Tunnelbrände. Ausrüstungsvorschriften für Lastwagen
- ShortId
-
99.3335
- Id
-
19993335
- Updated
-
25.06.2025 02:19
- Language
-
de
- Title
-
Tunnelbrände. Ausrüstungsvorschriften für Lastwagen
- AdditionalIndexing
-
Nutzfahrzeug;Fahrzeugausrüstung;Sicherheit im Strassenverkehr;Kunstbauwerk
- 1
-
- L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L05K1802020201, Kunstbauwerk
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Tunnelbrände entstehen im Regelfall, wie die jüngsten Katastrophen eindrücklich gezeigt haben, durch brennende Lastwagen. Dabei wurde deutlich, dass normale Lastwagen über keine eigenen Feuerlöschsysteme verfügen und (mit Ausnahme einiger osteuropäischer Länder) auch nicht verfügen müssen. Während Reisecars zumindest Handfeuerlöscher mitzuführen haben und Tanklastzüge durch einen hinteren Unterfahrschutz eine gewisse Zusatzsicherheit bieten, fährt das Gros der jährlich mehr als eine Million zählenden, bis zu knapp zwanzig Meter langen Sattel- und Anhängerzüge ohne aktive Brandbekämpfungsmittel durch die teilweise sehr langen Alpentunnels.</p><p>Mit der im Postulat angeregten Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge könnte der Bundesrat umgehend im Sinne einer Sofortmassnahme wenigstens eine minimale aktive Sicherheit schaffen, die sich bei Reisecars bereits bewährt hat (für Notmassnahmen durchaus wirksame 6-Kilo-Handfeuerlöscher).</p><p>Es widerspricht ausserdem dem Verursacherprinzip diametral, wenn momentan vor allem darüber nachgedacht wird, die Tunnelkapazitäten - unserer Auffassung nach verfassungswidrig - zu erweitern, um die Sicherheit auf den Alpentransitstrecken zu erhöhen. Denn die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der Öffentlichkeit und damit auch der Personenwagenhalter, die in keinem der bisherigen Fälle für die Brandkatastrophen verantwortlich waren. Die Brandgefahren müssen an der Quelle beseitigt werden. Solange die Lastwagen nicht auf die Bahn - die systembedingt mehr Sicherheit bietet - verladen werden können, sind sie zwingend mit Brandschutzanlagen auszurüsten, die ihrem effektiven Gefahrenpotential angepasst sind.</p><p>Gerade die Unfälle im Montblanc- und Tauerntunnel haben gezeigt, dass selbst mit einer zweiten Tunnelröhre für die weitaus meisten Opfer die Rettung zu spät gekommen wäre. Nur integrierter Brandschutz im Lastwagen selbst kann garantieren, dass die Beseitigung des Brandes unverzüglich erfolgen oder zumindest beginnen kann.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postula entgegenzunehmen. Die Forderung betreffend Handfeuerlöscher und Feuerlöschanlagen ist sinnvoll; bei letzteren sind allerdings Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu bedenken. Die Forderung des hinteren Unterfahrschutzes ist erfüllt, und die Einführung einer 100m-Abstandsregel verspricht keinen Gewinn an Sicherheit.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Ausrüstungsvorschriften für mehr als 3,5 Tonnen schwere Nutzfahrzeuge und die Vorschriften für die Berechtigung zum Befahren aller langen Tunnels dahingehend zu ändern, dass:</p><p>- im Sinne einer Sofortmassnahme alle Lastwagen mit Handfeuerlöschern analog der bereits heute bestehenden Vorschrift für Reisecars auszurüsten sind;</p><p>- nur Lastwagen über 600 Meter lange Tunnels queren dürfen, die über eine automatische Feuerlöschanlage im Motorenraum und im Bereich der durch Heisslaufen gefährdeten Pneus verfügen;</p><p>- Lastwagen mit leicht brennbarer Ladung nur dann über 600 Meter lange Tunnels queren dürfen, wenn die Ladung durch zusätzliche, dem Flammpunkt angepasste Feuerlöschanlagen geschützt ist;</p><p>- Lastwagen nur dann über 600 Meter lange Tunnels befahren dürfen, wenn sie über einen hinteren Unterfahrschutz verfügen;</p><p>- in allen über 600 Meter langen Tunnels Bestimmungen erlassen werden, die einen Mindestabstand zwischen Lastwagen von 100 Metern vorschreiben.</p>
- Tunnelbrände. Ausrüstungsvorschriften für Lastwagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Tunnelbrände entstehen im Regelfall, wie die jüngsten Katastrophen eindrücklich gezeigt haben, durch brennende Lastwagen. Dabei wurde deutlich, dass normale Lastwagen über keine eigenen Feuerlöschsysteme verfügen und (mit Ausnahme einiger osteuropäischer Länder) auch nicht verfügen müssen. Während Reisecars zumindest Handfeuerlöscher mitzuführen haben und Tanklastzüge durch einen hinteren Unterfahrschutz eine gewisse Zusatzsicherheit bieten, fährt das Gros der jährlich mehr als eine Million zählenden, bis zu knapp zwanzig Meter langen Sattel- und Anhängerzüge ohne aktive Brandbekämpfungsmittel durch die teilweise sehr langen Alpentunnels.</p><p>Mit der im Postulat angeregten Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge könnte der Bundesrat umgehend im Sinne einer Sofortmassnahme wenigstens eine minimale aktive Sicherheit schaffen, die sich bei Reisecars bereits bewährt hat (für Notmassnahmen durchaus wirksame 6-Kilo-Handfeuerlöscher).</p><p>Es widerspricht ausserdem dem Verursacherprinzip diametral, wenn momentan vor allem darüber nachgedacht wird, die Tunnelkapazitäten - unserer Auffassung nach verfassungswidrig - zu erweitern, um die Sicherheit auf den Alpentransitstrecken zu erhöhen. Denn die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der Öffentlichkeit und damit auch der Personenwagenhalter, die in keinem der bisherigen Fälle für die Brandkatastrophen verantwortlich waren. Die Brandgefahren müssen an der Quelle beseitigt werden. Solange die Lastwagen nicht auf die Bahn - die systembedingt mehr Sicherheit bietet - verladen werden können, sind sie zwingend mit Brandschutzanlagen auszurüsten, die ihrem effektiven Gefahrenpotential angepasst sind.</p><p>Gerade die Unfälle im Montblanc- und Tauerntunnel haben gezeigt, dass selbst mit einer zweiten Tunnelröhre für die weitaus meisten Opfer die Rettung zu spät gekommen wäre. Nur integrierter Brandschutz im Lastwagen selbst kann garantieren, dass die Beseitigung des Brandes unverzüglich erfolgen oder zumindest beginnen kann.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postula entgegenzunehmen. Die Forderung betreffend Handfeuerlöscher und Feuerlöschanlagen ist sinnvoll; bei letzteren sind allerdings Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu bedenken. Die Forderung des hinteren Unterfahrschutzes ist erfüllt, und die Einführung einer 100m-Abstandsregel verspricht keinen Gewinn an Sicherheit.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Ausrüstungsvorschriften für mehr als 3,5 Tonnen schwere Nutzfahrzeuge und die Vorschriften für die Berechtigung zum Befahren aller langen Tunnels dahingehend zu ändern, dass:</p><p>- im Sinne einer Sofortmassnahme alle Lastwagen mit Handfeuerlöschern analog der bereits heute bestehenden Vorschrift für Reisecars auszurüsten sind;</p><p>- nur Lastwagen über 600 Meter lange Tunnels queren dürfen, die über eine automatische Feuerlöschanlage im Motorenraum und im Bereich der durch Heisslaufen gefährdeten Pneus verfügen;</p><p>- Lastwagen mit leicht brennbarer Ladung nur dann über 600 Meter lange Tunnels queren dürfen, wenn die Ladung durch zusätzliche, dem Flammpunkt angepasste Feuerlöschanlagen geschützt ist;</p><p>- Lastwagen nur dann über 600 Meter lange Tunnels befahren dürfen, wenn sie über einen hinteren Unterfahrschutz verfügen;</p><p>- in allen über 600 Meter langen Tunnels Bestimmungen erlassen werden, die einen Mindestabstand zwischen Lastwagen von 100 Metern vorschreiben.</p>
- Tunnelbrände. Ausrüstungsvorschriften für Lastwagen
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