Krankenversicherung. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit

ShortId
99.3457
Id
19993457
Updated
25.06.2025 02:20
Language
de
Title
Krankenversicherung. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit
AdditionalIndexing
Vertrag mit der EU;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;freier Personenverkehr;bilaterales Abkommen;reduzierter Preis
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In seiner Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG schlägt der Bundesrat für den Krankenversicherungsbereich gewisse Ergänzungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vor. Die neuen Bestimmungen betreffen die Aufnahmepflicht, die Prämienberechnung und die Prämienverbilligung für versicherungspflichtige Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen. Die Bestimmungen enthalten die wesentlichen Leitplanken für die vom Bundesrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.</p><p>Die Aussenpolitische Kommission des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 20. August 1999 beschlossen, den vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 66a KVG zu streichen. Mit der genannten Bestimmung sollte der Gesetzgeber die Leitlinien für die Durchführung der Prämienverbilligung für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, vorgeben. Die Kommission hat den Antrag auf Streichung von Artikel 66a mit der vorliegenden Motion verknüpft.</p><p>Während die grundsätzliche Verpflichtung der Schweiz im Bereich der Prämienverbilligung unabhängig vom Erlass von Artikel 66a KVG besteht, liegt die Bedeutung der vorgeschlagenen Norm insbesondere in deren Absätzen 2 und 3, welche die wichtigsten Leitplanken für den Vollzugsmechanismus - Nachschüssigkeit, Entschädigung und Abgeltung der administrativen Mehraufwände der Kantone - definieren. Der Bundesrat hält den Erlass von Artikel 66a KVG deshalb nicht nur für sinnvoll, sondern für eine unterstützende Vorwegnahme der Anliegen der Motion, die "in Zusammenarbeit mit den Kantonen .... ein zweckmässiges Verfahren" anstrebt. Der Bundesrat anerkennt allerdings auch den Bedarf an ergänzenden Umsetzungsbestimmungen und ist deshalb bereit zu prüfen, inwieweit detailliertere Vollzugsnormen auf Bundesebene zu erlassen sind. Es ist hierbei - im Sinne der Motion - als Selbstverständlichkeit zu betrachten, dass bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen die Kantone mit einbezogen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen in der Krankenversicherung ein zweckmässiges Verfahren vorzusehen, das sicherstellt, dass die Verpflichtungen wahrgenommen werden, die der Schweiz aus dem Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den freien Personenverkehr, namentlich im Bereich der Prämienreduktion, erwachsen.</p>
  • Krankenversicherung. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19990028
  • 19993390
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG schlägt der Bundesrat für den Krankenversicherungsbereich gewisse Ergänzungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vor. Die neuen Bestimmungen betreffen die Aufnahmepflicht, die Prämienberechnung und die Prämienverbilligung für versicherungspflichtige Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen. Die Bestimmungen enthalten die wesentlichen Leitplanken für die vom Bundesrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.</p><p>Die Aussenpolitische Kommission des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 20. August 1999 beschlossen, den vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 66a KVG zu streichen. Mit der genannten Bestimmung sollte der Gesetzgeber die Leitlinien für die Durchführung der Prämienverbilligung für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, vorgeben. Die Kommission hat den Antrag auf Streichung von Artikel 66a mit der vorliegenden Motion verknüpft.</p><p>Während die grundsätzliche Verpflichtung der Schweiz im Bereich der Prämienverbilligung unabhängig vom Erlass von Artikel 66a KVG besteht, liegt die Bedeutung der vorgeschlagenen Norm insbesondere in deren Absätzen 2 und 3, welche die wichtigsten Leitplanken für den Vollzugsmechanismus - Nachschüssigkeit, Entschädigung und Abgeltung der administrativen Mehraufwände der Kantone - definieren. Der Bundesrat hält den Erlass von Artikel 66a KVG deshalb nicht nur für sinnvoll, sondern für eine unterstützende Vorwegnahme der Anliegen der Motion, die "in Zusammenarbeit mit den Kantonen .... ein zweckmässiges Verfahren" anstrebt. Der Bundesrat anerkennt allerdings auch den Bedarf an ergänzenden Umsetzungsbestimmungen und ist deshalb bereit zu prüfen, inwieweit detailliertere Vollzugsnormen auf Bundesebene zu erlassen sind. Es ist hierbei - im Sinne der Motion - als Selbstverständlichkeit zu betrachten, dass bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen die Kantone mit einbezogen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen in der Krankenversicherung ein zweckmässiges Verfahren vorzusehen, das sicherstellt, dass die Verpflichtungen wahrgenommen werden, die der Schweiz aus dem Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den freien Personenverkehr, namentlich im Bereich der Prämienreduktion, erwachsen.</p>
    • Krankenversicherung. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit

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