Transparenz bei der Post

ShortId
99.3363
Id
19993363
Updated
10.04.2024 13:03
Language
de
Title
Transparenz bei der Post
AdditionalIndexing
Bankenaufsicht;Post;Buchführung;Bankgeschäft;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
1
  • L04K12020202, Post
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein gut funktionierender Postverkehr ist eine essenzielle Voraussetzung für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort. Die schweizerische Post, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, ist zwar global betrachtet anscheinend auf dem Weg der finanziellen Gesundung. Die am 8. Juni 1999 präsentierte Rechnung bietet indessen keine Handhabe, die Dauerhaftigkeit des Fortschrittes nachvollziehen zu können. Namentlich bietet die Tatsache, dass die Post weder fähig noch willens ist, Spartenergebnisse darzulegen, Grund zur Vorsicht. Artikel 9 des Postgesetzes (PG) erlaubt es der Post, u. a. die Dienstleistungen und Produkte im Zahlungsverkehr sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen anzubieten. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 97.3660 der sozialdemokratischen Fraktion zu Recht festgestellt hat, hat die Post damit zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten erhalten, ist jedoch im Bereich dieser Wettbewerbsdienste denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter. Die bei der Post gegebene Vermengung von industriellem Dienstleistungsbetrieb auf der einen und dem Bankgeschäft auf der andern Seite, kann daher nicht akzeptiert werden. Eine grössere Transparenz ist unabdingbar.</p><p>Eine Institution mit faktischer Staatsgarantie wie die Postfinance muss zum Schutze der Steuerzahler - die Shareholder der Post - bezüglich Sicherheit und Transparenz den gleichen Anforderungen genügen wie die Banken. Mit der seit dem 1. April 1999 selbstständigen Verwaltung der eigenen Mittel sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die Postfinance, ebenso wie die Kantonalbanken, dem Bankengesetz und in der Folge der EBK-Kontrolle zu unterstellen.</p>
  • <p>1. Artikel 11 des Postorganisationsgesetzes (POG) regelt die Rechnungslegung der Post. Nach dieser Bestimmung basiert die Rechnungslegung heute auf der Ausweisung der Resultate für die Post (Stammhaus) sowie der Ausweisung der Resultate für den Konzern Post (Stammhaus plus konsolidierte Gesellschaften der Post). Hierbei gelangen die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung des Obligationenrechtes sowie anerkannter Normen und Standards zur Anwendung (Fachempfehlung zur Rechnungslegung). Die Post hat seit 1998 eine divisionale Geschäftsbereichsstruktur.</p><p>Zum Vollzug dieser Ordnung weist die Post je Geschäftsbereich ein separates Resultat aus. Damit wird die erforderliche Transparenz zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen erreicht, insbesondere auch im Verhältnis von Postfinance und den Postdiensten im eigentlichen Sinne. Das Erfordernis einer solchen Abgrenzung ergibt sich zudem aus der in Artikel 9 Absatz 4 PG statuierten Pflicht, wonach das Rechnungswesen der Post so auszugestalten ist, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.</p><p>Auf Grund des Gesagten ergibt sich, dass die heutige Ordnung sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens der Post der Forderung des Motionärs nach einer transparenten Rechnungslegung bereits entspricht. Der einzige durch den Konzernprüfer (KPMG Fides Peat) erhobene Vorbehalt in der Rechnung 1998 betrifft die Nichtbilanzierung der Deckungslücke bei der PKB.</p><p>2. Nach Artikel 9 POG ist es die unentziehbare und unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates, die Organisation der Unternehmung Post festzulegen. Auf Grund des klaren Wortlautes in dieser Bestimmung hat der Bundesrat darauf verzichtet, bei der Festlegung der strategischen Ziele Vorgaben bezüglich Organisation der Unternehmung zu formulieren.</p><p>Wie bereits ausgeführt, ist die Postfinance bereits heute eine selbstständige Einheit mit eigener Rechnung.</p><p>Die von der Post in eigenem Namen angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PG bedürfen keiner Bewilligung nach der Bankengesetzgebung. Eine Unterstellung der Post bzw. Postfinance unter die Aufsicht der EBK hat deshalb so lange keinen Sinn, als die Post keine Aktivgeschäfte (Kreditgewährung) tätigt.</p><p>Da die internationale Entwicklung der Postmärkte rasch vorangeht, sind Änderungen der heutigen Struktur in den nächsten Jahren nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. bei der Post für eine transparente Rechnungslegung besorgt zu sein und dabei insbesondere auf eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Ergebnisse der Post im eigentlichen Sinne und der Postfinance zu achten;</p><p>2. eine verstärkte organisatorische Trennung der Post im eigentlichen Sinne und der Postfinance vorzunehmen und die Postfinance der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu unterstellen.</p>
  • Transparenz bei der Post
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein gut funktionierender Postverkehr ist eine essenzielle Voraussetzung für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort. Die schweizerische Post, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, ist zwar global betrachtet anscheinend auf dem Weg der finanziellen Gesundung. Die am 8. Juni 1999 präsentierte Rechnung bietet indessen keine Handhabe, die Dauerhaftigkeit des Fortschrittes nachvollziehen zu können. Namentlich bietet die Tatsache, dass die Post weder fähig noch willens ist, Spartenergebnisse darzulegen, Grund zur Vorsicht. Artikel 9 des Postgesetzes (PG) erlaubt es der Post, u. a. die Dienstleistungen und Produkte im Zahlungsverkehr sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen anzubieten. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 97.3660 der sozialdemokratischen Fraktion zu Recht festgestellt hat, hat die Post damit zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten erhalten, ist jedoch im Bereich dieser Wettbewerbsdienste denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter. Die bei der Post gegebene Vermengung von industriellem Dienstleistungsbetrieb auf der einen und dem Bankgeschäft auf der andern Seite, kann daher nicht akzeptiert werden. Eine grössere Transparenz ist unabdingbar.</p><p>Eine Institution mit faktischer Staatsgarantie wie die Postfinance muss zum Schutze der Steuerzahler - die Shareholder der Post - bezüglich Sicherheit und Transparenz den gleichen Anforderungen genügen wie die Banken. Mit der seit dem 1. April 1999 selbstständigen Verwaltung der eigenen Mittel sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die Postfinance, ebenso wie die Kantonalbanken, dem Bankengesetz und in der Folge der EBK-Kontrolle zu unterstellen.</p>
    • <p>1. Artikel 11 des Postorganisationsgesetzes (POG) regelt die Rechnungslegung der Post. Nach dieser Bestimmung basiert die Rechnungslegung heute auf der Ausweisung der Resultate für die Post (Stammhaus) sowie der Ausweisung der Resultate für den Konzern Post (Stammhaus plus konsolidierte Gesellschaften der Post). Hierbei gelangen die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung des Obligationenrechtes sowie anerkannter Normen und Standards zur Anwendung (Fachempfehlung zur Rechnungslegung). Die Post hat seit 1998 eine divisionale Geschäftsbereichsstruktur.</p><p>Zum Vollzug dieser Ordnung weist die Post je Geschäftsbereich ein separates Resultat aus. Damit wird die erforderliche Transparenz zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen erreicht, insbesondere auch im Verhältnis von Postfinance und den Postdiensten im eigentlichen Sinne. Das Erfordernis einer solchen Abgrenzung ergibt sich zudem aus der in Artikel 9 Absatz 4 PG statuierten Pflicht, wonach das Rechnungswesen der Post so auszugestalten ist, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.</p><p>Auf Grund des Gesagten ergibt sich, dass die heutige Ordnung sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens der Post der Forderung des Motionärs nach einer transparenten Rechnungslegung bereits entspricht. Der einzige durch den Konzernprüfer (KPMG Fides Peat) erhobene Vorbehalt in der Rechnung 1998 betrifft die Nichtbilanzierung der Deckungslücke bei der PKB.</p><p>2. Nach Artikel 9 POG ist es die unentziehbare und unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates, die Organisation der Unternehmung Post festzulegen. Auf Grund des klaren Wortlautes in dieser Bestimmung hat der Bundesrat darauf verzichtet, bei der Festlegung der strategischen Ziele Vorgaben bezüglich Organisation der Unternehmung zu formulieren.</p><p>Wie bereits ausgeführt, ist die Postfinance bereits heute eine selbstständige Einheit mit eigener Rechnung.</p><p>Die von der Post in eigenem Namen angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PG bedürfen keiner Bewilligung nach der Bankengesetzgebung. Eine Unterstellung der Post bzw. Postfinance unter die Aufsicht der EBK hat deshalb so lange keinen Sinn, als die Post keine Aktivgeschäfte (Kreditgewährung) tätigt.</p><p>Da die internationale Entwicklung der Postmärkte rasch vorangeht, sind Änderungen der heutigen Struktur in den nächsten Jahren nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. bei der Post für eine transparente Rechnungslegung besorgt zu sein und dabei insbesondere auf eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Ergebnisse der Post im eigentlichen Sinne und der Postfinance zu achten;</p><p>2. eine verstärkte organisatorische Trennung der Post im eigentlichen Sinne und der Postfinance vorzunehmen und die Postfinance der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu unterstellen.</p>
    • Transparenz bei der Post

Back to List