Verstärkte Bekämpfung von Fälschungen
- ShortId
-
99.3320
- Id
-
19993320
- Updated
-
10.04.2024 13:40
- Language
-
de
- Title
-
Verstärkte Bekämpfung von Fälschungen
- AdditionalIndexing
-
Handelsrecht;Nachahmung;Muster und Modell
- 1
-
- L05K0706010307, Nachahmung
- L04K07010308, Handelsrecht
- L05K1602040203, Muster und Modell
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Noch Ende dieses Jahres sollen Entwurf und Botschaft für ein totalrevidiertes Muster- und Modellgesetz, das neu Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz) heissen wird, dem Bundesrat unterbreitet werden.</p><p>Der Entwurf des Designgesetzes war bereits in der Ämterkonsultation und wurde vom Institut für Geistiges Eigentum anschliessend bereinigt. Aufgrund der diplomatischen Konferenz für die Revision des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Haager Musterschutz Abkommen 1999), die in der Zeit vom 16. Juni bis zum 6. Juli 1999 in Genf stattfand, wurde indessen beschlossen, die Fertigstellung des Entwurfes erst im Anschluss an die Konferenz vorzunehmen, um allfällige Änderungen auf internationaler Ebene unmittelbar berücksichtigen zu können. Dieses Vorgehen wurde im März dieses Jahres mit den interessierten Kreisen , insbesondere jenen aus dem Uhren- und Textilbereich besprochen und von ihnen gutgeheissen.</p><p></p><p>2. In der Gesetzesvorlage ist eine totale Schutzdauer von maximal 25 Jahren, berechnet vom Tag der Hinterlegung an, vorgesehen. Sie setzt sich aus fünf Schutzperioden von jeweils fünf Jahren zusammen. Diese Schutzdauer deckt sich mit Artikel 10 der EU Richtlinie 98/71/EC des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Schutz von Muster und Modellen (ABl. Nr. L 289 vom 28.10.98, S. 28).</p><p></p><p>3. Die Einziehung von gewerbsmässig widerrechtlich hergestellten Gegenstände, die dem Privatgebrauch dienen, ist im revidierten Designgesetz nicht vorgesehen.</p><p>Uns ist kein Land bekannt, in dem eine Einziehung solcher Gegenstände von Amtes existiert. Weder der neuste Entwurf für eine Verordnung über ein EU-Geschmacksmuster (Kom (1999) 310 endg.), noch das europäische Grünbuch zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie im Binnenmarkt vom 22. Oktober 1998 sieht diese Möglichkeit nicht vor. Im ständig erwähnten Beispiel "Frankreich" existiert lediglich eine Zurückbehaltung für Gegenstände, die dem Privatgebrauch dienen. Eine solche Zurückbehaltung ist neu auch im Entwurf des Designgesetzes enthalten. Eine eigentliche Einziehung von solchen Gegenständen existiert auch in Frankreich nicht. Dort ist sie nur für den Markenbereich vorgesehen. </p><p>Im Designrecht gibt es diese Möglichkeit hauptsächlich aus drei Gründen nicht:</p><p>Erstens ist es weder technisch durchführbar, graphische Gegenstände zuverlässig zu finden, noch sind alle Designs in der Schweiz registriert. Bei einer internationalen Anmeldung befinden sich die Daten bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (OMPI), auf welche die Schweiz systembedingt keinen Zugriff hat. Sofern ein Anmelder ausserdem wünscht, die Publikation seiner Anmeldung aufzuschieben, was zukünftig möglich sein wird, besteht überhaupt keine Recherchemöglichkeit. </p><p>Zweitens stellt eine solche Regelung die eidgenössische Zollverwaltung vor personelle Probleme. Es würden nicht nur mehr Zöllner benötigt, um die Kontrollen für eine solche Einziehung von Amtes wegen auszuführen. Ein zusätzlicher Personalbestand würde auch dafür gebraucht, diejenigen Zöllner zu ersetzen, die dauernd ausbildungshalber abwesend wären, um die neusten Designs kennenzulernen. Eine solche Ausbildung ist mit dem derzeitigen Personalbestand der eidgenössischen Zollverwaltung nicht durchführbar.</p><p>Drittens beinhaltet das Immaterialgüterrecht den Grundsatz, dass nur der Gebrauch zu gewerblichen Zwecken ein Ausschliesslichkeitsrecht geniesst. Die Verwässerung dieses Grundsatzes würde beispielsweise bedeuten, dass jede private Zeichnung eines geschützten Designs auch dann strafrechtlich relevant wäre, wenn damit überhaupt keine gewerblichen Zwecke angestrebt würden.</p><p></p><p>4. Bei der Erarbeitung von Gesetzen hat der Gesetzgeber sowohl die Interessen der Rechtsinhaber als auch jene der Konsumenten zu berücksichtigen. In diesem Sinne entspricht der Entwurf des Designgesetzes so weit als möglich und sinnvoll der oben erwähnten EU-Richtlinie und dem Entwurf für eine Verordnung über ein EU-Geschmacksmuster.</p><p>Der wichtigste Unterschied zwischen dem Entwurf des Designgesetzes und dem Verordnungsvorschlag der EU liegt darin, dass das Designgesetz keine Bestimmungen für einen auf kurze Zeit begrenzten Schutz nicht eingetragener Designs vorsieht. Dieser formlose Designschutz dient vor allem den Interessen der modeabhängigen Industrien mit kurzen Vermarktungszyklen, welche in grossem Mass der Gefahr von Nachahmungen ausgesetzt sind. Weil in der Schweiz das Eintragungsverfahren rasch und kostengünstig ist, und weil in Zukunft ein Aufschub der Veröffentlichung möglich sein wird, wird es in Absprache mit den interessierten Kreisen als nicht notwendig erachtet, einen formlosen Designschutz vorzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die gewerblichen Muster und Modelle sind Gegenstand vieler Fälschungen, insbesondere in den Uhren- und Textilbereichen. Im Interesse der Schweizer Industrie ist es dringend, das Bundesgesetz vom 30. März 1900 über die gewerblichen Muster und Modelle zu ersetzen. Ich bitte den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Nationalrat Berberat hat am 5. Juni 1996 die parlamentarische Initiative 96.418 eingereicht, in welcher er die Änderung des Gesetzes von 1900 verlangte. Er hat die Initiative am 11. April 1997 zurückgezogen, nachdem der Vorsteher des EJPD versprochen hatte, dass dem Parlament demnächst ein total überarbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt werde. Da seit diesem Versprechen zwei Jahre vergangen sind, frage ich: Kann damit gerechnet werden, dass "demnächst" die Veröffentlichung einer Botschaft im Herbst 1999 bedeutet?</p><p>2. Die betroffenen Kreise verlangen, dass die gesetzliche Schutzdauer von zurzeit fünfzehn auf fünfundzwanzig Jahre verlängert wird. Sieht der Gesetzentwurf eine solche Verlängerung vor?</p><p>3. Die Gesetzgebung gewisser Staaten sieht die Pfändung von privat eingebrachten Fälschungen vor, was sich als wirksame Bekämpfungsmassnahme erweist. Wird in Erwägung gezogen, eine solche Verfügung in unserer Gesetzgebung einzuführen?</p><p>4. In der EU wird die Gesetzgebung in diesem Bereich zurzeit revidiert. Darf damit gerechnet werden, dass die schweizerische Gesetzgebung ebenso harte Massnahmen enthält wie die europäische?</p>
- Verstärkte Bekämpfung von Fälschungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Noch Ende dieses Jahres sollen Entwurf und Botschaft für ein totalrevidiertes Muster- und Modellgesetz, das neu Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz) heissen wird, dem Bundesrat unterbreitet werden.</p><p>Der Entwurf des Designgesetzes war bereits in der Ämterkonsultation und wurde vom Institut für Geistiges Eigentum anschliessend bereinigt. Aufgrund der diplomatischen Konferenz für die Revision des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Haager Musterschutz Abkommen 1999), die in der Zeit vom 16. Juni bis zum 6. Juli 1999 in Genf stattfand, wurde indessen beschlossen, die Fertigstellung des Entwurfes erst im Anschluss an die Konferenz vorzunehmen, um allfällige Änderungen auf internationaler Ebene unmittelbar berücksichtigen zu können. Dieses Vorgehen wurde im März dieses Jahres mit den interessierten Kreisen , insbesondere jenen aus dem Uhren- und Textilbereich besprochen und von ihnen gutgeheissen.</p><p></p><p>2. In der Gesetzesvorlage ist eine totale Schutzdauer von maximal 25 Jahren, berechnet vom Tag der Hinterlegung an, vorgesehen. Sie setzt sich aus fünf Schutzperioden von jeweils fünf Jahren zusammen. Diese Schutzdauer deckt sich mit Artikel 10 der EU Richtlinie 98/71/EC des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Schutz von Muster und Modellen (ABl. Nr. L 289 vom 28.10.98, S. 28).</p><p></p><p>3. Die Einziehung von gewerbsmässig widerrechtlich hergestellten Gegenstände, die dem Privatgebrauch dienen, ist im revidierten Designgesetz nicht vorgesehen.</p><p>Uns ist kein Land bekannt, in dem eine Einziehung solcher Gegenstände von Amtes existiert. Weder der neuste Entwurf für eine Verordnung über ein EU-Geschmacksmuster (Kom (1999) 310 endg.), noch das europäische Grünbuch zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie im Binnenmarkt vom 22. Oktober 1998 sieht diese Möglichkeit nicht vor. Im ständig erwähnten Beispiel "Frankreich" existiert lediglich eine Zurückbehaltung für Gegenstände, die dem Privatgebrauch dienen. Eine solche Zurückbehaltung ist neu auch im Entwurf des Designgesetzes enthalten. Eine eigentliche Einziehung von solchen Gegenständen existiert auch in Frankreich nicht. Dort ist sie nur für den Markenbereich vorgesehen. </p><p>Im Designrecht gibt es diese Möglichkeit hauptsächlich aus drei Gründen nicht:</p><p>Erstens ist es weder technisch durchführbar, graphische Gegenstände zuverlässig zu finden, noch sind alle Designs in der Schweiz registriert. Bei einer internationalen Anmeldung befinden sich die Daten bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (OMPI), auf welche die Schweiz systembedingt keinen Zugriff hat. Sofern ein Anmelder ausserdem wünscht, die Publikation seiner Anmeldung aufzuschieben, was zukünftig möglich sein wird, besteht überhaupt keine Recherchemöglichkeit. </p><p>Zweitens stellt eine solche Regelung die eidgenössische Zollverwaltung vor personelle Probleme. Es würden nicht nur mehr Zöllner benötigt, um die Kontrollen für eine solche Einziehung von Amtes wegen auszuführen. Ein zusätzlicher Personalbestand würde auch dafür gebraucht, diejenigen Zöllner zu ersetzen, die dauernd ausbildungshalber abwesend wären, um die neusten Designs kennenzulernen. Eine solche Ausbildung ist mit dem derzeitigen Personalbestand der eidgenössischen Zollverwaltung nicht durchführbar.</p><p>Drittens beinhaltet das Immaterialgüterrecht den Grundsatz, dass nur der Gebrauch zu gewerblichen Zwecken ein Ausschliesslichkeitsrecht geniesst. Die Verwässerung dieses Grundsatzes würde beispielsweise bedeuten, dass jede private Zeichnung eines geschützten Designs auch dann strafrechtlich relevant wäre, wenn damit überhaupt keine gewerblichen Zwecke angestrebt würden.</p><p></p><p>4. Bei der Erarbeitung von Gesetzen hat der Gesetzgeber sowohl die Interessen der Rechtsinhaber als auch jene der Konsumenten zu berücksichtigen. In diesem Sinne entspricht der Entwurf des Designgesetzes so weit als möglich und sinnvoll der oben erwähnten EU-Richtlinie und dem Entwurf für eine Verordnung über ein EU-Geschmacksmuster.</p><p>Der wichtigste Unterschied zwischen dem Entwurf des Designgesetzes und dem Verordnungsvorschlag der EU liegt darin, dass das Designgesetz keine Bestimmungen für einen auf kurze Zeit begrenzten Schutz nicht eingetragener Designs vorsieht. Dieser formlose Designschutz dient vor allem den Interessen der modeabhängigen Industrien mit kurzen Vermarktungszyklen, welche in grossem Mass der Gefahr von Nachahmungen ausgesetzt sind. Weil in der Schweiz das Eintragungsverfahren rasch und kostengünstig ist, und weil in Zukunft ein Aufschub der Veröffentlichung möglich sein wird, wird es in Absprache mit den interessierten Kreisen als nicht notwendig erachtet, einen formlosen Designschutz vorzusehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die gewerblichen Muster und Modelle sind Gegenstand vieler Fälschungen, insbesondere in den Uhren- und Textilbereichen. Im Interesse der Schweizer Industrie ist es dringend, das Bundesgesetz vom 30. März 1900 über die gewerblichen Muster und Modelle zu ersetzen. Ich bitte den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Nationalrat Berberat hat am 5. Juni 1996 die parlamentarische Initiative 96.418 eingereicht, in welcher er die Änderung des Gesetzes von 1900 verlangte. Er hat die Initiative am 11. April 1997 zurückgezogen, nachdem der Vorsteher des EJPD versprochen hatte, dass dem Parlament demnächst ein total überarbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt werde. Da seit diesem Versprechen zwei Jahre vergangen sind, frage ich: Kann damit gerechnet werden, dass "demnächst" die Veröffentlichung einer Botschaft im Herbst 1999 bedeutet?</p><p>2. Die betroffenen Kreise verlangen, dass die gesetzliche Schutzdauer von zurzeit fünfzehn auf fünfundzwanzig Jahre verlängert wird. Sieht der Gesetzentwurf eine solche Verlängerung vor?</p><p>3. Die Gesetzgebung gewisser Staaten sieht die Pfändung von privat eingebrachten Fälschungen vor, was sich als wirksame Bekämpfungsmassnahme erweist. Wird in Erwägung gezogen, eine solche Verfügung in unserer Gesetzgebung einzuführen?</p><p>4. In der EU wird die Gesetzgebung in diesem Bereich zurzeit revidiert. Darf damit gerechnet werden, dass die schweizerische Gesetzgebung ebenso harte Massnahmen enthält wie die europäische?</p>
- Verstärkte Bekämpfung von Fälschungen
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