Asyl- und Flüchtlingspolitik. Rolle der Hilfswerke

ShortId
99.3331
Id
19993331
Updated
10.04.2024 14:15
Language
de
Title
Asyl- und Flüchtlingspolitik. Rolle der Hilfswerke
AdditionalIndexing
Flüchtlingsbetreuung;Hilfswerk;Asylbewerber/in
1
  • L04K10010410, Hilfswerk
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bund vergütet den Hilfswerken die entstandenen Unterstützungskosten nach den Weisungen über die Flüchtlingsfürsorge. Die den Hilfswerken entstandenen Betreuungsaufwendungen werden in Abhängigkeit der zu betreuenden Dossiers pauschal vergütet. Im Jahre 1998 sind den anerkannten Hilfswerken folgende Beiträge ausgerichtet worden:</p><p>Caritas: Unterstützungskosten: 43,924 Millionen Franken; Betreuungskosten: 8,53 Millionen Franken.</p><p>- Heks: 23,7 Millionen; 3,257 Millionen.</p><p>- SAH: 8,958 Millionen; 1,399 Millionen.</p><p>- SRK: 29,524 Millionen; 6,022 Millionen.</p><p>- Terre des hommes: 0,064 Millionen; 0,041 Millionen.</p><p>- VSJF: 1,03 Millionen; 0,293 Millionen.</p><p>- Total: 107,2 Millionen; 19,542 Millionen.</p><p>Die Gewährung der Fürsorge für Flüchtlinge obliegt, gestützt auf das geltende Recht, dem Bund. Dieser kann diese Aufgabe den anerkannten Hilfswerken übertragen. Alle Hilfswerke, welche in der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" zusammengeschlossen sind, gelten als anerkannte Hilfswerke und können Vertragspartner des Bundes sein. Weiter werden andere schweizerische Hilfswerke anerkannt, wenn sie Gewähr bieten für eine sachgemässe, umfassende und langfristige Betreuung der Flüchtlinge, öffentlich Rechnung ablegen und sich verpflichten, Flüchtlinge nach den geltenden Bestimmungen zu unterstützen.</p><p>2. Die Beratung von abgewiesenen Asylsuchenden kann in der Schweiz grundsätzlich von jedermann wahrgenommen werden, sei dies von einer rechtskundigen Person (z. B. von einem Anwalt), einer Privatperson oder einer Institution, wie z. B. einem Hilfswerk. Das Recht auf Verbeiständung bzw. das Recht auf freie Wahl eines Rechtsbeistandes ist nicht nur ein verfassungsrechtlicher Anspruch, sondern ist auch im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) verankert. Das Asylgesetz als Lex specialis zum VwVG kennt diesbezüglich keine einschränkenden Verfahrensvorschriften.</p><p>Hinzuweisen ist jedoch auf die im Asylgesetz geregelte Aufgabe der Hilfswerke, zu den Anhörungen von Asylsuchenden einen Vertreter zu entsenden. Das BFF hat diesbezüglich mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe am 1. Oktober 1993 eine Vereinbarung getroffen, gemäss welcher in personeller Hinsicht die Tätigkeit der Rechtsberatung durch Hilfswerke von derjenigen der Hilfswerkvertretung bei den Anhörungen klar getrennt werden muss.</p><p>Der Entscheid über das Asylgesuch wird den Gesuchstellern oder dessen ernannten Vertretern schriftlich eröffnet, wobei ein negativer Entscheid ausführlich zu begründen ist. Zudem besteht für die Asylsuchenden grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht in die relevanten Akten, die zum abweisenden Entscheid geführt haben. Die weitere Verwendung dieser Akten liegt in der Verantwortung des Asylsuchenden. Es ist daher möglich, dass der Berater eines Asylsuchenden, sei dies nun ein Hilfswerk oder jemand anderes, über detaillierte Kenntnisse der Abweisungsgründe und der relevanten Akten, die zum Entscheid geführt haben, verfügt.</p><p>3. Die Hilfswerke haben das Abstimmungsresultat vom 13. Juni 1999 akzeptiert und sind bereit, die Aufgaben, die ihnen das neue Asylgesetz in den Bereichen des Asylverfahrens und der sozialen Integration der anerkannten Flüchtlinge überträgt, zu übernehmen. Während einer Übergangszeit von maximal zwei Jahren führen diese Organisationen zudem die Flüchtlingsfürsorge im Rahmen des Mandates weiter, welches ihnen vom Bund zugesprochen worden ist.</p><p>Der Bundesrat erwartet folglich, dass das BFF seine Zusammenarbeit mit den privaten Hilfsorganisationen in diesen Aufgabenbereichen auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Professionalität, der Effizienz der Tätigkeit sowie der Transparenz in der Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel weiterverfolgt.</p><p>Der Bundesrat vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Hilfswerke eine wichtige Funktion bei der Information der Schweizer Bevölkerung und in der öffentlichen Diskussion über die Asylfrage haben, was letztlich der Umsetzung der schweizerischen Regierungspolitik dient.</p><p>In der Ausübung dieser Funktion sind die privaten Hilfswerke natürlich frei, eine kritische Haltung gegenüber der offiziellen Regierungsposition einzunehmen. Die Regierung erwartet von ihnen als Vertragspartner trotzdem eine objektive Haltung und einen Sprachgebrauch, der vereinbar ist mit der Zusammenarbeit, wie sie sich Tag für Tag ergibt.</p><p>Des weiteren ist der Bundesrat der Meinung, dass die Hilfswerke ihre Aufmerksamkeit und ihre Aktivitäten nicht ausschliesslich auf die Aufnahme von Flüchtlingen in der Schweiz konzentrieren sollten. Sie müssten auch bei der Rückkehr von Personen mithelfen, welche keine nachvollziehbaren Gründe mehr für einen Weiterverbleib in der Schweiz haben, damit die Rückkehr in Würde erfolgen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie gross ist die finanzielle Summe (Grössenordnung), die das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Hilfswerken zur Flüchtlingsbetreuung jährlich zur Verfügung stellt (Auflistung nach Hilfswerken)?</p><p>Nach welchen Kriterien haben sich Hilfswerke zu qualifizieren, um vom Bund Aufträge zu erhalten?</p><p>2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beratung von abgewiesenen Asylsuchenden durch Hilfswerke?</p><p>Wie erklärt es sich der Bundesrat, dass die Hilfswerke in der Beratung abgewiesener Asylsuchender über detaillierte Kenntnisse der Abweisungsgründe verfügen?</p><p>3. Wie stellt er sich nach der letzten Abstimmung über die Asylvorlagen vom 13. Juni 1999 die weitere Zusammenarbeit zwischen dem BFF und den Hilfswerken vor, nachdem diese die von ihm und vom Parlament vorgegebene und vom Volk bestätigte Politik nicht mittragen?</p>
  • Asyl- und Flüchtlingspolitik. Rolle der Hilfswerke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bund vergütet den Hilfswerken die entstandenen Unterstützungskosten nach den Weisungen über die Flüchtlingsfürsorge. Die den Hilfswerken entstandenen Betreuungsaufwendungen werden in Abhängigkeit der zu betreuenden Dossiers pauschal vergütet. Im Jahre 1998 sind den anerkannten Hilfswerken folgende Beiträge ausgerichtet worden:</p><p>Caritas: Unterstützungskosten: 43,924 Millionen Franken; Betreuungskosten: 8,53 Millionen Franken.</p><p>- Heks: 23,7 Millionen; 3,257 Millionen.</p><p>- SAH: 8,958 Millionen; 1,399 Millionen.</p><p>- SRK: 29,524 Millionen; 6,022 Millionen.</p><p>- Terre des hommes: 0,064 Millionen; 0,041 Millionen.</p><p>- VSJF: 1,03 Millionen; 0,293 Millionen.</p><p>- Total: 107,2 Millionen; 19,542 Millionen.</p><p>Die Gewährung der Fürsorge für Flüchtlinge obliegt, gestützt auf das geltende Recht, dem Bund. Dieser kann diese Aufgabe den anerkannten Hilfswerken übertragen. Alle Hilfswerke, welche in der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" zusammengeschlossen sind, gelten als anerkannte Hilfswerke und können Vertragspartner des Bundes sein. Weiter werden andere schweizerische Hilfswerke anerkannt, wenn sie Gewähr bieten für eine sachgemässe, umfassende und langfristige Betreuung der Flüchtlinge, öffentlich Rechnung ablegen und sich verpflichten, Flüchtlinge nach den geltenden Bestimmungen zu unterstützen.</p><p>2. Die Beratung von abgewiesenen Asylsuchenden kann in der Schweiz grundsätzlich von jedermann wahrgenommen werden, sei dies von einer rechtskundigen Person (z. B. von einem Anwalt), einer Privatperson oder einer Institution, wie z. B. einem Hilfswerk. Das Recht auf Verbeiständung bzw. das Recht auf freie Wahl eines Rechtsbeistandes ist nicht nur ein verfassungsrechtlicher Anspruch, sondern ist auch im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) verankert. Das Asylgesetz als Lex specialis zum VwVG kennt diesbezüglich keine einschränkenden Verfahrensvorschriften.</p><p>Hinzuweisen ist jedoch auf die im Asylgesetz geregelte Aufgabe der Hilfswerke, zu den Anhörungen von Asylsuchenden einen Vertreter zu entsenden. Das BFF hat diesbezüglich mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe am 1. Oktober 1993 eine Vereinbarung getroffen, gemäss welcher in personeller Hinsicht die Tätigkeit der Rechtsberatung durch Hilfswerke von derjenigen der Hilfswerkvertretung bei den Anhörungen klar getrennt werden muss.</p><p>Der Entscheid über das Asylgesuch wird den Gesuchstellern oder dessen ernannten Vertretern schriftlich eröffnet, wobei ein negativer Entscheid ausführlich zu begründen ist. Zudem besteht für die Asylsuchenden grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht in die relevanten Akten, die zum abweisenden Entscheid geführt haben. Die weitere Verwendung dieser Akten liegt in der Verantwortung des Asylsuchenden. Es ist daher möglich, dass der Berater eines Asylsuchenden, sei dies nun ein Hilfswerk oder jemand anderes, über detaillierte Kenntnisse der Abweisungsgründe und der relevanten Akten, die zum Entscheid geführt haben, verfügt.</p><p>3. Die Hilfswerke haben das Abstimmungsresultat vom 13. Juni 1999 akzeptiert und sind bereit, die Aufgaben, die ihnen das neue Asylgesetz in den Bereichen des Asylverfahrens und der sozialen Integration der anerkannten Flüchtlinge überträgt, zu übernehmen. Während einer Übergangszeit von maximal zwei Jahren führen diese Organisationen zudem die Flüchtlingsfürsorge im Rahmen des Mandates weiter, welches ihnen vom Bund zugesprochen worden ist.</p><p>Der Bundesrat erwartet folglich, dass das BFF seine Zusammenarbeit mit den privaten Hilfsorganisationen in diesen Aufgabenbereichen auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Professionalität, der Effizienz der Tätigkeit sowie der Transparenz in der Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel weiterverfolgt.</p><p>Der Bundesrat vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Hilfswerke eine wichtige Funktion bei der Information der Schweizer Bevölkerung und in der öffentlichen Diskussion über die Asylfrage haben, was letztlich der Umsetzung der schweizerischen Regierungspolitik dient.</p><p>In der Ausübung dieser Funktion sind die privaten Hilfswerke natürlich frei, eine kritische Haltung gegenüber der offiziellen Regierungsposition einzunehmen. Die Regierung erwartet von ihnen als Vertragspartner trotzdem eine objektive Haltung und einen Sprachgebrauch, der vereinbar ist mit der Zusammenarbeit, wie sie sich Tag für Tag ergibt.</p><p>Des weiteren ist der Bundesrat der Meinung, dass die Hilfswerke ihre Aufmerksamkeit und ihre Aktivitäten nicht ausschliesslich auf die Aufnahme von Flüchtlingen in der Schweiz konzentrieren sollten. Sie müssten auch bei der Rückkehr von Personen mithelfen, welche keine nachvollziehbaren Gründe mehr für einen Weiterverbleib in der Schweiz haben, damit die Rückkehr in Würde erfolgen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie gross ist die finanzielle Summe (Grössenordnung), die das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Hilfswerken zur Flüchtlingsbetreuung jährlich zur Verfügung stellt (Auflistung nach Hilfswerken)?</p><p>Nach welchen Kriterien haben sich Hilfswerke zu qualifizieren, um vom Bund Aufträge zu erhalten?</p><p>2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beratung von abgewiesenen Asylsuchenden durch Hilfswerke?</p><p>Wie erklärt es sich der Bundesrat, dass die Hilfswerke in der Beratung abgewiesener Asylsuchender über detaillierte Kenntnisse der Abweisungsgründe verfügen?</p><p>3. Wie stellt er sich nach der letzten Abstimmung über die Asylvorlagen vom 13. Juni 1999 die weitere Zusammenarbeit zwischen dem BFF und den Hilfswerken vor, nachdem diese die von ihm und vom Parlament vorgegebene und vom Volk bestätigte Politik nicht mittragen?</p>
    • Asyl- und Flüchtlingspolitik. Rolle der Hilfswerke

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