Direktzahlungen. Gleichbehandlung für alle
- ShortId
-
99.3475
- Id
-
19993475
- Updated
-
10.04.2024 13:45
- Language
-
de
- Title
-
Direktzahlungen. Gleichbehandlung für alle
- AdditionalIndexing
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Landwirt/in;Besteuerungsgrundlage;Direktzahlungen;Gleichbehandlung;landwirtschaftliches Einkommen;Frauenarbeit
- 1
-
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L05K1401050601, Landwirt/in
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik, zweite Etappe ("Agrarpolitik 2002") hat der Bundesrat aufgrund der Problematik von Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgeschlagen, lediglich eine Einkommensgrenze vorzusehen und dies nur für bestimmte Direktzahlungen (96.060). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum neuen Landwirtschaftsgesetz wurden die Direktzahlungen konzeptionell überarbeitet und im Sinne einer Vereinfachung für alle Direktzahlungen gemeinsame Voraussetzungen beschlossen (Art. 70 LwG). Dabei wurde die Frage des Gesamteinkommens diskutiert und der Ausschluss ausserbetrieblicher Einkommen ausdrücklich abgelehnt. Damit hat sich das Parlament klar für das Gesamteinkommen basierend auf dem steuerbaren Einkommen ausgesprochen. Wesentlich beeinflusst haben diesen Entscheid die negativen Erfahrungen mit dem landwirtschaftlichen Einkommen, welches 1992 mit Artikel 31a des alten Landwirtschaftsgesetzes für die ergänzenden Direktzahlungen beschlossen wurde. Beim landwirtschaftlichen Einkommen blieben ausserbetriebliche Einkommen des Bewirtschafters oder seines Ehepartners unberücksichtigt. Dies führte dazu, dass grösseren Haupterwerbsbetrieben mit entsprechendem landwirtschaftlichem Einkommen die Beiträge gekürzt oder gestrichen wurden, während ausserbetrieblich tätige Bewirtschafter von kleineren Betrieben, deren Gesamteinkommen jenes der Haupterwerbsbetriebe bei weitem überstieg, die Beiträge erhielten. Ausserdem konnte man bezüglich des Gesamteinkommens auf eine nahezu zwanzigjährige Vollzugserfahrung mit den Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen für die Berglandwirtschaft zurückblicken.</p><p>Neben der Grundsatzfrage des massgebenden Einkommens wurden anlässlich der Beratungen auch die Eckwerte von 80 000 bis 120 000 Franken praktisch festgelegt (AB 1998 S 151f.). Mit der geltenden Regelung, wonach zwischen den beiden Eckwerten die Kürzung maximal 4000 Franken beträgt und erst ab 120 000 Franken die diesen Betrag übersteigende Summe von den Direktzahlungen abgezogen wird, hat der Bundesrat die Diskussionen im Rat berücksichtigt. Eine Korrektur des Zusatzeinkommens oder eine Abweichung vom Familienbesteuerungsprinzip (Gesamteinkommen) hat der Gesetzgeber im Agrarrecht nicht vorgesehen. </p><p>Der Bundesrat hat in der eingangs erwähnten Botschaft keine Vermögensgrenzen für die Direktzahlungen vorgesehen, dies u. a. deshalb, weil nicht auf eine gesamtschweizerisch einheitlich definierte Grösse abgestellt werden kann. Aufgrund der fehlenden Vermögenssteuer auf eidgenössischer Ebene existiert keine einheitliche Basis. Das Parlament hat mit der Einführung von Vermögensgrenzen die nach Kantonen unterschiedliche Bemessung des steuerbaren Vermögens in Kauf genommen. Korrekturen im Sinne eines Ausgleiches wären mit einem entsprechend hohen administrativen Aufwand für die Kantone verbunden. Zudem könnten auch mit einem aufwendigen Korrekturverfahren nicht alle Ungleichheiten beseitigt werden. Trotz berechtigter Einwände soll daher die bestehende Regelung als einfache umsetzbare Lösung beibehalten werden.</p><p>Die Grundproblematik liegt darin, dass die Direktzahlungen sozialen Kriterien unterworfen sind, welche auch die Leistungsabgeltung treffen. Die Benachteiligung entsteht primär durch das Prinzip der Familienbesteuerung. Es ist dabei unerheblich, wer das ausserbetriebliche Einkommen einbringt. Der Bundesrat ist sich der resultierenden indirekten Diskriminierung der Bäuerinnen bewusst. Nach der traditionellen Rollenteilung wird das ausserbetriebliche Nebeneinkommen häufig von der Frau erbracht. </p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Tschuppert (99.3302) hat der Bundesrat eine Überprüfung der Direktzahlungen in Richtung einer vermehrten Trennung zwischen Leistungsabgeltung und sozialen Komponenten angekündigt. In diesem Zusammenhang soll auch die Zielkonformität der Beitragsbegrenzungen geprüft werden. Die Überprüfung soll gleichzeitig mit jener der Marktstützungsmassnahmen nach Artikel 187 Absatz 13 LwG innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes erfolgen.</p><p>Sollte sich zeigen, dass die geltende Regelung zu gravierenden sozialen Ungerechtigkeiten führt, ist der Bundesrat bereit, gezielte Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Dabei müsste im Interesse der Landwirtschaft sichergestellt bleiben, dass die breite Akzeptanz der Direktzahlungen als wichtiges Element der Einkommenspolitik nicht beeinträchtigt wird.</p>
- <p>Gleichbehandlung für alle bei der Ausrichtung von Direktzahlungen: Die Direktzahlungen werden nach der Höhe des Einkommens und des Vermögens ausgerichtet. So wird der Betrag der Direktzahlungen ab einem steuerbaren Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Es gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer. Das hat zur Folge, dass die Einkommen des Bewirtschafters und seiner Ehegattin zusammengerechnet werden, um das für den Anspruch auf Direktzahlungen massgebliche Einkommen zu bestimmen. Diese Tatsache diskriminiert Landwirtinnen gegenüber allen anderen Frauen dieses Landes und benachteiligt den Ehegatten, dem in bestimmten Fällen die ökologischen und im öffentlichen Interesse liegenden Leistungen nicht abgegolten werden. Deshalb scheint es gerechtfertigt, den Einkommensanteil der Ehegattin, egal ob er auf dem Betrieb oder ausserhalb verdient wurde, bei der Einkommensberechnung zur Ausrichtung der Direktzahlungen nicht mit einzubeziehen.</p><p>Andererseits wird die Direktzahlung auch je nach steuerbarem Vermögen des Bewirtschafters gekürzt, wobei man sich auf das von der kantonalen Steuerbehörde geschätzte Vermögen bezieht. Die Modalitäten der Steuereinschätzung für den Wert von Gebäuden, Grundstücken und Betriebsanlagen variieren stark von Kanton zu Kanton. So wird ein landwirtschaftlicher Betrieb, je nach Kanton, in dem er sich befindet, vom Bund unterschiedlich behandelt. Deshalb scheint es angebracht, die Vermögensanteile für alle landwirtschaftlichen Betriebe auf ein und derselben Basis zu bewerten.</p><p>Wie schätzt der Bundesrat diese beiden Probleme ein, und wie gedenkt er vorzugehen, um diese ungleiche Behandlung zu beseitigen?</p>
- Direktzahlungen. Gleichbehandlung für alle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik, zweite Etappe ("Agrarpolitik 2002") hat der Bundesrat aufgrund der Problematik von Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgeschlagen, lediglich eine Einkommensgrenze vorzusehen und dies nur für bestimmte Direktzahlungen (96.060). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum neuen Landwirtschaftsgesetz wurden die Direktzahlungen konzeptionell überarbeitet und im Sinne einer Vereinfachung für alle Direktzahlungen gemeinsame Voraussetzungen beschlossen (Art. 70 LwG). Dabei wurde die Frage des Gesamteinkommens diskutiert und der Ausschluss ausserbetrieblicher Einkommen ausdrücklich abgelehnt. Damit hat sich das Parlament klar für das Gesamteinkommen basierend auf dem steuerbaren Einkommen ausgesprochen. Wesentlich beeinflusst haben diesen Entscheid die negativen Erfahrungen mit dem landwirtschaftlichen Einkommen, welches 1992 mit Artikel 31a des alten Landwirtschaftsgesetzes für die ergänzenden Direktzahlungen beschlossen wurde. Beim landwirtschaftlichen Einkommen blieben ausserbetriebliche Einkommen des Bewirtschafters oder seines Ehepartners unberücksichtigt. Dies führte dazu, dass grösseren Haupterwerbsbetrieben mit entsprechendem landwirtschaftlichem Einkommen die Beiträge gekürzt oder gestrichen wurden, während ausserbetrieblich tätige Bewirtschafter von kleineren Betrieben, deren Gesamteinkommen jenes der Haupterwerbsbetriebe bei weitem überstieg, die Beiträge erhielten. Ausserdem konnte man bezüglich des Gesamteinkommens auf eine nahezu zwanzigjährige Vollzugserfahrung mit den Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen für die Berglandwirtschaft zurückblicken.</p><p>Neben der Grundsatzfrage des massgebenden Einkommens wurden anlässlich der Beratungen auch die Eckwerte von 80 000 bis 120 000 Franken praktisch festgelegt (AB 1998 S 151f.). Mit der geltenden Regelung, wonach zwischen den beiden Eckwerten die Kürzung maximal 4000 Franken beträgt und erst ab 120 000 Franken die diesen Betrag übersteigende Summe von den Direktzahlungen abgezogen wird, hat der Bundesrat die Diskussionen im Rat berücksichtigt. Eine Korrektur des Zusatzeinkommens oder eine Abweichung vom Familienbesteuerungsprinzip (Gesamteinkommen) hat der Gesetzgeber im Agrarrecht nicht vorgesehen. </p><p>Der Bundesrat hat in der eingangs erwähnten Botschaft keine Vermögensgrenzen für die Direktzahlungen vorgesehen, dies u. a. deshalb, weil nicht auf eine gesamtschweizerisch einheitlich definierte Grösse abgestellt werden kann. Aufgrund der fehlenden Vermögenssteuer auf eidgenössischer Ebene existiert keine einheitliche Basis. Das Parlament hat mit der Einführung von Vermögensgrenzen die nach Kantonen unterschiedliche Bemessung des steuerbaren Vermögens in Kauf genommen. Korrekturen im Sinne eines Ausgleiches wären mit einem entsprechend hohen administrativen Aufwand für die Kantone verbunden. Zudem könnten auch mit einem aufwendigen Korrekturverfahren nicht alle Ungleichheiten beseitigt werden. Trotz berechtigter Einwände soll daher die bestehende Regelung als einfache umsetzbare Lösung beibehalten werden.</p><p>Die Grundproblematik liegt darin, dass die Direktzahlungen sozialen Kriterien unterworfen sind, welche auch die Leistungsabgeltung treffen. Die Benachteiligung entsteht primär durch das Prinzip der Familienbesteuerung. Es ist dabei unerheblich, wer das ausserbetriebliche Einkommen einbringt. Der Bundesrat ist sich der resultierenden indirekten Diskriminierung der Bäuerinnen bewusst. Nach der traditionellen Rollenteilung wird das ausserbetriebliche Nebeneinkommen häufig von der Frau erbracht. </p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Tschuppert (99.3302) hat der Bundesrat eine Überprüfung der Direktzahlungen in Richtung einer vermehrten Trennung zwischen Leistungsabgeltung und sozialen Komponenten angekündigt. In diesem Zusammenhang soll auch die Zielkonformität der Beitragsbegrenzungen geprüft werden. Die Überprüfung soll gleichzeitig mit jener der Marktstützungsmassnahmen nach Artikel 187 Absatz 13 LwG innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes erfolgen.</p><p>Sollte sich zeigen, dass die geltende Regelung zu gravierenden sozialen Ungerechtigkeiten führt, ist der Bundesrat bereit, gezielte Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Dabei müsste im Interesse der Landwirtschaft sichergestellt bleiben, dass die breite Akzeptanz der Direktzahlungen als wichtiges Element der Einkommenspolitik nicht beeinträchtigt wird.</p>
- <p>Gleichbehandlung für alle bei der Ausrichtung von Direktzahlungen: Die Direktzahlungen werden nach der Höhe des Einkommens und des Vermögens ausgerichtet. So wird der Betrag der Direktzahlungen ab einem steuerbaren Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Es gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer. Das hat zur Folge, dass die Einkommen des Bewirtschafters und seiner Ehegattin zusammengerechnet werden, um das für den Anspruch auf Direktzahlungen massgebliche Einkommen zu bestimmen. Diese Tatsache diskriminiert Landwirtinnen gegenüber allen anderen Frauen dieses Landes und benachteiligt den Ehegatten, dem in bestimmten Fällen die ökologischen und im öffentlichen Interesse liegenden Leistungen nicht abgegolten werden. Deshalb scheint es gerechtfertigt, den Einkommensanteil der Ehegattin, egal ob er auf dem Betrieb oder ausserhalb verdient wurde, bei der Einkommensberechnung zur Ausrichtung der Direktzahlungen nicht mit einzubeziehen.</p><p>Andererseits wird die Direktzahlung auch je nach steuerbarem Vermögen des Bewirtschafters gekürzt, wobei man sich auf das von der kantonalen Steuerbehörde geschätzte Vermögen bezieht. Die Modalitäten der Steuereinschätzung für den Wert von Gebäuden, Grundstücken und Betriebsanlagen variieren stark von Kanton zu Kanton. So wird ein landwirtschaftlicher Betrieb, je nach Kanton, in dem er sich befindet, vom Bund unterschiedlich behandelt. Deshalb scheint es angebracht, die Vermögensanteile für alle landwirtschaftlichen Betriebe auf ein und derselben Basis zu bewerten.</p><p>Wie schätzt der Bundesrat diese beiden Probleme ein, und wie gedenkt er vorzugehen, um diese ungleiche Behandlung zu beseitigen?</p>
- Direktzahlungen. Gleichbehandlung für alle
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