Mobilfunkantennen und Elektrosmog. Einführung von Kollektivantennen
- ShortId
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99.3487
- Id
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19993487
- Updated
-
10.04.2024 12:56
- Language
-
de
- Title
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Mobilfunkantennen und Elektrosmog. Einführung von Kollektivantennen
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Antenne;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Gesundheitsrisiko;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Baugenehmigung;Landschaftsschutz
- 1
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- L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
- L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>In der Anfangsphase der Fernmeldeliberalisierung traten Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der neuen Mobilfunknetze auf. Bei einer Vielzahl der zu erstellenden Antennen wurden die Kantone und Gemeinden in dieser Phase als Baubewilligungsbehörden stark gefordert und kamen sich von der ausgelösten Bautätigkeit überrollt vor. Zudem lösten der rasche Netzausbau der neuen und bestehenden Mobilfunkbetreiber sowie die fehlenden Vorsorgewerte für nicht ionisierende Strahlung bei der Bevölkerung Ängste aus vor einer allfälligen gesundheitlichen Beinträchtigungen durch diese Strahlen.</p><p>Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene revidierte Fernmeldegesetz (FMG) sieht die Liberalisierung des Fernmeldewesens und die Einführung eines Konzessionsregimes für die Fernmeldedienste und -netze vor. Das Gesetz geht von der Überzeugung aus, dass mit dem Wettbewerb die Ziele der Fernmeldepolitik unseres Landes besser erreicht werden als mit dem früheren teilweisen Monopolschutz (BBl 1996 III 1417). Wie die Erfahrungen aus der EU sowie aus allen OECD-Ländern zeigen, ist die Versorgung der Bevölkerung mit mobilen und drahtgebundenen Telekommunikationsdiensten bei einem funktionierenden Wettbewerb deutlich besser als bei einem Monopol. Seit 1998 versorgen in allen OECD-Ländern mindestens zwei, in der Mehrzahl der Länder sogar vier oder mehr Mobilfunkbetreiber die Bevölkerung mit entsprechenden Diensten, was jeweils zu einem starken Preiszerfall und zur weitverbreiteten Nutzung dieser Dienste führt. Die mobilen Dienste werden von der OECD als wichtig für die Entwicklung der Informationsgesellschaft und für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit angesehen. Die EU hat ihren Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, jeweils mindestens drei nationale Mobilfunknetze zu konzessionieren. Die Schweiz ist im Rahmen von WTO/Gats Verpflichtungen zur Liberalisierung der Fernmeldedienste und Infrastrukturen eingegangen. Eine Beschränkung der Anzahl Konzessionen kann gemäss diesen Vereinbarungen nur beim Vorliegen bestimmter Gründe wie der Knappheit von Frequenzen erfolgen. Aufgrund der gegebenen Frequenzverfügbarkeit hat die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission im Frühjahr 1998 zwei neue landesweite Konzessionen mit längerfristigen Erschliessungsvorgaben von etwa 95 Prozent der Wohnbevölkerung an Diax und Orange vergeben. Die Swisscom hat ihre Konzession im Rahmen von Artikel 66 Absatz 2 FMG erhalten, so dass zurzeit insgesamt drei unabhängige Mobilfunknetze (Swisscom, Diax, Orange) konzessioniert sind. </p><p>Die fallweise gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten und Antennenmasten ist bereits im FMG geregelt (Art. 36 Abs. 2) und kann bei Bedarf erzwungen werden. Würden jedoch alle Antennen gemeinsam betrieben, käme das der Erstellung eines einzigen Netzes gleich (Monopol). Damit würde der Wettbewerb zwischen den Diensten wesentlich eingeschränkt und derjenige zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen gänzlich ausgeschaltet. Der Gesetzgeber wollte dies im FMG ausdrücklich nicht. Der Wettbewerb der Dienste hängt gerade bei Mobilfunknetzen stark von der verwendeten Infrastruktur ab. Das betrifft die Funktionsmerkmale der Dienste, die Versorgungsabdeckung, die Qualität, die für die Konsumentenpreise relevanten Kosten sowie die Innovation. Eine vollständige Zusammenlegung der Netze liefe daher dem Kerngedanken der Marktöffnung völlig zuwider. Ein Verbot betreffend den Aufbau alternativer Netze dürfte ausserdem die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen von WTO/Gats verletzen.</p><p>Für die neu auszuschreibenden UMTS-Mobilfunkkonzessionen sieht die zuständige Eidgenössische Kommunikationskommission Auflagen in den Konzessionen vor, welche die Betreiber verpflichten, Antennenstandorte nach Möglichkeit gemeinsam zu nutzen. Die Betreiber werden zudem zwingend verpflichtet, den Kantonen ihre Ausbaupläne frühzeitig bekannt zu geben und bei der Entwicklung der notwendigen Prozesse für eine Koordination der verschiedenen Standorte mitzuarbeiten. Das Bakom wird die entsprechenden Prozesse zusammen mit den Kantonen vor dem Baubeginn der UMTS-Netze entwickeln.</p><p>Im Bereich der elektromagnetischen Strahlenimmissionen hat der Bundesrat per 1. Februar 2000 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft gesetzt, die in Anwendung des Umweltschutzgesetzes (USG) entsprechende Grenz- und Vorsorgewerte einführt. Damit wurden die vorhandenen Ängste in der Bevölkerung aufgenommen und wurde für die notwendige Rechtssicherheit in diesem Bereich gesorgt. Die NISV stellt dabei das zielgerichtete Instrument zum Schutz vor einer zu hohen Strahlenbelastung dar.</p><p>1. Wie dargelegt, ergibt sich die Konzessionierung mehrerer Netze aus den Zielen des revidierten FMG und befindet sich im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen von WTO/Gats. Die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten ist bereits im FMG geregelt und wird bei den UMTS-Netzen mittels Konzessionsauflagen noch verstärkt. Bei der Zusammenlegung von Standorten können die Immissionen nicht ionisierender Strahlung allerdings lokal höher sein, als wenn die Antennen auf mehrere Einzelstandorte verteilt werden. Die Vorsorgewerte der NISV müssen bei neuen Mobilfunkanlagen bereits bei der Inbetriebnahme und bei schon bestehenden Anlagen nach der vorgegebenen Sanierungsfrist ausnahmslos eingehalten werden. In bestimmten Fällen, insbesondere in den Agglomerationen, kann jedoch der Bau von mehreren Einzelstandorten wegen der Immissionen sinnvoller sein als eine starke Konzentration von Antennen an einem einzigen Standort.</p><p>Es besteht kein Grund, vom Ziel und vom Konzept des Gesetzgebers von 1997 abzukommen. Die geltenden gesetzlichen Mittel auf Bundesebene (FMG, RPG, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, USG sowie NISV) reichen aus. Dringliche Massnahmen zur Verhinderung der Installation weiterer Antennen drängen sich nicht auf. Die Bundesbehörden werden jedoch die Kantone bei Bedarf vermehrt beim Vollzug insbesondere der NISV unterstützen.</p><p>2. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, bestehende Anlagen, welche den Anforderungen der NISV genügen, abbrechen und in gemeinsam genutzte Antannenanlagen einfügen zu lassen. Die zuständigen Behörden können eine Standortmitbenutzung bei der Bewilligung neuer Antennen im Lichte der obigen Ausführungen jeweils prüfen.</p><p>3. Die Anforderungen der NISV müssen beim Bau von Mobilfunkantennen jeweils eingehalten werden. Erfahrungsgemäss ist dies bei entsprechender Planung auch dann möglich, wenn eine Mobilfunkantenne auf einem Wohngebäude angebracht wird. Folglich muss der Bau von Mobilfunkantennen auf Wohnhäusern nicht generell untersagt werden. Der Bundesrat wird die Entwicklung der Forschungen über gesundheitliche Auswirkungen jedoch aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls geeignete Massnahmen ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Stadt und Land werden von den Antennen der Mobilfunkanbieter geradezu überschwemmt. Das gibt in der Bevölkerung zu Recht Anlass zu grosser Besorgnis. Da bald eine einschlägige eidgenössische Verordnung in Kraft treten soll, beschleunigen die Mobilfunkanbieter die Installation zusätzlicher Mobilfunkmasten, und zwar zulasten der Landschaft und der Umwelt.</p><p>Wirtschaftlich betrachtet ist die Installation weiterer Antennen absurd; sie führt zu einer Verschwendung, die von der Öffentlichkeit getragen werden muss, denn die Kosten werden ja auf die Konsumenten überwälzt.</p><p>Die grösste Sorge bereiten jedoch die möglichen Risiken für die Gesundheit. Heute werden häufig mehrere Meter hohe Mobilfunkmasten auf Wohnhäusern installiert. Die Wohnungsmieter werden von den Vermietern, die Antennenstandorte auf Dächern vermieten, nicht gefragt. Die Mieten, die für solche Standorte bezahlt werden, sind so hoch, dass keine weiteren Fragen gestellt werden. Man vermutet jedoch, dass die von den Antennen ausgehende nicht ionisierende Strahlung Ursache für viele Gesundheitsbeschwerden ist: Kopfweh, Schlaflosigkeit, Hautekzeme usw. Auch wenn bisher kein eindeutiger wissenschaftlicher Beweis erbracht worden ist, ist doch zu befürchten, dass solche Strahlungen viel schwerwiegendere Krankheiten verursachen können. Der Verdacht, dass Elektrosmog Krankheiten verursachen kann, muss unbedingt in Betracht gezogen werden. Die grosse Anzahl Mobilfunkantennen, vor allem auf Wohnhäusern, zeigt aber, dass diesem generellen Risiko für die Volksgesundheit überhaupt nicht Rechnung getragen wird.</p><p>1. Aus ökologischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen ist die grosse Anzahl Mobilfunkantennen ein Unsinn. Welche dringlichen Massnahmen plant der Bundesrat zu ergreifen, um die Installation weiterer Antennen zu verhindern? Findet er nicht, dass in Bezug auf Kollektivantennen eine Koordinationspflicht und eine Pflicht zur gemeinsamen Nutzung eingeführt werden sollte? Ist für die Einführung einer solchen Pflicht eine Gesetzesänderung auf dem Weg eines dringlichen Bundesbeschlusses notwendig, oder kann eine solche Massnahme mit einer Verordnung eingeführt werden?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Antennen durch mehrere Anbieter einen Teil der bereits bestehenden Antennen zu beseitigen?</p><p>3. Wäre es nicht angezeigt, die Installation von Antennen auf Wohnhäusern ganz zu verbieten und die auf Wohnhäusern bereits aufgestellten Antennen beseitigen zu lassen, um die Bewohner vor dem vom Elektrosmog ausgehenden Gesundheitsrisiko zu schützen?</p>
- Mobilfunkantennen und Elektrosmog. Einführung von Kollektivantennen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Anfangsphase der Fernmeldeliberalisierung traten Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der neuen Mobilfunknetze auf. Bei einer Vielzahl der zu erstellenden Antennen wurden die Kantone und Gemeinden in dieser Phase als Baubewilligungsbehörden stark gefordert und kamen sich von der ausgelösten Bautätigkeit überrollt vor. Zudem lösten der rasche Netzausbau der neuen und bestehenden Mobilfunkbetreiber sowie die fehlenden Vorsorgewerte für nicht ionisierende Strahlung bei der Bevölkerung Ängste aus vor einer allfälligen gesundheitlichen Beinträchtigungen durch diese Strahlen.</p><p>Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene revidierte Fernmeldegesetz (FMG) sieht die Liberalisierung des Fernmeldewesens und die Einführung eines Konzessionsregimes für die Fernmeldedienste und -netze vor. Das Gesetz geht von der Überzeugung aus, dass mit dem Wettbewerb die Ziele der Fernmeldepolitik unseres Landes besser erreicht werden als mit dem früheren teilweisen Monopolschutz (BBl 1996 III 1417). Wie die Erfahrungen aus der EU sowie aus allen OECD-Ländern zeigen, ist die Versorgung der Bevölkerung mit mobilen und drahtgebundenen Telekommunikationsdiensten bei einem funktionierenden Wettbewerb deutlich besser als bei einem Monopol. Seit 1998 versorgen in allen OECD-Ländern mindestens zwei, in der Mehrzahl der Länder sogar vier oder mehr Mobilfunkbetreiber die Bevölkerung mit entsprechenden Diensten, was jeweils zu einem starken Preiszerfall und zur weitverbreiteten Nutzung dieser Dienste führt. Die mobilen Dienste werden von der OECD als wichtig für die Entwicklung der Informationsgesellschaft und für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit angesehen. Die EU hat ihren Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, jeweils mindestens drei nationale Mobilfunknetze zu konzessionieren. Die Schweiz ist im Rahmen von WTO/Gats Verpflichtungen zur Liberalisierung der Fernmeldedienste und Infrastrukturen eingegangen. Eine Beschränkung der Anzahl Konzessionen kann gemäss diesen Vereinbarungen nur beim Vorliegen bestimmter Gründe wie der Knappheit von Frequenzen erfolgen. Aufgrund der gegebenen Frequenzverfügbarkeit hat die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission im Frühjahr 1998 zwei neue landesweite Konzessionen mit längerfristigen Erschliessungsvorgaben von etwa 95 Prozent der Wohnbevölkerung an Diax und Orange vergeben. Die Swisscom hat ihre Konzession im Rahmen von Artikel 66 Absatz 2 FMG erhalten, so dass zurzeit insgesamt drei unabhängige Mobilfunknetze (Swisscom, Diax, Orange) konzessioniert sind. </p><p>Die fallweise gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten und Antennenmasten ist bereits im FMG geregelt (Art. 36 Abs. 2) und kann bei Bedarf erzwungen werden. Würden jedoch alle Antennen gemeinsam betrieben, käme das der Erstellung eines einzigen Netzes gleich (Monopol). Damit würde der Wettbewerb zwischen den Diensten wesentlich eingeschränkt und derjenige zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen gänzlich ausgeschaltet. Der Gesetzgeber wollte dies im FMG ausdrücklich nicht. Der Wettbewerb der Dienste hängt gerade bei Mobilfunknetzen stark von der verwendeten Infrastruktur ab. Das betrifft die Funktionsmerkmale der Dienste, die Versorgungsabdeckung, die Qualität, die für die Konsumentenpreise relevanten Kosten sowie die Innovation. Eine vollständige Zusammenlegung der Netze liefe daher dem Kerngedanken der Marktöffnung völlig zuwider. Ein Verbot betreffend den Aufbau alternativer Netze dürfte ausserdem die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen von WTO/Gats verletzen.</p><p>Für die neu auszuschreibenden UMTS-Mobilfunkkonzessionen sieht die zuständige Eidgenössische Kommunikationskommission Auflagen in den Konzessionen vor, welche die Betreiber verpflichten, Antennenstandorte nach Möglichkeit gemeinsam zu nutzen. Die Betreiber werden zudem zwingend verpflichtet, den Kantonen ihre Ausbaupläne frühzeitig bekannt zu geben und bei der Entwicklung der notwendigen Prozesse für eine Koordination der verschiedenen Standorte mitzuarbeiten. Das Bakom wird die entsprechenden Prozesse zusammen mit den Kantonen vor dem Baubeginn der UMTS-Netze entwickeln.</p><p>Im Bereich der elektromagnetischen Strahlenimmissionen hat der Bundesrat per 1. Februar 2000 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft gesetzt, die in Anwendung des Umweltschutzgesetzes (USG) entsprechende Grenz- und Vorsorgewerte einführt. Damit wurden die vorhandenen Ängste in der Bevölkerung aufgenommen und wurde für die notwendige Rechtssicherheit in diesem Bereich gesorgt. Die NISV stellt dabei das zielgerichtete Instrument zum Schutz vor einer zu hohen Strahlenbelastung dar.</p><p>1. Wie dargelegt, ergibt sich die Konzessionierung mehrerer Netze aus den Zielen des revidierten FMG und befindet sich im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen von WTO/Gats. Die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten ist bereits im FMG geregelt und wird bei den UMTS-Netzen mittels Konzessionsauflagen noch verstärkt. Bei der Zusammenlegung von Standorten können die Immissionen nicht ionisierender Strahlung allerdings lokal höher sein, als wenn die Antennen auf mehrere Einzelstandorte verteilt werden. Die Vorsorgewerte der NISV müssen bei neuen Mobilfunkanlagen bereits bei der Inbetriebnahme und bei schon bestehenden Anlagen nach der vorgegebenen Sanierungsfrist ausnahmslos eingehalten werden. In bestimmten Fällen, insbesondere in den Agglomerationen, kann jedoch der Bau von mehreren Einzelstandorten wegen der Immissionen sinnvoller sein als eine starke Konzentration von Antennen an einem einzigen Standort.</p><p>Es besteht kein Grund, vom Ziel und vom Konzept des Gesetzgebers von 1997 abzukommen. Die geltenden gesetzlichen Mittel auf Bundesebene (FMG, RPG, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, USG sowie NISV) reichen aus. Dringliche Massnahmen zur Verhinderung der Installation weiterer Antennen drängen sich nicht auf. Die Bundesbehörden werden jedoch die Kantone bei Bedarf vermehrt beim Vollzug insbesondere der NISV unterstützen.</p><p>2. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, bestehende Anlagen, welche den Anforderungen der NISV genügen, abbrechen und in gemeinsam genutzte Antannenanlagen einfügen zu lassen. Die zuständigen Behörden können eine Standortmitbenutzung bei der Bewilligung neuer Antennen im Lichte der obigen Ausführungen jeweils prüfen.</p><p>3. Die Anforderungen der NISV müssen beim Bau von Mobilfunkantennen jeweils eingehalten werden. Erfahrungsgemäss ist dies bei entsprechender Planung auch dann möglich, wenn eine Mobilfunkantenne auf einem Wohngebäude angebracht wird. Folglich muss der Bau von Mobilfunkantennen auf Wohnhäusern nicht generell untersagt werden. Der Bundesrat wird die Entwicklung der Forschungen über gesundheitliche Auswirkungen jedoch aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls geeignete Massnahmen ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Stadt und Land werden von den Antennen der Mobilfunkanbieter geradezu überschwemmt. Das gibt in der Bevölkerung zu Recht Anlass zu grosser Besorgnis. Da bald eine einschlägige eidgenössische Verordnung in Kraft treten soll, beschleunigen die Mobilfunkanbieter die Installation zusätzlicher Mobilfunkmasten, und zwar zulasten der Landschaft und der Umwelt.</p><p>Wirtschaftlich betrachtet ist die Installation weiterer Antennen absurd; sie führt zu einer Verschwendung, die von der Öffentlichkeit getragen werden muss, denn die Kosten werden ja auf die Konsumenten überwälzt.</p><p>Die grösste Sorge bereiten jedoch die möglichen Risiken für die Gesundheit. Heute werden häufig mehrere Meter hohe Mobilfunkmasten auf Wohnhäusern installiert. Die Wohnungsmieter werden von den Vermietern, die Antennenstandorte auf Dächern vermieten, nicht gefragt. Die Mieten, die für solche Standorte bezahlt werden, sind so hoch, dass keine weiteren Fragen gestellt werden. Man vermutet jedoch, dass die von den Antennen ausgehende nicht ionisierende Strahlung Ursache für viele Gesundheitsbeschwerden ist: Kopfweh, Schlaflosigkeit, Hautekzeme usw. Auch wenn bisher kein eindeutiger wissenschaftlicher Beweis erbracht worden ist, ist doch zu befürchten, dass solche Strahlungen viel schwerwiegendere Krankheiten verursachen können. Der Verdacht, dass Elektrosmog Krankheiten verursachen kann, muss unbedingt in Betracht gezogen werden. Die grosse Anzahl Mobilfunkantennen, vor allem auf Wohnhäusern, zeigt aber, dass diesem generellen Risiko für die Volksgesundheit überhaupt nicht Rechnung getragen wird.</p><p>1. Aus ökologischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen ist die grosse Anzahl Mobilfunkantennen ein Unsinn. Welche dringlichen Massnahmen plant der Bundesrat zu ergreifen, um die Installation weiterer Antennen zu verhindern? Findet er nicht, dass in Bezug auf Kollektivantennen eine Koordinationspflicht und eine Pflicht zur gemeinsamen Nutzung eingeführt werden sollte? Ist für die Einführung einer solchen Pflicht eine Gesetzesänderung auf dem Weg eines dringlichen Bundesbeschlusses notwendig, oder kann eine solche Massnahme mit einer Verordnung eingeführt werden?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Antennen durch mehrere Anbieter einen Teil der bereits bestehenden Antennen zu beseitigen?</p><p>3. Wäre es nicht angezeigt, die Installation von Antennen auf Wohnhäusern ganz zu verbieten und die auf Wohnhäusern bereits aufgestellten Antennen beseitigen zu lassen, um die Bewohner vor dem vom Elektrosmog ausgehenden Gesundheitsrisiko zu schützen?</p>
- Mobilfunkantennen und Elektrosmog. Einführung von Kollektivantennen
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