Emissionsabgabe bei Sanierungen

ShortId
99.3426
Id
19993426
Updated
10.04.2024 14:16
Language
de
Title
Emissionsabgabe bei Sanierungen
AdditionalIndexing
Betriebsmodernisierung;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Stempelsteuer
1
  • L04K11070106, Stempelsteuer
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0703040301, Betriebsmodernisierung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Emissionsabgabe betrug bis Anfang der Neunzigerjahre 3 Prozent. Sie wurde sodann in zwei Schritten reduziert und beträgt seit dem 1. April 1998 nur noch 1 Prozent. Ferner ist zu beachten, dass die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte insoweit von der Abgabe gänzlich ausgenommen sind, als die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft 250 000 Franken nicht übersteigen. Kleine Unternehmen werden damit von der Emissionsabgabe überhaupt nicht belastet. Aber auch bei den übrigen Unternehmen fällt die Emissionsabgabe seit 1998 sehr moderat aus. Durch diese Entwicklung hat sich die Tragweite aller Fragen rund um die Emissionsabgabe, mit denen Steuerpflichtige konfrontiert sind, sehr stark vermindert.</p><p>1. Die Emissionsabgabe wird gemäss Artikel 12 StG gestundet oder erlassen, sofern die Gesellschaft saniert wird und die Abgabeerhebung für diese eine offenbare Härte bedeuten würde. Der Erlass der Emissionsabgabe bildet somit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass jede Ausgabe von Beteiligungsrechten der Emissionsabgabe unterliegt.</p><p>Eine Sanierung nach Artikel 12 StG liegt nach der vom Eidgenössischen Finanzdepartement und vom Bundesrat gebilligten Praxis immer dann vor, wenn einerseits aufgelaufene Verluste durch geeignete Massnahmen eliminiert werden und anderseits die um Erlass suchende Gesellschaft wirtschaftlich fortbesteht. Diese Voraussetzungen müssen für die Gewährung des Erlasses stets erfüllt sein.</p><p>2. Als Sanierung gelten im allgemeinen Sprachgebrauch Massnahmen, die ein Not leidendes Unternehmen aus einer Krisensituation herausführen und seinen Fortbestand sichern. Dabei ist sowohl an organisatorische als auch an finanzielle Massnahmen zu denken. Die Stempelgesetzgebung geht von einem engeren Sanierungsbegriff aus: Eine Sanierung im Sinne von Artikel 12 StG liegt nach der vom Eidgenössischen Finanzdepartement und vom Bundesrat bestätigten, konstanten Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nur dann vor, wenn die um Erlass ersuchende Gesellschaft aufgelaufene Verluste durch geeignete Massnahmen (z. B. durch Reduktion und anschliessender Wiedererhöhung des Kapitals oder durch Forderungsverzichte der Gesellschafter oder Genossenschafter) beseitigt.</p><p>3. Voraussetzung für den Erlass gemäss Artikel 12 StG ist stets eine Sanierung der abgabepflichtigen Gesellschaft. Liegt eine solche vor, wird geprüft, ob die Abgabeerhebung eine offenbare Härte bedeuten würde. Einem Erlassbegehren wird nur entsprochen, wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Liegt eine Sanierung im oben beschriebenen Sinne vor, so wird zugunsten des Abgabepflichtigen das Vorliegen einer offenbaren Härte vermutet. Nur ausnahmsweise wird eine offenbare Härte verneint; dies dann und soweit, als die sanierte Gesellschaft unterkapitalisiert war. Diese Praxis fusst auf dem Gebot der Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen. Es wäre nämlich nicht rechtsgleich, wenn Gesellschaften, deren Aktionäre die üblichen Finanzierungsgrundsätze missachtet haben und die erforderlichen Eigenmittel erst im Rahmen einer Sanierung zur Verfügung stellen, nun bei der Emissionsabgabe privilegiert würden.</p><p>Die ESTV behandelte in den letzten Jahren rund 500 Erlassgesuche jährlich. Die erlassene Emissionsabgabe betrug rund 40 Millionen Franken pro Jahr. Aus dieser Zahl lässt sich indessen nicht abschätzen, um wie viele Millionen Franken dieser Betrag anstiege, wenn Artikel 12 StG im Sinne der Interpellation erweitert würde.</p><p>4. Der Bundesrat hat in ständiger Praxis gestützt auf die Gesetzesmaterialien zu Artikel 12 StG festgehalten, dass diese Bestimmung, welche den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen Rechnung trägt, bewusst eng gefasst worden und daher abschliessend ist. Es ist nie beabsichtigt gewesen, mit Artikel 12 StG über den Sanierungstatbestand hinaus eine allgemeine Härteklausel oder ein Mittel der Wirtschaftsförderung einzuführen.</p><p>5. Die Emissionsabgabe ist auf die einzelne Gesellschaft ausgerichtet. Die Gründung einer neuen (Auffang-)Gesellschaft kann daher nach dem System der Emissionsabgabe nie als Sanierung einer anderen (vorbestehenden) Gesellschaft verstanden werden. Soll dennoch eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung von untergehender und neu gegründeter Gesellschaft ins Auge gefasst werden, würde dies eine Gesetzesänderung erfordern. Der Bundesrat ist bereit, einen solchen Schritt bei den weiteren Arbeiten zur Unternehmenssteuerreform zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) ist die Emissionsabgabe zu stunden oder zu erlassen, wenn diese bei der Sanierung einer Gesellschaft eine offenbare Härte bedeuten würde.</p><p>Aufgrund der Praxis der Fiskalbehörden können nur Sanierungen unter Beibehaltung der juristischen Person Grundlage für einen allfälligen Erlass bilden und nicht auch Sanierungen mittels Bildung einer Auffanggesellschaft, die den Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen übernimmt, obwohl der Zweck des Gesetzes einen Erlass in beiden Fällen erfordert.</p><p>1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Sanierung unter Beibehaltung der juristischen Person und Sanierung mittels Auffanggesellschaft sachlich gerechtfertigt ist?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die Wahl der Ausgestaltung einer Sanierung aufgrund von betriebswirtschaftlichen und nicht fiskalischen Überlegungen erfolgen sollte?</p><p>3. Hätte eine Praxisänderung, wonach in Härtefällen auch bei Sanierungen mittels Auffanggesellschaft der Emissionsstempel erlassen würde, eine spürbare Auswirkung auf den Bundesfinanzhaushalt?</p><p>4. Ist er bereit, seine bisherige Praxis bezüglich Sanierungen mittels Auffanggesellschaften zu ändern?</p>
  • Emissionsabgabe bei Sanierungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Emissionsabgabe betrug bis Anfang der Neunzigerjahre 3 Prozent. Sie wurde sodann in zwei Schritten reduziert und beträgt seit dem 1. April 1998 nur noch 1 Prozent. Ferner ist zu beachten, dass die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte insoweit von der Abgabe gänzlich ausgenommen sind, als die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft 250 000 Franken nicht übersteigen. Kleine Unternehmen werden damit von der Emissionsabgabe überhaupt nicht belastet. Aber auch bei den übrigen Unternehmen fällt die Emissionsabgabe seit 1998 sehr moderat aus. Durch diese Entwicklung hat sich die Tragweite aller Fragen rund um die Emissionsabgabe, mit denen Steuerpflichtige konfrontiert sind, sehr stark vermindert.</p><p>1. Die Emissionsabgabe wird gemäss Artikel 12 StG gestundet oder erlassen, sofern die Gesellschaft saniert wird und die Abgabeerhebung für diese eine offenbare Härte bedeuten würde. Der Erlass der Emissionsabgabe bildet somit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass jede Ausgabe von Beteiligungsrechten der Emissionsabgabe unterliegt.</p><p>Eine Sanierung nach Artikel 12 StG liegt nach der vom Eidgenössischen Finanzdepartement und vom Bundesrat gebilligten Praxis immer dann vor, wenn einerseits aufgelaufene Verluste durch geeignete Massnahmen eliminiert werden und anderseits die um Erlass suchende Gesellschaft wirtschaftlich fortbesteht. Diese Voraussetzungen müssen für die Gewährung des Erlasses stets erfüllt sein.</p><p>2. Als Sanierung gelten im allgemeinen Sprachgebrauch Massnahmen, die ein Not leidendes Unternehmen aus einer Krisensituation herausführen und seinen Fortbestand sichern. Dabei ist sowohl an organisatorische als auch an finanzielle Massnahmen zu denken. Die Stempelgesetzgebung geht von einem engeren Sanierungsbegriff aus: Eine Sanierung im Sinne von Artikel 12 StG liegt nach der vom Eidgenössischen Finanzdepartement und vom Bundesrat bestätigten, konstanten Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nur dann vor, wenn die um Erlass ersuchende Gesellschaft aufgelaufene Verluste durch geeignete Massnahmen (z. B. durch Reduktion und anschliessender Wiedererhöhung des Kapitals oder durch Forderungsverzichte der Gesellschafter oder Genossenschafter) beseitigt.</p><p>3. Voraussetzung für den Erlass gemäss Artikel 12 StG ist stets eine Sanierung der abgabepflichtigen Gesellschaft. Liegt eine solche vor, wird geprüft, ob die Abgabeerhebung eine offenbare Härte bedeuten würde. Einem Erlassbegehren wird nur entsprochen, wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Liegt eine Sanierung im oben beschriebenen Sinne vor, so wird zugunsten des Abgabepflichtigen das Vorliegen einer offenbaren Härte vermutet. Nur ausnahmsweise wird eine offenbare Härte verneint; dies dann und soweit, als die sanierte Gesellschaft unterkapitalisiert war. Diese Praxis fusst auf dem Gebot der Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen. Es wäre nämlich nicht rechtsgleich, wenn Gesellschaften, deren Aktionäre die üblichen Finanzierungsgrundsätze missachtet haben und die erforderlichen Eigenmittel erst im Rahmen einer Sanierung zur Verfügung stellen, nun bei der Emissionsabgabe privilegiert würden.</p><p>Die ESTV behandelte in den letzten Jahren rund 500 Erlassgesuche jährlich. Die erlassene Emissionsabgabe betrug rund 40 Millionen Franken pro Jahr. Aus dieser Zahl lässt sich indessen nicht abschätzen, um wie viele Millionen Franken dieser Betrag anstiege, wenn Artikel 12 StG im Sinne der Interpellation erweitert würde.</p><p>4. Der Bundesrat hat in ständiger Praxis gestützt auf die Gesetzesmaterialien zu Artikel 12 StG festgehalten, dass diese Bestimmung, welche den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen Rechnung trägt, bewusst eng gefasst worden und daher abschliessend ist. Es ist nie beabsichtigt gewesen, mit Artikel 12 StG über den Sanierungstatbestand hinaus eine allgemeine Härteklausel oder ein Mittel der Wirtschaftsförderung einzuführen.</p><p>5. Die Emissionsabgabe ist auf die einzelne Gesellschaft ausgerichtet. Die Gründung einer neuen (Auffang-)Gesellschaft kann daher nach dem System der Emissionsabgabe nie als Sanierung einer anderen (vorbestehenden) Gesellschaft verstanden werden. Soll dennoch eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung von untergehender und neu gegründeter Gesellschaft ins Auge gefasst werden, würde dies eine Gesetzesänderung erfordern. Der Bundesrat ist bereit, einen solchen Schritt bei den weiteren Arbeiten zur Unternehmenssteuerreform zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) ist die Emissionsabgabe zu stunden oder zu erlassen, wenn diese bei der Sanierung einer Gesellschaft eine offenbare Härte bedeuten würde.</p><p>Aufgrund der Praxis der Fiskalbehörden können nur Sanierungen unter Beibehaltung der juristischen Person Grundlage für einen allfälligen Erlass bilden und nicht auch Sanierungen mittels Bildung einer Auffanggesellschaft, die den Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen übernimmt, obwohl der Zweck des Gesetzes einen Erlass in beiden Fällen erfordert.</p><p>1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Sanierung unter Beibehaltung der juristischen Person und Sanierung mittels Auffanggesellschaft sachlich gerechtfertigt ist?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die Wahl der Ausgestaltung einer Sanierung aufgrund von betriebswirtschaftlichen und nicht fiskalischen Überlegungen erfolgen sollte?</p><p>3. Hätte eine Praxisänderung, wonach in Härtefällen auch bei Sanierungen mittels Auffanggesellschaft der Emissionsstempel erlassen würde, eine spürbare Auswirkung auf den Bundesfinanzhaushalt?</p><p>4. Ist er bereit, seine bisherige Praxis bezüglich Sanierungen mittels Auffanggesellschaften zu ändern?</p>
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