Landwirtschaft. Kanalisationsanschluss

ShortId
99.3341
Id
19993341
Updated
10.04.2024 12:03
Language
de
Title
Landwirtschaft. Kanalisationsanschluss
AdditionalIndexing
landwirtschaftlicher Betrieb;Abwasser;Entwässerung;Gewässerschutz
1
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L05K0705030103, Entwässerung
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L04K06010101, Abwasser
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Gewässerschutzgesetz schreibt in Artikel 12 Absatz 4 vor, dass für das Einleiten der häuslichen Abwässer in die Jauche ein erheblicher Rindvieh- oder Schweinebestand vorhanden sein muss.</p><p>2. Artikel 12 Absatz 3 der entsprechenden Verordnung definiert die Erheblichkeit mit acht Grossvieheinheiten. Mittelfristig werden aufgrund des aktuellen Umfeldes immer mehr Betriebe gezwungen sein, die Viehhaltung aufzugeben. Dies hat zur Folge, dass diese Betriebe die häuslichen Abwässer an die Kanalisation anschliessen müssen. Dabei erachtet der Praxisvollzug finanzielle Grössenordnungen als zumutbar, die in keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag stehen und aus diesem nicht bezahlt werden können. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Landwirt zwar Klärschlamm auf seinen Feldern verwenden kann, die eigenen häuslichen Abwässer jedoch nicht.</p><p>3. In diesem Sinn sind die Bestimmungen ersatzlos zu streichen oder zumindest auf ein vertretbares praxistaugliches Niveau zu reduzieren. Zugleich sind die Vorschriften betreffend die Zumutbarkeitskriterien - entgegen der heutigen Rechtsprechung - so anzupassen, dass der Kanalisationsanschluss für die Landwirtschaft in abgelegenen Regionen gelockert und somit tragbar wird.</p>
  • <p>1. Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) schreibt vor, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation verschmutzte Abwässer grundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden müssen (Art. 11 GSchG). Landwirtschaftliche Liegenschaften können von dieser allgemeinen Anschlusspflicht befreit werden (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG), sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (siehe folgenden Absatz). Insbesondere im Hinblick auf die "Agrarpolitik 2002" will die Motion erreichen, dass die Sonderbestimmungen bezüglich der Anschlusspflicht für in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe ausgeweitet werden.</p><p>2. Im Bereich der öffentlichen Kanalisation kann ein in der Landwirtschaftszone gelegener Betrieb von der Verpflichtung, die häuslichen Abwässer der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, entbunden werden, sofern dieses Abwasser mit der Gülle vermischt wird. Laut Gesetz gilt diese Ausnahme jedoch nur für Betriebe mit einem erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand (Art. 12 Abs. 4 GSchG). Die Gewässerschutzverordnung (Art. 12 Abs. 3 GSchV) präzisiert den Begriff der Erheblichkeit und schreibt eine Mindestzahl von acht Düngergrossvieh-Einheiten vor. Selbstverständlich muss ein Landwirtschaftsbetrieb, der von der Anschlusspflicht entbunden ist, sämtliche Auflagen für einen wirksamen Schutz der Gewässer erfüllen (ausreichende Lagerkapazitäten in den Lagereinrichtungen für Hofdünger) und die Grundsätze für die Düngung des Bodens beachten. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht erlischt, sobald die Gebäude, aus denen das häusliche Abwasser stammt, nicht mehr als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung gelten.</p><p>3. Die "Agrarpolitik 2002" geht von einer allgemeinen Reduzierung des Viehbestandes aus. In der Folge dürften gewisse in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe, die ihren Viehbestand verkleinern, die geforderte Zahl von acht Düngergrossvieh-Einheiten nicht mehr erreichen, jedoch weiterhin über ausreichende Lagerkapazitäten im Güllenbehälter verfügen. Die Motion will vor allem für diese Betriebe eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erreichen. Die Auflagen bezüglich des Viehbestandes stammen aus der Zeit vor 1991. Seither haben sich die landwirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen jedoch geändert. Es erscheint daher sinnvoll, zu prüfen, ob diese Auflagen gelockert und mit der neuen Agrarpolitik in Einklang gebracht werden können.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, eine Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG im Hinblick auf eine Lockerung der Vorschriften bezüglich des Kanalisationsanschlusses für in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Vorschriften über den Kanalisationsanschluss von landwirtschaftlichen Liegenschaften anzupassen und damit die Landwirtschaft von entsprechenden Kosten zu entlasten.</p>
  • Landwirtschaft. Kanalisationsanschluss
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Gewässerschutzgesetz schreibt in Artikel 12 Absatz 4 vor, dass für das Einleiten der häuslichen Abwässer in die Jauche ein erheblicher Rindvieh- oder Schweinebestand vorhanden sein muss.</p><p>2. Artikel 12 Absatz 3 der entsprechenden Verordnung definiert die Erheblichkeit mit acht Grossvieheinheiten. Mittelfristig werden aufgrund des aktuellen Umfeldes immer mehr Betriebe gezwungen sein, die Viehhaltung aufzugeben. Dies hat zur Folge, dass diese Betriebe die häuslichen Abwässer an die Kanalisation anschliessen müssen. Dabei erachtet der Praxisvollzug finanzielle Grössenordnungen als zumutbar, die in keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag stehen und aus diesem nicht bezahlt werden können. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Landwirt zwar Klärschlamm auf seinen Feldern verwenden kann, die eigenen häuslichen Abwässer jedoch nicht.</p><p>3. In diesem Sinn sind die Bestimmungen ersatzlos zu streichen oder zumindest auf ein vertretbares praxistaugliches Niveau zu reduzieren. Zugleich sind die Vorschriften betreffend die Zumutbarkeitskriterien - entgegen der heutigen Rechtsprechung - so anzupassen, dass der Kanalisationsanschluss für die Landwirtschaft in abgelegenen Regionen gelockert und somit tragbar wird.</p>
    • <p>1. Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) schreibt vor, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation verschmutzte Abwässer grundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden müssen (Art. 11 GSchG). Landwirtschaftliche Liegenschaften können von dieser allgemeinen Anschlusspflicht befreit werden (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG), sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (siehe folgenden Absatz). Insbesondere im Hinblick auf die "Agrarpolitik 2002" will die Motion erreichen, dass die Sonderbestimmungen bezüglich der Anschlusspflicht für in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe ausgeweitet werden.</p><p>2. Im Bereich der öffentlichen Kanalisation kann ein in der Landwirtschaftszone gelegener Betrieb von der Verpflichtung, die häuslichen Abwässer der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, entbunden werden, sofern dieses Abwasser mit der Gülle vermischt wird. Laut Gesetz gilt diese Ausnahme jedoch nur für Betriebe mit einem erheblichen Rindvieh- und Schweinebestand (Art. 12 Abs. 4 GSchG). Die Gewässerschutzverordnung (Art. 12 Abs. 3 GSchV) präzisiert den Begriff der Erheblichkeit und schreibt eine Mindestzahl von acht Düngergrossvieh-Einheiten vor. Selbstverständlich muss ein Landwirtschaftsbetrieb, der von der Anschlusspflicht entbunden ist, sämtliche Auflagen für einen wirksamen Schutz der Gewässer erfüllen (ausreichende Lagerkapazitäten in den Lagereinrichtungen für Hofdünger) und die Grundsätze für die Düngung des Bodens beachten. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht erlischt, sobald die Gebäude, aus denen das häusliche Abwasser stammt, nicht mehr als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung gelten.</p><p>3. Die "Agrarpolitik 2002" geht von einer allgemeinen Reduzierung des Viehbestandes aus. In der Folge dürften gewisse in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe, die ihren Viehbestand verkleinern, die geforderte Zahl von acht Düngergrossvieh-Einheiten nicht mehr erreichen, jedoch weiterhin über ausreichende Lagerkapazitäten im Güllenbehälter verfügen. Die Motion will vor allem für diese Betriebe eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erreichen. Die Auflagen bezüglich des Viehbestandes stammen aus der Zeit vor 1991. Seither haben sich die landwirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen jedoch geändert. Es erscheint daher sinnvoll, zu prüfen, ob diese Auflagen gelockert und mit der neuen Agrarpolitik in Einklang gebracht werden können.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, eine Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG im Hinblick auf eine Lockerung der Vorschriften bezüglich des Kanalisationsanschlusses für in der Landwirtschaftszone gelegene Betriebe zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Vorschriften über den Kanalisationsanschluss von landwirtschaftlichen Liegenschaften anzupassen und damit die Landwirtschaft von entsprechenden Kosten zu entlasten.</p>
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