Verstärkung der Instrumentarien Motion und Postulat
- ShortId
-
99.3380
- Id
-
19993380
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Verstärkung der Instrumentarien Motion und Postulat
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- L06K080301020105, Motion
- L06K080301020106, Postulat
- L05K0803010202, parlamentarische Initiative
- L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Parlament hat im Verlaufe der vergangenen Jahrzehnte an Einfluss verloren, auch gegenüber der Verwaltung. Durch eine Verbesserung der Effizienz der parlamentarischen Vorstösse kann der Einfluss des Parlamentes wieder etwas verbessert werden.</p><p>Eine generelle Parlamentsreform ist zwar wünschbar, und eine Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) ist absehbar. Betreffend Motionen und Postulate drängt sich jedoch schon vorgängig auf, eine Neuregelung einzuführen.</p><p>Das System der Motionen, und vor allem der Postulate, bewährt sich nicht mehr. Session um Session wird eine Flut von Vorstössen eingereicht. Diese zeigen selbst bei deren Überweisung oft kaum Wirkung oder werden zu langsam behandelt bzw. umgesetzt. Dementsprechend klein ist das Interesse im Ratssaal geworden, bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen anwesend zu sein. Vor allem bei den Postulaten weiss der Urheber, dass sie kaum weiterverfolgt werden und dass sie höchstens im Moment der Einreichung noch für ein wenig Gesprächsstoff sorgen.</p><p>Als Folge davon hat sich vor allem im Verlaufe der letzten vier Jahre die Tendenz entwickelt, auf die parlamentarische Initiative auszuweichen. Dort liegt es in den Händen des Parlamentes, über das Behandlungstempo zu bestimmen. Die parlamentarische Initiative hat jedoch den offensichtlichen Nachteil, dass unser Milizparlament durch die Kommissionsarbeit leicht überfordert wird. Faktisch ist nach wie vor die Verwaltung verpflichtet, den Löwenanteil der Arbeit zu leisten.</p><p>Die verschiedenen diskutierten Tendenzen, dem Parlament bessere Möglichkeiten einzuräumen, um die Gesetzgebung selbst an die Hand zu nehmen, führten alle zu einer weiteren Überlastung und Infragestellung des Milizsystems. Zudem besteht die Gefahr zweier nebeneinander agierender Verwaltungen mit entsprechender Ineffizienz. Der bessere Weg scheint, dem Parlament Mittel zur Stärkung seiner Position zu geben, welche die Verwaltung auch wirklich verbindlich verpflichten, im angestrebten Sinne tätig zu werden.</p><p>Konsequenterweise muss weiterhin klar zwischen Legislativ- und Exekutivzuständigkeit unterschieden werden. Im Zuständigkeitsbereich der Legislative muss das Parlament die verbesserte Möglichkeit erhalten, der Verwaltung (sowohl in der Form der Motion als auch des Postulates) verbindliche Aufträge zu erteilen. Von der Verwaltung ist die Arbeit mindestens ebenso zügig und verbindlich umzusetzen wie heute von den Kommissionen die parlamentarischen Initiativen. Zu prüfen ist insbesondere die Möglichkeit, dem Legislativmitglied das Recht zu geben, vor der zuständigen Verwaltungsstelle aufzutreten und allenfalls die Erarbeitung der geforderten Lösung zu begleiten, analog der heutigen Mitwirkungsmöglichkeit in der Kommission bei parlamentarischen Initiativen.</p><p>Bei einer Verbesserung der Effizienz der parlamentarischen Vorstösse steigt automatisch die Seriosität der Behandlung im Rat. Die Präsenz bei deren Behandlung wird entsprechend besser sein. Anzustreben wäre, dass selbst bei einem Postulat die Sorgfalt aufgewendet wird, wie sie heute bei der Behandlung von parlamentarischen Initiativen üblich ist. Zu prüfen wäre, ob nicht zuletzt zur zahlenmässigen Einschränkung der Flut der Vorstösse - auch bei Motionen und Postulaten - in den Kommissionen der Vorentscheid gefällt werden soll, ob sie dem Rat unterbreitet werden. Allenfalls könnte der Initiantin oder dem Initianten freigestellt werden, ob eine Vorbehandlung in der Kommission gewünscht wird.</p><p>Bei einer sinnvollen Umgestaltung von Motionen und Postulaten könnten die parlamentarischen Initiativen wieder auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen kumulativ die drei folgenden Bedingungen gegeben sind: Wenn es sich um den Zuständigkeitsbereich des Parlamentes handelt, wenn das Problem so einfach ist, dass es sich für die Behandlung in den Kommissionen eignet, und wenn der Bundesrat bzw. die Verwaltung gegen das Anliegen opponiert, bleibt die parlamentarische Initiative sinnvoll.</p>
- <p>Die Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit der parlamentarischen Vorstösse wird zur Zeit von den Staatspolitischen Kommissionen im Rahmen der geplanten Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) vom 23. März 1962 (SR 171.11) geprüft. Die Prüfung umfasst sowohl das Verfahren der parlamentarischen Initiative wie auch der Motionen und Postulate. </p><p>Auch wenn das Büro die Meinung des Motionärs nicht teilt, dass das Parlament in den vergangenen Jahren an Einfluss verloren hat Studien beweisen das Gegenteil ist es von der Notwendigkeit überzeugt, dass die Wirksamkeit der Vorstösse und deren Durchsetzbarkeit verbessert werden muss. Es ist sich bewusst, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, die auch das Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundesversammlung berührt. </p><p>Mit den Punkten 1 und 2 verlangt der Motionär eine bessere Wirksamkeit und ein beschleunigteres Verfahren für die Vorstösse. Das Büro unterstützt dieses Anliegen und möchte es Rahmen der Totalrevision des GVG geprüft haben. Nicht unterstützen kann das Büro hingegen die Punkte 3 und 4 der Motion. Das Parlament soll dem Bundesrat und der Bundesverwaltung Aufträge erteilen, sich aber nicht in den Vollzug einmischen. Auch eine generelle Vorprüfung von Vorstössen durch Kommissionen lehnt es ab, um das Parlament nicht weiter zu belasten. Die Vorprüfung soll sich auf die parlamentarischen Initiativen und auf Einzelfälle gemäss Artikel 35 Absatz 5 des Geschäftsreglementes des Nationalrates beschränken. Darnach sind Motionen einer Kommission zur näheren Prüfung zu überweisen, wenn es der Rat auf Antrag eines Mitgliedes oder des Bundesrates beschliesst.</p>
- <p>Das System der parlamentarischen Vorstösse (Motion und Postulat) ist zu überarbeiten mit dem Zweck, die Vorstösse effizienter zu machen und die Tendenz zu brechen, dass immer mehr auf die parlamentarische Initiative ausgewichen wird, womit das Milizparlament überfordert wird.</p><p>Insbesondere sind folgende Punkte ins Auge zu fassen:</p><p>1. Im Zuständigkeitsbereich des Parlamentes (Gesetzgebung) muss der Bundesrat möglichst rigoros an den in der Motion oder dem Postulat formulierten Auftrag gebunden sein.</p><p>2. Sowohl zur Behandlung im Rat als auch zur Umsetzung durch die Verwaltung sind verbindliche, möglichst kurze Fristen festzulegen.</p><p>3. Zu prüfen ist, ob die Initiantin oder der Initiant bei der Umsetzung des Vorstosses durch die Verwaltung in die Arbeiten mit einbezogen werden kann.</p><p>4. Zu prüfen ist, ob die Kommissionen analog der heutigen Regelung bei den parlamentarischen Initiativen eine Vorprüfungsfunktion übernehmen sollen.</p><p>Ziel muss sein, dass die Schwelle zur Einreichung von Vorstössen wesentlich erhöht wird, dass sie aber - falls sie überwiesen werden - wesentlich wirksamer sind als heute.</p>
- Verstärkung der Instrumentarien Motion und Postulat
- State
-
Überwiesen an das Ratsbüro
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Parlament hat im Verlaufe der vergangenen Jahrzehnte an Einfluss verloren, auch gegenüber der Verwaltung. Durch eine Verbesserung der Effizienz der parlamentarischen Vorstösse kann der Einfluss des Parlamentes wieder etwas verbessert werden.</p><p>Eine generelle Parlamentsreform ist zwar wünschbar, und eine Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) ist absehbar. Betreffend Motionen und Postulate drängt sich jedoch schon vorgängig auf, eine Neuregelung einzuführen.</p><p>Das System der Motionen, und vor allem der Postulate, bewährt sich nicht mehr. Session um Session wird eine Flut von Vorstössen eingereicht. Diese zeigen selbst bei deren Überweisung oft kaum Wirkung oder werden zu langsam behandelt bzw. umgesetzt. Dementsprechend klein ist das Interesse im Ratssaal geworden, bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen anwesend zu sein. Vor allem bei den Postulaten weiss der Urheber, dass sie kaum weiterverfolgt werden und dass sie höchstens im Moment der Einreichung noch für ein wenig Gesprächsstoff sorgen.</p><p>Als Folge davon hat sich vor allem im Verlaufe der letzten vier Jahre die Tendenz entwickelt, auf die parlamentarische Initiative auszuweichen. Dort liegt es in den Händen des Parlamentes, über das Behandlungstempo zu bestimmen. Die parlamentarische Initiative hat jedoch den offensichtlichen Nachteil, dass unser Milizparlament durch die Kommissionsarbeit leicht überfordert wird. Faktisch ist nach wie vor die Verwaltung verpflichtet, den Löwenanteil der Arbeit zu leisten.</p><p>Die verschiedenen diskutierten Tendenzen, dem Parlament bessere Möglichkeiten einzuräumen, um die Gesetzgebung selbst an die Hand zu nehmen, führten alle zu einer weiteren Überlastung und Infragestellung des Milizsystems. Zudem besteht die Gefahr zweier nebeneinander agierender Verwaltungen mit entsprechender Ineffizienz. Der bessere Weg scheint, dem Parlament Mittel zur Stärkung seiner Position zu geben, welche die Verwaltung auch wirklich verbindlich verpflichten, im angestrebten Sinne tätig zu werden.</p><p>Konsequenterweise muss weiterhin klar zwischen Legislativ- und Exekutivzuständigkeit unterschieden werden. Im Zuständigkeitsbereich der Legislative muss das Parlament die verbesserte Möglichkeit erhalten, der Verwaltung (sowohl in der Form der Motion als auch des Postulates) verbindliche Aufträge zu erteilen. Von der Verwaltung ist die Arbeit mindestens ebenso zügig und verbindlich umzusetzen wie heute von den Kommissionen die parlamentarischen Initiativen. Zu prüfen ist insbesondere die Möglichkeit, dem Legislativmitglied das Recht zu geben, vor der zuständigen Verwaltungsstelle aufzutreten und allenfalls die Erarbeitung der geforderten Lösung zu begleiten, analog der heutigen Mitwirkungsmöglichkeit in der Kommission bei parlamentarischen Initiativen.</p><p>Bei einer Verbesserung der Effizienz der parlamentarischen Vorstösse steigt automatisch die Seriosität der Behandlung im Rat. Die Präsenz bei deren Behandlung wird entsprechend besser sein. Anzustreben wäre, dass selbst bei einem Postulat die Sorgfalt aufgewendet wird, wie sie heute bei der Behandlung von parlamentarischen Initiativen üblich ist. Zu prüfen wäre, ob nicht zuletzt zur zahlenmässigen Einschränkung der Flut der Vorstösse - auch bei Motionen und Postulaten - in den Kommissionen der Vorentscheid gefällt werden soll, ob sie dem Rat unterbreitet werden. Allenfalls könnte der Initiantin oder dem Initianten freigestellt werden, ob eine Vorbehandlung in der Kommission gewünscht wird.</p><p>Bei einer sinnvollen Umgestaltung von Motionen und Postulaten könnten die parlamentarischen Initiativen wieder auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen kumulativ die drei folgenden Bedingungen gegeben sind: Wenn es sich um den Zuständigkeitsbereich des Parlamentes handelt, wenn das Problem so einfach ist, dass es sich für die Behandlung in den Kommissionen eignet, und wenn der Bundesrat bzw. die Verwaltung gegen das Anliegen opponiert, bleibt die parlamentarische Initiative sinnvoll.</p>
- <p>Die Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit der parlamentarischen Vorstösse wird zur Zeit von den Staatspolitischen Kommissionen im Rahmen der geplanten Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) vom 23. März 1962 (SR 171.11) geprüft. Die Prüfung umfasst sowohl das Verfahren der parlamentarischen Initiative wie auch der Motionen und Postulate. </p><p>Auch wenn das Büro die Meinung des Motionärs nicht teilt, dass das Parlament in den vergangenen Jahren an Einfluss verloren hat Studien beweisen das Gegenteil ist es von der Notwendigkeit überzeugt, dass die Wirksamkeit der Vorstösse und deren Durchsetzbarkeit verbessert werden muss. Es ist sich bewusst, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, die auch das Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundesversammlung berührt. </p><p>Mit den Punkten 1 und 2 verlangt der Motionär eine bessere Wirksamkeit und ein beschleunigteres Verfahren für die Vorstösse. Das Büro unterstützt dieses Anliegen und möchte es Rahmen der Totalrevision des GVG geprüft haben. Nicht unterstützen kann das Büro hingegen die Punkte 3 und 4 der Motion. Das Parlament soll dem Bundesrat und der Bundesverwaltung Aufträge erteilen, sich aber nicht in den Vollzug einmischen. Auch eine generelle Vorprüfung von Vorstössen durch Kommissionen lehnt es ab, um das Parlament nicht weiter zu belasten. Die Vorprüfung soll sich auf die parlamentarischen Initiativen und auf Einzelfälle gemäss Artikel 35 Absatz 5 des Geschäftsreglementes des Nationalrates beschränken. Darnach sind Motionen einer Kommission zur näheren Prüfung zu überweisen, wenn es der Rat auf Antrag eines Mitgliedes oder des Bundesrates beschliesst.</p>
- <p>Das System der parlamentarischen Vorstösse (Motion und Postulat) ist zu überarbeiten mit dem Zweck, die Vorstösse effizienter zu machen und die Tendenz zu brechen, dass immer mehr auf die parlamentarische Initiative ausgewichen wird, womit das Milizparlament überfordert wird.</p><p>Insbesondere sind folgende Punkte ins Auge zu fassen:</p><p>1. Im Zuständigkeitsbereich des Parlamentes (Gesetzgebung) muss der Bundesrat möglichst rigoros an den in der Motion oder dem Postulat formulierten Auftrag gebunden sein.</p><p>2. Sowohl zur Behandlung im Rat als auch zur Umsetzung durch die Verwaltung sind verbindliche, möglichst kurze Fristen festzulegen.</p><p>3. Zu prüfen ist, ob die Initiantin oder der Initiant bei der Umsetzung des Vorstosses durch die Verwaltung in die Arbeiten mit einbezogen werden kann.</p><p>4. Zu prüfen ist, ob die Kommissionen analog der heutigen Regelung bei den parlamentarischen Initiativen eine Vorprüfungsfunktion übernehmen sollen.</p><p>Ziel muss sein, dass die Schwelle zur Einreichung von Vorstössen wesentlich erhöht wird, dass sie aber - falls sie überwiesen werden - wesentlich wirksamer sind als heute.</p>
- Verstärkung der Instrumentarien Motion und Postulat
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