Spielbankenverordnung

ShortId
99.3425
Id
19993425
Updated
10.04.2024 08:43
Language
de
Title
Spielbankenverordnung
AdditionalIndexing
touristische Infrastruktur;Spielunternehmen;Gesetzgebungsverfahren;Wettbewerbsfähigkeit;Tourismus
1
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L04K01010103, Tourismus
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Das Spielbankengesetz verfolgt verschiedene Zielsetzungen. Zu nennen sind die Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebes, die Verhinderung von Kriminalität und Geldwäscherei, das Vorbeugen sozialschädlicher Auswirkungen des Spielbetriebes, die Förderung des Tourismus sowie die Verschaffung von Fiskaleinnahmen, und zwar für Bund und Kantone. Alle diese Zielsetzungen stehen gleichrangig nebeneinander.</p><p>Im Rahmen dieser verschiedenen Zielsetzungen erachtet der Bundesrat den Beitrag, den Spielbanken direkt oder indirekt zur Förderung des Tourismus leisten können, als wertvoll und nützlich. </p><p>2. Während der Beratung des Spielbankengesetzes im Parlament war nie die Rede davon, die Rahmenbedingungen für Kursäle bzw. für B-Spielbanken gegenüber heute wesentlich zu verbessern. Im Endeffekt verbessert jedoch die neue Spielbankengesetzgebung die Rahmenbedingungen für bestehende und neu zu gründende Kursäle insofern, als sie neben dem Spiel an Glücksspielautomaten (die übrigens im Vergleich zu den bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten vom Publikum besser akzeptiert werden) neu auch drei Tischspiele anbieten dürfen (Art. 8 Abs. 2 SBG). Im Parlament wurde aber betont, dass sich die Attraktivität des Spielangebotes von Grand Casinos und Kursälen deutlich unterscheiden müsse. Der Verordnungsentwurf wird dieser Vorgabe Rechnung tragen müssen.</p><p>3. Der Attraktivitätsvergleich mit den Spielbanken im Ausland ist deshalb schwierig, weil das Ausland eine analoge Unterteilung in Grand Casinos und Kursäle nicht kennt. Das Äquivalent zu den meisten ausländischen Spielbanken ist in der Schweiz der Typus der (zukünftigen) Spielbank mit Konzession A.</p><p>Die Differenzierung des Spielangebotes zwischen Spielbanken mit einer Konzession A (Grands Casinos) und solchen mit einer Konzession B (Kursäle) entspricht aber - wie bereits in Ziffer 2 ausgeführt - dem klaren Willen des Gesetzgebers. Neben dieser Vorgabe wird der Bundesrat bei seiner künftigen Konzessionspolitik sicherlich auch dem Aspekt der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Spielbanken gegenüber dem Ausland gebührend Rechnung tragen.</p><p>4. Der Bundesrat hat nach der Verabschiedung des neuen Spielbankengesetzes durch das Parlament alles daran gesetzt, dass die erforderlichen Ausführungserlasse und die notwendigen Vollzugsstrukturen möglichst rasch erarbeitet werden. Wenn der ursprünglich auf den 1. Januar 2000 vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielbankengesetzes nun auf den 1. April 2000 verschoben werden musste, hat das hauptsächlich drei Gründe: Erstens wurde die Vernehmlassungsfrist gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan zugunsten der Kantone verlängert. Zweitens sind in verschiedenen Kantonen die Verfahren für die notwendigen Gesetzesanpassungen, namentlich im Steuerbereich, noch in vollem Gange. Die Verschiebung gibt somit auch den Kantonen mehr Zeit für die Anpassung. Drittens haben im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auch namhafte Exponenten der Casinobranche selber eine solche Verschiebung beantragt, damit die umstrittenen Fragen der Vernehmlassung vertieft geprüft werden können.</p><p>5. An seiner Sitzung vom 20. September 1999 hat der Bundesrat den Direktor des Dachverbandes der Tourismusbranche als eines von insgesamt sieben Mitgliedern in die Eidgenössische Spielbankenkommission gewählt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In diesem Sommer ist die Vernehmlassung zur Verordnung zum Spielbankengesetz eingeleitet worden. Die darin enthaltenen Bestimmungen laufen den formulierten Zielsetzungen in der Abstimmung zum Verfassungsartikel völlig zuwider. Insbesondere werden mehrere bestehende Kursäle bei einer allfälligen Umsetzung des Verordnungsentwurfes in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet. Die Realisierung neuer Kursäle wird praktisch verhindert. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, aufgrund dieser Fakten zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Meinung, dass die Gesetzgebung über die Spielbanken neben den fiskalischen Zielsetzungen vor allem der Verbesserung des touristischen Angebotes dienen muss?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass mit der neuen Spielbankengesetzgebung die Rahmenbedingungen für bestehende und neu zu schaffende Kursäle gegenüber heute wesentlich verbessert werden müssen und nicht verschlechtert werden dürfen?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass insbesondere die Tourismuscasinos (Kursäle in den touristischen Zentren unseres Landes) in Bezug auf das Angebot gegenüber den Angeboten in unseren Konkurrenzländern qualitativ mindestens gleichwertig sein müssen und es nicht angehen kann, über die Verordnung diese Betriebe auf Angebote zurückzustufen, die nicht marktfähig sind?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass die Gesetzgebung über die Spielbanken, nachdem die Verfassungsabstimmung nun bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt, nicht weiter verzögert werden darf und im Interesse des Tourismus in unserem Land rasch in Kraft gesetzt werden muss?</p><p>5. Ist er bereit, in der Eidgenössischen Spielbankenkommission Vertreter des Tourismus (insbesondere aus den touristischen Regionen unseres Landes) angemessen zu berücksichtigen?</p>
  • Spielbankenverordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Spielbankengesetz verfolgt verschiedene Zielsetzungen. Zu nennen sind die Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebes, die Verhinderung von Kriminalität und Geldwäscherei, das Vorbeugen sozialschädlicher Auswirkungen des Spielbetriebes, die Förderung des Tourismus sowie die Verschaffung von Fiskaleinnahmen, und zwar für Bund und Kantone. Alle diese Zielsetzungen stehen gleichrangig nebeneinander.</p><p>Im Rahmen dieser verschiedenen Zielsetzungen erachtet der Bundesrat den Beitrag, den Spielbanken direkt oder indirekt zur Förderung des Tourismus leisten können, als wertvoll und nützlich. </p><p>2. Während der Beratung des Spielbankengesetzes im Parlament war nie die Rede davon, die Rahmenbedingungen für Kursäle bzw. für B-Spielbanken gegenüber heute wesentlich zu verbessern. Im Endeffekt verbessert jedoch die neue Spielbankengesetzgebung die Rahmenbedingungen für bestehende und neu zu gründende Kursäle insofern, als sie neben dem Spiel an Glücksspielautomaten (die übrigens im Vergleich zu den bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten vom Publikum besser akzeptiert werden) neu auch drei Tischspiele anbieten dürfen (Art. 8 Abs. 2 SBG). Im Parlament wurde aber betont, dass sich die Attraktivität des Spielangebotes von Grand Casinos und Kursälen deutlich unterscheiden müsse. Der Verordnungsentwurf wird dieser Vorgabe Rechnung tragen müssen.</p><p>3. Der Attraktivitätsvergleich mit den Spielbanken im Ausland ist deshalb schwierig, weil das Ausland eine analoge Unterteilung in Grand Casinos und Kursäle nicht kennt. Das Äquivalent zu den meisten ausländischen Spielbanken ist in der Schweiz der Typus der (zukünftigen) Spielbank mit Konzession A.</p><p>Die Differenzierung des Spielangebotes zwischen Spielbanken mit einer Konzession A (Grands Casinos) und solchen mit einer Konzession B (Kursäle) entspricht aber - wie bereits in Ziffer 2 ausgeführt - dem klaren Willen des Gesetzgebers. Neben dieser Vorgabe wird der Bundesrat bei seiner künftigen Konzessionspolitik sicherlich auch dem Aspekt der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Spielbanken gegenüber dem Ausland gebührend Rechnung tragen.</p><p>4. Der Bundesrat hat nach der Verabschiedung des neuen Spielbankengesetzes durch das Parlament alles daran gesetzt, dass die erforderlichen Ausführungserlasse und die notwendigen Vollzugsstrukturen möglichst rasch erarbeitet werden. Wenn der ursprünglich auf den 1. Januar 2000 vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielbankengesetzes nun auf den 1. April 2000 verschoben werden musste, hat das hauptsächlich drei Gründe: Erstens wurde die Vernehmlassungsfrist gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan zugunsten der Kantone verlängert. Zweitens sind in verschiedenen Kantonen die Verfahren für die notwendigen Gesetzesanpassungen, namentlich im Steuerbereich, noch in vollem Gange. Die Verschiebung gibt somit auch den Kantonen mehr Zeit für die Anpassung. Drittens haben im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auch namhafte Exponenten der Casinobranche selber eine solche Verschiebung beantragt, damit die umstrittenen Fragen der Vernehmlassung vertieft geprüft werden können.</p><p>5. An seiner Sitzung vom 20. September 1999 hat der Bundesrat den Direktor des Dachverbandes der Tourismusbranche als eines von insgesamt sieben Mitgliedern in die Eidgenössische Spielbankenkommission gewählt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In diesem Sommer ist die Vernehmlassung zur Verordnung zum Spielbankengesetz eingeleitet worden. Die darin enthaltenen Bestimmungen laufen den formulierten Zielsetzungen in der Abstimmung zum Verfassungsartikel völlig zuwider. Insbesondere werden mehrere bestehende Kursäle bei einer allfälligen Umsetzung des Verordnungsentwurfes in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet. Die Realisierung neuer Kursäle wird praktisch verhindert. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, aufgrund dieser Fakten zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Meinung, dass die Gesetzgebung über die Spielbanken neben den fiskalischen Zielsetzungen vor allem der Verbesserung des touristischen Angebotes dienen muss?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass mit der neuen Spielbankengesetzgebung die Rahmenbedingungen für bestehende und neu zu schaffende Kursäle gegenüber heute wesentlich verbessert werden müssen und nicht verschlechtert werden dürfen?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass insbesondere die Tourismuscasinos (Kursäle in den touristischen Zentren unseres Landes) in Bezug auf das Angebot gegenüber den Angeboten in unseren Konkurrenzländern qualitativ mindestens gleichwertig sein müssen und es nicht angehen kann, über die Verordnung diese Betriebe auf Angebote zurückzustufen, die nicht marktfähig sind?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass die Gesetzgebung über die Spielbanken, nachdem die Verfassungsabstimmung nun bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt, nicht weiter verzögert werden darf und im Interesse des Tourismus in unserem Land rasch in Kraft gesetzt werden muss?</p><p>5. Ist er bereit, in der Eidgenössischen Spielbankenkommission Vertreter des Tourismus (insbesondere aus den touristischen Regionen unseres Landes) angemessen zu berücksichtigen?</p>
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