Mutterschaftsurlaub für alle Bundesbeamtinnen
- ShortId
-
99.3355
- Id
-
19993355
- Updated
-
25.06.2025 02:21
- Language
-
de
- Title
-
Mutterschaftsurlaub für alle Bundesbeamtinnen
- AdditionalIndexing
-
Mutterschaftsurlaub;Bundespersonal
- 1
-
- L05K0104030101, Mutterschaftsurlaub
- L05K0806010301, Bundespersonal
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Bundesverwaltung wird der Anspruch auf den gesamten bezahlten Mutterschaftsurlaub nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Nur eine kleine Minderheit der Kantone kennt eine solch restriktive Regelung im kantonalen Dienstrecht. Die Kantone Graubünden, Jura, Neuenburg, Obwalden, Solothurn, Thurgau, Tessin, Uri, Wallis und Zürich kennen überhaupt keine Karenzfristen.</p><p>Der vom Bundesrat verabschiedete Entwurf der Mutterschaftsversicherung vom 25. Juni 1997 erfasste alle Arbeitnehmerinnen. Damit hat der Bundesrat für alle Frauen den gleichen Standard im Versicherungsschutz befürwortet, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder im privaten Bereich begründet worden ist. Nachdem das Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 abgelehnt worden ist, ist es überfällig, auch die Lücken im Mutterschaftsschutz des Bundespersonalrechtes zu schliessen.</p>
- <p>Das geltende Bundespersonalrecht kennt - ausser bei Hilfskräften - keine eigentliche Karenzfrist beim Mutterschaftsurlaub. Frauen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von vier Monaten, sofern sie am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet haben, bzw. von zwei Monaten in allen übrigen Fällen. Für Hilfskräfte, die nicht regelmässig beim Bund arbeiten, gilt die gleiche Regelung, sofern sie während der Schwangerschaft während sechs Monaten mindestens teilweise im Bundesdienst waren.</p><p>Diese Lösung liegt über den Bestimmungen des Obligationenrechtes und teilweise auch über der am 13. Juni 1999 abgelehnten Vorlage über die Mutterschaftsversicherung.</p><p>Die personalrechtlichen Grundlagen des Bundes - inklusive die Frage des Mutterschaftsurlaubs - befinden sich in Totalrevision. Das neue Recht soll auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten.</p><p>Eine Aufhebung der Verbindung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs mit der Beschäftigungsdauer kann - wie die übrigen personalrechtlichen Fragen - nicht losgelöst vom Übergang bisheriger Anstellungsverhältnisse des Beamtentums in öffentlich-rechtliche Einzelarbeitsverträge vollzogen werden.</p><p>Der Bundesrat wird auch für die künftigen Gesamtarbeitsverträge der Post und der SBB den Rahmen setzen. Dieses Vorgehen erfordert eine Koordination mit den Unternehmungen. Angesichts der damit verbundenen Zeitplanung und im Hinblick auf das Inkrafttreten des totalrevidierten Bundespersonalrechtes erachtet es der Bundesrat als nicht zweckmässig, der Motion mit einer vorgezogenen Teilrevision der geltenden Bestimmungen für das Bundespersonal stattzugeben.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich bereit, das Anliegen der Motionärin im Rahmen der Revisionsarbeiten zum Bundespersonalrecht zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Karenzfrist für den bezahlten Mutterschaftsurlaub im Bundespersonalrecht aufzuheben.</p>
- Mutterschaftsurlaub für alle Bundesbeamtinnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Bundesverwaltung wird der Anspruch auf den gesamten bezahlten Mutterschaftsurlaub nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Nur eine kleine Minderheit der Kantone kennt eine solch restriktive Regelung im kantonalen Dienstrecht. Die Kantone Graubünden, Jura, Neuenburg, Obwalden, Solothurn, Thurgau, Tessin, Uri, Wallis und Zürich kennen überhaupt keine Karenzfristen.</p><p>Der vom Bundesrat verabschiedete Entwurf der Mutterschaftsversicherung vom 25. Juni 1997 erfasste alle Arbeitnehmerinnen. Damit hat der Bundesrat für alle Frauen den gleichen Standard im Versicherungsschutz befürwortet, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder im privaten Bereich begründet worden ist. Nachdem das Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 abgelehnt worden ist, ist es überfällig, auch die Lücken im Mutterschaftsschutz des Bundespersonalrechtes zu schliessen.</p>
- <p>Das geltende Bundespersonalrecht kennt - ausser bei Hilfskräften - keine eigentliche Karenzfrist beim Mutterschaftsurlaub. Frauen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von vier Monaten, sofern sie am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet haben, bzw. von zwei Monaten in allen übrigen Fällen. Für Hilfskräfte, die nicht regelmässig beim Bund arbeiten, gilt die gleiche Regelung, sofern sie während der Schwangerschaft während sechs Monaten mindestens teilweise im Bundesdienst waren.</p><p>Diese Lösung liegt über den Bestimmungen des Obligationenrechtes und teilweise auch über der am 13. Juni 1999 abgelehnten Vorlage über die Mutterschaftsversicherung.</p><p>Die personalrechtlichen Grundlagen des Bundes - inklusive die Frage des Mutterschaftsurlaubs - befinden sich in Totalrevision. Das neue Recht soll auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten.</p><p>Eine Aufhebung der Verbindung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs mit der Beschäftigungsdauer kann - wie die übrigen personalrechtlichen Fragen - nicht losgelöst vom Übergang bisheriger Anstellungsverhältnisse des Beamtentums in öffentlich-rechtliche Einzelarbeitsverträge vollzogen werden.</p><p>Der Bundesrat wird auch für die künftigen Gesamtarbeitsverträge der Post und der SBB den Rahmen setzen. Dieses Vorgehen erfordert eine Koordination mit den Unternehmungen. Angesichts der damit verbundenen Zeitplanung und im Hinblick auf das Inkrafttreten des totalrevidierten Bundespersonalrechtes erachtet es der Bundesrat als nicht zweckmässig, der Motion mit einer vorgezogenen Teilrevision der geltenden Bestimmungen für das Bundespersonal stattzugeben.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich bereit, das Anliegen der Motionärin im Rahmen der Revisionsarbeiten zum Bundespersonalrecht zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Karenzfrist für den bezahlten Mutterschaftsurlaub im Bundespersonalrecht aufzuheben.</p>
- Mutterschaftsurlaub für alle Bundesbeamtinnen
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