Kostensenkung im Gesundheitswesen. Weitergabe von Vergünstigungen (Art. 56 KVG)

ShortId
99.3333
Id
19993333
Updated
25.06.2025 02:19
Language
de
Title
Kostensenkung im Gesundheitswesen. Weitergabe von Vergünstigungen (Art. 56 KVG)
AdditionalIndexing
Konsumenteninformation;Krankenversicherung;Verkauf mit Preisnachlass;reduzierter Preis;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L06K070101020106, Verkauf mit Preisnachlass
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 56 KVG schreibt vor, dass der Leistungserbringer dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben muss, die ihm:</p><p>- ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt; oder</p><p>- Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.</p><p>Dieser Artikel hat zum Ziel, dass allfällige Vergünstigungen auch den Krankenversicherern und Prämienzahlern zugute kommen. Im Gesetz steht zwar, dass die versicherte Person oder der Versicherer die Herausgabe von Vergünstigungen verlangen kann, falls diese nicht weitergegeben werden. Dennoch ist dieser Artikel bis heute ohne Wirkung geblieben, weil es weder Transparenz hinsichtlich der Gewährung von Vergünstigungen noch Sanktionen zur Ahndung von Verstössen gegen diesen Grundsatz gibt. Hier schiene es zweckmässig, möglichst rasch - allenfalls über entsprechende Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung - mit Wirkung per 1. Januar 2000 Remedur zu schaffen. Dabei ist auch das im Heilmittelgesetz vorgesehene Verbot geldwerter Anreize für die Verschreibung von Arzneimitteln zu berücksichtigen.</p>
  • <p>Zu Recht weist der Motionär auf die in Artikel 56 KVG statuierte Pflicht der Leistungserbringer hin, Vergünstigungen weiterzugeben. Daher möchte er den Bundesrat beauftragen, im Rahmen der Verordnung zum KVG entsprechende Bestimmungen zu erlassen, die bezwecken, dass die Leistungserbringer erhaltene Vergünstigungen und Rabatte an die Versicherten bzw. an die Versicherer weitergeben. Artikel 56 KVG sieht indessen keine ausdrückliche Kompetenz des Bundesrates vor, Einzelheiten zu regeln. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Versicherer als Durchführungsorgane der obligatorischen Krankenpflegeversicherung letztendlich die Kontrolle der wirtschaftlichen und korrekten Tätigkeit der Leistungserbringer durchführen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sieht Artikel 42 KVG vor, dass die Leistungserbringer den Rechnungsschuldnern (versicherte Person, Krankenversicherer) alle Angaben machen müssen, die diese benötigen, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Festzuhalten ist, dass eine nach dem KVG dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden kann. Im System des Tiers garant kann sich die versicherte Person bei der rechtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs durch ihren Versicherer auf dessen Kosten vertreten lassen (Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 KVG). Im Sinne einer Ultima ratio kann ein Versicherer beim Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG den Ausschluss eines Leistungserbringers von der Tätigkeit für die soziale Krankenversicherung geltend machen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 59 KVG). Der Bundesrat muss leider feststellen, dass die erwähnten Bestimmungen in der Praxis nicht die gewünschte Wirkung entfalten. Er hat daher Verständnis für das Anliegen und die Besorgnis des Motionärs.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen, um den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen Nachachtung zu verschaffen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass die formell-gesetzliche Grundlage verbessert werden muss. Nebst der Prüfung von Sanktionsmitteln ist er bereit zu prüfen, inwieweit es möglich ist, andere Massnahmen, wie z. B. die Einrichtung eines freiwilligen Meldesystems für die Gewährung von Rabatten, zu unterstützen. Allerdings ist festzuhalten, dass in diesem Bereich in erster Linie die gemeinsamen Anstrengungen von Leistungserbringern und Versicherern zum Ziel einer qualitativ hochstehenden Versorgung zu günstigen Kosten führen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Verordnungen zum KVG möglichst umgehend Rechtsgrundlagen zu schaffen, die sicherstellen, dass:</p><p>1. Transparenz über die einzelnen Leistungserbringer allfällig gewährten direkten oder indirekten Vergünstigungen besteht;</p><p>2. diese Vergünstigungen den Krankenversicherern weitergegeben werden, wie dies in Artikel 56 KVG gefordert ist;</p><p>3. Verstösse gegen die Pflicht zur Transparenz und zur Weitergabe sanktioniert werden können.</p>
  • Kostensenkung im Gesundheitswesen. Weitergabe von Vergünstigungen (Art. 56 KVG)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 56 KVG schreibt vor, dass der Leistungserbringer dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben muss, die ihm:</p><p>- ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt; oder</p><p>- Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.</p><p>Dieser Artikel hat zum Ziel, dass allfällige Vergünstigungen auch den Krankenversicherern und Prämienzahlern zugute kommen. Im Gesetz steht zwar, dass die versicherte Person oder der Versicherer die Herausgabe von Vergünstigungen verlangen kann, falls diese nicht weitergegeben werden. Dennoch ist dieser Artikel bis heute ohne Wirkung geblieben, weil es weder Transparenz hinsichtlich der Gewährung von Vergünstigungen noch Sanktionen zur Ahndung von Verstössen gegen diesen Grundsatz gibt. Hier schiene es zweckmässig, möglichst rasch - allenfalls über entsprechende Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung - mit Wirkung per 1. Januar 2000 Remedur zu schaffen. Dabei ist auch das im Heilmittelgesetz vorgesehene Verbot geldwerter Anreize für die Verschreibung von Arzneimitteln zu berücksichtigen.</p>
    • <p>Zu Recht weist der Motionär auf die in Artikel 56 KVG statuierte Pflicht der Leistungserbringer hin, Vergünstigungen weiterzugeben. Daher möchte er den Bundesrat beauftragen, im Rahmen der Verordnung zum KVG entsprechende Bestimmungen zu erlassen, die bezwecken, dass die Leistungserbringer erhaltene Vergünstigungen und Rabatte an die Versicherten bzw. an die Versicherer weitergeben. Artikel 56 KVG sieht indessen keine ausdrückliche Kompetenz des Bundesrates vor, Einzelheiten zu regeln. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Versicherer als Durchführungsorgane der obligatorischen Krankenpflegeversicherung letztendlich die Kontrolle der wirtschaftlichen und korrekten Tätigkeit der Leistungserbringer durchführen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sieht Artikel 42 KVG vor, dass die Leistungserbringer den Rechnungsschuldnern (versicherte Person, Krankenversicherer) alle Angaben machen müssen, die diese benötigen, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Festzuhalten ist, dass eine nach dem KVG dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden kann. Im System des Tiers garant kann sich die versicherte Person bei der rechtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs durch ihren Versicherer auf dessen Kosten vertreten lassen (Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 KVG). Im Sinne einer Ultima ratio kann ein Versicherer beim Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG den Ausschluss eines Leistungserbringers von der Tätigkeit für die soziale Krankenversicherung geltend machen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 59 KVG). Der Bundesrat muss leider feststellen, dass die erwähnten Bestimmungen in der Praxis nicht die gewünschte Wirkung entfalten. Er hat daher Verständnis für das Anliegen und die Besorgnis des Motionärs.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen, um den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen Nachachtung zu verschaffen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass die formell-gesetzliche Grundlage verbessert werden muss. Nebst der Prüfung von Sanktionsmitteln ist er bereit zu prüfen, inwieweit es möglich ist, andere Massnahmen, wie z. B. die Einrichtung eines freiwilligen Meldesystems für die Gewährung von Rabatten, zu unterstützen. Allerdings ist festzuhalten, dass in diesem Bereich in erster Linie die gemeinsamen Anstrengungen von Leistungserbringern und Versicherern zum Ziel einer qualitativ hochstehenden Versorgung zu günstigen Kosten führen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Verordnungen zum KVG möglichst umgehend Rechtsgrundlagen zu schaffen, die sicherstellen, dass:</p><p>1. Transparenz über die einzelnen Leistungserbringer allfällig gewährten direkten oder indirekten Vergünstigungen besteht;</p><p>2. diese Vergünstigungen den Krankenversicherern weitergegeben werden, wie dies in Artikel 56 KVG gefordert ist;</p><p>3. Verstösse gegen die Pflicht zur Transparenz und zur Weitergabe sanktioniert werden können.</p>
    • Kostensenkung im Gesundheitswesen. Weitergabe von Vergünstigungen (Art. 56 KVG)

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