Überprüfung der Gesetzgebung bezüglich Notwehr

ShortId
99.3360
Id
19993360
Updated
10.04.2024 08:16
Language
de
Title
Überprüfung der Gesetzgebung bezüglich Notwehr
AdditionalIndexing
Notwehr;Strafgesetzbuch;Kriminalität;Opfer;Polizei
1
  • L06K050102010304, Notwehr
  • L04K01010208, Kriminalität
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K05010205, Opfer
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ordnungshüter kommen in Ausübung ihres Schutzauftrages im Rahmen ihrer Tätigkeit immer wieder in die Situation, sich gegenüber Angreifern verteidigen zu müssen. Die aktuelle, in der Tendenz täterzentrierte Betrachtungsweise führt in Fällen von Verletzungen eines Kriminellen durch einen sich verteidigenden Ordnungshüter oder ein sich verteidigendes Opfer zuweilen zu skurrilen Situationen, indem der sich gegen den Angreifer Verteidigende plötzlich als Täter wegen Körperverletzung verurteilt und allenfalls sogar zu Schadenersatzleistungen verpflichtet wird.</p><p>Diese Praxis ist stossend. Es kann nicht den Grundsätzen des Rechtsstaates entsprechen, dass jemand eine Schutzfunktion inne hat und diese korrekt ausübt, aber bei der Ausübung dieser Schutzfunktion letztlich vor dem Gesetz zum Kriminellen wird.</p>
  • <p>In Artikel 33 des Strafgesetzbuches wird die Notwehr wie folgt geregelt:</p><p>Absatz 1: "Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren."</p><p>Absatz 2: "Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos."</p><p>Damit ein Angriff "in einer den Umständen angemessenen Weise" abgewehrt worden ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:</p><p>1. Zum einen muss das Abwehrmittel angemessen sein. Das heisst, wo ein resolutes Anpacken genügt, ist die Benutzung der Waffe nicht erlaubt, wo eine Verletzung genügt, darf der Angreifer nicht getötet werden. Dem Verteidiger ist jedoch gestattet, statt unsicherer sogleich voraussichtlich wirksame Mittel einzusetzen, wenn es sonst für eine Gegenwehr zu spät sein könnte. Dabei sind auch die Fähigkeiten des Bedrohten zu berücksichtigen: Ist er dem Angreifer körperlich unterlegen, darf er eher zu einer Waffe greifen, als wenn er dem unbewaffneten Angreifer körperlich überlegen ist.</p><p>2. Dass die Abwehr den Umständen angemessen sein muss, heisst zudem, die mit ihr verbundene Verletzung oder Gefährdung des Angreifers muss sich mit Blick auf die Schwere des Angriffes rechtfertigen lassen. So darf z. B. der Angriff auf das Vermögen nicht mit einer schweren Körperverletzung oder einer Tötung abgewehrt werden. Der Ladendieb darf nicht durch einen Schuss in den Kopf an der Flucht gehindert werden. Hingegen ist durch das Notwehrrecht gedeckt, wer einen Angriff auf die körperliche oder sexuelle Integrität mit einer Tötung des Angreifers abwehrt.</p><p>Die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit werden in der Praxis nicht zu hoch angesetzt. Sie tragen vielmehr dem Umstand Rechnung, dass es dem Verteidiger in einer hitzigen oder beängstigenden Abwehrsituation erfahrungsgemäss schwerfällt, kühlen Kopf zu bewahren und wohldosiert zu reagieren. Aus diesem Grund bleibt straflos, wer die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet (Art. 33 Abs. 2 zweiter Satz StGB).</p><p>Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird somit nur, wer absichtlich, ohne dass eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung vorliegt, die angemessene Notwehr überschreitet (sogenannter Notwehrexzess). Selbst in diesen Fällen wird nicht die volle Strafe verhängt, sondern sie muss vom Gericht obligatorisch gemildert werden (Art. 33 Abs. 2 erster Satz StGB).</p><p>Der geltende Artikel 33 des Strafgesetzbuches lässt mithin der Selbstverteidigung sehr breiten Raum und räumt dem Gericht einen genügend grossen Ermessensspielraum ein, um angesichts der Verschiedenheit der Notwehrsituationen zu einem gerechten Urteil zu finden.</p><p>Die Grundsätze der Notwehr wurden im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches bislang nicht in Frage gestellt. Weder im Vorentwurf der Expertenkommission noch in der Vernehmlassung, noch in der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen des Ständerates wurde ein Änderungsbedarf geltend gemacht. Fälle von Notwehrüberschreitungen sind in der Schweiz im übrigen äusserst selten und in der Tendenz der letzten zwanzig Jahre abnehmend (1994 wurden vier Fälle registriert, wobei nicht erwähnt wird, ob Polizisten betroffen sind).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Ich lade den Bundesrat ein, Artikel 33 des Strafgesetzbuches bezüglich Notwehr zu überprüfen.</p>
  • Überprüfung der Gesetzgebung bezüglich Notwehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ordnungshüter kommen in Ausübung ihres Schutzauftrages im Rahmen ihrer Tätigkeit immer wieder in die Situation, sich gegenüber Angreifern verteidigen zu müssen. Die aktuelle, in der Tendenz täterzentrierte Betrachtungsweise führt in Fällen von Verletzungen eines Kriminellen durch einen sich verteidigenden Ordnungshüter oder ein sich verteidigendes Opfer zuweilen zu skurrilen Situationen, indem der sich gegen den Angreifer Verteidigende plötzlich als Täter wegen Körperverletzung verurteilt und allenfalls sogar zu Schadenersatzleistungen verpflichtet wird.</p><p>Diese Praxis ist stossend. Es kann nicht den Grundsätzen des Rechtsstaates entsprechen, dass jemand eine Schutzfunktion inne hat und diese korrekt ausübt, aber bei der Ausübung dieser Schutzfunktion letztlich vor dem Gesetz zum Kriminellen wird.</p>
    • <p>In Artikel 33 des Strafgesetzbuches wird die Notwehr wie folgt geregelt:</p><p>Absatz 1: "Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren."</p><p>Absatz 2: "Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos."</p><p>Damit ein Angriff "in einer den Umständen angemessenen Weise" abgewehrt worden ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:</p><p>1. Zum einen muss das Abwehrmittel angemessen sein. Das heisst, wo ein resolutes Anpacken genügt, ist die Benutzung der Waffe nicht erlaubt, wo eine Verletzung genügt, darf der Angreifer nicht getötet werden. Dem Verteidiger ist jedoch gestattet, statt unsicherer sogleich voraussichtlich wirksame Mittel einzusetzen, wenn es sonst für eine Gegenwehr zu spät sein könnte. Dabei sind auch die Fähigkeiten des Bedrohten zu berücksichtigen: Ist er dem Angreifer körperlich unterlegen, darf er eher zu einer Waffe greifen, als wenn er dem unbewaffneten Angreifer körperlich überlegen ist.</p><p>2. Dass die Abwehr den Umständen angemessen sein muss, heisst zudem, die mit ihr verbundene Verletzung oder Gefährdung des Angreifers muss sich mit Blick auf die Schwere des Angriffes rechtfertigen lassen. So darf z. B. der Angriff auf das Vermögen nicht mit einer schweren Körperverletzung oder einer Tötung abgewehrt werden. Der Ladendieb darf nicht durch einen Schuss in den Kopf an der Flucht gehindert werden. Hingegen ist durch das Notwehrrecht gedeckt, wer einen Angriff auf die körperliche oder sexuelle Integrität mit einer Tötung des Angreifers abwehrt.</p><p>Die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit werden in der Praxis nicht zu hoch angesetzt. Sie tragen vielmehr dem Umstand Rechnung, dass es dem Verteidiger in einer hitzigen oder beängstigenden Abwehrsituation erfahrungsgemäss schwerfällt, kühlen Kopf zu bewahren und wohldosiert zu reagieren. Aus diesem Grund bleibt straflos, wer die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet (Art. 33 Abs. 2 zweiter Satz StGB).</p><p>Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird somit nur, wer absichtlich, ohne dass eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung vorliegt, die angemessene Notwehr überschreitet (sogenannter Notwehrexzess). Selbst in diesen Fällen wird nicht die volle Strafe verhängt, sondern sie muss vom Gericht obligatorisch gemildert werden (Art. 33 Abs. 2 erster Satz StGB).</p><p>Der geltende Artikel 33 des Strafgesetzbuches lässt mithin der Selbstverteidigung sehr breiten Raum und räumt dem Gericht einen genügend grossen Ermessensspielraum ein, um angesichts der Verschiedenheit der Notwehrsituationen zu einem gerechten Urteil zu finden.</p><p>Die Grundsätze der Notwehr wurden im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches bislang nicht in Frage gestellt. Weder im Vorentwurf der Expertenkommission noch in der Vernehmlassung, noch in der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen des Ständerates wurde ein Änderungsbedarf geltend gemacht. Fälle von Notwehrüberschreitungen sind in der Schweiz im übrigen äusserst selten und in der Tendenz der letzten zwanzig Jahre abnehmend (1994 wurden vier Fälle registriert, wobei nicht erwähnt wird, ob Polizisten betroffen sind).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Ich lade den Bundesrat ein, Artikel 33 des Strafgesetzbuches bezüglich Notwehr zu überprüfen.</p>
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