Easy-Jet/Swissair. David gegen Goliath
- ShortId
-
99.3396
- Id
-
19993396
- Updated
-
10.04.2024 13:34
- Language
-
de
- Title
-
Easy-Jet/Swissair. David gegen Goliath
- AdditionalIndexing
-
Zivilluftfahrt;Konzession;Fluglinie;Swissair
- 1
-
- L05K1801021104, Swissair
- L04K18040102, Fluglinie
- L05K0806010103, Konzession
- L04K18040105, Zivilluftfahrt
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.</p>
- <p>Die vom Parlament beschlossene und nach Ablauf der Referendumsfrist am 15. November 1998 in Kraft getretene Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 26. Juni 1998 legt in den Übergangsbestimmungen fest, dass Rechte aus bestehenden Konzessionen erhalten bleiben, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung tatsächlich genutzt worden sind. Sie können unter Vorbehalt einer allfälligen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden. Bei Beeinträchtigung solcher Rechte durch künftige staatsvertragliche Regelungen können hingegen keine Entschädigungsforderungen gegenüber dem Bund abgeleitet werden.</p><p>Die Swissair hat ihre Konzessionsrechte zum Betrieb der Linie Genf-Barcelona im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung tatsächlich genutzt; sie bedient diese Linie gegenwärtig auch mit eigenen Flugzeugen. In Anwendung der Übergangsbestimmungen könnte sie allenfalls bei Entzug oder Beschränkung ihrer Konzessionsrechte Entschädigungsansprüche geltend machen.</p><p>Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Das UVEK hatte bei seinem Entscheid über das Konzessionsgesuch der Easy Jet Switzerland die Kriterien gemäss Artikel 115 der Luftfahrtverordnung nicht zu berücksichtigen, ging es doch nicht um die Erteilung einer Streckenkonzession für eine neue Luftverkehrslinie. Die Strecke Genf-Barcelona wurde bereits zuvor von der Swissair bedient. Bei dieser Ausgangslage stützte sich das UVEK somit allein auf die vorgenannten Übergangsbestimmungen im revidierten Luftfahrtgesetz. Diese gewähren der Swissair auf allen Strecken, welche sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision bedient hat, bis zum Ablauf der Gültigkeit ihrer bestehenden Konzessionen am 31. Dezember 2008 den Monopolschutz. Die Frage der Dauer des Monopolschutzes ist im Rahmen der parlamentarischen Beratung ausführlich erörtert und schliesslich unter Würdigung des Aspektes der Rechtssicherheit und möglicher Entschädigungsforderungen entschieden worden.</p><p>2. Der Vorbehalt einer allfälligen Entschädigung bei Entzug oder Einschränkung bestehender Konzessionsrechte beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die im Jahre 1993 letztmals verlängerte Konzession der Swissair sah - in Anwendung des damals noch gültigen Artikels 103 des Luftfahrtgesetzes - vor, dass die Swissair auf den von ihr bedienten Strecken ein Exklusivrecht geniesst. Der Entzug von Konzessionsrechten zieht nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich eine Entschädigungspflicht nach sich. Wie hoch eine solche Entschädigung allenfalls zu stehen käme, müsste vom Richter entschieden werden. Das UVEK erachtete das verkehrspolitische Interesse an der Aufnahme der Luftverkehrslinie Genf-Barcelona durch eine zweite Fluggesellschaft als nicht dermassen hoch, dass dies den Entzug von Konzessionsrechten gegen eine allfällige Entschädigung aus der Bundeskasse rechtfertigen könnte. Überdies ist zu beachten, dass der Monopolschutz mit Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU ohnehin auf allen von diesem Abkommen erfassten europäischen Strecken fallen wird.</p><p>Die Swissair hatte bis heute keinen Grund, ein Entschädigungsbegehren für den Fall des Entzuges oder der Einschränkung ihrer bestehenden Konzessionen zu stellen. Bei der Prüfung eines allfälligen Entschädigungsanspruches müssten für die einzelnen Strecken der Umfang des entgangenen Gewinnes, die Reduktion des Deckungsbeitrages sowie die allenfalls entstehenden Zusatzkosten berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anstatt dass die Swissair sich angesichts der grossen Herausforderungen, welche die Liberalisierung des Marktes in der Zivilluftfahrt mit sich bringt, dadurch bewähren würde, dass sie internationale Allianzen sucht und festigt, tut sie sich in einem ganz anderen Bereich hervor: Sie nützt alle Möglichkeiten aus, die sich ihr in der gegenwärtigen Situation bieten (?), bevor 2001 die bilateralen Verträge in Kraft treten oder 2008 das 1998 im revidierten Luftfahrtgesetz belassene Monopol fällt. Und auch in der Art, wie sie das Drohmittel einsetzt, vom Bund Entschädigungen für getätigte Investitionen verlangen zu können, ist unsere ehemalige "nationale Fluggesellschaft" alles andere als zimperlich.</p><p>Aber auf den Gipfel der Lächerlichkeit stellt sich die Swissair mit ihrem Widerstand gegen die Erteilung der Konzession an Easy Jet Switzerland für die Linie Genf-Barcelona, einem Widerstand gegen eine Fluggesellschaft, die sich, sowohl was die Grösse und die anvisierte Kundschaft wie auch die Unternehmensziele anbelangt, von der Swissair deutlich unterscheidet.</p><p>Wir verlangen deshalb vom Bundesrat, dass er uns zu seinem Entscheid, Easy Jet die Konzession für die Strecke Genf-Barcelona zu verweigern, folgende Fragen beantwortet:</p><p>1. Was ist mit dem Begriff "gleichwertiges Verkehrsangebot" gemeint? Auf Grund welcher Kriterien ist der Bundesrat zu seinem Schluss gelangt, es liege von Seiten der Swissair ein "gleichwertiges Angebot" vor?</p><p>2. Wie prüft der Bundesrat die Entschädigungsbegehren, mit denen die Swissair droht? Welche Kriterien wendet er bei der Prüfung solcher Begehren an?</p>
- Easy-Jet/Swissair. David gegen Goliath
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.</p>
- <p>Die vom Parlament beschlossene und nach Ablauf der Referendumsfrist am 15. November 1998 in Kraft getretene Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 26. Juni 1998 legt in den Übergangsbestimmungen fest, dass Rechte aus bestehenden Konzessionen erhalten bleiben, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung tatsächlich genutzt worden sind. Sie können unter Vorbehalt einer allfälligen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden. Bei Beeinträchtigung solcher Rechte durch künftige staatsvertragliche Regelungen können hingegen keine Entschädigungsforderungen gegenüber dem Bund abgeleitet werden.</p><p>Die Swissair hat ihre Konzessionsrechte zum Betrieb der Linie Genf-Barcelona im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung tatsächlich genutzt; sie bedient diese Linie gegenwärtig auch mit eigenen Flugzeugen. In Anwendung der Übergangsbestimmungen könnte sie allenfalls bei Entzug oder Beschränkung ihrer Konzessionsrechte Entschädigungsansprüche geltend machen.</p><p>Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Das UVEK hatte bei seinem Entscheid über das Konzessionsgesuch der Easy Jet Switzerland die Kriterien gemäss Artikel 115 der Luftfahrtverordnung nicht zu berücksichtigen, ging es doch nicht um die Erteilung einer Streckenkonzession für eine neue Luftverkehrslinie. Die Strecke Genf-Barcelona wurde bereits zuvor von der Swissair bedient. Bei dieser Ausgangslage stützte sich das UVEK somit allein auf die vorgenannten Übergangsbestimmungen im revidierten Luftfahrtgesetz. Diese gewähren der Swissair auf allen Strecken, welche sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision bedient hat, bis zum Ablauf der Gültigkeit ihrer bestehenden Konzessionen am 31. Dezember 2008 den Monopolschutz. Die Frage der Dauer des Monopolschutzes ist im Rahmen der parlamentarischen Beratung ausführlich erörtert und schliesslich unter Würdigung des Aspektes der Rechtssicherheit und möglicher Entschädigungsforderungen entschieden worden.</p><p>2. Der Vorbehalt einer allfälligen Entschädigung bei Entzug oder Einschränkung bestehender Konzessionsrechte beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die im Jahre 1993 letztmals verlängerte Konzession der Swissair sah - in Anwendung des damals noch gültigen Artikels 103 des Luftfahrtgesetzes - vor, dass die Swissair auf den von ihr bedienten Strecken ein Exklusivrecht geniesst. Der Entzug von Konzessionsrechten zieht nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich eine Entschädigungspflicht nach sich. Wie hoch eine solche Entschädigung allenfalls zu stehen käme, müsste vom Richter entschieden werden. Das UVEK erachtete das verkehrspolitische Interesse an der Aufnahme der Luftverkehrslinie Genf-Barcelona durch eine zweite Fluggesellschaft als nicht dermassen hoch, dass dies den Entzug von Konzessionsrechten gegen eine allfällige Entschädigung aus der Bundeskasse rechtfertigen könnte. Überdies ist zu beachten, dass der Monopolschutz mit Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU ohnehin auf allen von diesem Abkommen erfassten europäischen Strecken fallen wird.</p><p>Die Swissair hatte bis heute keinen Grund, ein Entschädigungsbegehren für den Fall des Entzuges oder der Einschränkung ihrer bestehenden Konzessionen zu stellen. Bei der Prüfung eines allfälligen Entschädigungsanspruches müssten für die einzelnen Strecken der Umfang des entgangenen Gewinnes, die Reduktion des Deckungsbeitrages sowie die allenfalls entstehenden Zusatzkosten berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anstatt dass die Swissair sich angesichts der grossen Herausforderungen, welche die Liberalisierung des Marktes in der Zivilluftfahrt mit sich bringt, dadurch bewähren würde, dass sie internationale Allianzen sucht und festigt, tut sie sich in einem ganz anderen Bereich hervor: Sie nützt alle Möglichkeiten aus, die sich ihr in der gegenwärtigen Situation bieten (?), bevor 2001 die bilateralen Verträge in Kraft treten oder 2008 das 1998 im revidierten Luftfahrtgesetz belassene Monopol fällt. Und auch in der Art, wie sie das Drohmittel einsetzt, vom Bund Entschädigungen für getätigte Investitionen verlangen zu können, ist unsere ehemalige "nationale Fluggesellschaft" alles andere als zimperlich.</p><p>Aber auf den Gipfel der Lächerlichkeit stellt sich die Swissair mit ihrem Widerstand gegen die Erteilung der Konzession an Easy Jet Switzerland für die Linie Genf-Barcelona, einem Widerstand gegen eine Fluggesellschaft, die sich, sowohl was die Grösse und die anvisierte Kundschaft wie auch die Unternehmensziele anbelangt, von der Swissair deutlich unterscheidet.</p><p>Wir verlangen deshalb vom Bundesrat, dass er uns zu seinem Entscheid, Easy Jet die Konzession für die Strecke Genf-Barcelona zu verweigern, folgende Fragen beantwortet:</p><p>1. Was ist mit dem Begriff "gleichwertiges Verkehrsangebot" gemeint? Auf Grund welcher Kriterien ist der Bundesrat zu seinem Schluss gelangt, es liege von Seiten der Swissair ein "gleichwertiges Angebot" vor?</p><p>2. Wie prüft der Bundesrat die Entschädigungsbegehren, mit denen die Swissair droht? Welche Kriterien wendet er bei der Prüfung solcher Begehren an?</p>
- Easy-Jet/Swissair. David gegen Goliath
Back to List