Anpassung Prämienverbilligung an die volle AHV-Besteuerung

ShortId
99.3419
Id
19993419
Updated
10.04.2024 10:10
Language
de
Title
Anpassung Prämienverbilligung an die volle AHV-Besteuerung
AdditionalIndexing
Krankenkassenprämie;Steuer natürlicher Personen;reduzierter Preis;AHV-Rente
1
  • L06K010401010102, AHV-Rente
  • L04K11070403, Steuer natürlicher Personen
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11050412, reduzierter Preis
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nach Ablauf der achtjährigen Übergangsfrist im Jahre 2001 müssen alle kantonalen Steuergesetze dem StHG angepasst sein. Dort, wo das nicht der Fall ist, kommt das StHG direkt zur Anwendung.</p><p>Das StHG schreibt zwingend vor, dass die AHV-Renten neu voll besteuert werden müssen und nicht mehr bloss zu 80 Prozent. Die Begründung dieser Änderung liegt im Umstand, dass die der AHV abgelieferten Beiträge vom Einkommen absetzbar sind. Die AHV-Renten werden somit mit steuerbefreitem Geld gebildet, was die volle Besteuerung der ausgerichteten Leistungen rechtfertigt.</p><p>Für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner fällt diese Neuregelung bei den Steuerrechnungen ins Gewicht. Stossend wird diese Neuerung in jenen Fällen, wo das bescheidene Einkommen zu einer Verbilligung der Krankenkassenprämien berechtigt. Die Erhöhung des steuerbaren Einkommens durch die fiskalisch volle Erfassung der AHV-Rente kann dazu führen, dass der Anspruch auf eine Prämienverbilligung ganz oder teilweise entfällt.</p><p>Diese Nebenwirkung war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Sie ist zudem ungerecht, weil sie die betroffenen Rentnerinnen und Rentner doppelt belastet. </p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, bei den Kantonen darauf hinzuwirken, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung zumindest bei der Übergangsgeneration durch die neue volle Besteuerung der AHV-Renten nicht tangiert wird.</p>
  • <p>Der Gesetzgeber hat die Durchführung der Prämienverbilligung den Kantonen übertragen. Es liegt somit in der Kompetenz der einzelnen Kantone, den Kreis der Begünstigten, die Höhe und die Art der Auszahlung sowie das Verfahren für die Prämienverbilligung festzulegen. Auf Grund dieser bundesrechtlichen Ausgangslage haben die Kantone ihre eigenen Systeme zur Prämienverbilligung eingeführt, wobei sich die meisten Kantone für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung auf die ebenfalls nach kantonalem Recht erhobenen Steuerdaten abstützen. Diese Steuerdaten erfahren in einigen Kantonen - insbesondere im Bereich der Vermögensanrechnung - Korrekturen.</p><p>Bereits kurze Zeit nach der Einführung des KVG hat sich gezeigt, dass in einzelnen Kantonen gewisse Personenkreise, wie Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger sowie Saisonangestellte, nicht (mehr) von der Prämienverbilligung profitieren konnten. Obwohl die Kantone unverzüglich auf diese Probleme hingewiesen worden sind, musste letztlich die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entsprechend angepasst werden.</p><p>Auch bei der administrativen Ausgestaltung der Prämienverbilligung hat sich gezeigt, dass die bestehenden Systeme auch in Bezug auf die Information der Bevölkerung, die Berechnungsgrundlage sowie die Auszahlungstermine noch Verbesserungspotential aufweisen. In Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz wurde deshalb versucht, den Kantonen für diese Bereiche Empfehlungen abzugeben. Die Vernehmlassung hat jedoch gezeigt, wie schwierig ein solches Unterfangen ist, weil eben die Systeme sehr heterogen ausgestaltet sind.</p><p>Wenn nun auf Grund des StHG die Bemessungsgrundlagen für die Prämienverbilligung Änderungen erfahren, werden die Kantone allenfalls ihre Ausführungsbestimmungen den neuen Verhältnissen anpassen müssen, wenn sie verhindern wollen, dass einzelne Bezügergruppen gegenüber den zuvor geltendenden Rahmenbedingungen schlechter gestellt werden.</p><p>Der Bundesrat hat im geltenden System keine Möglichkeit, den Kantonen Vorschriften betreffend die Durchführung der Prämienverbilligung zu machen. Er ist aber bereit, bundesrätliche Empfehlungen zu prüfen und allenfalls abzugeben. Ob diese umgesetzt werden, hängt indessen stark davon ab, welche sozialpolitischen Ziele die Kantone in diesem Bereich verfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die neu vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorgeschriebene volle Besteuerung der AHV-Renten kann bei Rentnerinnen und Rentnern in bescheidenen Verhältnissen den Verlust von Prämienverbilligungsbeiträgen für die Krankenkasse zur Folge haben. </p><p>Ist der Bundesrat bereit, den Kantonen zu empfehlen, die neue AHV-Besteuerung beim Anspruch auf die Prämienverbilligung zu berücksichtigen?</p>
  • Anpassung Prämienverbilligung an die volle AHV-Besteuerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Ablauf der achtjährigen Übergangsfrist im Jahre 2001 müssen alle kantonalen Steuergesetze dem StHG angepasst sein. Dort, wo das nicht der Fall ist, kommt das StHG direkt zur Anwendung.</p><p>Das StHG schreibt zwingend vor, dass die AHV-Renten neu voll besteuert werden müssen und nicht mehr bloss zu 80 Prozent. Die Begründung dieser Änderung liegt im Umstand, dass die der AHV abgelieferten Beiträge vom Einkommen absetzbar sind. Die AHV-Renten werden somit mit steuerbefreitem Geld gebildet, was die volle Besteuerung der ausgerichteten Leistungen rechtfertigt.</p><p>Für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner fällt diese Neuregelung bei den Steuerrechnungen ins Gewicht. Stossend wird diese Neuerung in jenen Fällen, wo das bescheidene Einkommen zu einer Verbilligung der Krankenkassenprämien berechtigt. Die Erhöhung des steuerbaren Einkommens durch die fiskalisch volle Erfassung der AHV-Rente kann dazu führen, dass der Anspruch auf eine Prämienverbilligung ganz oder teilweise entfällt.</p><p>Diese Nebenwirkung war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Sie ist zudem ungerecht, weil sie die betroffenen Rentnerinnen und Rentner doppelt belastet. </p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, bei den Kantonen darauf hinzuwirken, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung zumindest bei der Übergangsgeneration durch die neue volle Besteuerung der AHV-Renten nicht tangiert wird.</p>
    • <p>Der Gesetzgeber hat die Durchführung der Prämienverbilligung den Kantonen übertragen. Es liegt somit in der Kompetenz der einzelnen Kantone, den Kreis der Begünstigten, die Höhe und die Art der Auszahlung sowie das Verfahren für die Prämienverbilligung festzulegen. Auf Grund dieser bundesrechtlichen Ausgangslage haben die Kantone ihre eigenen Systeme zur Prämienverbilligung eingeführt, wobei sich die meisten Kantone für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung auf die ebenfalls nach kantonalem Recht erhobenen Steuerdaten abstützen. Diese Steuerdaten erfahren in einigen Kantonen - insbesondere im Bereich der Vermögensanrechnung - Korrekturen.</p><p>Bereits kurze Zeit nach der Einführung des KVG hat sich gezeigt, dass in einzelnen Kantonen gewisse Personenkreise, wie Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger sowie Saisonangestellte, nicht (mehr) von der Prämienverbilligung profitieren konnten. Obwohl die Kantone unverzüglich auf diese Probleme hingewiesen worden sind, musste letztlich die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entsprechend angepasst werden.</p><p>Auch bei der administrativen Ausgestaltung der Prämienverbilligung hat sich gezeigt, dass die bestehenden Systeme auch in Bezug auf die Information der Bevölkerung, die Berechnungsgrundlage sowie die Auszahlungstermine noch Verbesserungspotential aufweisen. In Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz wurde deshalb versucht, den Kantonen für diese Bereiche Empfehlungen abzugeben. Die Vernehmlassung hat jedoch gezeigt, wie schwierig ein solches Unterfangen ist, weil eben die Systeme sehr heterogen ausgestaltet sind.</p><p>Wenn nun auf Grund des StHG die Bemessungsgrundlagen für die Prämienverbilligung Änderungen erfahren, werden die Kantone allenfalls ihre Ausführungsbestimmungen den neuen Verhältnissen anpassen müssen, wenn sie verhindern wollen, dass einzelne Bezügergruppen gegenüber den zuvor geltendenden Rahmenbedingungen schlechter gestellt werden.</p><p>Der Bundesrat hat im geltenden System keine Möglichkeit, den Kantonen Vorschriften betreffend die Durchführung der Prämienverbilligung zu machen. Er ist aber bereit, bundesrätliche Empfehlungen zu prüfen und allenfalls abzugeben. Ob diese umgesetzt werden, hängt indessen stark davon ab, welche sozialpolitischen Ziele die Kantone in diesem Bereich verfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die neu vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorgeschriebene volle Besteuerung der AHV-Renten kann bei Rentnerinnen und Rentnern in bescheidenen Verhältnissen den Verlust von Prämienverbilligungsbeiträgen für die Krankenkasse zur Folge haben. </p><p>Ist der Bundesrat bereit, den Kantonen zu empfehlen, die neue AHV-Besteuerung beim Anspruch auf die Prämienverbilligung zu berücksichtigen?</p>
    • Anpassung Prämienverbilligung an die volle AHV-Besteuerung

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