Senkung der Produktionspreise in der Landwirtschaft und Grossverteiler
- ShortId
-
99.3365
- Id
-
19993365
- Updated
-
10.04.2024 12:44
- Language
-
de
- Title
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Senkung der Produktionspreise in der Landwirtschaft und Grossverteiler
- AdditionalIndexing
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Warenhaus;Preis für Agrarprodukte;Preisrückgang;Preisbildung;Konsumentenpreis;Nahrungsmittelpreis;Verkaufspreis;Agrarpolitik (speziell)
- 1
-
- L04K11050210, Preis für Agrarprodukte
- L04K11050208, Konsumentenpreis
- L04K11050211, Verkaufspreis
- L04K11050304, Preisbildung
- L04K11050501, Preisrückgang
- L04K11050209, Nahrungsmittelpreis
- L04K14010302, Agrarpolitik (speziell)
- L06K070105010113, Warenhaus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorrangige Ziele der Reform der Agrarpolitik sind ein besseres Zusammenspiel der Marktkräfte auf allen Stufen und eine Reduzierung der staatlichen Markteingriffe. Deshalb werden die Preise und Margen für landwirtschaftliche Produkte künftig nicht mehr vom Bund bestimmt. </p><p>Damit der Markt auch wirklich funktioniert, braucht es ein hohes Mass an Transparenz, und die Akteure müssen alle Parameter kennen. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass einige Marktteilnehmer ihre Stärkeposition missbrauchen und den Schwächeren ihre Bedingungen aufzwingen können. Mit der geltenden Wettbewerbsgesetzgebung verfügt der Bund über geeignete Handlungsmöglichkeiten und Instanzen, um solchen Missbräuchen zu begegnen. </p><p>1. Bei der Festlegung der Detailhandelspreise kommen verschiedene Faktoren ins Spiel (Angebot und Nachfrage, Marketingstrategien usw.). Jeder Verteiler verfolgt dabei seine eigene Politik. </p><p>Die Wettbewerbsbedingungen, unter denen ein Produkt oder eine Produktegruppe gehandelt wird, können durch die spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Marktes, durch die Machtposition gewisser Teilnehmer oder die Beschränkung des Marktzugangs durch ausländische Konkurrenten usw. beeinflusst werden. Hier kann der Bundesrat nicht eingreifen; er hat jedoch darauf zu achten, dass der Markt reibungslos funktioniert und die entsprechenden Regeln - Kartellgesetz, Preisüberwachungsgesetz, Binnenmarktgesetz, Gesetz über technische Handelshemmnisse und Landwirtschaftsgesetz - eingehalten werden. Zu diesem Zweck sind eigens besondere Instanzen geschaffen worden; an erster Stelle ist dabei die Wettbewerbskommission zu nennen. Ihr obliegt es festzustellen, ob die in der Interpellation erwähnten Praktiken wirklich missbräuchlich sind. Sie wird der Frage mit zusätzlichen Untersuchungen nachgehen. </p><p>2. Die Machtstellung der Grossverteiler auf dem Schweizer Lebensmittelmarkt wurde im Parlament schon mehrmals angesprochen, insbesondere im Zusammenhang mit der Interpellation Kunz vom 20. März 1997 (97.3120). Die Wettbewerbskommission hat verschiedentlich Studien und Umfragen zu bestimmten Märkten für Agrarprodukte durchgeführt. Bisher hatte sie gegen keinen klaren Missbrauch einzuschreiten. Sie hat aber festgestellt, dass der Schlachtgeflügelmarkt durch den Zusammenschluss von Bell und SEG potenziell von Migros und Coop dominiert werden könnte. Deshalb hat sie die Zustimmung zur Fusion von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. </p><p>Der Rückzug des Bundes aus dem Agrarmarkt schafft neue Rahmenbedingungen mit mehr Wettbewerb zwischen den einzelnen Marktteilnehmern. Damit die schwächsten Glieder der Kette dabei nicht zu sehr benachteiligt werden, sieht das neue Landwirtschaftsgesetz insbesondere vor, dass Bauern, die sich zur besseren Verteidigung ihrer Interessen gegenüber den Abnehmern organisieren, durch den Bundesrat unterstützt werden können. Zudem verfügen sie jetzt über einen grösseren Handlungsspielraum, der es ihnen ermöglicht, ihre Produktion ganz oder teilweise direkt zu vermarkten. Durch eine klare Definition der Herstellungsverfahren in der KUB- (kontrollierte Ursprungsbezeichnung), GGA- (geschützte geographische Angabe) und Markengesetzgebung können die Stärken der einheimischen Produkte noch besser zur Geltung gebracht werden. </p><p>3. Der Wettbewerb im schweizerischen Binnenmarkt wird durch das Kartellgesetz, das Preisüberwachungsgesetz, das Binnenmarktgesetz und das Gesetz über technische Handelshemmnisse geregelt. In diesen Gesetzen sind mehrere Aufsichtsinstanzen vorgesehen, deren Aufgabe es ist, Missbräuche zu verhindern. Die Wettbewerbskommission führt regelmässig in besonders missbrauchsgefährdeten Bereichen - darunter befindet sich der Agrarmarkt - Untersuchungen durch. Falls die aus der Agrarreform resultierenden niedrigeren Produzentenpreise nicht an den Konsumenten weitergegeben werden, können die genannten Instanzen eingreifen. </p><p>Zudem eröffnet Artikel 27 des Landwirtschaftsgesetzes die Möglichkeit, die Preise für Produkte, die durch die agrarpolitischen Massnahmen des Bundes tangiert werden, auf allen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch, zu überwachen. Am 1. Januar 1999 hat der Bundesrat die Verordnung über die Preisüberwachung in der Landwirtschaft in Kraft gesetzt. Diese erteilt dem Bundesamt für Landwirtschaft den Auftrag, das Preisniveau für unverarbeitete und verarbeitete Agrarprodukte periodisch auf allen Stufen zu überprüfen. Die zuständige Dienststelle verfolgt die Entwicklung der Preise für Fleisch, Fleischprodukte und Wurstwaren, Milch und Milchprodukte, Ackerbauprodukte und daraus hergestellte Lebensmittel, Früchte und Gemüse. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Erhebungen in regelmässig erscheinenden Berichten, die kostenlos bezogen werden können. Dank dieser neutralen Daten kann die Transparenz des Marktes verbessert werden. Vor allem werden sie aber als solide Verhandlungsgrundlage für den Dialog zwischen den Marktteilnehmern dienen. Sie sollen in Zukunft noch besser zugänglich gemacht werden.</p><p>Sollte es zu Missbräuchen kommen, werden diese dem Preisüberwacher mitgeteilt. Dieser kann eine Untersuchung einleiten und den Fall an die Wettbewerbskommission überweisen. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Überwachungs- und Interventionsinstanzen genügen. Ein direktes Eingreifen des Bundes zur Festlegung der Preise landwirtschaftlicher Produkte, sei es auf Ebene der Produktion oder auf Verbraucherstufe, ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Der Markt muss diese Funktion übernehmen. Die Erfassung der Preise und Margen durch die öffentlichen Instanzen sichert mehr Transparenz und liefert den schwächeren Marktteilnehmern die notwendigen Informationen, um nötigenfalls auf ihre stärkeren Partner Druck ausüben zu können. Ein gemeinsames, offenes Vorgehen, insbesondere im Rahmen der Branchenorganisationen, sollte dazu beitragen, dass die niedrigeren Produzentenpreise in vollem Umfang an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Schon vor der Umsetzung der "AP 2002" sinken seit etwa zehn Jahren die Preise der Landwirtschaftsprodukte nur noch. Namentlich beim Fleisch sind die Preise, die den Produzenten bezahlt werden, auf die Hälfte und zuweilen noch weiter gefallen. Trotz dieser Entwicklung, welche das Preisniveau der Schweizer Produkte schrittweise dem europäischen Markt annähern und diese dadurch wettbewerbsfähiger machen soll, kann der Konsument bislang keine spürbaren Veränderungen bei den Detailhandelspreisen erkennen. Anlässlich einer Diskussion, die kürzlich bei einer kantonalen landwirtschaftlichen Berufsorganisation stattfand, verhehlte einer der schweizerischen Grossverteiler übrigens nicht, dass er Preissenkungen nicht an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergibt, sondern zur Finanzierung von Verkaufsaktionen verwendet. Die zwei oder drei Grossverteiler, welche im wesentlichen den Schweizer Markt unter sich aufteilen, scheinen sich diesbezüglich gleich zu verhalten. Ich wäre dem Bundesrat deshalb dankbar, wenn er die folgenden Fragen beantworten würde:</p><p>1. Sind solche Vorgehensweisen nicht geeignet, die Konkurrenzfähigkeit unserer Produkte, vor allem im Vergleich zu ausländischen Produkten, zu beeinträchtigen?</p><p>2. Sind sie nicht Anzeichen für eine Situation der Marktbeherrschung, die mit dem Kartellgesetz und den Zielen der "AP 2002", der die Landwirte unter grossen Opfern zugestimmt haben, nicht vereinbar sind?</p><p>3. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Preissenkungen, welche den Produzenten auferlegt werden, vollumfänglich an die Konsumenten weitergegeben werden?</p>
- Senkung der Produktionspreise in der Landwirtschaft und Grossverteiler
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vorrangige Ziele der Reform der Agrarpolitik sind ein besseres Zusammenspiel der Marktkräfte auf allen Stufen und eine Reduzierung der staatlichen Markteingriffe. Deshalb werden die Preise und Margen für landwirtschaftliche Produkte künftig nicht mehr vom Bund bestimmt. </p><p>Damit der Markt auch wirklich funktioniert, braucht es ein hohes Mass an Transparenz, und die Akteure müssen alle Parameter kennen. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass einige Marktteilnehmer ihre Stärkeposition missbrauchen und den Schwächeren ihre Bedingungen aufzwingen können. Mit der geltenden Wettbewerbsgesetzgebung verfügt der Bund über geeignete Handlungsmöglichkeiten und Instanzen, um solchen Missbräuchen zu begegnen. </p><p>1. Bei der Festlegung der Detailhandelspreise kommen verschiedene Faktoren ins Spiel (Angebot und Nachfrage, Marketingstrategien usw.). Jeder Verteiler verfolgt dabei seine eigene Politik. </p><p>Die Wettbewerbsbedingungen, unter denen ein Produkt oder eine Produktegruppe gehandelt wird, können durch die spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Marktes, durch die Machtposition gewisser Teilnehmer oder die Beschränkung des Marktzugangs durch ausländische Konkurrenten usw. beeinflusst werden. Hier kann der Bundesrat nicht eingreifen; er hat jedoch darauf zu achten, dass der Markt reibungslos funktioniert und die entsprechenden Regeln - Kartellgesetz, Preisüberwachungsgesetz, Binnenmarktgesetz, Gesetz über technische Handelshemmnisse und Landwirtschaftsgesetz - eingehalten werden. Zu diesem Zweck sind eigens besondere Instanzen geschaffen worden; an erster Stelle ist dabei die Wettbewerbskommission zu nennen. Ihr obliegt es festzustellen, ob die in der Interpellation erwähnten Praktiken wirklich missbräuchlich sind. Sie wird der Frage mit zusätzlichen Untersuchungen nachgehen. </p><p>2. Die Machtstellung der Grossverteiler auf dem Schweizer Lebensmittelmarkt wurde im Parlament schon mehrmals angesprochen, insbesondere im Zusammenhang mit der Interpellation Kunz vom 20. März 1997 (97.3120). Die Wettbewerbskommission hat verschiedentlich Studien und Umfragen zu bestimmten Märkten für Agrarprodukte durchgeführt. Bisher hatte sie gegen keinen klaren Missbrauch einzuschreiten. Sie hat aber festgestellt, dass der Schlachtgeflügelmarkt durch den Zusammenschluss von Bell und SEG potenziell von Migros und Coop dominiert werden könnte. Deshalb hat sie die Zustimmung zur Fusion von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. </p><p>Der Rückzug des Bundes aus dem Agrarmarkt schafft neue Rahmenbedingungen mit mehr Wettbewerb zwischen den einzelnen Marktteilnehmern. Damit die schwächsten Glieder der Kette dabei nicht zu sehr benachteiligt werden, sieht das neue Landwirtschaftsgesetz insbesondere vor, dass Bauern, die sich zur besseren Verteidigung ihrer Interessen gegenüber den Abnehmern organisieren, durch den Bundesrat unterstützt werden können. Zudem verfügen sie jetzt über einen grösseren Handlungsspielraum, der es ihnen ermöglicht, ihre Produktion ganz oder teilweise direkt zu vermarkten. Durch eine klare Definition der Herstellungsverfahren in der KUB- (kontrollierte Ursprungsbezeichnung), GGA- (geschützte geographische Angabe) und Markengesetzgebung können die Stärken der einheimischen Produkte noch besser zur Geltung gebracht werden. </p><p>3. Der Wettbewerb im schweizerischen Binnenmarkt wird durch das Kartellgesetz, das Preisüberwachungsgesetz, das Binnenmarktgesetz und das Gesetz über technische Handelshemmnisse geregelt. In diesen Gesetzen sind mehrere Aufsichtsinstanzen vorgesehen, deren Aufgabe es ist, Missbräuche zu verhindern. Die Wettbewerbskommission führt regelmässig in besonders missbrauchsgefährdeten Bereichen - darunter befindet sich der Agrarmarkt - Untersuchungen durch. Falls die aus der Agrarreform resultierenden niedrigeren Produzentenpreise nicht an den Konsumenten weitergegeben werden, können die genannten Instanzen eingreifen. </p><p>Zudem eröffnet Artikel 27 des Landwirtschaftsgesetzes die Möglichkeit, die Preise für Produkte, die durch die agrarpolitischen Massnahmen des Bundes tangiert werden, auf allen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch, zu überwachen. Am 1. Januar 1999 hat der Bundesrat die Verordnung über die Preisüberwachung in der Landwirtschaft in Kraft gesetzt. Diese erteilt dem Bundesamt für Landwirtschaft den Auftrag, das Preisniveau für unverarbeitete und verarbeitete Agrarprodukte periodisch auf allen Stufen zu überprüfen. Die zuständige Dienststelle verfolgt die Entwicklung der Preise für Fleisch, Fleischprodukte und Wurstwaren, Milch und Milchprodukte, Ackerbauprodukte und daraus hergestellte Lebensmittel, Früchte und Gemüse. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Erhebungen in regelmässig erscheinenden Berichten, die kostenlos bezogen werden können. Dank dieser neutralen Daten kann die Transparenz des Marktes verbessert werden. Vor allem werden sie aber als solide Verhandlungsgrundlage für den Dialog zwischen den Marktteilnehmern dienen. Sie sollen in Zukunft noch besser zugänglich gemacht werden.</p><p>Sollte es zu Missbräuchen kommen, werden diese dem Preisüberwacher mitgeteilt. Dieser kann eine Untersuchung einleiten und den Fall an die Wettbewerbskommission überweisen. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Überwachungs- und Interventionsinstanzen genügen. Ein direktes Eingreifen des Bundes zur Festlegung der Preise landwirtschaftlicher Produkte, sei es auf Ebene der Produktion oder auf Verbraucherstufe, ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Der Markt muss diese Funktion übernehmen. Die Erfassung der Preise und Margen durch die öffentlichen Instanzen sichert mehr Transparenz und liefert den schwächeren Marktteilnehmern die notwendigen Informationen, um nötigenfalls auf ihre stärkeren Partner Druck ausüben zu können. Ein gemeinsames, offenes Vorgehen, insbesondere im Rahmen der Branchenorganisationen, sollte dazu beitragen, dass die niedrigeren Produzentenpreise in vollem Umfang an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Schon vor der Umsetzung der "AP 2002" sinken seit etwa zehn Jahren die Preise der Landwirtschaftsprodukte nur noch. Namentlich beim Fleisch sind die Preise, die den Produzenten bezahlt werden, auf die Hälfte und zuweilen noch weiter gefallen. Trotz dieser Entwicklung, welche das Preisniveau der Schweizer Produkte schrittweise dem europäischen Markt annähern und diese dadurch wettbewerbsfähiger machen soll, kann der Konsument bislang keine spürbaren Veränderungen bei den Detailhandelspreisen erkennen. Anlässlich einer Diskussion, die kürzlich bei einer kantonalen landwirtschaftlichen Berufsorganisation stattfand, verhehlte einer der schweizerischen Grossverteiler übrigens nicht, dass er Preissenkungen nicht an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergibt, sondern zur Finanzierung von Verkaufsaktionen verwendet. Die zwei oder drei Grossverteiler, welche im wesentlichen den Schweizer Markt unter sich aufteilen, scheinen sich diesbezüglich gleich zu verhalten. Ich wäre dem Bundesrat deshalb dankbar, wenn er die folgenden Fragen beantworten würde:</p><p>1. Sind solche Vorgehensweisen nicht geeignet, die Konkurrenzfähigkeit unserer Produkte, vor allem im Vergleich zu ausländischen Produkten, zu beeinträchtigen?</p><p>2. Sind sie nicht Anzeichen für eine Situation der Marktbeherrschung, die mit dem Kartellgesetz und den Zielen der "AP 2002", der die Landwirte unter grossen Opfern zugestimmt haben, nicht vereinbar sind?</p><p>3. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Preissenkungen, welche den Produzenten auferlegt werden, vollumfänglich an die Konsumenten weitergegeben werden?</p>
- Senkung der Produktionspreise in der Landwirtschaft und Grossverteiler
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