Stufenweise Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge

ShortId
99.3439
Id
19993439
Updated
10.04.2024 10:20
Language
de
Title
Stufenweise Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge
AdditionalIndexing
Flüchtling;Kosovo;Rückwanderung
1
  • L04K01080309, Rückwanderung
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L06K030102040101, Kosovo
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bezüglich der Rückkehr nach Kosovo und der Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 18. Juni 1999 über die Rückkehr und die Wiedereingliederung in Kosovo verweist der Bundesrat auf die Stellungnahme vom 4. Oktober 1999 zur Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 20. September 1999 (99.3462, Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge) sowie auf die Antwort der Vorsteherin des EJPD in der Fragestunde vom 27. September 1999 auf die Frage Heim (99.5115, Rückkehr der Kosovo-Flüchtlinge). </p><p>Zur Frage des Interpellanten, ob nicht prioritär die jungen arbeitsfähigen und allein stehenden Männer im Sinne einer Staffelung als erste nach Kosovo zurückzuführen seien, hält der Bundesrat Folgendes fest: Nach dem vom Bundesrat verabschiedeten Konzept vom 11. August 1999 über die freiwillige bzw. pflichtgemässe Rückkehr nach Kosovo sind Zwangsrückführungen von Personen, die zur Teilnahme am Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm berechtigt sind, bis zum Ablauf der Ausreisefrist am 31. Mai 2000 ausgeschlossen, sofern sich diese in der Schweiz wohl verhalten. Die schweizerische Rückkehrpolitik steht in Übereinstimmung mit den wichtigsten westeuropäischen Aufnahmestaaten und berücksichtigt zudem die diesbezüglichen Empfehlungen des UNHCR. Das Konzept und die damit verknüpfte einheitliche Ausreisefrist gelten damit uneingeschränkt auch für jüngere allein stehende Personen. Der Bundesrat hat daher keine Veranlassung, auf die Beschlüsse vom 23. Juni und vom 11. August 1999 zurückzukommen. </p><p>Mit Ablauf der Ausreisefrist müssen jedoch diejenigen Personen, deren Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist und die bis zu diesem Termin weder selbstständig aus der Schweiz ausgereist sind noch sich für die Teilnahme am Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Kosovo angemeldet haben, ab 1. Juni 2000 mit der zwangsweisen Rückführung rechnen. Das BFF ist gegenwärtig daran, ein Konzept zur Rückführung von Personen mit Ausreisefrist per Ende Mai 2000 zu planen.</p><p>Der Kreis der rund 11 400 Personen, die in der Zeit vom 20. Juli bis zum 16. November 1999 mit der IOM nach Kosovo ausgeflogen wurden (weitere 1500 Personen sind für die IOM-Flüge der nächsten Tage definitiv gebucht, und die beim BFF laufend eingehenden Anmeldungen zur Teilnahme am Kosovo-Programm halten weiterhin auf hohem Niveau an), ist bezüglich der Kriterien Alter, Zivilstand und Einreisejahr sehr ausgeglichen: Die Gruppen allein stehende jüngere Personen, Ehepaare und Familien mit Kleinkindern sind etwa gleich gross. Allein stehende Männer unter 35 Jahren machen gegenwärtig etwa einen Viertel der Rückkehrenden aus (rund 3000 Personen). In diesem Zusammenhang ist noch beizufügen, dass die überwiegende Mehrzahl der bisher freiwillig ausgereisten Personen in der Zeit zwischen Kriegsausbruch (24./25. März 1999) und Ende Juni 1999 in die Schweiz eingereist war (etwa 80 Prozent).</p><p>Angesichts der relativ kurzen Anmeldefristen von je fünf Monaten (für die Phasen I und II des Kosovo-Programms) und der grossen Zahl von insgesamt 63 000 teilnahmeberechtigten Personen erlaubt das zweistufige Rückkehrkonzept Kosovo - im Unterschied zum Bosnien-Programm mit 18 000 Teilnahmeberechtigten (von August 1996 bis Ende Januar 1999 sind 10 057 Personen zurückgekehrt) - keine Staffelung der Ausreisefristen für bestimmte Personengruppen. Dieses Vorgehen erscheint im Übrigen auch aufgrund der weitgehend fehlenden ethnischen Grenzen, des im Vergleich mit Bosnien und Herzegowina geringeren Zerstörungsgrades und der weit verzweigten familiären Strukturen in der Provinz Kosovo als gerechtfertigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat am 11. August 1999 entschieden, dass die Kosovo-Flüchtlinge bis Ende Mai 2000 in ihre Heimat zurückzuführen sind.</p><p>Junge arbeitsfähige allein stehende Flüchtlinge sollten so rasch als möglich zurückgeführt werden. Ihre Arbeitskraft ist dringend für den Wiederaufbau in ihrer Heimat erforderlich.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Würde er es als vernünftig erachten, die Rückführung der Flüchtlinge stufenweise abzuwickeln, und zwar so, dass die jungen arbeitsfähigen allein stehenden Männer zuerst zurückgebracht werden?</p>
  • Stufenweise Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bezüglich der Rückkehr nach Kosovo und der Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 18. Juni 1999 über die Rückkehr und die Wiedereingliederung in Kosovo verweist der Bundesrat auf die Stellungnahme vom 4. Oktober 1999 zur Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 20. September 1999 (99.3462, Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge) sowie auf die Antwort der Vorsteherin des EJPD in der Fragestunde vom 27. September 1999 auf die Frage Heim (99.5115, Rückkehr der Kosovo-Flüchtlinge). </p><p>Zur Frage des Interpellanten, ob nicht prioritär die jungen arbeitsfähigen und allein stehenden Männer im Sinne einer Staffelung als erste nach Kosovo zurückzuführen seien, hält der Bundesrat Folgendes fest: Nach dem vom Bundesrat verabschiedeten Konzept vom 11. August 1999 über die freiwillige bzw. pflichtgemässe Rückkehr nach Kosovo sind Zwangsrückführungen von Personen, die zur Teilnahme am Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm berechtigt sind, bis zum Ablauf der Ausreisefrist am 31. Mai 2000 ausgeschlossen, sofern sich diese in der Schweiz wohl verhalten. Die schweizerische Rückkehrpolitik steht in Übereinstimmung mit den wichtigsten westeuropäischen Aufnahmestaaten und berücksichtigt zudem die diesbezüglichen Empfehlungen des UNHCR. Das Konzept und die damit verknüpfte einheitliche Ausreisefrist gelten damit uneingeschränkt auch für jüngere allein stehende Personen. Der Bundesrat hat daher keine Veranlassung, auf die Beschlüsse vom 23. Juni und vom 11. August 1999 zurückzukommen. </p><p>Mit Ablauf der Ausreisefrist müssen jedoch diejenigen Personen, deren Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist und die bis zu diesem Termin weder selbstständig aus der Schweiz ausgereist sind noch sich für die Teilnahme am Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Kosovo angemeldet haben, ab 1. Juni 2000 mit der zwangsweisen Rückführung rechnen. Das BFF ist gegenwärtig daran, ein Konzept zur Rückführung von Personen mit Ausreisefrist per Ende Mai 2000 zu planen.</p><p>Der Kreis der rund 11 400 Personen, die in der Zeit vom 20. Juli bis zum 16. November 1999 mit der IOM nach Kosovo ausgeflogen wurden (weitere 1500 Personen sind für die IOM-Flüge der nächsten Tage definitiv gebucht, und die beim BFF laufend eingehenden Anmeldungen zur Teilnahme am Kosovo-Programm halten weiterhin auf hohem Niveau an), ist bezüglich der Kriterien Alter, Zivilstand und Einreisejahr sehr ausgeglichen: Die Gruppen allein stehende jüngere Personen, Ehepaare und Familien mit Kleinkindern sind etwa gleich gross. Allein stehende Männer unter 35 Jahren machen gegenwärtig etwa einen Viertel der Rückkehrenden aus (rund 3000 Personen). In diesem Zusammenhang ist noch beizufügen, dass die überwiegende Mehrzahl der bisher freiwillig ausgereisten Personen in der Zeit zwischen Kriegsausbruch (24./25. März 1999) und Ende Juni 1999 in die Schweiz eingereist war (etwa 80 Prozent).</p><p>Angesichts der relativ kurzen Anmeldefristen von je fünf Monaten (für die Phasen I und II des Kosovo-Programms) und der grossen Zahl von insgesamt 63 000 teilnahmeberechtigten Personen erlaubt das zweistufige Rückkehrkonzept Kosovo - im Unterschied zum Bosnien-Programm mit 18 000 Teilnahmeberechtigten (von August 1996 bis Ende Januar 1999 sind 10 057 Personen zurückgekehrt) - keine Staffelung der Ausreisefristen für bestimmte Personengruppen. Dieses Vorgehen erscheint im Übrigen auch aufgrund der weitgehend fehlenden ethnischen Grenzen, des im Vergleich mit Bosnien und Herzegowina geringeren Zerstörungsgrades und der weit verzweigten familiären Strukturen in der Provinz Kosovo als gerechtfertigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat am 11. August 1999 entschieden, dass die Kosovo-Flüchtlinge bis Ende Mai 2000 in ihre Heimat zurückzuführen sind.</p><p>Junge arbeitsfähige allein stehende Flüchtlinge sollten so rasch als möglich zurückgeführt werden. Ihre Arbeitskraft ist dringend für den Wiederaufbau in ihrer Heimat erforderlich.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Würde er es als vernünftig erachten, die Rückführung der Flüchtlinge stufenweise abzuwickeln, und zwar so, dass die jungen arbeitsfähigen allein stehenden Männer zuerst zurückgebracht werden?</p>
    • Stufenweise Rückführung der Kosovo-Flüchtlinge

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