Ekas-Richtlinien

ShortId
99.3451
Id
19993451
Updated
10.04.2024 12:55
Language
de
Title
Ekas-Richtlinien
AdditionalIndexing
Klein- und mittleres Unternehmen;Vereinfachung von Verfahren;Arbeitssicherheit;Deregulierung
1
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L05K0704010205, Deregulierung
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.</p>
  • <p>1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind wichtige Anliegen. Es versteht sich, dass nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber verlangt werden kann, alle technischen und personellen Möglichkeiten zur Verhütung von Schadenereignissen auszuschöpfen. Dem entsprechen sowohl Artikel 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wie Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG), wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bzw. zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der verlangten Massnahmen geht es darum, die Grösse der Gefahr einerseits und die Aufwendungen für die notwendigen Schutzmassnahmen andererseits gegeneinander abzuwägen. Je grösser die Gefahr ist, desto aufwendigere Schutzmassnahmen sind zumutbar.</p><p>2. Die Entlastung der KMU von unnötigem administrativem und finanziellem Aufwand ist eines der Legislaturziele 1995-1999. Der Bundesrat hat am 21. Oktober 1998 ein Paket von Massnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der bundesrechtlichen Verfahren verabschiedet. Weiter wurde Ende 1998 ein KMU-Forum geschaffen, das sich im Turnus der Kontakte zwischen den KMU und ausgewählten Verwaltungsteilen (wie den Sozialversicherungen, den Arbeitsmarkt- und Steuerbehörden usw.) annimmt und untersucht, wie nicht nur im Rahmen von Gesetzgebungsprojekten, sondern auch im Rahmen der geltenden Ordnung Erleichterungen für die Unternehmen verwirklicht werden können. Diese Massnahmen zeigen, dass der Bundesrat die Anliegen der KMU ernst nimmt.</p><p>Im Bereich der Unfallverhütung wurde mit Einführung der Beizugspflicht von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Art. 11a-11g VUV) kein ins Gewicht fallender zusätzlicher administrativer und finanzieller Aufwand verlangt. Vielmehr wird in Artikel 11a festgehalten, dass die Arbeitgeber Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen müssen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Forderung hält ausdrücklich fest, was vernünftigerweise von einem Arbeitgeber verlangt werden kann und muss. Sie ergibt sich übrigens bereits aus Artikel 82 UVG, da nicht jeder Arbeitgeber selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt, um - wie die Bestimmung vorschreibt - alle Präventionsmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zur Wahrnehmung seiner Verantwortung in der Arbeitssicherheit bereits von Gesetzes wegen Personen beiziehen, welche über das notwendige Fachwissen verfügen.</p><p>Verschiedene Studien machen deutlich, dass die Kosten der arbeitsbezogenen Gesundheitsprobleme in der Schweiz einige Milliarden Franken pro Jahr betragen. Sie übersteigen damit die Kosten der versicherungsrechtlich definierten Unfälle und Berufskrankheiten beträchtlich. Die UVG-Statistiken zeigen überdies, dass die Unfallhäufigkeit in den KMU im Allgemeinen weit über dem Durchschnitt liegt. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass auch die arbeitsbezogenen Gesundheitskosten in diesen Betrieben überdurchschnittlich hoch sind. Während in Grossbetrieben Spezialisten der Arbeitssicherheit bereits recht gut vertreten sind, stehen diese für KMU-Betriebe bisher nur sehr spärlich zur Verfügung. Mit der Beizugspflicht von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sollen deshalb Unfallverhütung und betrieblicher Gesundheitsschutz vor allem auch in den KMU gefördert werden.</p><p>3. Die Ekas ist eine vom Bundesrat gewählte ausserparlamentarische Kommission. Ihre Aufgabe ist insbesondere, die Bereiche der einzelnen Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit (Suva, eidgenössische und kantonale Arbeitsinspektorate und Fachorganisationen) aufeinander abzustimmen und für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen (Art. 85 Abs. 3 UVG). Zu diesem Zweck kann die Kommission nach Artikel 52a VUV u. a. Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden. Es steht dem Arbeitgeber namentlich frei, die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise zu erfüllen als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.</p><p>Die Ekas hat die Richtlinie Nr. 6508 über den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gestützt auf Artikel 11b VUV erlassen. Diese Bestimmung entspricht dem beschriebenen Artikel 52a VUV. Auch die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 hat zum Zweck, den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern dabei behilflich zu sein, die gesetzlichen Vorschriften - hier die Vorschriften über den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit - zu erfüllen. Insbesondere soll sie Anhaltspunkte dafür geben, unter welchen Umständen der Beizug von Personen mit speziellem Fachwissen in der Regel erforderlich ist und wie die notwendigen Abklärungen getroffen werden können.</p><p>Im Lichte dieser Ausführungen ist auch die Ziffer 2.1 der Ekas-Richtlinie zu lesen: Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sollen danach nur beigezogen werden müssen, wenn im Betrieb "besondere Gefahren" vorliegen, d. h. bei Gefahren, deren Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzen oder spezielle Untersuchungsmittel erfordern. Den von der Interpellation angesprochenen Betrieben ohne besondere Gefahren wird lediglich in Erinnerung gerufen, dass sie mit einer Gefahrenermittlung den allgemeinen Anforderungen von Artikel 82 UVG und Artikel 6 ArG Rechnung tragen müssen (vgl. dazu die Antwort zu Frage 1).</p><p>4. Die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 ist das Ergebnis eines langen Meinungsbildungsprozesses, an welchem die Vertreter der Sozialpartner intensiv teilgenommen haben. Dabei sind auch die Anliegen der KMU speziell berücksichtigt worden. Eine Intervention des Bundesrates bei der Ekas drängt sich deshalb nicht auf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind wichtige Anliegen. Dementsprechend ist im Grundsatz gegen die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und gegen die gestützt darauf von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) erlassenen Richtlinie Nr. 6508 (über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit) wenig einzuwenden. Soweit jedoch generell "alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen" - also auch Betriebe, die nach aller Erfahrung keine besonderen Gesundheits- oder Unfallgefahren aufweisen (wie beispielsweise kaufmännische Dienstleistungsbetriebe, zahlreiche freiberufliche Tätigkeiten und dergleichen) -, derzeit veranlasst werden, "Gefahren" zu ermitteln und Sicherheitskonzepte zu erarbeiten, stellen sich namentlich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass ein Optimum an gesellschaftlicher Wohlfahrt die Minimierung der Gesamtkosten und nicht bloss die Minimierung der Schadenkosten verlangt, während die Vermeidung sämtlicher Schäden und der Einsatz aller technischen Möglichkeiten (wie sie gedanklich den Richtlinien zugrunde zu liegen scheinen) schlicht unbezahlbar ist?</p><p>2. Muss für die KMU nicht generell mit der Forderung Ernst gemacht werden, dass unnötiger administrativer und finanzieller Aufwand und damit auch die Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten in Fällen, wo schlicht auf die Vernunft aller Beteiligten abzustellen ist, vermieden wird?</p><p>3. Die Ekas anerkennt zwar zur Vereinfachung des Vorgehens für die einzelnen Betriebe Branchen-Modellösungen. Muss nach dem Gesagten nicht auch dort, wo solche Modellösungen fehlen, für Betriebe "ohne besondere Gefahren", auch für solche mit mehr als fünf Mitarbeitern, entgegen Ziffer 2.1 der Ekas-Richtlinien, eine Befreiung von weiteren Auflagen stattfinden?</p><p>4. Ist er bereit, sich im erwähnten Sinn für eine Regelung, die namentlich auch KMU-verträglich ist, einzusetzen?</p>
  • Ekas-Richtlinien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.</p>
    • <p>1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind wichtige Anliegen. Es versteht sich, dass nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber verlangt werden kann, alle technischen und personellen Möglichkeiten zur Verhütung von Schadenereignissen auszuschöpfen. Dem entsprechen sowohl Artikel 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wie Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG), wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bzw. zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der verlangten Massnahmen geht es darum, die Grösse der Gefahr einerseits und die Aufwendungen für die notwendigen Schutzmassnahmen andererseits gegeneinander abzuwägen. Je grösser die Gefahr ist, desto aufwendigere Schutzmassnahmen sind zumutbar.</p><p>2. Die Entlastung der KMU von unnötigem administrativem und finanziellem Aufwand ist eines der Legislaturziele 1995-1999. Der Bundesrat hat am 21. Oktober 1998 ein Paket von Massnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der bundesrechtlichen Verfahren verabschiedet. Weiter wurde Ende 1998 ein KMU-Forum geschaffen, das sich im Turnus der Kontakte zwischen den KMU und ausgewählten Verwaltungsteilen (wie den Sozialversicherungen, den Arbeitsmarkt- und Steuerbehörden usw.) annimmt und untersucht, wie nicht nur im Rahmen von Gesetzgebungsprojekten, sondern auch im Rahmen der geltenden Ordnung Erleichterungen für die Unternehmen verwirklicht werden können. Diese Massnahmen zeigen, dass der Bundesrat die Anliegen der KMU ernst nimmt.</p><p>Im Bereich der Unfallverhütung wurde mit Einführung der Beizugspflicht von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Art. 11a-11g VUV) kein ins Gewicht fallender zusätzlicher administrativer und finanzieller Aufwand verlangt. Vielmehr wird in Artikel 11a festgehalten, dass die Arbeitgeber Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen müssen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Forderung hält ausdrücklich fest, was vernünftigerweise von einem Arbeitgeber verlangt werden kann und muss. Sie ergibt sich übrigens bereits aus Artikel 82 UVG, da nicht jeder Arbeitgeber selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt, um - wie die Bestimmung vorschreibt - alle Präventionsmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zur Wahrnehmung seiner Verantwortung in der Arbeitssicherheit bereits von Gesetzes wegen Personen beiziehen, welche über das notwendige Fachwissen verfügen.</p><p>Verschiedene Studien machen deutlich, dass die Kosten der arbeitsbezogenen Gesundheitsprobleme in der Schweiz einige Milliarden Franken pro Jahr betragen. Sie übersteigen damit die Kosten der versicherungsrechtlich definierten Unfälle und Berufskrankheiten beträchtlich. Die UVG-Statistiken zeigen überdies, dass die Unfallhäufigkeit in den KMU im Allgemeinen weit über dem Durchschnitt liegt. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass auch die arbeitsbezogenen Gesundheitskosten in diesen Betrieben überdurchschnittlich hoch sind. Während in Grossbetrieben Spezialisten der Arbeitssicherheit bereits recht gut vertreten sind, stehen diese für KMU-Betriebe bisher nur sehr spärlich zur Verfügung. Mit der Beizugspflicht von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sollen deshalb Unfallverhütung und betrieblicher Gesundheitsschutz vor allem auch in den KMU gefördert werden.</p><p>3. Die Ekas ist eine vom Bundesrat gewählte ausserparlamentarische Kommission. Ihre Aufgabe ist insbesondere, die Bereiche der einzelnen Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit (Suva, eidgenössische und kantonale Arbeitsinspektorate und Fachorganisationen) aufeinander abzustimmen und für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen (Art. 85 Abs. 3 UVG). Zu diesem Zweck kann die Kommission nach Artikel 52a VUV u. a. Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden. Es steht dem Arbeitgeber namentlich frei, die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise zu erfüllen als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.</p><p>Die Ekas hat die Richtlinie Nr. 6508 über den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gestützt auf Artikel 11b VUV erlassen. Diese Bestimmung entspricht dem beschriebenen Artikel 52a VUV. Auch die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 hat zum Zweck, den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern dabei behilflich zu sein, die gesetzlichen Vorschriften - hier die Vorschriften über den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit - zu erfüllen. Insbesondere soll sie Anhaltspunkte dafür geben, unter welchen Umständen der Beizug von Personen mit speziellem Fachwissen in der Regel erforderlich ist und wie die notwendigen Abklärungen getroffen werden können.</p><p>Im Lichte dieser Ausführungen ist auch die Ziffer 2.1 der Ekas-Richtlinie zu lesen: Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sollen danach nur beigezogen werden müssen, wenn im Betrieb "besondere Gefahren" vorliegen, d. h. bei Gefahren, deren Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzen oder spezielle Untersuchungsmittel erfordern. Den von der Interpellation angesprochenen Betrieben ohne besondere Gefahren wird lediglich in Erinnerung gerufen, dass sie mit einer Gefahrenermittlung den allgemeinen Anforderungen von Artikel 82 UVG und Artikel 6 ArG Rechnung tragen müssen (vgl. dazu die Antwort zu Frage 1).</p><p>4. Die Ekas-Richtlinie Nr. 6508 ist das Ergebnis eines langen Meinungsbildungsprozesses, an welchem die Vertreter der Sozialpartner intensiv teilgenommen haben. Dabei sind auch die Anliegen der KMU speziell berücksichtigt worden. Eine Intervention des Bundesrates bei der Ekas drängt sich deshalb nicht auf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind wichtige Anliegen. Dementsprechend ist im Grundsatz gegen die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und gegen die gestützt darauf von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) erlassenen Richtlinie Nr. 6508 (über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit) wenig einzuwenden. Soweit jedoch generell "alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen" - also auch Betriebe, die nach aller Erfahrung keine besonderen Gesundheits- oder Unfallgefahren aufweisen (wie beispielsweise kaufmännische Dienstleistungsbetriebe, zahlreiche freiberufliche Tätigkeiten und dergleichen) -, derzeit veranlasst werden, "Gefahren" zu ermitteln und Sicherheitskonzepte zu erarbeiten, stellen sich namentlich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass ein Optimum an gesellschaftlicher Wohlfahrt die Minimierung der Gesamtkosten und nicht bloss die Minimierung der Schadenkosten verlangt, während die Vermeidung sämtlicher Schäden und der Einsatz aller technischen Möglichkeiten (wie sie gedanklich den Richtlinien zugrunde zu liegen scheinen) schlicht unbezahlbar ist?</p><p>2. Muss für die KMU nicht generell mit der Forderung Ernst gemacht werden, dass unnötiger administrativer und finanzieller Aufwand und damit auch die Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten in Fällen, wo schlicht auf die Vernunft aller Beteiligten abzustellen ist, vermieden wird?</p><p>3. Die Ekas anerkennt zwar zur Vereinfachung des Vorgehens für die einzelnen Betriebe Branchen-Modellösungen. Muss nach dem Gesagten nicht auch dort, wo solche Modellösungen fehlen, für Betriebe "ohne besondere Gefahren", auch für solche mit mehr als fünf Mitarbeitern, entgegen Ziffer 2.1 der Ekas-Richtlinien, eine Befreiung von weiteren Auflagen stattfinden?</p><p>4. Ist er bereit, sich im erwähnten Sinn für eine Regelung, die namentlich auch KMU-verträglich ist, einzusetzen?</p>
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