Internierung weggewiesener Ausländer
- ShortId
-
99.3362
- Id
-
19993362
- Updated
-
10.04.2024 13:44
- Language
-
de
- Title
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Internierung weggewiesener Ausländer
- AdditionalIndexing
-
Ausschaffung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Internierung;Ausweisung
- 1
-
- L04K04030301, Internierung
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0501020202, Ausweisung
- L06K010801020102, Ausschaffung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bis zur Einführung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Jahre 1995 bestand die Möglichkeit der Internierung von Ausländern, die keinen Aufenthalt in der Schweiz hatten und welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bzw. die öffentliche Ordnung schwer gefährdeten (vgl. Art. 14d Anag). Mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurde die Massnahme der Internierung aufgehoben und durch die Massnahme der Ausschaffungshaft ersetzt. Nun können aber nicht alle der in Ausschaffungshaft genommenen Ausländer während deren neunmonatiger Dauer (vgl. Art. 13b Abs. 2 Anag) ausgeschafft werden. Diese Ausschaffung gelingt insbesondere in jenen Fällen nicht, wo der weggewiesene Ausländer seine Identität nicht preisgibt (was in der Praxis häufig vorkommen soll) und diese deshalb nicht festgestellt werden kann. Sie greift aber auch dort nicht, wo sich beispielsweise das Heimatland des fraglichen Ausländers weigert, diesen zurückzunehmen oder die Behörden (Botschaft usw.) des betreffenden Landes nicht rechtzeitig ein Ausweispapier ausstellen.</p><p>Die innert neun Monaten nicht ausschaffbaren Ausländer sind gemäss geltendem Recht wieder auf freien Fuss zu setzen. Weil sie innert den neun Monaten Ausschaffungshaft nicht ausschaffbar sind, können sie nunmehr in der Schweiz verbleiben und damit faktisch eine Niederlassung "ersitzen". Sie haben dabei gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Anspruch auf gewisse existenzsichernde Leistungen, namentlich auf Fürsorgeleistungen.</p><p>Immer mehr weggewiesene Ausländer unterlaufen die Ausschaffung, indem sie ihre Identität nicht bekanntgeben und die neunmonatige Ausschaffungshaft absitzen, mit der Aussicht, faktisch ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Dies ist ein klassischer Missbrauch unseres humanitären Ausländerrechtes, dem durch eine an die Ausschaffungshaft anschliessende Internierung mit einer maximalen Gesamtdauer von zwei Jahren wirksam entgegenzutreten ist. Eine solche Internierung ist für alle weggewiesenen Ausländer vorzusehen, die straffällig geworden sind, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden oder die nicht alles Zumutbare tun, um ihre Ausschaffung innert Frist zu ermöglichen. Diese vorgeschlagene Massnahme ist mit Bezug auf weggewiesene Ausländer, die straffällig geworden sind, wie auch hinsichtlich jener, welche die innere oder äussere Sicherheit bzw. die öffentliche Ordnung gefährden, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar (vgl. Art. 5 Ziff. 1 Bst. b und c und die dazugehörende Praxis). Dies gilt ebenso für weggewiesene renitente Ausländer, zumal diese es jederzeit selber in der Hand haben, ihre Internierung rasch dadurch zu beenden, dass sie ihre Identität preisgeben und bei der Beschaffung der Ausreisepapiere - soweit möglich - mitwirken. Die EMRK-Verträglichkeit wird noch verstetigt, wenn man - wie bei der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13b Abs. 2 Anag) - eine zeitlich gestaffelte Anordnung mit jeweils angemessenen Verlängerungen vorsieht.</p>
- <p>In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 1998 auf die Motion Keller Rudolf (Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber; 98.3455) hat der Bundesrat bereits ausgeführt, dass das Institut der freiheitsentziehenden Internierung durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden aber als Ersatz für die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion für das Nichteinhalten der Auflage Gefängnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund für die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der EMRK. Ein Freiheitsentzug nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ist nur dann rechtmässig, wenn die ausländische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss feststehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen durchführbar ist. Ein Freiheitsentzug ohne jede Perspektive, dass die Weg- oder Ausweisung innert absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werden kann, ist somit mit Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK nicht vereinbar.</p><p>In Ergänzung zur schriftlichen Stellungnahme auf die Motion Keller Rudolf hält der Bundesrat folgendes fest:</p><p>- Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht die Bekämpfung der Kriminalität bezwecken, sondern einzig sicherstellen sollen, dass die Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden oder die Ausweisung von ausländischen Personen, die kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, vollzogen werden kann. Der Bundesrat und das Parlament wollten mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kein Sonderstrafrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen. Weder das Anag noch das Asylgesetz darf einen Vorrang des Ausländerrechtes vor dem Strafverfahren begründen. Daher ist es nicht gerechtfertigt, eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Ausschaffungshaft mit der Begründung zu verlängern, dass dadurch die Kriminalität oder bestimmte Missbräuche bekämpft werden sollen.</p><p>- Die Ausschaffungshaft ist ein Eingriff in die durch Artikel 5 EMRK und die neue Bundesverfassung garantierte Bewegungsfreiheit und muss daher verhältnismässig und so kurz wie möglich sein. Sie ist zu beenden, wenn eine der in Artikel 13c Absatz 5 Anag genannten Voraussetzungen erfüllt ist, insbesondere sobald sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen während der maximalen Haftzeit undurchführbar ist. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, ist die vage Möglichkeit, dass eine Wegweisung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, kein hinreichender Grund, um eine ausländische Person in Ausschaffungshaft zu belassen (unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid, BGE, vom 10. Juni 1999 in Sachen Th. gegen den Kanton Bern, S. 5). Dagegen kann eine straffällig gewordene Person selbst in einem solchen Fall in Haft belassen werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt (BGE 122 II 49 und 148).</p><p>- Wenn jedoch die ausländische Person weiterhin kriminelle Handlungen begeht, oder wenn sie Vorbereitungen für die Begehung einer Straftat trifft, so dass eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss, obliegt es den zuständigen kantonalen Behörden, die mit der Strafuntersuchung verbundenen Massnahmen, wie z. B. eine mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c EMRK vereinbare Untersuchungshaft, anzuordnen. Die Grundlage für solche Massnahmen ist jedoch weder das Asylrecht noch die Ausländergesetzgebung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 23a Anag die ausländische Person, die eine nach Artikel 13e Anag angeordnete Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft wird, falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.</p><p>Angesichts dieser Erwägungen ist der Bundesrat davon überzeugt, dass die in den bestehenden Gesetzen im Straf- und Ausländerrecht vorgesehenen Massnahmen den zuständigen kantonalen Behörden bei konsequenter Anwendung genügend Handhaben bieten, um Missbräuche und Kriminalität zu bekämpfen. Er lehnt daher aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Verhältnismässigkeit und in Anbetracht der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz die Wiedereinführung der Internierung ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgenössischen Räten die Wiedereinführung der Internierung für weggewiesene Ausländer vorzuschlagen, wobei Ausschaffungshaft und Internierung zusammen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten dürfen.</p>
- Internierung weggewiesener Ausländer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bis zur Einführung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Jahre 1995 bestand die Möglichkeit der Internierung von Ausländern, die keinen Aufenthalt in der Schweiz hatten und welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bzw. die öffentliche Ordnung schwer gefährdeten (vgl. Art. 14d Anag). Mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurde die Massnahme der Internierung aufgehoben und durch die Massnahme der Ausschaffungshaft ersetzt. Nun können aber nicht alle der in Ausschaffungshaft genommenen Ausländer während deren neunmonatiger Dauer (vgl. Art. 13b Abs. 2 Anag) ausgeschafft werden. Diese Ausschaffung gelingt insbesondere in jenen Fällen nicht, wo der weggewiesene Ausländer seine Identität nicht preisgibt (was in der Praxis häufig vorkommen soll) und diese deshalb nicht festgestellt werden kann. Sie greift aber auch dort nicht, wo sich beispielsweise das Heimatland des fraglichen Ausländers weigert, diesen zurückzunehmen oder die Behörden (Botschaft usw.) des betreffenden Landes nicht rechtzeitig ein Ausweispapier ausstellen.</p><p>Die innert neun Monaten nicht ausschaffbaren Ausländer sind gemäss geltendem Recht wieder auf freien Fuss zu setzen. Weil sie innert den neun Monaten Ausschaffungshaft nicht ausschaffbar sind, können sie nunmehr in der Schweiz verbleiben und damit faktisch eine Niederlassung "ersitzen". Sie haben dabei gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Anspruch auf gewisse existenzsichernde Leistungen, namentlich auf Fürsorgeleistungen.</p><p>Immer mehr weggewiesene Ausländer unterlaufen die Ausschaffung, indem sie ihre Identität nicht bekanntgeben und die neunmonatige Ausschaffungshaft absitzen, mit der Aussicht, faktisch ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Dies ist ein klassischer Missbrauch unseres humanitären Ausländerrechtes, dem durch eine an die Ausschaffungshaft anschliessende Internierung mit einer maximalen Gesamtdauer von zwei Jahren wirksam entgegenzutreten ist. Eine solche Internierung ist für alle weggewiesenen Ausländer vorzusehen, die straffällig geworden sind, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden oder die nicht alles Zumutbare tun, um ihre Ausschaffung innert Frist zu ermöglichen. Diese vorgeschlagene Massnahme ist mit Bezug auf weggewiesene Ausländer, die straffällig geworden sind, wie auch hinsichtlich jener, welche die innere oder äussere Sicherheit bzw. die öffentliche Ordnung gefährden, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar (vgl. Art. 5 Ziff. 1 Bst. b und c und die dazugehörende Praxis). Dies gilt ebenso für weggewiesene renitente Ausländer, zumal diese es jederzeit selber in der Hand haben, ihre Internierung rasch dadurch zu beenden, dass sie ihre Identität preisgeben und bei der Beschaffung der Ausreisepapiere - soweit möglich - mitwirken. Die EMRK-Verträglichkeit wird noch verstetigt, wenn man - wie bei der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13b Abs. 2 Anag) - eine zeitlich gestaffelte Anordnung mit jeweils angemessenen Verlängerungen vorsieht.</p>
- <p>In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 1998 auf die Motion Keller Rudolf (Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber; 98.3455) hat der Bundesrat bereits ausgeführt, dass das Institut der freiheitsentziehenden Internierung durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden aber als Ersatz für die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion für das Nichteinhalten der Auflage Gefängnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund für die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der EMRK. Ein Freiheitsentzug nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ist nur dann rechtmässig, wenn die ausländische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss feststehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen durchführbar ist. Ein Freiheitsentzug ohne jede Perspektive, dass die Weg- oder Ausweisung innert absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werden kann, ist somit mit Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK nicht vereinbar.</p><p>In Ergänzung zur schriftlichen Stellungnahme auf die Motion Keller Rudolf hält der Bundesrat folgendes fest:</p><p>- Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht die Bekämpfung der Kriminalität bezwecken, sondern einzig sicherstellen sollen, dass die Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden oder die Ausweisung von ausländischen Personen, die kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, vollzogen werden kann. Der Bundesrat und das Parlament wollten mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kein Sonderstrafrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen. Weder das Anag noch das Asylgesetz darf einen Vorrang des Ausländerrechtes vor dem Strafverfahren begründen. Daher ist es nicht gerechtfertigt, eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Ausschaffungshaft mit der Begründung zu verlängern, dass dadurch die Kriminalität oder bestimmte Missbräuche bekämpft werden sollen.</p><p>- Die Ausschaffungshaft ist ein Eingriff in die durch Artikel 5 EMRK und die neue Bundesverfassung garantierte Bewegungsfreiheit und muss daher verhältnismässig und so kurz wie möglich sein. Sie ist zu beenden, wenn eine der in Artikel 13c Absatz 5 Anag genannten Voraussetzungen erfüllt ist, insbesondere sobald sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen während der maximalen Haftzeit undurchführbar ist. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, ist die vage Möglichkeit, dass eine Wegweisung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, kein hinreichender Grund, um eine ausländische Person in Ausschaffungshaft zu belassen (unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid, BGE, vom 10. Juni 1999 in Sachen Th. gegen den Kanton Bern, S. 5). Dagegen kann eine straffällig gewordene Person selbst in einem solchen Fall in Haft belassen werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt (BGE 122 II 49 und 148).</p><p>- Wenn jedoch die ausländische Person weiterhin kriminelle Handlungen begeht, oder wenn sie Vorbereitungen für die Begehung einer Straftat trifft, so dass eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss, obliegt es den zuständigen kantonalen Behörden, die mit der Strafuntersuchung verbundenen Massnahmen, wie z. B. eine mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c EMRK vereinbare Untersuchungshaft, anzuordnen. Die Grundlage für solche Massnahmen ist jedoch weder das Asylrecht noch die Ausländergesetzgebung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 23a Anag die ausländische Person, die eine nach Artikel 13e Anag angeordnete Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft wird, falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.</p><p>Angesichts dieser Erwägungen ist der Bundesrat davon überzeugt, dass die in den bestehenden Gesetzen im Straf- und Ausländerrecht vorgesehenen Massnahmen den zuständigen kantonalen Behörden bei konsequenter Anwendung genügend Handhaben bieten, um Missbräuche und Kriminalität zu bekämpfen. Er lehnt daher aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Verhältnismässigkeit und in Anbetracht der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz die Wiedereinführung der Internierung ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgenössischen Räten die Wiedereinführung der Internierung für weggewiesene Ausländer vorzuschlagen, wobei Ausschaffungshaft und Internierung zusammen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten dürfen.</p>
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