Auskünfte zu Observationen

ShortId
99.3429
Id
19993429
Updated
10.04.2024 09:13
Language
de
Title
Auskünfte zu Observationen
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Observation;gerichtliche Untersuchung;Polizeikontrolle
1
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L05K0403030401, Polizeikontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Observation ist eine Form der verdeckten Ermittlung. Observationen zielen darauf ab, eine Person zu überwachen, ohne dass sie dies merkt. Es handelt sich damit um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit. Allerdings sind die rechtlichen Grundlagen hierfür sehr unklar. In den Polizeiabkommen mit den Nachbarstaaten wurden entsprechende Regelungen für grenzüberschreitende Observationen eingebaut. Damit das Parlament seine gesetzgeberischen Aufgaben ordentlich erfüllen kann, braucht es grundlegende Informationen.</p>
  • <p>Der Bund verfügt über keine statistischen Angaben zu Polizeieinsätzen, die in Strafverfahren der Kantone angeordnet und durchgeführt werden. Es können deshalb darüber keine Angaben gemacht werden. Für die von der Bundesanwaltschaft geleiteten Ermittlungen sind bisher ebenfalls keine Statistiken geführt worden, weshalb auch nur die nachstehenden generellen Angaben möglich sind. Der Verzicht auf detaillierte Angaben wäre ohnehin aus polizeitaktischen und ermittlungstechnischen Gründen sowie aus Gründen des Schutzes der Polizeibeamten unbedingt geboten.</p><p>Die Observation ist ein polizeitaktisches Mittel, über dessen Einsatz die Polizei entscheidet, allenfalls auf Anordnung eines Organs der Strafverfolgung. Ziel jeder Observation ist es, Informationen zu beschaffen, ohne dass dies den Zielpersonen auffällt, wie dies auch bei anderen polizeilichen Ermittlungsmassnahmen der Fall ist. Bei der Observation handelt es sich nach der heutigen Rechtsprechung nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit, sie ist deshalb auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich. Die Observation ist eine Beobachtung von Personen mit Mitteln und an Orten, die jedermann zugänglich sind. Grundsätzlich kann die Observation im ganzen Spektrum der Kriminalitätsbekämpfung und der Prävention eingesetzt werden.</p><p>Der Bund verfügt über keine eigene Observationseinheit. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kanton Bern kann der Bund die Observationsgruppe "Milan" für Einsätze zur Bekämpfung des Drogenhandels anfordern. Seit 1995 wurde diese polizeiliche Dienstleistung von den Zentralstellendiensten für insgesamt 15 Aktionen beansprucht, zumeist für die Dauer von wenigen Stunden.</p><p>Die Bundespolizei führt jährlich eine Anzahl Observationen im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder in Erfüllung gerichtspolizeilicher Aufgaben durch. Diese Observationen werden teilweise ausschliesslich mit eigenem Personal ausgeführt, mehrheitlich aber in Zusammenarbeit mit kantonalen Polizeikorps oder von diesen alleine im Auftrag des Bundes. Sie dauern jeweils einige Stunden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung hatte das EJPD 1995 noch eine Regelung für Observationen vorgesehen. Diese wurde in der Botschaft von 1998 zurückgezogen. Dennoch dürften solche Massnahmen weiterhin erfolgen. Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. In wie vielen Fällen haben Polizei- und Strafverfolgungsorgane des Bundes in den vergangenen fünf Jahren längerfristige Observationen (mindestens mehrere Stunden im Verlauf von mindestens zehn Tagen) durchgeführt?</p><p>2. Um welche Deliktbereiche handelte es sich dabei? Bestand jeweils ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, oder wurden auch Observationen im Vorfeld von gerichtspolizeilichen Ermittlungen durchgeführt?</p><p>3. Wie oft wurden dabei technische Überwachungsmittel (Foto, Video, Wanzen usw.) eingesetzt? In wie vielen Fällen war dieser Einsatz technischer Mittel richterlich genehmigt? Wird in allen Fällen eine richterliche Genehmigung eingeholt oder nur, wenn sich die Überwachung auf Wohnungen bezieht?</p><p>4. Wie oft wurden im Rahmen von Observationen Geschäfts-, Betriebs- oder sonstige öffentlich zugängliche Privaträume betreten?</p><p>5. In welchen Kantonen gibt es spezialisierte Observationseinheiten? Hat der Bund solche Einheiten? Wenn nicht, benutzt er für seine Observationen Teams der Kantone? Welcher Kantone?</p><p>6. In wie vielen Fällen wurden Observationen ausländischer Polizeibehörden in der Schweiz fortgesetzt oder von schweizerischen Behörden an der Grenze übernommen? In wie vielen Fällen geschah dies umgekehrt?</p>
  • Auskünfte zu Observationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Observation ist eine Form der verdeckten Ermittlung. Observationen zielen darauf ab, eine Person zu überwachen, ohne dass sie dies merkt. Es handelt sich damit um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit. Allerdings sind die rechtlichen Grundlagen hierfür sehr unklar. In den Polizeiabkommen mit den Nachbarstaaten wurden entsprechende Regelungen für grenzüberschreitende Observationen eingebaut. Damit das Parlament seine gesetzgeberischen Aufgaben ordentlich erfüllen kann, braucht es grundlegende Informationen.</p>
    • <p>Der Bund verfügt über keine statistischen Angaben zu Polizeieinsätzen, die in Strafverfahren der Kantone angeordnet und durchgeführt werden. Es können deshalb darüber keine Angaben gemacht werden. Für die von der Bundesanwaltschaft geleiteten Ermittlungen sind bisher ebenfalls keine Statistiken geführt worden, weshalb auch nur die nachstehenden generellen Angaben möglich sind. Der Verzicht auf detaillierte Angaben wäre ohnehin aus polizeitaktischen und ermittlungstechnischen Gründen sowie aus Gründen des Schutzes der Polizeibeamten unbedingt geboten.</p><p>Die Observation ist ein polizeitaktisches Mittel, über dessen Einsatz die Polizei entscheidet, allenfalls auf Anordnung eines Organs der Strafverfolgung. Ziel jeder Observation ist es, Informationen zu beschaffen, ohne dass dies den Zielpersonen auffällt, wie dies auch bei anderen polizeilichen Ermittlungsmassnahmen der Fall ist. Bei der Observation handelt es sich nach der heutigen Rechtsprechung nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit, sie ist deshalb auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich. Die Observation ist eine Beobachtung von Personen mit Mitteln und an Orten, die jedermann zugänglich sind. Grundsätzlich kann die Observation im ganzen Spektrum der Kriminalitätsbekämpfung und der Prävention eingesetzt werden.</p><p>Der Bund verfügt über keine eigene Observationseinheit. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kanton Bern kann der Bund die Observationsgruppe "Milan" für Einsätze zur Bekämpfung des Drogenhandels anfordern. Seit 1995 wurde diese polizeiliche Dienstleistung von den Zentralstellendiensten für insgesamt 15 Aktionen beansprucht, zumeist für die Dauer von wenigen Stunden.</p><p>Die Bundespolizei führt jährlich eine Anzahl Observationen im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder in Erfüllung gerichtspolizeilicher Aufgaben durch. Diese Observationen werden teilweise ausschliesslich mit eigenem Personal ausgeführt, mehrheitlich aber in Zusammenarbeit mit kantonalen Polizeikorps oder von diesen alleine im Auftrag des Bundes. Sie dauern jeweils einige Stunden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung hatte das EJPD 1995 noch eine Regelung für Observationen vorgesehen. Diese wurde in der Botschaft von 1998 zurückgezogen. Dennoch dürften solche Massnahmen weiterhin erfolgen. Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. In wie vielen Fällen haben Polizei- und Strafverfolgungsorgane des Bundes in den vergangenen fünf Jahren längerfristige Observationen (mindestens mehrere Stunden im Verlauf von mindestens zehn Tagen) durchgeführt?</p><p>2. Um welche Deliktbereiche handelte es sich dabei? Bestand jeweils ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, oder wurden auch Observationen im Vorfeld von gerichtspolizeilichen Ermittlungen durchgeführt?</p><p>3. Wie oft wurden dabei technische Überwachungsmittel (Foto, Video, Wanzen usw.) eingesetzt? In wie vielen Fällen war dieser Einsatz technischer Mittel richterlich genehmigt? Wird in allen Fällen eine richterliche Genehmigung eingeholt oder nur, wenn sich die Überwachung auf Wohnungen bezieht?</p><p>4. Wie oft wurden im Rahmen von Observationen Geschäfts-, Betriebs- oder sonstige öffentlich zugängliche Privaträume betreten?</p><p>5. In welchen Kantonen gibt es spezialisierte Observationseinheiten? Hat der Bund solche Einheiten? Wenn nicht, benutzt er für seine Observationen Teams der Kantone? Welcher Kantone?</p><p>6. In wie vielen Fällen wurden Observationen ausländischer Polizeibehörden in der Schweiz fortgesetzt oder von schweizerischen Behörden an der Grenze übernommen? In wie vielen Fällen geschah dies umgekehrt?</p>
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