Sonderprogramm "Framework" für abgewiesene Asylsuchende als Überbrückung zwischen Strafvollzug und Ausweisung

ShortId
99.3367
Id
19993367
Updated
10.04.2024 09:07
Language
de
Title
Sonderprogramm "Framework" für abgewiesene Asylsuchende als Überbrückung zwischen Strafvollzug und Ausweisung
AdditionalIndexing
Ausschaffung;Kriminalität;Strafvollzugsrecht;soziale Betreuung
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L04K01040406, soziale Betreuung
  • L04K01010208, Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Tatsache, dass ausländische Personen, welche eine Strafe verbüsst haben und gestützt auf das Strafurteil des Landes verwiesen werden müssen, jedoch aus verschiedenen Gründen (fehlende Papiere, technische Unmöglichkeit und anderes mehr) nicht abgeschoben werden können, erhitzt immer wieder die Gemüter. Zudem ist es offensichtlich Praxis geworden, den ausländischen Personen auch nach einer Strafverbüssung ohne formellen Landesverweis in bestimmten Fällen die Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern.</p><p>Der Inhaftierung zwecks Abschiebung (Ausschaffungshaft) sind durch Bundesgerichtsentscheide Grenzen gesetzt worden, weil es nicht angeht, wegen Unmöglichkeit des Vollzuges den Leuten über eine längere Zeitspanne hinweg die Freiheit zu entziehen.</p><p>Internierungslager, von verschiedenen Politikern lauthals verlangt, kommen deshalb nicht in Frage, weil sie klar im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Die grösste Zahl der als "Kriminelle" bezeichneten Personen haben übrigens eher kleinere Delikte begangen.</p><p>Für Strafentlassene allgemein hat man mit Recht Integrationsmassnahmen entwickelt, welche sich bewährt haben: Schutzaufsicht, Bewährungshilfe. Für ausgewiesene Strafentlassene fallen diese Massnahmen in der Regel aus.</p><p>Weil die Problematik des Wartens auf eine hypothetische Abschiebung das Risiko eines Rückfalles in die Kriminalität erhöhen könnte, sollten die Behörden spezielle Massnahmen entwickeln. Im Einzelfall scheint dies bereits zu funktionieren.</p><p>Es war leider nicht in Erfahrung zu bringen, ob die Betreuung von ausländischen Personen nach deren Strafentlassung systematisch angeboten wird, welche Strukturen am besten geeignet sind und wie viele Personen überhaupt für solche Programme in Frage kämen. Trotzdem erscheinen regelmässig Schlagzeilen in den Medien über ausländische Kriminelle, welche nicht ausgeschafft werden können, dazu angetan, die Bevölkerung zu verunsichern!</p><p>Ein Sonderprogramm müsste eine feste Struktur anbieten, sowohl Beschäftigungs- wie Ausbildungselemente als Rückkehrhilfe beinhalten und freiwillig sein. Die Frage der gesellschaftlichen Integration ist schliesslich keine ausschliesslich nationale Angelegenheit. Eine Zusammenarbeit mit den Kantonen und den bereits bestehenden Institutionen sowie den Flüchtlings- und Ausländerorganisationen drängt sich auf.</p>
  • <p>Gemäss der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind die Kantone für den Strafvollzug und die damit in Zusammenhang stehende Bewährungshilfe zuständig.</p><p>Der Bund kann die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen sowie Projekte zur Erhaltung der Remigrationsfähigkeit von Asylsuchende fördern und mittels Pauschalbeiträgen mitfinanzieren. Träger dieser Programme oder Projekte sind die Kantone oder von den Kantonen beauftragte Organisationen. Gemeinnützige Beschäftigungsprogramme stehen im öffentlichen Interesse und sind nicht gewinnorientiert. Sie sollen den negativen Folgen der Erwerbslosigkeit entgegenwirken und eine allfällige Wiedereingliederung im Heimatstaat unterstützen. Ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte erweitern die soziale und berufliche Kompetenz der teilnehmenden Personen und sind auf Wiedereingliederung im Heimatland ausgerichtet. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Asylsuchende im Alter von 16 bis 25 Jahren, die keinen Zugang zu einer regulären Berufsausbildung haben. Auch aus dem Strafvollzug entlassene Asylsuchende können an ordentlichen gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen sowie ausbildungsorientierten Rückkehrprojekten teilnehmen.</p><p>Da der Bund nicht selber Projektträger ist und die Aufgabe der Bewährungshilfe den Kantonen obliegt, kann der Bund das Sonderprogramm "Framework" weder initiieren noch durchführen noch finanzieren. Der Bund kann von den Kantonen projektierte spezielle Programme und Projekte für aus dem Strafvollzug entlassene Asylsuchende finanzieren bzw. mitfinanzieren, wenn die Programme und Projekte die im Kreisschreiben vom 1. Oktober 1998 über die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Rückkehrprojekte und Beschäftigungsprogramme (Asyl 80.1.1.1) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Hingegen kann in diesen Programmen und Projekten den Aspekten der Bewährungshilfe und der Schutzaufsicht nicht Rechnung getragen werden.</p><p>Der Bund kann somit Beschäftigungsprogramme, an denen auch straffällig gewordene Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, teilhaben können oder die auf diese ausgerichtet sind, unterstützen. Spezielle Angebote, welche sich an der besonderen Situation dieser Personen orientieren und Aspekte der Bewährungshilfe und der Schutzaufsicht beinhalten, scheiden aus rechtlichen Gründen aus.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Sonderprogramm initiiert und durchgeführt werden kann für Personen, die aus dem Strafvollzug entlassen wurden oder im Laufe des Asylverfahrens mit dem Strafrecht in Konflikt kamen und für welche die Ausreise zurzeit unmöglich ist.</p><p>Dieses Beschäftigungs- und Bildungsprogramm sollte sich an der besonderen Situation dieser Personen orientieren und Aspekte der Bewährungshilfe und der Schutzaufsicht aufnehmen.</p>
  • Sonderprogramm "Framework" für abgewiesene Asylsuchende als Überbrückung zwischen Strafvollzug und Ausweisung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Tatsache, dass ausländische Personen, welche eine Strafe verbüsst haben und gestützt auf das Strafurteil des Landes verwiesen werden müssen, jedoch aus verschiedenen Gründen (fehlende Papiere, technische Unmöglichkeit und anderes mehr) nicht abgeschoben werden können, erhitzt immer wieder die Gemüter. Zudem ist es offensichtlich Praxis geworden, den ausländischen Personen auch nach einer Strafverbüssung ohne formellen Landesverweis in bestimmten Fällen die Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern.</p><p>Der Inhaftierung zwecks Abschiebung (Ausschaffungshaft) sind durch Bundesgerichtsentscheide Grenzen gesetzt worden, weil es nicht angeht, wegen Unmöglichkeit des Vollzuges den Leuten über eine längere Zeitspanne hinweg die Freiheit zu entziehen.</p><p>Internierungslager, von verschiedenen Politikern lauthals verlangt, kommen deshalb nicht in Frage, weil sie klar im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Die grösste Zahl der als "Kriminelle" bezeichneten Personen haben übrigens eher kleinere Delikte begangen.</p><p>Für Strafentlassene allgemein hat man mit Recht Integrationsmassnahmen entwickelt, welche sich bewährt haben: Schutzaufsicht, Bewährungshilfe. Für ausgewiesene Strafentlassene fallen diese Massnahmen in der Regel aus.</p><p>Weil die Problematik des Wartens auf eine hypothetische Abschiebung das Risiko eines Rückfalles in die Kriminalität erhöhen könnte, sollten die Behörden spezielle Massnahmen entwickeln. Im Einzelfall scheint dies bereits zu funktionieren.</p><p>Es war leider nicht in Erfahrung zu bringen, ob die Betreuung von ausländischen Personen nach deren Strafentlassung systematisch angeboten wird, welche Strukturen am besten geeignet sind und wie viele Personen überhaupt für solche Programme in Frage kämen. Trotzdem erscheinen regelmässig Schlagzeilen in den Medien über ausländische Kriminelle, welche nicht ausgeschafft werden können, dazu angetan, die Bevölkerung zu verunsichern!</p><p>Ein Sonderprogramm müsste eine feste Struktur anbieten, sowohl Beschäftigungs- wie Ausbildungselemente als Rückkehrhilfe beinhalten und freiwillig sein. Die Frage der gesellschaftlichen Integration ist schliesslich keine ausschliesslich nationale Angelegenheit. Eine Zusammenarbeit mit den Kantonen und den bereits bestehenden Institutionen sowie den Flüchtlings- und Ausländerorganisationen drängt sich auf.</p>
    • <p>Gemäss der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind die Kantone für den Strafvollzug und die damit in Zusammenhang stehende Bewährungshilfe zuständig.</p><p>Der Bund kann die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen sowie Projekte zur Erhaltung der Remigrationsfähigkeit von Asylsuchende fördern und mittels Pauschalbeiträgen mitfinanzieren. Träger dieser Programme oder Projekte sind die Kantone oder von den Kantonen beauftragte Organisationen. Gemeinnützige Beschäftigungsprogramme stehen im öffentlichen Interesse und sind nicht gewinnorientiert. Sie sollen den negativen Folgen der Erwerbslosigkeit entgegenwirken und eine allfällige Wiedereingliederung im Heimatstaat unterstützen. Ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte erweitern die soziale und berufliche Kompetenz der teilnehmenden Personen und sind auf Wiedereingliederung im Heimatland ausgerichtet. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Asylsuchende im Alter von 16 bis 25 Jahren, die keinen Zugang zu einer regulären Berufsausbildung haben. Auch aus dem Strafvollzug entlassene Asylsuchende können an ordentlichen gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen sowie ausbildungsorientierten Rückkehrprojekten teilnehmen.</p><p>Da der Bund nicht selber Projektträger ist und die Aufgabe der Bewährungshilfe den Kantonen obliegt, kann der Bund das Sonderprogramm "Framework" weder initiieren noch durchführen noch finanzieren. Der Bund kann von den Kantonen projektierte spezielle Programme und Projekte für aus dem Strafvollzug entlassene Asylsuchende finanzieren bzw. mitfinanzieren, wenn die Programme und Projekte die im Kreisschreiben vom 1. Oktober 1998 über die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Rückkehrprojekte und Beschäftigungsprogramme (Asyl 80.1.1.1) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Hingegen kann in diesen Programmen und Projekten den Aspekten der Bewährungshilfe und der Schutzaufsicht nicht Rechnung getragen werden.</p><p>Der Bund kann somit Beschäftigungsprogramme, an denen auch straffällig gewordene Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, teilhaben können oder die auf diese ausgerichtet sind, unterstützen. Spezielle Angebote, welche sich an der besonderen Situation dieser Personen orientieren und Aspekte der Bewährungshilfe und der Schutzaufsicht beinhalten, scheiden aus rechtlichen Gründen aus.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Sonderprogramm initiiert und durchgeführt werden kann für Personen, die aus dem Strafvollzug entlassen wurden oder im Laufe des Asylverfahrens mit dem Strafrecht in Konflikt kamen und für welche die Ausreise zurzeit unmöglich ist.</p><p>Dieses Beschäftigungs- und Bildungsprogramm sollte sich an der besonderen Situation dieser Personen orientieren und Aspekte der Bewährungshilfe und der Schutzaufsicht aufnehmen.</p>
    • Sonderprogramm "Framework" für abgewiesene Asylsuchende als Überbrückung zwischen Strafvollzug und Ausweisung

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