Wirkungsvollere Ausgestaltung der steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

ShortId
99.3455
Id
19993455
Updated
25.06.2025 02:18
Language
de
Title
Wirkungsvollere Ausgestaltung der steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
AdditionalIndexing
Schaffung von Arbeitsplätzen;Steuerabzug;Arbeitsbeschaffungsprogramm;Beschäftigungsbeihilfe;Erhaltung von Arbeitsplätzen
1
  • L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
  • L05K0702030308, Erhaltung von Arbeitsplätzen
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0704010103, Beschäftigungsbeihilfe
  • L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei den steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven existieren gegenwärtig zwei parallele Regelungen:</p><p>1. 23 Unternehmen besitzen noch altrechtliche ABR gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft (SR 823.32).</p><p>2. Im Jahre 1998 hielten 941 Unternehmen ABR im Umfang von 359,6 Millionen Franken Bundesgesetz vom 20 Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.33).</p><p>Mit dem Gesetz aus dem Jahre 1985 wurde angestrebt, dass die Unternehmen ABR im Umfang von 2 Milliarden Franken bilden würden. Diese Vorgabe wurde klar verfehlt, obwohl alle Kantone (mit Ausnahme des Kantons Aargau) eine Anschlussgesetzgebung kennen. Im Maximum wurden total 359,6 Millionen Franken ABR gehalten. Dieses Maximum wurde im Jahre 1998 erreicht; in den vorangehenden Jahren wurde immer ein kleiner Anstieg verzeichnet. Während der Rezession der neunziger Jahre konnte demnach die beabsichtigte antizyklische Wirkung nicht erzielt werden.</p><p>Die ABR sind auf einem Sperrkonto einzulegen, sie werden zum Geldmarktsatz verzinst. Sie werden durch eine kantonale oder Bundesbehörde freigegeben. Man unterscheidet die allgemeine Freigabe (dies war der Fall vom 1. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1993 und vom 1. November 1996 bis zum 21. Dezember 1998) und die Einzelfreigabe auf Antrag des Unternehmens. Ein wichtiger Grund für die geringe Wirkung der ABR dürfte darin bestehen, dass die Unternehmen die Verfügbarkeit über die ABR als zu einschränkend betrachten. Das Optionsmodell bezweckt, ABR liquider zu machen. Die ABR wären dabei für die Unternehmen stets vollständig verfügbar. Eine Steuergutschrift würde im Unterschied zu heute aber erst nachträglich gewährt, und zwar dann, wenn die ABR effektiv für die Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsreserven eingesetzt werden.</p><p>Gegenwärtig laufen in der Bundesverwaltung erste Vorabklärungen mit dem Ziel, das ABR-Gesetz aus dem Jahre 1951 aufzuheben. Weitere Massnahmen sind nicht vorgesehen. Das Postulat bezweckt, dem Bundesrat den Anstoss zu geben, die geltenden, unbefriedigenden Bestimmungen kritisch zu überprüfen und, darauf gestützt, den eidgenössischen Räten eine Botschaft zu unterbreiten.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten Vorschläge zu unterbreiten, um die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) wirkungsvoller auszugestalten. Insbesondere ist das Optionsmodell in die Überlegungen einzubeziehen.</p>
  • Wirkungsvollere Ausgestaltung der steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei den steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven existieren gegenwärtig zwei parallele Regelungen:</p><p>1. 23 Unternehmen besitzen noch altrechtliche ABR gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft (SR 823.32).</p><p>2. Im Jahre 1998 hielten 941 Unternehmen ABR im Umfang von 359,6 Millionen Franken Bundesgesetz vom 20 Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.33).</p><p>Mit dem Gesetz aus dem Jahre 1985 wurde angestrebt, dass die Unternehmen ABR im Umfang von 2 Milliarden Franken bilden würden. Diese Vorgabe wurde klar verfehlt, obwohl alle Kantone (mit Ausnahme des Kantons Aargau) eine Anschlussgesetzgebung kennen. Im Maximum wurden total 359,6 Millionen Franken ABR gehalten. Dieses Maximum wurde im Jahre 1998 erreicht; in den vorangehenden Jahren wurde immer ein kleiner Anstieg verzeichnet. Während der Rezession der neunziger Jahre konnte demnach die beabsichtigte antizyklische Wirkung nicht erzielt werden.</p><p>Die ABR sind auf einem Sperrkonto einzulegen, sie werden zum Geldmarktsatz verzinst. Sie werden durch eine kantonale oder Bundesbehörde freigegeben. Man unterscheidet die allgemeine Freigabe (dies war der Fall vom 1. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1993 und vom 1. November 1996 bis zum 21. Dezember 1998) und die Einzelfreigabe auf Antrag des Unternehmens. Ein wichtiger Grund für die geringe Wirkung der ABR dürfte darin bestehen, dass die Unternehmen die Verfügbarkeit über die ABR als zu einschränkend betrachten. Das Optionsmodell bezweckt, ABR liquider zu machen. Die ABR wären dabei für die Unternehmen stets vollständig verfügbar. Eine Steuergutschrift würde im Unterschied zu heute aber erst nachträglich gewährt, und zwar dann, wenn die ABR effektiv für die Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsreserven eingesetzt werden.</p><p>Gegenwärtig laufen in der Bundesverwaltung erste Vorabklärungen mit dem Ziel, das ABR-Gesetz aus dem Jahre 1951 aufzuheben. Weitere Massnahmen sind nicht vorgesehen. Das Postulat bezweckt, dem Bundesrat den Anstoss zu geben, die geltenden, unbefriedigenden Bestimmungen kritisch zu überprüfen und, darauf gestützt, den eidgenössischen Räten eine Botschaft zu unterbreiten.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten Vorschläge zu unterbreiten, um die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) wirkungsvoller auszugestalten. Insbesondere ist das Optionsmodell in die Überlegungen einzubeziehen.</p>
    • Wirkungsvollere Ausgestaltung der steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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