Journalistisches Ethos
- ShortId
-
99.3443
- Id
-
19993443
- Updated
-
10.04.2024 10:39
- Language
-
de
- Title
-
Journalistisches Ethos
- AdditionalIndexing
-
Medienrecht;Ethik;Recht des Einzelnen;Schutz der Privatsphäre;Beruf in der Kommunikationsbranche;Indiskretion
- 1
-
- L04K12020302, Beruf in der Kommunikationsbranche
- L04K16030104, Ethik
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- L06K120102020201, Indiskretion
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L04K12020405, Medienrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Bellasi-Affäre hat die Bundesanwaltschaft mitgeteilt, dass die von Dino Bellasi und seinem Strafverteidiger vorgetragenen Anschuldigungen gegen Divisionär Peter Regli sowie gegen die Obersten im Generalstab Bernhard Stoll und Jean-Denis Geinoz, wonach die genannten hohen Offiziere einen Schattennachrichtendienst aufbauen würden, zurückgezogen worden seien. Diese Anschuldigungen seien lediglich als Schutzbehauptungen vorgetragen worden.</p><p>Von den Tatbeständen, die Ausgangspunkt für die ungeheuerlichen Anschuldigungen und Vorverurteilungen gegen die drei Offiziere bildeten, ist nichts geblieben. Was aber bleibt, ist ein unermesslicher Gesichtsverlust und ein Verlust an Glaubwürdigkeit vieler deutschschweizerischer Medien. Nach der Schmuddelkampagne gegen Bundesrat Kaspar Villiger ist dies der zweite schwerwiegende Presseskandal innert vierzehn Tagen, in dem von auflagebesessenen und verantwortungslosen Medien hohe Repräsentanten unseres Staates aufs Schwerste beleidigt und in ihrer privaten und beruflichen Ehre herabgesetzt wurden. Dabei war es für die fragwürdigen Presseleute offensichtlich nicht erforderlich, irgendeinen Beweis für die massiven Anschuldigungen zu haben. Es genügte, eine schwere Verdächtigung mit dem erforderlichen Schwung in die Welt zu setzen, und die derart Verleumdeten traf die faktische Beweislast, ihre Unschuld zu beweisen. Nicht genau parallel, aber mit ähnlichen Auswirkungen lief die Presseaffäre über die Person von Botschafter Jagmetti ab.</p>
- <p>Die Medien tragen in besonderem Masse zur Herstellung von Öffentlichkeit bei. Sie sind damit wesentliche Akteure im demokratischen Diskurs; sie transportieren aber nicht nur Information, sondern prägen und strukturieren die politische Kommunikation. Diese Funktion hat historisch einen besonderen grundrechtlichen Schutz entstehen lassen, der heute ein Wesensmerkmal demokratischer Staaten ausmacht und in der neuen Verfassung seinen Niederschlag in einer eigentlichen Medienfreiheit gefunden hat.</p><p>Als Teil der Gesellschaft unterliegen die Medien einem beständigen Wandel. So fördert etwa der verschärfte Wettbewerb im Medienbereich eine Berichterstattung, die zunehmend wirtschaftlichen Kriterien folgt und publizistische Anliegen in den Hintergrund treten lässt. Damit verbunden ist ein Kampf um die werberelevante Aufmerksamkeit des Publikums, die namentlich durch spektakuläre Reize gesteigert werden soll. Dies führt mitunter zu einer übertrieben personalisierten Berichterstattung, die in erster Linie Privates fokussiert, oder zu einer Skandalisierung von Öffentlichkeit. Entsprechenden Gefahren oder Fehlentwicklungen müssen vorab die Gesellschaft und die Medien selbst begegnen. Der Medienkritik kommt hierbei eine besondere Rolle zu.</p><p>Die Stellung des Staates gegenüber den Medien ist vielschichtig. Zunächst hat er ihre Unabhängigkeit zu respektieren und die notwendigen Freiräume zu garantieren, die für eine freie Berichterstattung unabdingbar sind. Weiter hat er für Strukturen zu sorgen - etwa im Radio- und Fernsehbereich -, welche eine vielfältige Berichterstattung und eine lebendige demokratische Kommunikation ermöglichen. Schliesslich muss der Staat dort rechtliche Sicherungen zur Verfügung stellen, wo elementare Rechtsgüter gefährdet sind.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die öffentliche Diskussion über die Rolle der Medien und deren Entwicklung und nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit jeher bewegen sich die Medien im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an Transparenz einerseits und dem Persönlichkeitsschutz andererseits. Elementare Kriterien zur Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen liefert das Recht, der Interessenausgleich im Einzelfall ist Sache des Richters. Namentlich die privatrechtlichen Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes sowie die Ehrverletzungstatbestände im Strafrecht bieten taugliche Instrumente, um den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes Rechnung zu tragen. Im Bereich der elektronischen Medien steht zudem die Möglichkeit offen, mittels Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gegen Verfehlungen vorzugehen.</p><p>Nicht zu übersehen ist allerdings, dass eine einmal erfolgte Persönlichkeitsverletzung wie jede Verletzung körperlicher Integrität im Gegensatz zu einem Vermögensschaden auch durch Verurteilungen oder Genugtuungsleistungen nicht ungeschehen gemacht werden kann. Darüber hinaus spielen sich die gesetzlichen Wiedergutmachungsprozeduren auch wieder in der Öffentlichkeit ab. Die öffentliche Diskussion um eine begangene Persönlichkeitsverletzung hält in der Tat manchen Betroffenen davon ab, die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Wiedergutmachung auszuschöpfen.</p><p>Inwieweit der Persönlichkeitsschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an Information Vorrang geniesst, kann abstrakt kaum definiert werden, sondern bedarf der Güterabwägung im Einzelfall. Insofern sieht der Bundesrat Schwierigkeiten, Teile der Privatsphäre generell von der medialen Transparenz auszuklammern, wie dies der Interpellant fordert.</p><p>Die Achtung der Würde des Menschen und der Respekt vor der Persönlichkeit können letztlich durch das Recht allein nicht gewährleistet werden, sondern sie sind auf gesellschaftliche Überzeugungen und entsprechende Sensibilisierungsprozesse angewiesen. Dazu haben auch die Medien als Teil der Gesellschaft ihren Beitrag zu leisten. In diesem Zusammenhang ist etwa die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" vom 21. Dezember 1999 zu erwähnen, deren Verletzung beim Presserat geltend gemacht werden kann und die in Ziffer 7 die Medienschaffenden auffordert, die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren, "sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt".</p><p>2. Der Bundesrat ist beunruhigt über die zunehmende Zahl an Indiskretionen, welche oft die Beeinflussung politischer Entscheidprozesse zum Ziel haben. Anzumerken bleibt aber, dass solche Vorfälle grösstenteils auf Fehlverhalten innerhalb der Verwaltung zurückzuführen sind. Der Bundesrat ist deshalb bestrebt, Indiskretionen in erster Linie durch geeignete Ausbildungsmassnahmen und organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Verwaltung zu vermeiden.</p><p>Eine Abschirmung der Bundesverwaltung vor den Medien ist nach Ansicht des Bundesrates mit einem modernen Staatsverständnis kaum zu vereinbaren und in der Praxis auch nicht durchführbar. Entsprechende Bestrebungen stünden ferner im Widerspruch zum Entscheid des Bundesrates, das Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung einzuführen.</p><p>Indiskretionen, die oft isoliert und zusammenhangslos erfolgen und zu einer verfälschenden Berichterstattung führen, können am wirkungsvollsten durch rechtzeitige und umfassende Information verhindert werden. Nach dem Öffentlichkeitsprinzip sollen künftig Informationen nur dann geheim bleiben, wenn einer Veröffentlichung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Auf diese Weise kann die Zahl geheim zu haltender Vorgänge reduziert werden, was verwaltungsintern organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Indiskretionen erleichtert.</p><p>3. Ethische Normen für Medien orientieren sich letztlich an Überzeugungen der Gesellschaft und stehen in engem Bezug zu den Funktionen, welche die Medien im Rahmen der gesellschaftlichen Kommunikation zu erfüllen haben. Insofern sind die ethischen Standards medialer Berichterstattung immer auch mit gesamtgesellschaftlichen Strömungen und Entwicklungen gekoppelt. Lehnt eine Gesellschaft ethisch fragwürdige Berichterstattung ab, werden sich auch die Medien danach richten müssen. Vor diesem Hintergrund ist es in erster Linie Sache der Gesellschaft, im Rahmen von Kommunikations-, Erziehungs- und Bildungsprozessen die notwendige Medienkompetenz und eine kritische Sensibilität zu fördern.</p><p>Hoheitliche Eingriffe des Staates sind dort möglich, wo sich ethische Grundsätze zu Rechtsnormen verdichtet haben. So hat etwa die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in ihrer Praxis differenzierte Grundsätze zur Konkretisierung der journalistischen Sorgfaltspflichten entwickelt, die für alle Radio- und Fernsehveranstalter verbindlich sind.</p><p>Gefordert sind aber insbesondere die Medien selbst. Gelingt es ihnen nicht, ihre Glaubwürdigkeit und letztlich ihre Rolle als Akteur im gesellschaftlichen Diskurs zu wahren, gefährden sie sich selbst. Die schweizerische Medienbranche hat Handlungsbedarf erkannt und verschiedene Massnahmen eingeleitet. Im Dezember 1999 ist der seit 1972 existierende Presserat reorganisiert und auf eine breitere Basis gestellt worden. Er wird nicht mehr wie bisher nur vom Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten, sondern auch vom Schweizer Syndikat Medienschaffender, von der Gewerkschaft Comedia und von einem kürzlich gegründeten Verein "Konferenz der Chefredaktoren" getragen. Vertreten ist im 21-köpfigen Presserat erstmals auch das Publikum mit 6 Mitgliedern. Die breitere Abstützung wird den Entscheiden des Presserates noch höhere Legitimation und Praxisrelevanz verschaffen.</p><p>Im März 1999 hat die Diskussion über journalistische Qualität ferner zur Gründung des Vereins "Qualität im Journalismus" geführt. Der Verein engagiert sich insbesondere im Bereich der Ausbildung und hat die Charta "Qualität im Journalismus" vorgelegt. Die Bemühungen der Branche werden schliesslich durch die Publizistikwissenschaft unterstützt, die sich in letzter Zeit vermehrt mit Fragen journalistischer Selbstkontrolle und Qualität im Journalismus befasst und entsprechende Konzepte vorgelegt hat. Der Bundesrat begrüsst die Anstrengungen der Medien zur Sicherung journalistischer Qualität und betrachtet die institutionalisierte Qualitätsdiskussion und Vorkehrungen zur Selbstregulation als wirksamen Weg, um der journalistischen Ethik Nachachtung zu verschaffen.</p><p>Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass im Radio- und Fernsehbereich die SRG als überwiegend gebührenfinanzierter Service-public-Veranstalter eine Vorbildrolle zu übernehmen und journalistische Standards zu setzen hat, die von anderen Medienakteuren nicht ohne weiteres unterschritten werden können. Der Bundesrat hat deshalb die Absicht, im revidierten Bundesgesetz über Radio und Fernsehen einen unabhängigen SRG-Beirat zu schaffen. Dieser soll die SRG im Rahmen eines institutionalisierten Dialogs begleiten, in dem die Anforderungen an den Service public und deren Erfüllung thematisiert werden. Der Beirat soll aus Respekt vor der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit und Autonomie der SRG nicht als klassische Aufsichtsbehörde mit Weisungskompetenz ausgestattet werden, sondern ist eher als diskursive Qualitätssicherung zu verstehen. Das Vorhaben wird voraussichtlich im kommenden Herbst im Rahmen der geplanten Vernehmlassung über die Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen zur Diskussion gestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sieht der Bundesrat Vorkehrungen, die an die Hand genommen werden können, damit:</p><p>1. gravierende Verletzungen der Privatsphäre und der menschlichen Würde gegenüber der medialen Transparenz ausgeklammert werden und damit diese Werte als unantastbar respektiert werden müssen?</p><p>2. eine Abschirmung der Kernzonen der Bundesverwaltung vor Beschaffern von Indiskretionen aufgebaut werden kann?</p><p>3. das Bewusstsein der Medienschaffenden zur Erfüllung ihres Auftrages als Vermittler des Geschehens mit dem notwendigen journalistischen Ethos gestärkt und auch wieder anerkannt wird?</p>
- Journalistisches Ethos
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Bellasi-Affäre hat die Bundesanwaltschaft mitgeteilt, dass die von Dino Bellasi und seinem Strafverteidiger vorgetragenen Anschuldigungen gegen Divisionär Peter Regli sowie gegen die Obersten im Generalstab Bernhard Stoll und Jean-Denis Geinoz, wonach die genannten hohen Offiziere einen Schattennachrichtendienst aufbauen würden, zurückgezogen worden seien. Diese Anschuldigungen seien lediglich als Schutzbehauptungen vorgetragen worden.</p><p>Von den Tatbeständen, die Ausgangspunkt für die ungeheuerlichen Anschuldigungen und Vorverurteilungen gegen die drei Offiziere bildeten, ist nichts geblieben. Was aber bleibt, ist ein unermesslicher Gesichtsverlust und ein Verlust an Glaubwürdigkeit vieler deutschschweizerischer Medien. Nach der Schmuddelkampagne gegen Bundesrat Kaspar Villiger ist dies der zweite schwerwiegende Presseskandal innert vierzehn Tagen, in dem von auflagebesessenen und verantwortungslosen Medien hohe Repräsentanten unseres Staates aufs Schwerste beleidigt und in ihrer privaten und beruflichen Ehre herabgesetzt wurden. Dabei war es für die fragwürdigen Presseleute offensichtlich nicht erforderlich, irgendeinen Beweis für die massiven Anschuldigungen zu haben. Es genügte, eine schwere Verdächtigung mit dem erforderlichen Schwung in die Welt zu setzen, und die derart Verleumdeten traf die faktische Beweislast, ihre Unschuld zu beweisen. Nicht genau parallel, aber mit ähnlichen Auswirkungen lief die Presseaffäre über die Person von Botschafter Jagmetti ab.</p>
- <p>Die Medien tragen in besonderem Masse zur Herstellung von Öffentlichkeit bei. Sie sind damit wesentliche Akteure im demokratischen Diskurs; sie transportieren aber nicht nur Information, sondern prägen und strukturieren die politische Kommunikation. Diese Funktion hat historisch einen besonderen grundrechtlichen Schutz entstehen lassen, der heute ein Wesensmerkmal demokratischer Staaten ausmacht und in der neuen Verfassung seinen Niederschlag in einer eigentlichen Medienfreiheit gefunden hat.</p><p>Als Teil der Gesellschaft unterliegen die Medien einem beständigen Wandel. So fördert etwa der verschärfte Wettbewerb im Medienbereich eine Berichterstattung, die zunehmend wirtschaftlichen Kriterien folgt und publizistische Anliegen in den Hintergrund treten lässt. Damit verbunden ist ein Kampf um die werberelevante Aufmerksamkeit des Publikums, die namentlich durch spektakuläre Reize gesteigert werden soll. Dies führt mitunter zu einer übertrieben personalisierten Berichterstattung, die in erster Linie Privates fokussiert, oder zu einer Skandalisierung von Öffentlichkeit. Entsprechenden Gefahren oder Fehlentwicklungen müssen vorab die Gesellschaft und die Medien selbst begegnen. Der Medienkritik kommt hierbei eine besondere Rolle zu.</p><p>Die Stellung des Staates gegenüber den Medien ist vielschichtig. Zunächst hat er ihre Unabhängigkeit zu respektieren und die notwendigen Freiräume zu garantieren, die für eine freie Berichterstattung unabdingbar sind. Weiter hat er für Strukturen zu sorgen - etwa im Radio- und Fernsehbereich -, welche eine vielfältige Berichterstattung und eine lebendige demokratische Kommunikation ermöglichen. Schliesslich muss der Staat dort rechtliche Sicherungen zur Verfügung stellen, wo elementare Rechtsgüter gefährdet sind.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die öffentliche Diskussion über die Rolle der Medien und deren Entwicklung und nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit jeher bewegen sich die Medien im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an Transparenz einerseits und dem Persönlichkeitsschutz andererseits. Elementare Kriterien zur Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen liefert das Recht, der Interessenausgleich im Einzelfall ist Sache des Richters. Namentlich die privatrechtlichen Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes sowie die Ehrverletzungstatbestände im Strafrecht bieten taugliche Instrumente, um den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes Rechnung zu tragen. Im Bereich der elektronischen Medien steht zudem die Möglichkeit offen, mittels Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gegen Verfehlungen vorzugehen.</p><p>Nicht zu übersehen ist allerdings, dass eine einmal erfolgte Persönlichkeitsverletzung wie jede Verletzung körperlicher Integrität im Gegensatz zu einem Vermögensschaden auch durch Verurteilungen oder Genugtuungsleistungen nicht ungeschehen gemacht werden kann. Darüber hinaus spielen sich die gesetzlichen Wiedergutmachungsprozeduren auch wieder in der Öffentlichkeit ab. Die öffentliche Diskussion um eine begangene Persönlichkeitsverletzung hält in der Tat manchen Betroffenen davon ab, die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Wiedergutmachung auszuschöpfen.</p><p>Inwieweit der Persönlichkeitsschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an Information Vorrang geniesst, kann abstrakt kaum definiert werden, sondern bedarf der Güterabwägung im Einzelfall. Insofern sieht der Bundesrat Schwierigkeiten, Teile der Privatsphäre generell von der medialen Transparenz auszuklammern, wie dies der Interpellant fordert.</p><p>Die Achtung der Würde des Menschen und der Respekt vor der Persönlichkeit können letztlich durch das Recht allein nicht gewährleistet werden, sondern sie sind auf gesellschaftliche Überzeugungen und entsprechende Sensibilisierungsprozesse angewiesen. Dazu haben auch die Medien als Teil der Gesellschaft ihren Beitrag zu leisten. In diesem Zusammenhang ist etwa die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" vom 21. Dezember 1999 zu erwähnen, deren Verletzung beim Presserat geltend gemacht werden kann und die in Ziffer 7 die Medienschaffenden auffordert, die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren, "sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt".</p><p>2. Der Bundesrat ist beunruhigt über die zunehmende Zahl an Indiskretionen, welche oft die Beeinflussung politischer Entscheidprozesse zum Ziel haben. Anzumerken bleibt aber, dass solche Vorfälle grösstenteils auf Fehlverhalten innerhalb der Verwaltung zurückzuführen sind. Der Bundesrat ist deshalb bestrebt, Indiskretionen in erster Linie durch geeignete Ausbildungsmassnahmen und organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Verwaltung zu vermeiden.</p><p>Eine Abschirmung der Bundesverwaltung vor den Medien ist nach Ansicht des Bundesrates mit einem modernen Staatsverständnis kaum zu vereinbaren und in der Praxis auch nicht durchführbar. Entsprechende Bestrebungen stünden ferner im Widerspruch zum Entscheid des Bundesrates, das Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung einzuführen.</p><p>Indiskretionen, die oft isoliert und zusammenhangslos erfolgen und zu einer verfälschenden Berichterstattung führen, können am wirkungsvollsten durch rechtzeitige und umfassende Information verhindert werden. Nach dem Öffentlichkeitsprinzip sollen künftig Informationen nur dann geheim bleiben, wenn einer Veröffentlichung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Auf diese Weise kann die Zahl geheim zu haltender Vorgänge reduziert werden, was verwaltungsintern organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Indiskretionen erleichtert.</p><p>3. Ethische Normen für Medien orientieren sich letztlich an Überzeugungen der Gesellschaft und stehen in engem Bezug zu den Funktionen, welche die Medien im Rahmen der gesellschaftlichen Kommunikation zu erfüllen haben. Insofern sind die ethischen Standards medialer Berichterstattung immer auch mit gesamtgesellschaftlichen Strömungen und Entwicklungen gekoppelt. Lehnt eine Gesellschaft ethisch fragwürdige Berichterstattung ab, werden sich auch die Medien danach richten müssen. Vor diesem Hintergrund ist es in erster Linie Sache der Gesellschaft, im Rahmen von Kommunikations-, Erziehungs- und Bildungsprozessen die notwendige Medienkompetenz und eine kritische Sensibilität zu fördern.</p><p>Hoheitliche Eingriffe des Staates sind dort möglich, wo sich ethische Grundsätze zu Rechtsnormen verdichtet haben. So hat etwa die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in ihrer Praxis differenzierte Grundsätze zur Konkretisierung der journalistischen Sorgfaltspflichten entwickelt, die für alle Radio- und Fernsehveranstalter verbindlich sind.</p><p>Gefordert sind aber insbesondere die Medien selbst. Gelingt es ihnen nicht, ihre Glaubwürdigkeit und letztlich ihre Rolle als Akteur im gesellschaftlichen Diskurs zu wahren, gefährden sie sich selbst. Die schweizerische Medienbranche hat Handlungsbedarf erkannt und verschiedene Massnahmen eingeleitet. Im Dezember 1999 ist der seit 1972 existierende Presserat reorganisiert und auf eine breitere Basis gestellt worden. Er wird nicht mehr wie bisher nur vom Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten, sondern auch vom Schweizer Syndikat Medienschaffender, von der Gewerkschaft Comedia und von einem kürzlich gegründeten Verein "Konferenz der Chefredaktoren" getragen. Vertreten ist im 21-köpfigen Presserat erstmals auch das Publikum mit 6 Mitgliedern. Die breitere Abstützung wird den Entscheiden des Presserates noch höhere Legitimation und Praxisrelevanz verschaffen.</p><p>Im März 1999 hat die Diskussion über journalistische Qualität ferner zur Gründung des Vereins "Qualität im Journalismus" geführt. Der Verein engagiert sich insbesondere im Bereich der Ausbildung und hat die Charta "Qualität im Journalismus" vorgelegt. Die Bemühungen der Branche werden schliesslich durch die Publizistikwissenschaft unterstützt, die sich in letzter Zeit vermehrt mit Fragen journalistischer Selbstkontrolle und Qualität im Journalismus befasst und entsprechende Konzepte vorgelegt hat. Der Bundesrat begrüsst die Anstrengungen der Medien zur Sicherung journalistischer Qualität und betrachtet die institutionalisierte Qualitätsdiskussion und Vorkehrungen zur Selbstregulation als wirksamen Weg, um der journalistischen Ethik Nachachtung zu verschaffen.</p><p>Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass im Radio- und Fernsehbereich die SRG als überwiegend gebührenfinanzierter Service-public-Veranstalter eine Vorbildrolle zu übernehmen und journalistische Standards zu setzen hat, die von anderen Medienakteuren nicht ohne weiteres unterschritten werden können. Der Bundesrat hat deshalb die Absicht, im revidierten Bundesgesetz über Radio und Fernsehen einen unabhängigen SRG-Beirat zu schaffen. Dieser soll die SRG im Rahmen eines institutionalisierten Dialogs begleiten, in dem die Anforderungen an den Service public und deren Erfüllung thematisiert werden. Der Beirat soll aus Respekt vor der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit und Autonomie der SRG nicht als klassische Aufsichtsbehörde mit Weisungskompetenz ausgestattet werden, sondern ist eher als diskursive Qualitätssicherung zu verstehen. Das Vorhaben wird voraussichtlich im kommenden Herbst im Rahmen der geplanten Vernehmlassung über die Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen zur Diskussion gestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Sieht der Bundesrat Vorkehrungen, die an die Hand genommen werden können, damit:</p><p>1. gravierende Verletzungen der Privatsphäre und der menschlichen Würde gegenüber der medialen Transparenz ausgeklammert werden und damit diese Werte als unantastbar respektiert werden müssen?</p><p>2. eine Abschirmung der Kernzonen der Bundesverwaltung vor Beschaffern von Indiskretionen aufgebaut werden kann?</p><p>3. das Bewusstsein der Medienschaffenden zur Erfüllung ihres Auftrages als Vermittler des Geschehens mit dem notwendigen journalistischen Ethos gestärkt und auch wieder anerkannt wird?</p>
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