Selbstkontrolle des Blutalkoholgehalts

ShortId
99.3406
Id
19993406
Updated
25.06.2025 02:18
Language
de
Title
Selbstkontrolle des Blutalkoholgehalts
AdditionalIndexing
FIAZ
1
  • L06K180202030102, FIAZ
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit einiger Zeit spricht man davon, die für das Führen von Motorfahrzeugen höchstzulässige Alkoholkonzentration im Blut durch eine Änderung der Gesetzgebung über den Strassenverkehr von 0,8 auf 0,5 Promille zu senken. Ich kann meine Verwunderung über eine solche Senkung nicht verhehlen, da ich nicht glaube, dass das Problem des übermässigen Alkoholkonsums und des Fahrens in angetrunkenem Zustand etwas mit jenen Autofahrern zu tun hat, die sich mit einem Blutalkoholgehalt der genannten Grössenordnung ans Steuer setzen. Nach der geplanten Neuregelung wird es für die Fahrer, die sich ans Steuer setzen, noch schwieriger sein zu beurteilen, ob sie das Gesetz verletzen, wenn sie die Fahrt aufnehmen. Liess sich beispielsweise bisher, aufgrund des geltenden Grenzwertes beim Essen, recht gut abschätzen, ob man Gefahr lief, das zulässige Mass zu überschreiten, braucht es bei einer Senkung des erlaubten Höchstwertes auf 0,5 Promille so wenig, bis der Grenzwert überschritten ist, dass man praktisch auf jeglichen Alkoholkonsum verzichten muss, wenn man keine Risiken eingehen will. Dies kann aber nicht der Zweck der Gesetzesänderung sein, da man sonst den Toleranzwert auf Null reduzieren müsste.</p>
  • <p>Die Zahl der Todesopfer im Strassenverkehr ist seit 1975 um rund 50 Prozent zurückgegangen. Dennoch beträgt - gemessen an der Gesamtzahl der tödlichen Verkehrsunfälle - der Anteil derjenigen, die möglicherweise unter Alkoholeinfluss verursacht wurden, immer noch etwa 20 Prozent. Diese Zahlen belegen, dass "Alkohol am Steuer" nach wie vor zu jenen Problemen gehört, die der Bundesrat in erster Priorität bekämpfen will. </p><p>Trotzdem ist der Bundesrat gestützt auf die heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht bereit, die Verbreitung von Selbsttestgeräten zu fördern. Die Schwierigkeit bei solchen Geräten besteht vor allem darin, dass Atemtestgeräte, auch die exaktesten und zuverlässigsten (stationären), nicht die Blutalkoholkonzentration (BAK), sondern nur die Atemalkoholkonzentration (AAK) messen. Zwar zeigen auch sie eine BAK an, diese beruht aber auf einer geräteinternen Umrechnung. Da AAK und BAK grundsätzlich nicht konvertierbar sind, wird die in Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft gemessene AAK in der Regel mit einem mittleren Umrechnungsfaktor von 2,1 als BAK in Gramm pro Kilogramm Blut (Gewichtspromille) angegeben. Der Umrechnungsfaktor kann aber im Einzelfall zwischen 1,7 und 2,5 liegen. Die Verwendung eines privaten Atemlufttestgerätes birgt somit die Gefahr in sich, dass das Gerät einen Wert angibt, welcher das Fahren noch erlauben würde, obwohl möglicherweise bereits eine BAK vorliegt, die den zulässigen Blutalkoholgrenzwert übersteigt. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 119 IV 256 die Verurteilung einer Person wegen fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestätigt: Während der private Atemtest vor der Fahrt umgerechnet einen Blutalkoholgehalt von 0,50 bis 0,55 Gewichtspromille angezeigt hatte, ergab die von der Polizei angeordnete Blutprobe einen Mindestwert von 1,01 Gewichtspromille. </p><p>Sollte sich die wissenschaftliche Datenlage erheblich ändern, wäre der Bundesrat selbstverständlich bereit, im Interesse der Verkehrssicherheit auch Selbsttestgeräte als Präventionsmittel zu fördern.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, vor der Inkraftsetzung der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes eine Strategie ausarbeiten zu lassen, die es den Autofahrern ermöglicht, ihren Blutalkoholgehalt selber festzustellen, bevor sie sich ans Steuer setzen. So könnte man z. B. durch Förderungsmassnahmen darauf hinwirken, dass in öffentlichen Lokalen Kontrollgeräte aufgestellt oder tragbare Geräte zur Messung des Blutalkoholgehalts auf den Markt gebracht werden. Mit der Feststellung, dass jemand angetrunken ein Fahrzeug geführt hat, sind - auch wenn die Alkoholkonzentration im Blut noch so gering ist - derart schwerwiegende Folgen verbunden, dass sich die Einführung und die Verbreitung zuverlässiger Selbstkontrollinstrumente zweifellos rechtfertigen.</p>
  • Selbstkontrolle des Blutalkoholgehalts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit einiger Zeit spricht man davon, die für das Führen von Motorfahrzeugen höchstzulässige Alkoholkonzentration im Blut durch eine Änderung der Gesetzgebung über den Strassenverkehr von 0,8 auf 0,5 Promille zu senken. Ich kann meine Verwunderung über eine solche Senkung nicht verhehlen, da ich nicht glaube, dass das Problem des übermässigen Alkoholkonsums und des Fahrens in angetrunkenem Zustand etwas mit jenen Autofahrern zu tun hat, die sich mit einem Blutalkoholgehalt der genannten Grössenordnung ans Steuer setzen. Nach der geplanten Neuregelung wird es für die Fahrer, die sich ans Steuer setzen, noch schwieriger sein zu beurteilen, ob sie das Gesetz verletzen, wenn sie die Fahrt aufnehmen. Liess sich beispielsweise bisher, aufgrund des geltenden Grenzwertes beim Essen, recht gut abschätzen, ob man Gefahr lief, das zulässige Mass zu überschreiten, braucht es bei einer Senkung des erlaubten Höchstwertes auf 0,5 Promille so wenig, bis der Grenzwert überschritten ist, dass man praktisch auf jeglichen Alkoholkonsum verzichten muss, wenn man keine Risiken eingehen will. Dies kann aber nicht der Zweck der Gesetzesänderung sein, da man sonst den Toleranzwert auf Null reduzieren müsste.</p>
    • <p>Die Zahl der Todesopfer im Strassenverkehr ist seit 1975 um rund 50 Prozent zurückgegangen. Dennoch beträgt - gemessen an der Gesamtzahl der tödlichen Verkehrsunfälle - der Anteil derjenigen, die möglicherweise unter Alkoholeinfluss verursacht wurden, immer noch etwa 20 Prozent. Diese Zahlen belegen, dass "Alkohol am Steuer" nach wie vor zu jenen Problemen gehört, die der Bundesrat in erster Priorität bekämpfen will. </p><p>Trotzdem ist der Bundesrat gestützt auf die heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht bereit, die Verbreitung von Selbsttestgeräten zu fördern. Die Schwierigkeit bei solchen Geräten besteht vor allem darin, dass Atemtestgeräte, auch die exaktesten und zuverlässigsten (stationären), nicht die Blutalkoholkonzentration (BAK), sondern nur die Atemalkoholkonzentration (AAK) messen. Zwar zeigen auch sie eine BAK an, diese beruht aber auf einer geräteinternen Umrechnung. Da AAK und BAK grundsätzlich nicht konvertierbar sind, wird die in Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft gemessene AAK in der Regel mit einem mittleren Umrechnungsfaktor von 2,1 als BAK in Gramm pro Kilogramm Blut (Gewichtspromille) angegeben. Der Umrechnungsfaktor kann aber im Einzelfall zwischen 1,7 und 2,5 liegen. Die Verwendung eines privaten Atemlufttestgerätes birgt somit die Gefahr in sich, dass das Gerät einen Wert angibt, welcher das Fahren noch erlauben würde, obwohl möglicherweise bereits eine BAK vorliegt, die den zulässigen Blutalkoholgrenzwert übersteigt. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 119 IV 256 die Verurteilung einer Person wegen fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestätigt: Während der private Atemtest vor der Fahrt umgerechnet einen Blutalkoholgehalt von 0,50 bis 0,55 Gewichtspromille angezeigt hatte, ergab die von der Polizei angeordnete Blutprobe einen Mindestwert von 1,01 Gewichtspromille. </p><p>Sollte sich die wissenschaftliche Datenlage erheblich ändern, wäre der Bundesrat selbstverständlich bereit, im Interesse der Verkehrssicherheit auch Selbsttestgeräte als Präventionsmittel zu fördern.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, vor der Inkraftsetzung der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes eine Strategie ausarbeiten zu lassen, die es den Autofahrern ermöglicht, ihren Blutalkoholgehalt selber festzustellen, bevor sie sich ans Steuer setzen. So könnte man z. B. durch Förderungsmassnahmen darauf hinwirken, dass in öffentlichen Lokalen Kontrollgeräte aufgestellt oder tragbare Geräte zur Messung des Blutalkoholgehalts auf den Markt gebracht werden. Mit der Feststellung, dass jemand angetrunken ein Fahrzeug geführt hat, sind - auch wenn die Alkoholkonzentration im Blut noch so gering ist - derart schwerwiegende Folgen verbunden, dass sich die Einführung und die Verbreitung zuverlässiger Selbstkontrollinstrumente zweifellos rechtfertigen.</p>
    • Selbstkontrolle des Blutalkoholgehalts

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