Stopp Atomtransporte. AKW-Brennstäbe direkt ins Zwischenlager in der Schweiz

ShortId
99.3420
Id
19993420
Updated
10.04.2024 15:09
Language
de
Title
Stopp Atomtransporte. AKW-Brennstäbe direkt ins Zwischenlager in der Schweiz
AdditionalIndexing
Lagerung radioaktiver Abfälle;Wiederaufbereitung des Brennstoffs;radioaktiver Abfall;radioaktive Verseuchung;Beförderung gefährlicher Güter
1
  • L05K1703010306, Wiederaufbereitung des Brennstoffs
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L05K1801020201, Beförderung gefährlicher Güter
  • L04K06020312, radioaktive Verseuchung
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bisher waren die Abtransporte von bestrahlten Brennelementen aus den schweizerischen Atomkraftwerken deswegen nötig, weil es die Betreiber versäumt hatten, in den Werken selber oder anderweitig für genügend Lagermöglichkeiten zu sorgen. In den Wiederaufarbeitungsanlagen dagegen waren und sind grosszügig dimensionierte Lagerbecken für bestrahlte Brennelemente vorhanden.</p><p>Noch diesen Herbst soll im zentralen Zwischenlager Würenlingen der Lagerteil, insbesondere die Hochradioaktiv-Lagerhalle mit 200 Behälterstellplätzen, den Betrieb aufnehmen. Die NOK-Beznau verfügt überdies über ein bewilligtes Projekt für eine weitere Hochradioaktiv-Lagerhalle mit 84 Stellplätzen. Damit wird in der Schweiz für die absehbare Zukunft genügend Lagerplatz für die direkte Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen vorhanden sein. Für den Abtransport zu den Wiederaufarbeitungsanlagen besteht überhaupt keine Notwendigkeit mehr.</p><p>Die Betreiber haben den Bedarf für ein Zwischenlager wesentlich damit begründet, dass sie sich mit der damit eröffneten Option der direkten Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen von den Wiederaufarbeitern in Frankreich und England unabhängiger machen wollen. Diese Begründung wurde mit der Rahmenbewilligung der eidgenössischen Räte akzeptiert.</p><p>Trotz der neuen Situation - Eröffnung der Hochradioaktiv-Lagerhalle in Würenlingen - haben die Sicherheitsbehörden am 23. August 1999 bekannt gegeben, dass sie die Wiederaufnahme des Abtransportes von bestrahlten Brennelementen für "vertretbar" halten. Diese Transporte waren nach den im vergangenen Jahr bekannt gewordenen radioaktiven Verunreinigungen der Transportbehälter und der Transportgefährte gestoppt worden. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen räumt jedoch ein, dass trotz der zusätzlichen Auflagen häufigere und gründlichere Reinigungen der Behälter sowie bessere Abschirmung der Behälter gegen das radioaktiv verseuchte Lagerbecken-Kühlwasser solche Verunreinigungen auch in Zukunft nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Es wurden auch bereits wieder erste Abtransportbewilligungen erteilt. Abtransporte grösseren Umfangs wurden vor kurzem von der Kernkraftwerk Leibstadt AG angekündigt, und die NOK haben bezüglich Beznau verlautbaren lassen, dass auch sie an der teuren und radiologisch nicht verantwortbaren Wiederaufarbeitung festhalten wollen.</p><p>Dies geschah, obwohl Prof. H. Rausch in einem Gutachten zum Schluss kam, dass die atom- und strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen für solche Transportbewilligungen heute wegen der radioaktiven Umweltbelastung, die bei der Wiederaufarbeitung zwangsläufig entsteht, nicht gegeben sind. Und es geschah, obwohl Prof. G. Stratenwerth die strafrechtliche Verantwortlichkeit der schweizerischen Atomkraftwerkbetreiber für die radioaktiven Verseuchungen, die sie durch ihre bestrahlten Brennelemente an den ausländischen Standorten der Wiederaufarbeitungsanlagen verursachen, aufgrund von Artikel 36 des Atomgesetzes für so offensichtlich und klar erachtete, dass er auf ein ausführlicheres Gutachten verzichten konnte.</p><p>Der Export von bestrahlten schweizerischen Brennelementen in die Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und England lässt sich in keiner Weise mehr rechtfertigen, nachdem in der Schweiz genügend Lagerraum für die direkte Zwischenlagerung geschaffen wurde. Erfolgt diese Zwischenlagerung in sicherheitstechnisch optimierten Lagerbehältern, ist sie auf jeden Fall mit wesentlich weniger radioaktiver Umweltbelastung verbunden als die Wiederaufarbeitung. Das Strahlenschutzgesetz schreibt in solchen Fällen klar vor, dass die radiologisch schonendere Variante zu praktizieren ist. Kommt hinzu, dass die direkte Zwischenlagerung auch ökonomisch wesentlich weniger teuer zu stehen kommt als die Wiederaufarbeitung. Die Wiederaufarbeitung ist in keiner Weise sicherheitstechnische Voraussetzung für die spätere geologische Langzeitlagerung der hochradioaktiven Rückstände der Atomenergieproduktion.</p>
  • <p>Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus Schweizer Kernkraftwerken erfolgt in La Hague (Frankreich) und Sellafield (Grossbritannien). Für den Transport und die Ausfuhr der Brennelemente sowie den späteren Rücktransport der bei der Wiederaufarbeitung entstandenen radioaktiven Abfälle ist eine Bewilligung erforderlich. Beim Transport werden spezielle Behälter benützt. In den letzten Jahren ereigneten sich Kontaminationen an den Transportbehältern und an der Innenseite der beim Transport verwendeten Eisenbahnwagen. Im Mai 1998 sistierte das Bundesamt für Energie die Transportbewilligungen. In der Folge wurden die Ursachen der Kontaminationen untersucht und Massnahmen zu deren Vermeidung festgelegt. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen stellte im März 1999 fest, dass die bei den Transporten erfolgten Grenzwertüberschreitungen keine gesundheitlichen Folgen für Bahnpersonal und Bevölkerung zur Folge hatten. Mit den in der Zwischenzeit getroffenen Massnahmen können auch in Zukunft gesundheitliche Folgen für Bahnpersonal und Bevölkerung ausgeschlossen werden. Nachdem auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, gab das Bundesamt für Energie am 13. August 1999 den Transport abgebrannter Brennelemente wieder frei.</p><p>Wegen den bei der Wiederaufarbeitung erfolgenden Abgaben radioaktiver Stoffe ins Meer und wegen den Kontaminationen bei den Transporten sind mehrere Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft hängig. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob und wieweit sich die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke und auch die beteiligten Beamten strafbar machten. </p><p>Die einzelnen Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1./2. Der Bundesrat hat in Beantwortung mehrerer parlamentarischer Vorstösse erklärt, dass die grundsätzliche Frage, ob die Wiederaufarbeitung bzw. der Transport von abgebrannten Brennelementen in die ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen weiterhin zulässig sein sollen, im Zusammenhang mit der Totalrevision der Atomgesetzgebung zu prüfen sei. Die Wiederaufarbeitung wird heute bezüglich Sicherheit, Gesundheitsrisiken, Strahlenschutz, Transportrisiken, Abfallmengen, Ressourcenschonung und Wirtschaftlichkeit kontrovers beurteilt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass Plutonium abgetrennt wird, gegenüber der direkten Endlagerung insgesamt voraussichtlich mehr Transporte nötig sind und bei der Wiederaufarbeitung im Rahmen gesetzlich und behördlich festgelegter Genzwerte radioaktive Stoffe an Wasser und Luft abgegeben werden. Der Bundesrat hat daher in Würdigung dieser Situation beschlossen, das Verbot der Wiederaufarbeitung bzw. der damit zusammenhängenden Ausfuhren von abgebrannten Brennelementen in den Vorentwurf zum Kernenergiegesetz aufzunehmen, den er im Jahr 2000 in die Vernehmlassung schicken wird. Die bestehenden Verträge sollen jedoch noch erfüllt werden können, um mögliche Schadenersatzforderungen zu vermeiden.</p><p>Voraussichtlich ab Mitte 2000 werden die Kernkraftwerkbetreiber abgebrannte Brennelemente im Zentralen Zwischenlager Würenlingen (Zwilag) zwischenlagern. Im Rahmen des geltenden Rechtes und der bestehenden Wiederaufarbeitungsverträge werden jedoch teilweise abgebrannte Brennelemente weiterhin zur Wiederaufarbeitung ausgeführt.</p><p>Die Vor- und Nachteile der Wiederaufarbeitung sind 1998 im Rahmen des Energiedialogs zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle mit den Betreibern der Kernkraftwerke und den Umweltorganisationen diskutiert worden. Dabei konnte keine Annäherung der Standpunkte erreicht werden. Die Wiederaufarbeitung wurde auch in den Gesprächen zwischen den Bundesräten Leuenberger und Couchepin sowie den Kernkraftwerkbetreibern, Kernkraftwerkgegnern und den betroffenen Kantonen thematisiert. Auch bei diesen Gesprächen konnte keine Lösung erzielt werden, der sowohl die Kernkraftwerkbetreiber als auch die Umweltorganisationen hätten zustimmen können. Aus diesen Gründen besteht zurzeit keine Veranlassung zu weiteren Gesprächen mit den Betreibern der schweizerischen Kernkraftwerke über einen Verzicht auf Ausfuhren abgebrannter Brennelemente.</p><p>3. Die Zwischenlagerung der abgebrannten Brennelemente erfolgt in speziellen Transport- und Lagerbehältern. Der Bundesrat hat in der Bau- und Betriebsbewilligung für das Zwilag die Anforderungen an diese Behälter festgelegt. Darin wird insbesondere ein doppeltes Deckelsystem mit einer ständigen Überwachung der Dichtheit verlangt. Die Behälter werden so ausgelegt und geprüft, dass sie auch bei schweren Unfällen ihre Integrität bewahren. Die Einlagerung der Behälter im Zwilag bedarf einer Freigabe der Sicherheitsbehörden.</p><p>Es besteht daher keine Veranlassung für sofortige Verbote und Massnahmen im Sinne der Motion. Im Übrigen schlägt der Bundesrat ein gesetzliches Verbot der Wiederaufarbeitung bzw. der damit zusammenhängenden Ausfuhren im Vernehmlassungsentwurf zum Kernenergiegesetz vor.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 1, 2b und 3 abzulehnen und Ziffer 2a in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. die Ausfuhr von bestrahlten Brennelementen in die Lagerbecken der ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen unverzüglich zu untersagen und deren direkte Zwischenlagerung in der Schweiz anzuordnen;</p><p>2a. sofern und soweit noch nicht vorhanden, umgehend die dazu erforderlichen Rechtsgrundlagen selber zu schaffen oder der Bundesversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten; sowie</p><p>b. parallel dazu mit den Atomkraftwerkbetreibern in Verhandlung zu treten und mit ihnen, wenn möglich, eine Vereinbarung über den freiwilligen sofortigen Verzicht auf die Ausfuhr von bestrahlten Brennelementen abzuschliessen;</p><p>3. dafür zu sorgen, dass die langfristige Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen mit rundum doppelwandigen Behältern erfolgt, die vollumfänglich dem Mehrfachbarrierenprinzip und den weiteren sicherheitstechnischen Auslegungskriterien entsprechen und zuverlässig auf ihre Langzeitdichtheit überwachbar sind.</p>
  • Stopp Atomtransporte. AKW-Brennstäbe direkt ins Zwischenlager in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bisher waren die Abtransporte von bestrahlten Brennelementen aus den schweizerischen Atomkraftwerken deswegen nötig, weil es die Betreiber versäumt hatten, in den Werken selber oder anderweitig für genügend Lagermöglichkeiten zu sorgen. In den Wiederaufarbeitungsanlagen dagegen waren und sind grosszügig dimensionierte Lagerbecken für bestrahlte Brennelemente vorhanden.</p><p>Noch diesen Herbst soll im zentralen Zwischenlager Würenlingen der Lagerteil, insbesondere die Hochradioaktiv-Lagerhalle mit 200 Behälterstellplätzen, den Betrieb aufnehmen. Die NOK-Beznau verfügt überdies über ein bewilligtes Projekt für eine weitere Hochradioaktiv-Lagerhalle mit 84 Stellplätzen. Damit wird in der Schweiz für die absehbare Zukunft genügend Lagerplatz für die direkte Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen vorhanden sein. Für den Abtransport zu den Wiederaufarbeitungsanlagen besteht überhaupt keine Notwendigkeit mehr.</p><p>Die Betreiber haben den Bedarf für ein Zwischenlager wesentlich damit begründet, dass sie sich mit der damit eröffneten Option der direkten Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen von den Wiederaufarbeitern in Frankreich und England unabhängiger machen wollen. Diese Begründung wurde mit der Rahmenbewilligung der eidgenössischen Räte akzeptiert.</p><p>Trotz der neuen Situation - Eröffnung der Hochradioaktiv-Lagerhalle in Würenlingen - haben die Sicherheitsbehörden am 23. August 1999 bekannt gegeben, dass sie die Wiederaufnahme des Abtransportes von bestrahlten Brennelementen für "vertretbar" halten. Diese Transporte waren nach den im vergangenen Jahr bekannt gewordenen radioaktiven Verunreinigungen der Transportbehälter und der Transportgefährte gestoppt worden. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen räumt jedoch ein, dass trotz der zusätzlichen Auflagen häufigere und gründlichere Reinigungen der Behälter sowie bessere Abschirmung der Behälter gegen das radioaktiv verseuchte Lagerbecken-Kühlwasser solche Verunreinigungen auch in Zukunft nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Es wurden auch bereits wieder erste Abtransportbewilligungen erteilt. Abtransporte grösseren Umfangs wurden vor kurzem von der Kernkraftwerk Leibstadt AG angekündigt, und die NOK haben bezüglich Beznau verlautbaren lassen, dass auch sie an der teuren und radiologisch nicht verantwortbaren Wiederaufarbeitung festhalten wollen.</p><p>Dies geschah, obwohl Prof. H. Rausch in einem Gutachten zum Schluss kam, dass die atom- und strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen für solche Transportbewilligungen heute wegen der radioaktiven Umweltbelastung, die bei der Wiederaufarbeitung zwangsläufig entsteht, nicht gegeben sind. Und es geschah, obwohl Prof. G. Stratenwerth die strafrechtliche Verantwortlichkeit der schweizerischen Atomkraftwerkbetreiber für die radioaktiven Verseuchungen, die sie durch ihre bestrahlten Brennelemente an den ausländischen Standorten der Wiederaufarbeitungsanlagen verursachen, aufgrund von Artikel 36 des Atomgesetzes für so offensichtlich und klar erachtete, dass er auf ein ausführlicheres Gutachten verzichten konnte.</p><p>Der Export von bestrahlten schweizerischen Brennelementen in die Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und England lässt sich in keiner Weise mehr rechtfertigen, nachdem in der Schweiz genügend Lagerraum für die direkte Zwischenlagerung geschaffen wurde. Erfolgt diese Zwischenlagerung in sicherheitstechnisch optimierten Lagerbehältern, ist sie auf jeden Fall mit wesentlich weniger radioaktiver Umweltbelastung verbunden als die Wiederaufarbeitung. Das Strahlenschutzgesetz schreibt in solchen Fällen klar vor, dass die radiologisch schonendere Variante zu praktizieren ist. Kommt hinzu, dass die direkte Zwischenlagerung auch ökonomisch wesentlich weniger teuer zu stehen kommt als die Wiederaufarbeitung. Die Wiederaufarbeitung ist in keiner Weise sicherheitstechnische Voraussetzung für die spätere geologische Langzeitlagerung der hochradioaktiven Rückstände der Atomenergieproduktion.</p>
    • <p>Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus Schweizer Kernkraftwerken erfolgt in La Hague (Frankreich) und Sellafield (Grossbritannien). Für den Transport und die Ausfuhr der Brennelemente sowie den späteren Rücktransport der bei der Wiederaufarbeitung entstandenen radioaktiven Abfälle ist eine Bewilligung erforderlich. Beim Transport werden spezielle Behälter benützt. In den letzten Jahren ereigneten sich Kontaminationen an den Transportbehältern und an der Innenseite der beim Transport verwendeten Eisenbahnwagen. Im Mai 1998 sistierte das Bundesamt für Energie die Transportbewilligungen. In der Folge wurden die Ursachen der Kontaminationen untersucht und Massnahmen zu deren Vermeidung festgelegt. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen stellte im März 1999 fest, dass die bei den Transporten erfolgten Grenzwertüberschreitungen keine gesundheitlichen Folgen für Bahnpersonal und Bevölkerung zur Folge hatten. Mit den in der Zwischenzeit getroffenen Massnahmen können auch in Zukunft gesundheitliche Folgen für Bahnpersonal und Bevölkerung ausgeschlossen werden. Nachdem auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, gab das Bundesamt für Energie am 13. August 1999 den Transport abgebrannter Brennelemente wieder frei.</p><p>Wegen den bei der Wiederaufarbeitung erfolgenden Abgaben radioaktiver Stoffe ins Meer und wegen den Kontaminationen bei den Transporten sind mehrere Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft hängig. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob und wieweit sich die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke und auch die beteiligten Beamten strafbar machten. </p><p>Die einzelnen Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1./2. Der Bundesrat hat in Beantwortung mehrerer parlamentarischer Vorstösse erklärt, dass die grundsätzliche Frage, ob die Wiederaufarbeitung bzw. der Transport von abgebrannten Brennelementen in die ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen weiterhin zulässig sein sollen, im Zusammenhang mit der Totalrevision der Atomgesetzgebung zu prüfen sei. Die Wiederaufarbeitung wird heute bezüglich Sicherheit, Gesundheitsrisiken, Strahlenschutz, Transportrisiken, Abfallmengen, Ressourcenschonung und Wirtschaftlichkeit kontrovers beurteilt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass Plutonium abgetrennt wird, gegenüber der direkten Endlagerung insgesamt voraussichtlich mehr Transporte nötig sind und bei der Wiederaufarbeitung im Rahmen gesetzlich und behördlich festgelegter Genzwerte radioaktive Stoffe an Wasser und Luft abgegeben werden. Der Bundesrat hat daher in Würdigung dieser Situation beschlossen, das Verbot der Wiederaufarbeitung bzw. der damit zusammenhängenden Ausfuhren von abgebrannten Brennelementen in den Vorentwurf zum Kernenergiegesetz aufzunehmen, den er im Jahr 2000 in die Vernehmlassung schicken wird. Die bestehenden Verträge sollen jedoch noch erfüllt werden können, um mögliche Schadenersatzforderungen zu vermeiden.</p><p>Voraussichtlich ab Mitte 2000 werden die Kernkraftwerkbetreiber abgebrannte Brennelemente im Zentralen Zwischenlager Würenlingen (Zwilag) zwischenlagern. Im Rahmen des geltenden Rechtes und der bestehenden Wiederaufarbeitungsverträge werden jedoch teilweise abgebrannte Brennelemente weiterhin zur Wiederaufarbeitung ausgeführt.</p><p>Die Vor- und Nachteile der Wiederaufarbeitung sind 1998 im Rahmen des Energiedialogs zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle mit den Betreibern der Kernkraftwerke und den Umweltorganisationen diskutiert worden. Dabei konnte keine Annäherung der Standpunkte erreicht werden. Die Wiederaufarbeitung wurde auch in den Gesprächen zwischen den Bundesräten Leuenberger und Couchepin sowie den Kernkraftwerkbetreibern, Kernkraftwerkgegnern und den betroffenen Kantonen thematisiert. Auch bei diesen Gesprächen konnte keine Lösung erzielt werden, der sowohl die Kernkraftwerkbetreiber als auch die Umweltorganisationen hätten zustimmen können. Aus diesen Gründen besteht zurzeit keine Veranlassung zu weiteren Gesprächen mit den Betreibern der schweizerischen Kernkraftwerke über einen Verzicht auf Ausfuhren abgebrannter Brennelemente.</p><p>3. Die Zwischenlagerung der abgebrannten Brennelemente erfolgt in speziellen Transport- und Lagerbehältern. Der Bundesrat hat in der Bau- und Betriebsbewilligung für das Zwilag die Anforderungen an diese Behälter festgelegt. Darin wird insbesondere ein doppeltes Deckelsystem mit einer ständigen Überwachung der Dichtheit verlangt. Die Behälter werden so ausgelegt und geprüft, dass sie auch bei schweren Unfällen ihre Integrität bewahren. Die Einlagerung der Behälter im Zwilag bedarf einer Freigabe der Sicherheitsbehörden.</p><p>Es besteht daher keine Veranlassung für sofortige Verbote und Massnahmen im Sinne der Motion. Im Übrigen schlägt der Bundesrat ein gesetzliches Verbot der Wiederaufarbeitung bzw. der damit zusammenhängenden Ausfuhren im Vernehmlassungsentwurf zum Kernenergiegesetz vor.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 1, 2b und 3 abzulehnen und Ziffer 2a in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. die Ausfuhr von bestrahlten Brennelementen in die Lagerbecken der ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen unverzüglich zu untersagen und deren direkte Zwischenlagerung in der Schweiz anzuordnen;</p><p>2a. sofern und soweit noch nicht vorhanden, umgehend die dazu erforderlichen Rechtsgrundlagen selber zu schaffen oder der Bundesversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten; sowie</p><p>b. parallel dazu mit den Atomkraftwerkbetreibern in Verhandlung zu treten und mit ihnen, wenn möglich, eine Vereinbarung über den freiwilligen sofortigen Verzicht auf die Ausfuhr von bestrahlten Brennelementen abzuschliessen;</p><p>3. dafür zu sorgen, dass die langfristige Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen mit rundum doppelwandigen Behältern erfolgt, die vollumfänglich dem Mehrfachbarrierenprinzip und den weiteren sicherheitstechnischen Auslegungskriterien entsprechen und zuverlässig auf ihre Langzeitdichtheit überwachbar sind.</p>
    • Stopp Atomtransporte. AKW-Brennstäbe direkt ins Zwischenlager in der Schweiz

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