Verlagerung von Mitteln und Beiträgen der EO zur IV

ShortId
99.3317
Id
19993317
Updated
10.04.2024 09:03
Language
de
Title
Verlagerung von Mitteln und Beiträgen der EO zur IV
AdditionalIndexing
Sozialabgabe;Erwerbsersatzordnung;Invalidenversicherung;Finanzierung
1
  • L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jedes Jahr übersteigen die Ausgaben für die Invalidenversicherung die Einnahmen. Das IV-Kapitalkonto ist defizitär. Der erste Versuch, in der Invalidenversicherung Leistungen abzubauen, um Einsparungen zu realisieren, ist soeben am Volkswillen gescheitert. Kurz- und mittelfristig besteht daher ein Finanzierungsbedarf zur Sicherung der Leistungen der Invalidenversicherung.</p><p>Im Gegensatz dazu übersteigen die Einnahmen der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende jährlich die Ausgaben um rund ein Anderthalbfaches. Der Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung erntet jährliche Überschüsse und enthielt 1997 ungefähr das Achtfache eines Jahresbedarfs. Beide Fonds werden von den Beiträgen der Versicherten gespiesen.</p><p>Nachdem die Schaffung eines gemeinsamen Fonds für den Erwerbsersatz der Dienstleistenden und für die Mutterschaftsversicherung vom Volk abgelehnt wurde, ist nicht einzusehen, warum die überschüssigen Mittel des EO-Kontos nicht in das IV-Konto überwiesen werden könnten, zumal für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler keine Änderung entsteht. Es ist sinnlos, in der einen Versicherung einen überrissenen Beitragssatz beizubehalten und Kapitalüberschüsse zu horten, während in der anderen die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben reichen und das Kapitalkonto somit von Jahr zu Jahr schmilzt.</p>
  • <p>Es ist richtig, dass die Invalidenversicherung unterfinanziert ist. Andererseits betrug der Stand des EO-Fonds - nach der Entnahme von 2200 Millionen Franken zugunsten der IV - Ende 1998 immer noch 3051 Millionen Franken, d. h. das fünfeinhalbfache einer Jahresausgabe. Denkbar ist, dass - trotz der durch die 6. EO-Revision verursachten Mehrkosten - langfristig EO-Mittel in der Grössenordnung von einem Lohnpromille zur Disposition stehen. Die Diensttage von Armee und Bevölkerungsschutz werden weiter zurückgehen, weil neue Reformschritte absehbar sind und vorbereitet werden. Es müssen aber genauere Angaben vorliegen, bevor eine Verlagerung von Fondsmitteln geplant werden kann. Eine Überweisung von Mitteln aus dem EO-Fonds zugunsten der IV muss deshalb im Rahmen der 4. IV-Revision geprüft werden. Nach der Ablehnung des ersten Teils der 4. IV-Revision in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 plant der Bundesrat, im Jahre 2000 ein Vernehmlassungsverfahren zum zweiten Teil der Revision durchzuführen und rasch eine neue Botschaft vorzulegen, die alle notwendigen Reformen beinhalten wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, erneut einen Bundesbeschluss vorzulegen, damit:</p><p>1. die überschüssigen Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung in den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugunsten der Rechnung der Invalidenversicherung überwiesen werden;</p><p>2. der Beitragssatz zugunsten der Erwerbsersatzordnung gesenkt wird und jener zugunsten der Invalidenversicherung im gleichen Ausmass erhöht wird.</p>
  • Verlagerung von Mitteln und Beiträgen der EO zur IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jedes Jahr übersteigen die Ausgaben für die Invalidenversicherung die Einnahmen. Das IV-Kapitalkonto ist defizitär. Der erste Versuch, in der Invalidenversicherung Leistungen abzubauen, um Einsparungen zu realisieren, ist soeben am Volkswillen gescheitert. Kurz- und mittelfristig besteht daher ein Finanzierungsbedarf zur Sicherung der Leistungen der Invalidenversicherung.</p><p>Im Gegensatz dazu übersteigen die Einnahmen der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende jährlich die Ausgaben um rund ein Anderthalbfaches. Der Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung erntet jährliche Überschüsse und enthielt 1997 ungefähr das Achtfache eines Jahresbedarfs. Beide Fonds werden von den Beiträgen der Versicherten gespiesen.</p><p>Nachdem die Schaffung eines gemeinsamen Fonds für den Erwerbsersatz der Dienstleistenden und für die Mutterschaftsversicherung vom Volk abgelehnt wurde, ist nicht einzusehen, warum die überschüssigen Mittel des EO-Kontos nicht in das IV-Konto überwiesen werden könnten, zumal für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler keine Änderung entsteht. Es ist sinnlos, in der einen Versicherung einen überrissenen Beitragssatz beizubehalten und Kapitalüberschüsse zu horten, während in der anderen die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben reichen und das Kapitalkonto somit von Jahr zu Jahr schmilzt.</p>
    • <p>Es ist richtig, dass die Invalidenversicherung unterfinanziert ist. Andererseits betrug der Stand des EO-Fonds - nach der Entnahme von 2200 Millionen Franken zugunsten der IV - Ende 1998 immer noch 3051 Millionen Franken, d. h. das fünfeinhalbfache einer Jahresausgabe. Denkbar ist, dass - trotz der durch die 6. EO-Revision verursachten Mehrkosten - langfristig EO-Mittel in der Grössenordnung von einem Lohnpromille zur Disposition stehen. Die Diensttage von Armee und Bevölkerungsschutz werden weiter zurückgehen, weil neue Reformschritte absehbar sind und vorbereitet werden. Es müssen aber genauere Angaben vorliegen, bevor eine Verlagerung von Fondsmitteln geplant werden kann. Eine Überweisung von Mitteln aus dem EO-Fonds zugunsten der IV muss deshalb im Rahmen der 4. IV-Revision geprüft werden. Nach der Ablehnung des ersten Teils der 4. IV-Revision in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 plant der Bundesrat, im Jahre 2000 ein Vernehmlassungsverfahren zum zweiten Teil der Revision durchzuführen und rasch eine neue Botschaft vorzulegen, die alle notwendigen Reformen beinhalten wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, erneut einen Bundesbeschluss vorzulegen, damit:</p><p>1. die überschüssigen Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung in den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugunsten der Rechnung der Invalidenversicherung überwiesen werden;</p><p>2. der Beitragssatz zugunsten der Erwerbsersatzordnung gesenkt wird und jener zugunsten der Invalidenversicherung im gleichen Ausmass erhöht wird.</p>
    • Verlagerung von Mitteln und Beiträgen der EO zur IV

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