Gesamtarbeitsverträge in öffentlichen Betrieben. Ausdehnung auf private Auftragnehmer

ShortId
99.3486
Id
19993486
Updated
10.04.2024 13:54
Language
de
Title
Gesamtarbeitsverträge in öffentlichen Betrieben. Ausdehnung auf private Auftragnehmer
AdditionalIndexing
Post;privates Unternehmen;Swisscom;SBB;Gesamtarbeitsvertrag;service public;öffentliches Unternehmen
1
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L04K08060111, service public
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
  • L04K12020202, Post
  • L05K1801021103, SBB
  • L05K1202020107, Swisscom
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bereich der öffentlichen Dienste gibt es zahlreiche Beispiele, dass bestimmte Dienstleistungen aus Kostengründen auf private Unternehmen ausgelagert werden. Die finanziellen Vorteile entstehen jedoch eindeutig daraus, dass das Personal dieser Unternehmen in den meisten Fällen zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen arbeitet. Es darf nicht sein, dass auf diese Weise Vorteile gegenüber der Konkurrenz entstehen, die Post, die Swisscom und die SBB aber gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Vorschriften betreffend Anstellung, Lohn und Arbeit im Rahmen der GAV festzulegen.</p><p>Private Unternehmen, die auf demselben Markt tätig sein wollen, müssen dazu verpflichtet werden, dieselben Vorschriften wie staatliche Unternehmen zu befolgen, so dass Lohn- und Sozialdumping ganz allgemein verhindert werden kann.</p>
  • <p>Die Verhinderung eines allgemeinen Lohn- und Sozialdumpings ist ein zentrales Anliegen bei der Umstrukturierung der Bundesbetriebe. Nur so können wesentliche Ziele unserer Wirtschaftspolitik (Förderung der allgemeinen Wohlfahrt bei angemessenen Lohn- und Arbeitsbedingungen) erreicht werden. </p><p>Bei der Liberalisierung der Märkte im Bahn- und Fernmeldebereich war sich der Gesetzgeber der Gefahr eines Sozialdumpings bewusst. Aus diesem Grund hat das Parlament sowohl bei der PTT- wie auch bei der Bahnreform bestimmt, dass der Marktzutritt nicht nur von der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften sondern auch von der Gewährleistung der branchenüblichen Arbeitsbedinungen abhängig gemacht wird (Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Fernmeldegesetzes; Art. 9 Abs. 1 Bst. e des Eisenbahngesetzes).</p><p>SBB, Post und Swisscom stehen zurzeit mit dem Personal in Verhandlungen zum Abschluss von GAV. Diese drei Unternehmen sind die mit Abstand grössten Anbieter auf den entsprechenden Märkten. Deshalb werden die GAV von Post Swisscom und SBB bei der Beurteilung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen einen wesentlichen Massstab darstellen. Auf Grund dieser Betrachtung sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf auf Gesetzesebene.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Post-, das Fernmelde- und das Eisenbahngesetz so zu ändern, dass alle privaten Unternehmen, die im Bereich des öffentlichen Dienstes tätig sind, ebenfalls die in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) von der Post, der Swisscom und der SBB vorgesehenen Lohn-, Arbeits- und Arbeitszeitvorschriften befolgen müssen. Ausserdem muss gesetzlich verankert werden, dass diese Pflicht auch gilt, wenn Unternehmen der öffentlichen Dienste gewisse Dienstleistungen auf private Unternehmen derselben Branche auslagern.</p>
  • Gesamtarbeitsverträge in öffentlichen Betrieben. Ausdehnung auf private Auftragnehmer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bereich der öffentlichen Dienste gibt es zahlreiche Beispiele, dass bestimmte Dienstleistungen aus Kostengründen auf private Unternehmen ausgelagert werden. Die finanziellen Vorteile entstehen jedoch eindeutig daraus, dass das Personal dieser Unternehmen in den meisten Fällen zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen arbeitet. Es darf nicht sein, dass auf diese Weise Vorteile gegenüber der Konkurrenz entstehen, die Post, die Swisscom und die SBB aber gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Vorschriften betreffend Anstellung, Lohn und Arbeit im Rahmen der GAV festzulegen.</p><p>Private Unternehmen, die auf demselben Markt tätig sein wollen, müssen dazu verpflichtet werden, dieselben Vorschriften wie staatliche Unternehmen zu befolgen, so dass Lohn- und Sozialdumping ganz allgemein verhindert werden kann.</p>
    • <p>Die Verhinderung eines allgemeinen Lohn- und Sozialdumpings ist ein zentrales Anliegen bei der Umstrukturierung der Bundesbetriebe. Nur so können wesentliche Ziele unserer Wirtschaftspolitik (Förderung der allgemeinen Wohlfahrt bei angemessenen Lohn- und Arbeitsbedingungen) erreicht werden. </p><p>Bei der Liberalisierung der Märkte im Bahn- und Fernmeldebereich war sich der Gesetzgeber der Gefahr eines Sozialdumpings bewusst. Aus diesem Grund hat das Parlament sowohl bei der PTT- wie auch bei der Bahnreform bestimmt, dass der Marktzutritt nicht nur von der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften sondern auch von der Gewährleistung der branchenüblichen Arbeitsbedinungen abhängig gemacht wird (Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Fernmeldegesetzes; Art. 9 Abs. 1 Bst. e des Eisenbahngesetzes).</p><p>SBB, Post und Swisscom stehen zurzeit mit dem Personal in Verhandlungen zum Abschluss von GAV. Diese drei Unternehmen sind die mit Abstand grössten Anbieter auf den entsprechenden Märkten. Deshalb werden die GAV von Post Swisscom und SBB bei der Beurteilung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen einen wesentlichen Massstab darstellen. Auf Grund dieser Betrachtung sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf auf Gesetzesebene.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Post-, das Fernmelde- und das Eisenbahngesetz so zu ändern, dass alle privaten Unternehmen, die im Bereich des öffentlichen Dienstes tätig sind, ebenfalls die in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) von der Post, der Swisscom und der SBB vorgesehenen Lohn-, Arbeits- und Arbeitszeitvorschriften befolgen müssen. Ausserdem muss gesetzlich verankert werden, dass diese Pflicht auch gilt, wenn Unternehmen der öffentlichen Dienste gewisse Dienstleistungen auf private Unternehmen derselben Branche auslagern.</p>
    • Gesamtarbeitsverträge in öffentlichen Betrieben. Ausdehnung auf private Auftragnehmer

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