Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen. Moratorium
- ShortId
-
99.3373
- Id
-
19993373
- Updated
-
14.11.2025 09:05
- Language
-
de
- Title
-
Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen. Moratorium
- AdditionalIndexing
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Freisetzungsversuch;Moratorium;pflanzliche Erzeugung;umweltgefährdende Mikroorganismen;gentechnisch veränderte Organismen;Gesetz;Haftung
- 1
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- L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L04K08020318, Moratorium
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K14010101, pflanzliche Erzeugung
- L04K06020106, umweltgefährdende Mikroorganismen
- L04K05070202, Haftung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. In jüngster Zeit mehren sich kritische Stimmen aus der Wissenschaft, die auf die ungeklärten Risiken von Gentechnik in der Umwelt aufmerksam machen. Beunruhigende Befunde in den USA (Schaden an Schmetterlingen), England (unerwartet grosse Distanz für den Pollenflug, Übertragung der fremden Gene auf Wildpflanzen) und in der Schweiz (Schädigung der Florfliege) lassen befürchten, dass zu wenige unabhängige, wissenschaftliche Untersuchungen gemacht wurden, um gesundheitliche und ökologische Spätfolgen des Einsatzes gentechnisch veränderter Nutzpflanzen ausschliessen zu können. Risikoforschung oder ökologische Begleitforschung sollen zu jedem Freisetzungsprojekt von GVO gehören. Nur so kann das Risiko, das mit jedem Versuch eingegangen wird, den grösstmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit bringen. Gleichzeitig wird damit die Vorsorge dem Gesuchsteller übertragen und nicht der öffentlichen Hand.</p><p>1998 wurden zwei Anträge für die versuchsweise Freisetzung von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen gestellt. Zum ersten Mal mussten sich das bestehende Umweltschutzgesetz und die dazugehörenden Verordnungen für die versuchsweise Freisetzung von GVO in der praktischen Anwendung bewähren. Dabei hat sich gezeigt, dass die Verordnungen und das bestehende Umweltschutzgesetz den sich stellenden Fragen noch nicht angepasst sind. Diese Fragen sollen im Gen-Lex-Prozess gelöst werden. Damit wird für Gesuche, die in Zukunft eingereicht werden, Rechtsklarheit geschaffen. Eine Bewilligung aufgrund des bestehenden Umweltschutzgesetzes kann ein Präjudiz schaffen, das den Gen-Lex-Prozess unnötig beeinflussen kann.</p><p>2./3. Eine Welle der Ablehnung gegen gentechnisch veränderte Pflanzen rollt über Europa. In verschiedenen Ländern Europas sind bereits Moratorien im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Nutzpflanzen in Kraft. In Dänemark und Norwegen sind alle antibiotikaresistenten Pflanzen verboten. In Grossbritannien herrscht ein dreijähriges Anbauverbot für Bt-Pflanzen. Griechenland und Grossbritannien fordern ein EU-weites Moratorium für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Diese Forderung wird der EU-Umweltministerrat voraussichtlich Mitte Juni 1999 diskutieren.</p><p>Mit einem Moratorium für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen setzt sich der Bundesrat für die Sicherheit von Mensch und Umwelt, für eine ökologische Schweizer Landwirtschaft, für den Dialog mit der Bevölkerung und für das Vorsorgeprinzip ein.</p><p>Die Vermarktungsorganisationen der IP-Bauern (IP-Suisse) und der Biobauern (Bio Suisse) lehnen den Einsatz von Gentechnik entschieden ab. Die Umweltverbände in der Schweiz (WWF Schweiz, Pro Natura, Schweizerische Gesellschaft für Umweltschutz) fordern ein Moratorium für das Inverkehrbringen von GVO. Auch der Schweizerische Bauernverband verlangt einen auf fünf Jahre befristeten Stopp für die Anwendung von transgenen Pflanzen in der Landwirtschaft.</p><p>Doch das Bestreben, gentechnikfreie Nahrungsmittel herzustellen und zu vermarkten, kann durch den versuchsweisen und erst recht durch den kommerziellen Einsatz von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen in der Schweiz erheblich kompliziert und verteuert werden. Die Bereitstellung getrennter Handels- und Vermarktungskanäle ist mit enormem Aufwand verbunden und bringt auch dem Staat erhebliche Zusatzkosten. Die bereits für Importwaren notwendigen Überwachungs- und Kontrollmassnahmen zur Sicherung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten - die bis jetzt nicht vom Verursacher finanziert werden müssen - müssten auf inländische Erzeugnisse ausgedehnt werden.</p><p>Sämtliche Umfragen bestätigen, dass eine grosse Mehrheit der Bevölkerung in der Schweiz und in Europa gentechnisch veränderte Lebensmittel ablehnt. Das deutliche Nein zur Gen-Schutz-Initiative darf nicht als Zustimmung der Bevölkerung zum Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft interpretiert werden. Wie die Vox-Analyse festhält, galt das Nein in erster Linie der Einschränkung von Forschung im medizinischen Bereich. Nur gerade 3 Prozent der Stimmenden gaben an, über ein Freisetzungsverbot abgestimmt zu haben.</p><p>Um die Haltung der Bevölkerung zur Anwendung der Gentechnik in der Landwirtschaft und Ernährung differenzierter zu erfassen, führte der Schweizerische Wissenschaftsrat zum Thema "Ernährung und Gentechnik" ein Jahr nach der Abstimmung über die Gen-Schutz-Initiative ein Publiforum durch. 28 Personen befassten sich während sieben Tagen mit der Anwendung der Gentechnik bei der Lebensmittelproduktion und in der Landwirtschaft. Der detaillierte Bericht empfiehlt den Behörden u. a. ein Moratorium für die kommerzielle Anwendung der Gentechnik sowie den Schutz der traditionellen und biologischen Landwirtschaft. Risikoforschung soll hingegen von einem Moratorium ausgenommen werden.</p><p>Die praktische Anwendung der bestehenden Rechtsnormen im Umweltschutzgesetz hat viele Fragen aufgeworfen. Der Verkauf von Saatgut, in dem fremde DNA nachgewiesen werden konnte, zeigt klar, wie unbefriedigend die Frage der Haftung bis jetzt noch geregelt ist. In der Diskussion über die Gen-Lex müssen die folgenden Fragen geklärt werden:</p><p>- Wie sollen Nützlinge und andere Organismen vor unerwünschten Nebenwirkungen geschützt werden?</p><p>- Wie soll der Nutzen für die Gesellschaft oder für eine nachhaltige Landwirtschaft im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden?</p><p>- Wie soll die traditionelle und biologische Landwirtschaft auch in Zukunft erhalten bleiben?</p><p>- Wie soll die Trennung der konventionellen Ernte von der GVO-Ernte in der Schweiz organisiert werden? Wer kommt für die Mehrkosten auf?</p><p>- Wie wird die Haltung der Bevölkerung zu den Versuchen bei der Bewilligung berücksichtigt?</p><p>- Wer finanziert das Langzeitmonitoring der gentechnisch veränderten Pflanzen, die in Verkehr gebracht wurden? Wer führt es durch?</p><p>- Nach welchen Kriterien wird das Langzeitmonitoring durchgeführt, und welche Kriterien führen zum Entzug der Bewilligung für das Inverkehrbringen?</p><p>- Wie wird ein Schaden definiert, der durch den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen verursacht wird?</p><p>- Wie sollen allfällige Schäden ermittelt werden, die durch den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen verursacht werden?</p><p>- Wer haftet für diese Schäden?</p>
- <p>1. Das zukünftige Vorgehen für das direkte Ausbringen von GVO in die Umwelt und für das Inverkehrbringen zu diesem Zweck, sowie die Fragen der Haftung werden im Rahmen der Gen-Lex-Botschaft geprüft.</p><p>Gesuche für den Anbau von GVO sind bis zum Abschluss der Arbeiten zur Gen-Lex-Vorlage wenig wahrscheinlich. Sollten dennoch in der Zwischenphase Gesuche gestellt werden, wird die zuständige Bewilligungsbehörde sorgfältige Prüfungen und Beurteilungen aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen vornehmen.</p><p>2. Auf die Frage nach einem Moratorium wird der Bundesrat im Rahmen der Gen-Lex-Botschaft eingehen.</p><p>3. Der Bundesrat ist bereit, die in der Begründung zu Frage 3 enthaltenen Fragen zu prüfen. Dabei muss er allerdings darauf hinweisen, dass nicht sämtliche Fragen im Rahmen der Gen-Lex-Botschaft und in den neuen Gesetzestexten beantwortet und geregelt werden können, weil sie zum Teil andere Adressaten (Vollzugsbehörden, Gerichtsorgane) ansprechen und auch von ihrer Bedeutung her nicht alle gleichwertig sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>1. Der Bundesrat hat die Bewilligungsbehörden anzuweisen, keine Zulassung für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu erteilen, bis die offenen Fragen geklärt und die notwendigen rechtlichen Schritte in Kraft sind.</p><p>Ausgenommen von dieser Auflage sind Forschungsprojekte, die das Risiko, das von GVO auf die Umwelt ausgeht, ermitteln oder die in der Versuchsplanung ökologische Begleitforschung vorsehen.</p><p>2. Er unternimmt die notwendigen rechtlichen Schritte, um ein Moratorium für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen zu erlassen.</p><p>3. Er wird eingeladen, im Rahmen der Gen-Lex die aufgeführten offenen Fragen zu klären.</p>
- Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen. Moratorium
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. In jüngster Zeit mehren sich kritische Stimmen aus der Wissenschaft, die auf die ungeklärten Risiken von Gentechnik in der Umwelt aufmerksam machen. Beunruhigende Befunde in den USA (Schaden an Schmetterlingen), England (unerwartet grosse Distanz für den Pollenflug, Übertragung der fremden Gene auf Wildpflanzen) und in der Schweiz (Schädigung der Florfliege) lassen befürchten, dass zu wenige unabhängige, wissenschaftliche Untersuchungen gemacht wurden, um gesundheitliche und ökologische Spätfolgen des Einsatzes gentechnisch veränderter Nutzpflanzen ausschliessen zu können. Risikoforschung oder ökologische Begleitforschung sollen zu jedem Freisetzungsprojekt von GVO gehören. Nur so kann das Risiko, das mit jedem Versuch eingegangen wird, den grösstmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit bringen. Gleichzeitig wird damit die Vorsorge dem Gesuchsteller übertragen und nicht der öffentlichen Hand.</p><p>1998 wurden zwei Anträge für die versuchsweise Freisetzung von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen gestellt. Zum ersten Mal mussten sich das bestehende Umweltschutzgesetz und die dazugehörenden Verordnungen für die versuchsweise Freisetzung von GVO in der praktischen Anwendung bewähren. Dabei hat sich gezeigt, dass die Verordnungen und das bestehende Umweltschutzgesetz den sich stellenden Fragen noch nicht angepasst sind. Diese Fragen sollen im Gen-Lex-Prozess gelöst werden. Damit wird für Gesuche, die in Zukunft eingereicht werden, Rechtsklarheit geschaffen. Eine Bewilligung aufgrund des bestehenden Umweltschutzgesetzes kann ein Präjudiz schaffen, das den Gen-Lex-Prozess unnötig beeinflussen kann.</p><p>2./3. Eine Welle der Ablehnung gegen gentechnisch veränderte Pflanzen rollt über Europa. In verschiedenen Ländern Europas sind bereits Moratorien im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Nutzpflanzen in Kraft. In Dänemark und Norwegen sind alle antibiotikaresistenten Pflanzen verboten. In Grossbritannien herrscht ein dreijähriges Anbauverbot für Bt-Pflanzen. Griechenland und Grossbritannien fordern ein EU-weites Moratorium für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Diese Forderung wird der EU-Umweltministerrat voraussichtlich Mitte Juni 1999 diskutieren.</p><p>Mit einem Moratorium für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen setzt sich der Bundesrat für die Sicherheit von Mensch und Umwelt, für eine ökologische Schweizer Landwirtschaft, für den Dialog mit der Bevölkerung und für das Vorsorgeprinzip ein.</p><p>Die Vermarktungsorganisationen der IP-Bauern (IP-Suisse) und der Biobauern (Bio Suisse) lehnen den Einsatz von Gentechnik entschieden ab. Die Umweltverbände in der Schweiz (WWF Schweiz, Pro Natura, Schweizerische Gesellschaft für Umweltschutz) fordern ein Moratorium für das Inverkehrbringen von GVO. Auch der Schweizerische Bauernverband verlangt einen auf fünf Jahre befristeten Stopp für die Anwendung von transgenen Pflanzen in der Landwirtschaft.</p><p>Doch das Bestreben, gentechnikfreie Nahrungsmittel herzustellen und zu vermarkten, kann durch den versuchsweisen und erst recht durch den kommerziellen Einsatz von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen in der Schweiz erheblich kompliziert und verteuert werden. Die Bereitstellung getrennter Handels- und Vermarktungskanäle ist mit enormem Aufwand verbunden und bringt auch dem Staat erhebliche Zusatzkosten. Die bereits für Importwaren notwendigen Überwachungs- und Kontrollmassnahmen zur Sicherung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten - die bis jetzt nicht vom Verursacher finanziert werden müssen - müssten auf inländische Erzeugnisse ausgedehnt werden.</p><p>Sämtliche Umfragen bestätigen, dass eine grosse Mehrheit der Bevölkerung in der Schweiz und in Europa gentechnisch veränderte Lebensmittel ablehnt. Das deutliche Nein zur Gen-Schutz-Initiative darf nicht als Zustimmung der Bevölkerung zum Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft interpretiert werden. Wie die Vox-Analyse festhält, galt das Nein in erster Linie der Einschränkung von Forschung im medizinischen Bereich. Nur gerade 3 Prozent der Stimmenden gaben an, über ein Freisetzungsverbot abgestimmt zu haben.</p><p>Um die Haltung der Bevölkerung zur Anwendung der Gentechnik in der Landwirtschaft und Ernährung differenzierter zu erfassen, führte der Schweizerische Wissenschaftsrat zum Thema "Ernährung und Gentechnik" ein Jahr nach der Abstimmung über die Gen-Schutz-Initiative ein Publiforum durch. 28 Personen befassten sich während sieben Tagen mit der Anwendung der Gentechnik bei der Lebensmittelproduktion und in der Landwirtschaft. Der detaillierte Bericht empfiehlt den Behörden u. a. ein Moratorium für die kommerzielle Anwendung der Gentechnik sowie den Schutz der traditionellen und biologischen Landwirtschaft. Risikoforschung soll hingegen von einem Moratorium ausgenommen werden.</p><p>Die praktische Anwendung der bestehenden Rechtsnormen im Umweltschutzgesetz hat viele Fragen aufgeworfen. Der Verkauf von Saatgut, in dem fremde DNA nachgewiesen werden konnte, zeigt klar, wie unbefriedigend die Frage der Haftung bis jetzt noch geregelt ist. In der Diskussion über die Gen-Lex müssen die folgenden Fragen geklärt werden:</p><p>- Wie sollen Nützlinge und andere Organismen vor unerwünschten Nebenwirkungen geschützt werden?</p><p>- Wie soll der Nutzen für die Gesellschaft oder für eine nachhaltige Landwirtschaft im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden?</p><p>- Wie soll die traditionelle und biologische Landwirtschaft auch in Zukunft erhalten bleiben?</p><p>- Wie soll die Trennung der konventionellen Ernte von der GVO-Ernte in der Schweiz organisiert werden? Wer kommt für die Mehrkosten auf?</p><p>- Wie wird die Haltung der Bevölkerung zu den Versuchen bei der Bewilligung berücksichtigt?</p><p>- Wer finanziert das Langzeitmonitoring der gentechnisch veränderten Pflanzen, die in Verkehr gebracht wurden? Wer führt es durch?</p><p>- Nach welchen Kriterien wird das Langzeitmonitoring durchgeführt, und welche Kriterien führen zum Entzug der Bewilligung für das Inverkehrbringen?</p><p>- Wie wird ein Schaden definiert, der durch den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen verursacht wird?</p><p>- Wie sollen allfällige Schäden ermittelt werden, die durch den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen verursacht werden?</p><p>- Wer haftet für diese Schäden?</p>
- <p>1. Das zukünftige Vorgehen für das direkte Ausbringen von GVO in die Umwelt und für das Inverkehrbringen zu diesem Zweck, sowie die Fragen der Haftung werden im Rahmen der Gen-Lex-Botschaft geprüft.</p><p>Gesuche für den Anbau von GVO sind bis zum Abschluss der Arbeiten zur Gen-Lex-Vorlage wenig wahrscheinlich. Sollten dennoch in der Zwischenphase Gesuche gestellt werden, wird die zuständige Bewilligungsbehörde sorgfältige Prüfungen und Beurteilungen aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen vornehmen.</p><p>2. Auf die Frage nach einem Moratorium wird der Bundesrat im Rahmen der Gen-Lex-Botschaft eingehen.</p><p>3. Der Bundesrat ist bereit, die in der Begründung zu Frage 3 enthaltenen Fragen zu prüfen. Dabei muss er allerdings darauf hinweisen, dass nicht sämtliche Fragen im Rahmen der Gen-Lex-Botschaft und in den neuen Gesetzestexten beantwortet und geregelt werden können, weil sie zum Teil andere Adressaten (Vollzugsbehörden, Gerichtsorgane) ansprechen und auch von ihrer Bedeutung her nicht alle gleichwertig sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>1. Der Bundesrat hat die Bewilligungsbehörden anzuweisen, keine Zulassung für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu erteilen, bis die offenen Fragen geklärt und die notwendigen rechtlichen Schritte in Kraft sind.</p><p>Ausgenommen von dieser Auflage sind Forschungsprojekte, die das Risiko, das von GVO auf die Umwelt ausgeht, ermitteln oder die in der Versuchsplanung ökologische Begleitforschung vorsehen.</p><p>2. Er unternimmt die notwendigen rechtlichen Schritte, um ein Moratorium für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen zu erlassen.</p><p>3. Er wird eingeladen, im Rahmen der Gen-Lex die aufgeführten offenen Fragen zu klären.</p>
- Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen. Moratorium
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