Auskünfte zu verdeckten Ermittlungen

ShortId
99.3428
Id
19993428
Updated
10.04.2024 08:54
Language
de
Title
Auskünfte zu verdeckten Ermittlungen
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: verdeckte Ermittlung;Drogenhandel;gerichtliche Untersuchung
1
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K01010205, Drogenhandel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verdeckte Ermittlungen sind polizeiliche Massnahmen, die den Betroffenen nicht bekannt sind. Es handelt sich daher um schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit. Damit das Parlament diese in angemessener, einem demokratischen Rechtsstaat würdiger Form rechtlich fassen kann, bedarf es grundsätzlicher Informationen.</p>
  • <p>Der Bund verfügt über keine statistischen Angaben zu Polizeieinsätzen, die in Strafverfahren der Kantone angeordnet und durchgeführt werden. Es können deshalb darüber keine Angaben gemacht werden. Für die von der Bundesanwaltschaft geleiteten Ermittlungen sind bisher ebenfalls keine Statistiken geführt worden, weshalb auch nur die nachstehenden generellen Angaben möglich sind.</p><p>Der Verzicht auf detaillierte Angaben wäre ohnehin aus polizeitaktischen und ermittlungstechnischen Gründen sowie aus Gründen des Schutzes der Polizeibeamten unbedingt geboten. Die verdeckte Ermittlung ist eine geheime Massnahme, die nur den betroffenen beschuldigten Personen nachträglich bekannt gegeben wird.</p><p>Der Einsatz von verdeckten Ermittlern stellt nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes ein polizeiliches Instrument dar, für das eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht erforderlich ist (BGE 112 Ia 21). Es dient der Bekämpfung von qualifizierten Straftaten, insbesondere auf dem Gebiet des illegalen Betäubungsmittelhandels und anderer Straftaten der organisierten Kriminalität.</p><p>Den Hauptanwendungsfall bilden heute die sogenannten Scheinkäufe von Betäubungsmitteln in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der Polizeibeamten erlaubt, zu Ermittlungszwecken ein Angebot von Betäubungsmitteln straflos anzunehmen. Diese Einsätze sind zumeist von kurzer Dauer. Bei den Zentralstellendiensten sind wenige Beamte für diesen Einsatz ausgebildet.</p><p>Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, das im Parlament hängig ist, wird die Voraussetzungen präzisieren und die heute bestehenden gesetzlichen Lücken schliessen, insbesondere für die Legendierung sowie für Schutzmechanismen zugunsten der Zielpersonen und der verdeckten Ermittler.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das EJPD hat bereits 1995 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vorgelegt. 1998 folgte die Botschaft zu diesem Gesetz, in dem die entsprechenden Polizeimethoden als unverzichtbar dargestellt wurden. Allerdings liegen dem Parlament keine Daten vor, wie oft und in welchen Bereichen derartige Massnahmen Anwendung fanden und um welche Art der verdeckten Ermittlung es sich dabei jeweils handelt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone in den vergangenen fünf Jahren den Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern angeordnet?</p><p>2. Wie lange dauerten die Einsätze?</p><p>3. Wurden die den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten verliehenen Legenden nach dem Abschluss des Einsatzes wieder zurückgenommen, oder wurden die Beamtinnen und Beamten auch danach wieder unter dieser Legende eingesetzt?</p><p>4. Um welche Deliktbereiche handelt es sich dabei?</p><p>5. In wie vielen Fällen kam es zum Scheinkauf von Drogen? Gab es auch Fälle von Scheinverkauf (undercover reverse operation)?</p><p>6. In wie vielen Fällen kam es zum Einsatz von ausländischen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern in der Art, wie dies im Schweizerisch-deutschen Polizeivertrag vom 27. April 1999 verrechtlicht wurde? In wie vielen Fällen wurden ausländische, verdeckt ermittelnde Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte für ein schweizerisches Verfahren eingesetzt? Wie oft ging es um Rechtshilfe für ausländische Ermittlungsverfahren?</p><p>7. Wie oft fanden kontrollierte Lieferungen statt? Handelte es sich dabei nur um kontrollierte Lieferungen illegaler Drogen?</p>
  • Auskünfte zu verdeckten Ermittlungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verdeckte Ermittlungen sind polizeiliche Massnahmen, die den Betroffenen nicht bekannt sind. Es handelt sich daher um schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit. Damit das Parlament diese in angemessener, einem demokratischen Rechtsstaat würdiger Form rechtlich fassen kann, bedarf es grundsätzlicher Informationen.</p>
    • <p>Der Bund verfügt über keine statistischen Angaben zu Polizeieinsätzen, die in Strafverfahren der Kantone angeordnet und durchgeführt werden. Es können deshalb darüber keine Angaben gemacht werden. Für die von der Bundesanwaltschaft geleiteten Ermittlungen sind bisher ebenfalls keine Statistiken geführt worden, weshalb auch nur die nachstehenden generellen Angaben möglich sind.</p><p>Der Verzicht auf detaillierte Angaben wäre ohnehin aus polizeitaktischen und ermittlungstechnischen Gründen sowie aus Gründen des Schutzes der Polizeibeamten unbedingt geboten. Die verdeckte Ermittlung ist eine geheime Massnahme, die nur den betroffenen beschuldigten Personen nachträglich bekannt gegeben wird.</p><p>Der Einsatz von verdeckten Ermittlern stellt nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes ein polizeiliches Instrument dar, für das eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht erforderlich ist (BGE 112 Ia 21). Es dient der Bekämpfung von qualifizierten Straftaten, insbesondere auf dem Gebiet des illegalen Betäubungsmittelhandels und anderer Straftaten der organisierten Kriminalität.</p><p>Den Hauptanwendungsfall bilden heute die sogenannten Scheinkäufe von Betäubungsmitteln in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der Polizeibeamten erlaubt, zu Ermittlungszwecken ein Angebot von Betäubungsmitteln straflos anzunehmen. Diese Einsätze sind zumeist von kurzer Dauer. Bei den Zentralstellendiensten sind wenige Beamte für diesen Einsatz ausgebildet.</p><p>Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, das im Parlament hängig ist, wird die Voraussetzungen präzisieren und die heute bestehenden gesetzlichen Lücken schliessen, insbesondere für die Legendierung sowie für Schutzmechanismen zugunsten der Zielpersonen und der verdeckten Ermittler.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das EJPD hat bereits 1995 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vorgelegt. 1998 folgte die Botschaft zu diesem Gesetz, in dem die entsprechenden Polizeimethoden als unverzichtbar dargestellt wurden. Allerdings liegen dem Parlament keine Daten vor, wie oft und in welchen Bereichen derartige Massnahmen Anwendung fanden und um welche Art der verdeckten Ermittlung es sich dabei jeweils handelt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone in den vergangenen fünf Jahren den Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern angeordnet?</p><p>2. Wie lange dauerten die Einsätze?</p><p>3. Wurden die den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten verliehenen Legenden nach dem Abschluss des Einsatzes wieder zurückgenommen, oder wurden die Beamtinnen und Beamten auch danach wieder unter dieser Legende eingesetzt?</p><p>4. Um welche Deliktbereiche handelt es sich dabei?</p><p>5. In wie vielen Fällen kam es zum Scheinkauf von Drogen? Gab es auch Fälle von Scheinverkauf (undercover reverse operation)?</p><p>6. In wie vielen Fällen kam es zum Einsatz von ausländischen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern in der Art, wie dies im Schweizerisch-deutschen Polizeivertrag vom 27. April 1999 verrechtlicht wurde? In wie vielen Fällen wurden ausländische, verdeckt ermittelnde Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte für ein schweizerisches Verfahren eingesetzt? Wie oft ging es um Rechtshilfe für ausländische Ermittlungsverfahren?</p><p>7. Wie oft fanden kontrollierte Lieferungen statt? Handelte es sich dabei nur um kontrollierte Lieferungen illegaler Drogen?</p>
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