BSV und Vollzug von Gesetzen

ShortId
99.3371
Id
19993371
Updated
10.04.2024 10:44
Language
de
Title
BSV und Vollzug von Gesetzen
AdditionalIndexing
Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Vollzug von Beschlüssen;Versicherungsaufsicht
1
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Im Rahmen der durch den Bundesrat delegierten bundesrechtlichen Aufsicht sorgt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einerseits für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts und überwacht andererseits die Solvenz der Versicherer, die jederzeit Gewähr bieten müssen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.</p><p>Gemäss Artikel 21 Absatz 4 KVG kann das BSV den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen dem BSV ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.</p><p>Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das BSV, je nach Art und Schwere der Mängel (Art. 21 Abs. 5 KVG):</p><p>a) Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen;</p><p>b) dem Eidgenössischen Departement des Innern den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen.</p><p>Gemäss Artikel 86 KVV haben die Versicherer überdies eine externe und unabhängige Revisionsstelle zu bestimmen, wobei die jährlichen Revisionsarbeiten in aller Regel durch Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727 b OR ausgeführt werden. Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich, ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält. Diese Revisionsberichte liegen dem BSV jeweils bis zum 31. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vor. Damit verfügt die Aufsichtsbehörde über die Möglichkeit, retrospektiv die tatsächlichen Kosten zu überprüfen.</p><p>Im weiteren wurden Anstrengungen unternommen, um noch besser über die tatsächlichen Verhältnisse bei den Versicherern informiert zu sein. Seit dem zweiten Semester 1999 hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes seine Aufsichtstätigkeit mit Wirtschaftsprüfungen am Standort der Krankenversicherer verstärkt. Dazu wurde in der ersten Hälfte dieses Jahres ein neues, in die bestehenden Strukturen eingebettetes Audit-Instrumentarium geschaffen. Diesem Auditing stellen sich zwei Kernaufgaben: die Analyse betriebsinterner Prozesse und die praxisnahe Kontrolle, ob die obligatorische Krankenversicherung gesetzeskonform umgesetzt wird. Es geht darum, in den Betrieben selber Informationen zusammenzutragen, um die Aufsicht über die Krankenversicherer zu unterstützen. Diese Prüfungen werden von der in diesem Jahr in der Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung neu geschaffenen Sektion Aufsicht und Expertisen durchgeführt, die sich aus dazu geeigneten Fachpersonen zusammensetzt.</p><p>3. Gemäss Artikel 60 KVG wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Die Versicherer sind überdies gehalten, für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven zu bilden. In Artikel 61 KVG wird sodann festgehalten, dass die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abgestuft werden können. Das BSV verlangt für die Genehmigung der Prämien die entsprechenden Zahlen für die einzelnen Kantone, damit die beantragten Prämien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. </p><p>4./5./6. Angesichts der unter den Ziffern 1 bis 3 dargestellten Situation erübrigt sich die Beantwortung der Fragen 4 und 5. Weitere Massnahmen im Sinne der Frage 6 drängen sich derzeit nicht auf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Krankenkassenprämien steigen und steigen. Presse und Versicherte fragen sich jedes Mal, wie die Prämien berechnet werden und ob das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in der Lage ist festzustellen, ob die Erhöhungen berechtigt sind. Ich stelle darum dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Kontrolle hat das BSV über die Kassen und über die Daten nach Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, die der Ermittlung der wahren Kosten dienen? Artikel 23 sieht in Absatz 1 Statistiken vor und bestimmt in Absatz 2, dass die Versicherer sowie die Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erstellung der Statistiken mitwirken, dass der Bundesrat die Pflicht zur Mitwirkung auf andere Personen und Organisationen ausdehnen kann und dass er diese zuvor anhört.</p><p>2. Ist das BSV in der Lage, das Gesetz in diesem Bereich zu vollziehen?</p><p>3. Wenn ja, wer bestimmt die Prämien, und wie werden sie festgelegt? Geschieht dies aufgrund von Berechnungen, die sich nicht nur auf die Globalbudgets und die Rechnungen der Versicherer stützen, sondern auch die tatsächlichen Reserven der Versicherungen berücksichtigen?</p><p>4. Beantwortet der Bundesrat die Frage mit Nein, was gedenkt er zu unternehmen angesichts:</p><p>- der Belastung der Versicherten, die seit langem ständig zunimmt;</p><p>- der ebenfalls steigenden Belastung der Kantone (wo liegt die Grenze?);</p><p>- der Aufteilung unter den Leistungserbringern (Spitex und Spitäler), deren Kosten ungebremst wachsen?</p><p>5. Beantwortet der Bundesrat die Frage 3 mit Nein, ist er nicht der Ansicht, es sei:</p><p>- der Personalbestand zu erhöhen, um mit dieser Situation besser fertig zu werden;</p><p>- das Personal besser auszubilden, damit es den erwähnten Problemen gewachsen ist;</p><p>- das Gesetz fundamental zu ändern?</p><p>6. Was schlägt der Bundesrat zur Verbesserung der Situation vor?</p>
  • BSV und Vollzug von Gesetzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Im Rahmen der durch den Bundesrat delegierten bundesrechtlichen Aufsicht sorgt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einerseits für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts und überwacht andererseits die Solvenz der Versicherer, die jederzeit Gewähr bieten müssen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.</p><p>Gemäss Artikel 21 Absatz 4 KVG kann das BSV den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen dem BSV ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.</p><p>Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das BSV, je nach Art und Schwere der Mängel (Art. 21 Abs. 5 KVG):</p><p>a) Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen;</p><p>b) dem Eidgenössischen Departement des Innern den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen.</p><p>Gemäss Artikel 86 KVV haben die Versicherer überdies eine externe und unabhängige Revisionsstelle zu bestimmen, wobei die jährlichen Revisionsarbeiten in aller Regel durch Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727 b OR ausgeführt werden. Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich, ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält. Diese Revisionsberichte liegen dem BSV jeweils bis zum 31. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vor. Damit verfügt die Aufsichtsbehörde über die Möglichkeit, retrospektiv die tatsächlichen Kosten zu überprüfen.</p><p>Im weiteren wurden Anstrengungen unternommen, um noch besser über die tatsächlichen Verhältnisse bei den Versicherern informiert zu sein. Seit dem zweiten Semester 1999 hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes seine Aufsichtstätigkeit mit Wirtschaftsprüfungen am Standort der Krankenversicherer verstärkt. Dazu wurde in der ersten Hälfte dieses Jahres ein neues, in die bestehenden Strukturen eingebettetes Audit-Instrumentarium geschaffen. Diesem Auditing stellen sich zwei Kernaufgaben: die Analyse betriebsinterner Prozesse und die praxisnahe Kontrolle, ob die obligatorische Krankenversicherung gesetzeskonform umgesetzt wird. Es geht darum, in den Betrieben selber Informationen zusammenzutragen, um die Aufsicht über die Krankenversicherer zu unterstützen. Diese Prüfungen werden von der in diesem Jahr in der Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung neu geschaffenen Sektion Aufsicht und Expertisen durchgeführt, die sich aus dazu geeigneten Fachpersonen zusammensetzt.</p><p>3. Gemäss Artikel 60 KVG wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Die Versicherer sind überdies gehalten, für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven zu bilden. In Artikel 61 KVG wird sodann festgehalten, dass die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abgestuft werden können. Das BSV verlangt für die Genehmigung der Prämien die entsprechenden Zahlen für die einzelnen Kantone, damit die beantragten Prämien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. </p><p>4./5./6. Angesichts der unter den Ziffern 1 bis 3 dargestellten Situation erübrigt sich die Beantwortung der Fragen 4 und 5. Weitere Massnahmen im Sinne der Frage 6 drängen sich derzeit nicht auf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Krankenkassenprämien steigen und steigen. Presse und Versicherte fragen sich jedes Mal, wie die Prämien berechnet werden und ob das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in der Lage ist festzustellen, ob die Erhöhungen berechtigt sind. Ich stelle darum dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Kontrolle hat das BSV über die Kassen und über die Daten nach Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, die der Ermittlung der wahren Kosten dienen? Artikel 23 sieht in Absatz 1 Statistiken vor und bestimmt in Absatz 2, dass die Versicherer sowie die Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erstellung der Statistiken mitwirken, dass der Bundesrat die Pflicht zur Mitwirkung auf andere Personen und Organisationen ausdehnen kann und dass er diese zuvor anhört.</p><p>2. Ist das BSV in der Lage, das Gesetz in diesem Bereich zu vollziehen?</p><p>3. Wenn ja, wer bestimmt die Prämien, und wie werden sie festgelegt? Geschieht dies aufgrund von Berechnungen, die sich nicht nur auf die Globalbudgets und die Rechnungen der Versicherer stützen, sondern auch die tatsächlichen Reserven der Versicherungen berücksichtigen?</p><p>4. Beantwortet der Bundesrat die Frage mit Nein, was gedenkt er zu unternehmen angesichts:</p><p>- der Belastung der Versicherten, die seit langem ständig zunimmt;</p><p>- der ebenfalls steigenden Belastung der Kantone (wo liegt die Grenze?);</p><p>- der Aufteilung unter den Leistungserbringern (Spitex und Spitäler), deren Kosten ungebremst wachsen?</p><p>5. Beantwortet der Bundesrat die Frage 3 mit Nein, ist er nicht der Ansicht, es sei:</p><p>- der Personalbestand zu erhöhen, um mit dieser Situation besser fertig zu werden;</p><p>- das Personal besser auszubilden, damit es den erwähnten Problemen gewachsen ist;</p><p>- das Gesetz fundamental zu ändern?</p><p>6. Was schlägt der Bundesrat zur Verbesserung der Situation vor?</p>
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