicht vor. Sind Unternehmen betroffen, erheben diese nur in besonders aussichtsreichen Fällen und unter Abwägung allfälliger Retorsionsmassnahmen Klage. De facto führt dies gemäss dem Grundsatz "wo kein Kläger ist, ist kein Richter" dazu, dass unzulässige Kartelle und Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen für ihre in der Vergangenheit begangenen Sünden gar nicht oder nur unzureichend sanktioniert werden. Dies ganz im Gegensatz zu den Bestimmungen in den USA und in der EU einschliesslich ihrer Mitgliedstaaten, wo nicht wettbewerbskonforme Praktiken verboten sind und darüber hinaus hohe Bussen (bis zu 10 Prozent eines Jahresumsatzes) ausgesprochen werden können. So ist unlängst die Firma Hoffmann-La Roche für ihre langjährige kartellistische Preisfestlegung bei Vitaminpräparaten von den US-Kartellbehörden mit einer Busse von 500 Millionen US-Dollar belegt worden.</p><p>In Zukunft sollten auch in der Schweiz Bussen ausgesprochen werden können, die eine abschreckende Wirkung erzielen. Ihre Höhe soll sich an den Bestimmungen in der EU und in den USA orientieren. Artikel 50 des KG sollte sich deshalb nicht nur auf Fälle beschränken, in denen eine als rechtswidrig erkannte Praxis fortgesetzt wird. Bussen müssen generell bei rechtswidrigem Verhalten verhängt werden können, und zwar nach Massgabe des in der Vergangenheit verursachten volkswirtschaftlichen Schadens. Es versteht sich von selbst, dass solche Bussen erst ab Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung ausgesprochen werden können.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten unverzüglich eine Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) vorzulegen, damit Kartelle und marktmächtige Unternehmungen, die sich nicht wettbewerbskonform verhalten, für den verursachten volkswirtschaftlichen Schaden angemessen gebüsst werden können. Die Bussen sind so hoch anzusetzen, dass sie eine generalpräventive Wirkung entfalten.</p>
- Kartellgesetz. Griffige Bussenregelung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das KG sieht vor, dass nicht wettbewerbskonforme Kartelle und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen als unzulässig erklärt werden können. Bussen sind nur dann vorgesehen, falls Unternehmen gegen eine einvernehmliche Regelung oder eine behördliche Anordnung verstossen oder aber gesetzliche Bestimmungen bei Unternehmungszusammenschlüssen missachten (Art. 50-53 KG). Im Übrigen werden alle, die auf Grund von unzulässigen Kartellen und Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen geschädigt wurden und Schadenersatz geltend machen wollen, auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen (Art. 12-17 KG).</p><p>Konsumentinnen und Konsumenten, die mittels überhöhter Preise übervorteilt wurden, klagen solche Schäden nicht ein. Stellvertretend wäre ein Verbandsklagerecht für Konsumentenorganisationen denkbar. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen ein solches aber nicht vor. Sind Unternehmen betroffen, erheben diese nur in besonders aussichtsreichen Fällen und unter Abwägung allfälliger Retorsionsmassnahmen Klage. De facto führt dies gemäss dem Grundsatz "wo kein Kläger ist, ist kein Richter" dazu, dass unzulässige Kartelle und Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen für ihre in der Vergangenheit begangenen Sünden gar nicht oder nur unzureichend sanktioniert werden. Dies ganz im Gegensatz zu den Bestimmungen in den USA und in der EU einschliesslich ihrer Mitgliedstaaten, wo nicht wettbewerbskonforme Praktiken verboten sind und darüber hinaus hohe Bussen (bis zu 10 Prozent eines Jahresumsatzes) ausgesprochen werden können. So ist unlängst die Firma Hoffmann-La Roche für ihre langjährige kartellistische Preisfestlegung bei Vitaminpräparaten von den US-Kartellbehörden mit einer Busse von 500 Millionen US-Dollar belegt worden.</p><p>In Zukunft sollten auch in der Schweiz Bussen ausgesprochen werden können, die eine abschreckende Wirkung erzielen. Ihre Höhe soll sich an den Bestimmungen in der EU und in den USA orientieren. Artikel 50 des KG sollte sich deshalb nicht nur auf Fälle beschränken, in denen eine als rechtswidrig erkannte Praxis fortgesetzt wird. Bussen müssen generell bei rechtswidrigem Verhalten verhängt werden können, und zwar nach Massgabe des in der Vergangenheit verursachten volkswirtschaftlichen Schadens. Es versteht sich von selbst, dass solche Bussen erst ab Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung ausgesprochen werden können.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten unverzüglich eine Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) vorzulegen, damit Kartelle und marktmächtige Unternehmungen, die sich nicht wettbewerbskonform verhalten, für den verursachten volkswirtschaftlichen Schaden angemessen gebüsst werden können. Die Bussen sind so hoch anzusetzen, dass sie eine generalpräventive Wirkung entfalten.</p>
- Kartellgesetz. Griffige Bussenregelung
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