Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gen-Lex
- ShortId
-
99.3438
- Id
-
19993438
- Updated
-
14.11.2025 07:22
- Language
-
de
- Title
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Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gen-Lex
- AdditionalIndexing
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Bewilligung;Gentechnologie;Auskunftspflicht der Verwaltung;gentechnisch veränderte Organismen;Gesetz
- 1
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- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L06K070601050104, Gentechnologie
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0806010102, Bewilligung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anwendung der Gentechnik in der Umwelt und speziell in der Lebensmittelproduktion wird von der Bevölkerung äusserst kritisch verfolgt. Transparenz der Bewilligungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen ist ein wichtiger Schritt, um bei Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die Kompetenz der Behörden und Entscheidungsträger zu schaffen. Da bei der Gentechnik verschiedene Bundesämter involviert sind, muss gewährleistet werden, dass der Umgang mit Informationen in jedem Bundesamt gleich geregelt wird.</p><p>Das Buwal hat bei Freisetzungen in Oftringen und Changins offen informiert und die Gesuchsunterlagen zur Einsicht aufgelegt, bevor das Verwaltungsverfahren abgeschlossen war.</p><p>Das BAG informierte zwar über eingereichte Gesuche, Details zu den eingereichten Gesuchen, wie beispielsweise Gesuchsteller, und zu den zu bewilligenden GVO sind jedoch geheim. Seit letztem Herbst liegt beim BAG zudem ein Gesuch um Bewilligung einer gentechnisch veränderten Nutzpflanze als Lebensmittel in der Schweiz vor. Auf das Gesuch wird im Internet verwiesen, doch weitere Angaben sind nicht erhältlich. Offenbar werden die Interessen des Gesuchstellers über die Interessen der Bevölkerung gestellt.</p><p>Ob beim Buwal, BLW oder BVET weitere Gesuche eingereicht wurden, ist ebenfalls nicht in Erfahrung zu bringen.</p>
- <p>Mit der vorliegenden Motion soll das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gentechnologie-Gesetzgebung eingeführt werden. Dazu werden drei Fragen aufgeworfen. Der Bundesrat beantwortet diese gemeinsam.</p><p>Mit der Überweisung der Gen-Lex-Motion (96.3363) vom 15. August 1996 haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, noch vorhandene Lücken im schweizerischen Recht zur Gentechnik im ausserhumanen Bereich zu schliessen. Unter anderem wurde der Bundesrat beauftragt, mit der Gen-Lex-Vorlage den Dialog mit der Öffentlichkeit über Nutzen und Risiken der Gentechnik zu fördern (Ziff. 2.6 der Gen-Lex-Motion). Diesen Dialog zu führen liegt zudem auch im eigenen Interesse des Bundesrates.</p><p>Der Bundesrat hat in dem am 19. Januar 2000 verabschiedeten Gesetzentwurf zur Gen-Lex-Vorlage verschiedene Elemente zur Verstärkung der Öffentlichkeitsinformation vorgesehen: Nach Artikel 29k des Entwurfes zum Umweltschutzgesetz (E-USG) besteht - unter Vorbehalt überwiegender privater oder öffentlicher Interessen - ein Zugangsrecht nicht nur zu Umweltinformationen, sondern zu jeglichen Informationen über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, die bei der Anwendung des USG, anderer Bundesgesetze oder völkerrechtlicher Vereinbarungen erhoben werden. Das Zugangsrecht zu Informationen, die beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes über fachliche Fragen gentechnologischer Verfahren erhoben werden, soll der Bundesrat regeln (Art. 12a des Entwurfes zum Lebensmittelgesetz). Zudem soll der Bund die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über den Einsatz sowie die Chancen und Risiken der Biotechnologie fördern (Art. 51a E-USG).</p><p>Innerhalb des sachlichen Geltungsbereiches der Gen-Lex-Vorlage hat der Bundesrat somit das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt. Das Anliegen der Motion ist hier erfüllt.</p><p>Aus Artikel 29k E-USG kann allerdings kein Anspruch auf Informationen abgeleitet werden bei Produkten, deren Ausgangsprodukte gentechnisch veränderte Organismen sind, die aber selbst keine Organismen mehr enthalten (z. B. Futtermittel, Impfstoffe, Heilmittel oder Lebensmittel). Der Bundesrat wird deshalb prüfen, ob und wie in diesen Bereichen das Öffentlichkeitsprinzip unter Berücksichtigung der fachspezifischen Eigenheiten in vergleichbarer Form geregelt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gentechnologie-Gesetzgebung (Gen-Lex) konsequent umzusetzen. In der Gen-Lex soll verankert werden, dass:</p><p>1. über alle neu angemeldeten Gesuche durch die zuständigen Bundesämter offen informiert wird;</p><p>2. mit Beginn eines Bewilligungsverfahrens Akteneinsicht für alle gewährt wird; davon ausgenommen werden Geschäftsgeheimnisse;</p><p>3. jedes Bundesamt, das in ein Bewilligungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen einbezogen wird, in gleicher Weise mit Informationen umgeht.</p>
- Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gen-Lex
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Anwendung der Gentechnik in der Umwelt und speziell in der Lebensmittelproduktion wird von der Bevölkerung äusserst kritisch verfolgt. Transparenz der Bewilligungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen ist ein wichtiger Schritt, um bei Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die Kompetenz der Behörden und Entscheidungsträger zu schaffen. Da bei der Gentechnik verschiedene Bundesämter involviert sind, muss gewährleistet werden, dass der Umgang mit Informationen in jedem Bundesamt gleich geregelt wird.</p><p>Das Buwal hat bei Freisetzungen in Oftringen und Changins offen informiert und die Gesuchsunterlagen zur Einsicht aufgelegt, bevor das Verwaltungsverfahren abgeschlossen war.</p><p>Das BAG informierte zwar über eingereichte Gesuche, Details zu den eingereichten Gesuchen, wie beispielsweise Gesuchsteller, und zu den zu bewilligenden GVO sind jedoch geheim. Seit letztem Herbst liegt beim BAG zudem ein Gesuch um Bewilligung einer gentechnisch veränderten Nutzpflanze als Lebensmittel in der Schweiz vor. Auf das Gesuch wird im Internet verwiesen, doch weitere Angaben sind nicht erhältlich. Offenbar werden die Interessen des Gesuchstellers über die Interessen der Bevölkerung gestellt.</p><p>Ob beim Buwal, BLW oder BVET weitere Gesuche eingereicht wurden, ist ebenfalls nicht in Erfahrung zu bringen.</p>
- <p>Mit der vorliegenden Motion soll das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gentechnologie-Gesetzgebung eingeführt werden. Dazu werden drei Fragen aufgeworfen. Der Bundesrat beantwortet diese gemeinsam.</p><p>Mit der Überweisung der Gen-Lex-Motion (96.3363) vom 15. August 1996 haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, noch vorhandene Lücken im schweizerischen Recht zur Gentechnik im ausserhumanen Bereich zu schliessen. Unter anderem wurde der Bundesrat beauftragt, mit der Gen-Lex-Vorlage den Dialog mit der Öffentlichkeit über Nutzen und Risiken der Gentechnik zu fördern (Ziff. 2.6 der Gen-Lex-Motion). Diesen Dialog zu führen liegt zudem auch im eigenen Interesse des Bundesrates.</p><p>Der Bundesrat hat in dem am 19. Januar 2000 verabschiedeten Gesetzentwurf zur Gen-Lex-Vorlage verschiedene Elemente zur Verstärkung der Öffentlichkeitsinformation vorgesehen: Nach Artikel 29k des Entwurfes zum Umweltschutzgesetz (E-USG) besteht - unter Vorbehalt überwiegender privater oder öffentlicher Interessen - ein Zugangsrecht nicht nur zu Umweltinformationen, sondern zu jeglichen Informationen über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, die bei der Anwendung des USG, anderer Bundesgesetze oder völkerrechtlicher Vereinbarungen erhoben werden. Das Zugangsrecht zu Informationen, die beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes über fachliche Fragen gentechnologischer Verfahren erhoben werden, soll der Bundesrat regeln (Art. 12a des Entwurfes zum Lebensmittelgesetz). Zudem soll der Bund die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über den Einsatz sowie die Chancen und Risiken der Biotechnologie fördern (Art. 51a E-USG).</p><p>Innerhalb des sachlichen Geltungsbereiches der Gen-Lex-Vorlage hat der Bundesrat somit das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt. Das Anliegen der Motion ist hier erfüllt.</p><p>Aus Artikel 29k E-USG kann allerdings kein Anspruch auf Informationen abgeleitet werden bei Produkten, deren Ausgangsprodukte gentechnisch veränderte Organismen sind, die aber selbst keine Organismen mehr enthalten (z. B. Futtermittel, Impfstoffe, Heilmittel oder Lebensmittel). Der Bundesrat wird deshalb prüfen, ob und wie in diesen Bereichen das Öffentlichkeitsprinzip unter Berücksichtigung der fachspezifischen Eigenheiten in vergleichbarer Form geregelt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gentechnologie-Gesetzgebung (Gen-Lex) konsequent umzusetzen. In der Gen-Lex soll verankert werden, dass:</p><p>1. über alle neu angemeldeten Gesuche durch die zuständigen Bundesämter offen informiert wird;</p><p>2. mit Beginn eines Bewilligungsverfahrens Akteneinsicht für alle gewährt wird; davon ausgenommen werden Geschäftsgeheimnisse;</p><p>3. jedes Bundesamt, das in ein Bewilligungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen einbezogen wird, in gleicher Weise mit Informationen umgeht.</p>
- Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gen-Lex
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