Entschädigungen für Administrativaufwendungen
- ShortId
-
99.3495
- Id
-
19993495
- Updated
-
10.04.2024 08:50
- Language
-
de
- Title
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Entschädigungen für Administrativaufwendungen
- AdditionalIndexing
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Unternehmenssteuer;Unternehmen;Verwaltungsformalität;Steuererhebung;Entschädigung
- 1
-
- L04K08060113, Verwaltungsformalität
- L04K11070602, Steuererhebung
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K07030601, Unternehmen
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Jahren wird versucht, der Administrativbelastung, vor allem der Klein- und Mittelbetriebe, Herr zu werden. Ausser Beteuerungen und für die direkte tägliche Wirtschaftspraxis wirkungslosen Auflistungen sind bis heute keine konkreten Ergebnisse sichtbar. Was unsere Wirtschaft braucht, sind endlich Entlastungen und Vereinfachungen in den Administrativaufgaben, die den Betrieben vom Gesetzgeber zur Erledigung aufgelastet werden. Am Ende all dieser Bemühungen müssten geringere Kosten oder im Fall von Kleinbetrieben etwa auch weniger kostenlos eingebrachte Freizeit der Unternehmerinnen und Unternehmer stehen.</p><p>Es erscheint logisch, dass für die Verwaltung nur die Höhe der Steuereinnahmen, nicht aber die mit der Erhebung verursachten Kosten in der Wirtschaft wertbar ist. Folglich gestaltet die Verwaltung die Erhebung der Steuern und Abgaben derart, dass diese im nachherigen Verwaltungsablauf möglichst gut administrierbar und kontrollierbar sind. Die in der Wirtschaft verursachten Aufwendungen fallen dabei nicht oder nur am Rande ins Gewicht.</p><p>Um auch die Verwaltung zu rationellen und für die Wirtschaft kostengünstigen Abläufen zu zwingen, kann nur der Miteinbezug der entsprechenden Kostenfolge als echter Vereinfachungsdruck herangezogen werden. Die Abgeltung der verursachten Kosten ist dabei der am nächsten liegende Ansatzpunkt. Es ist Usanz, dass unter dem Begriff des Verursacherprinzips all diejenigen Dienstleistungen des Staates zur individuellen Verrechnung kommen, die Bürger oder Unternehmungen über das normal angebotene Leistungsprofil hinaus beanspruchen. Das Verursacherprinzip in der umgekehrten Richtung dürfte deshalb zu keinen nennenswerten Anwendungsproblemen durch die Verwaltung führen.</p><p>Selbstverständlich ist es nahe liegend, dass mit der Abgeltung der verursachten Kosten betriebs- oder branchenindividuelle Kostensätze zu finden sind. Um nun wiederum die Berechnung der Höhe der Abgeltungen nicht ihrerseits zu einem Aufwandpunkt in der Verwaltung werden zu lassen, sind einfache Berechnungsgrössen, beispielsweise nach Anzahl der Mitarbeiter, nach Anzahl der steuerlich betroffenen Fahrzeugeinheiten usw. zu definieren. Bezüglich der Möglichkeiten der Erledigung der Administrativauflagen sind einfache Standardaufgabenerledigungen als Berechnungsgrundlage festzulegen.</p>
- <p>Der Motionär verlangt, dass die Unternehmen für die Administrativaufwendungen zu entschädigen sind, die ihnen aus der Abrechnung von Steuern und Abgaben erwachsen. Mit dieser Massnahme soll unter anderem erreicht werden, dass die Behörden bei der Regelung dieser Abgaben die Kosten des Vollzugs bedenken und in der Folge möglichst tief halten. Als konkrete Abgaben nennt der Motionär die Mehrwertsteuer, die LSVA und die künftige Energiebesteuerung.</p><p>Für den Bundesrat bestehen klar überwiegende Gründe gegen eine Abgeltung des Administrativaufwandes bei den Steuersubjekten und dies aus folgenden Gründen:</p><p>In erster Linie müssten für die Ausrichtung dieser Entschädigungen zusätzliche Ressourcen eingesetzt werden. In Rechnung zu stellen wären einerseits der finanzielle Aufwand, der durch Steueranhebung oder Ausgabenkürzungen in bestimmten Aufgabenbereichen des Staates beigebracht werden müsste, andererseits aber auch die personellen Ressourcen, die es für die Administration eines solchen Systems bräuchte. Ohne Zweifel würde der finanzielle, aber auch der administrative Aufwand für diese jährlich wiederkehrenden Zahlungen an mehrere hunderttausend Berechtigte bei weitem den Nutzen übersteigen, der mit dieser Massnahme zusätzlich erreicht werden könnte. Nicht vergessen werden dürfen nämlich die Massnahmen, die im Interesse einer möglichst schlanken Steuererhebung bereits getroffen sind. Dass die Kosten der Erhebung bei den Pflichtigen bei der Konzipierung einer Abgabe keine Berücksichtigung finden würden, ist eine falsche Ausgangshypothese, wie zu zeigen bleibt. Konkrete Belege für die Aussage, die Verwaltung minimiere allein ihren Aufwand, lasse es daneben aber zu, dass die Belastung bei den Steuersubjekten unnötig hoch sei, werden vom Motionär keine angeführt.</p><p>Über die Frage, wie gross ein allfälliges, unausgeschöpftes Optimierungspotenzial ist, lassen sich ohne Abklärungen im Einzelfall keine Aussagen machen. Dass dieses Potenzial nicht sehr gross ist, kann allerdings aufgrund der Tatsache vermutet werden, dass die durch die Abgabenerhebung belasteten Kreise sich im Vorverfahren der Gesetzgebung äussern können. Denn auch zu den Verordnungen, die vor allem die Administration der Steuern regeln, wird regelmässig ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt (aktuelles Beispiel: Mehrwertsteuerverordnung).</p><p>Die vorangehenden Überlegungen bestätigen sich am Beispiel der LSVA. Hier wurde im Parlament bestimmt, dass der Staat die Kosten des Erfassungsgerätes trägt, obwohl dies im Widerspruch zum Zweck der Abgabe steht, die nicht allgemeine Steuermittel erheben will, sondern der Durchsetzung der Kostenwahrheit im Verkehr dienen soll. Bei Abgaben, die der Kostenanlastung dienen, gehören die Inkassospesen aber zum Preis, wie dies in der Wirtschaft bei jedem Artikel der Fall ist.</p><p>Denkt man an das Faktum, dass von jeder Steuer verzerrende Wirkungen ausgehen, erweist es sich auch bei der Mehrwertsteuer als zweckmässiger, diese Kosten den Unternehmen nicht zu entschädigen, um dafür den Steuersatz tief zu halten. Mit Einschränkungen kann man davon ausgehen, dass die Unternehmen die Kosten der Administration auf die konsumierenden Haushalte überwälzen. Dies ist effizienter als eine Lösung, bei der man beim Haushalt, der auch Steuerzahler ist, zunächst die Mittel eintreibt, um die Unternehmen für die Umtriebe der Steuererhebung zu entschädigen. Dies gilt besonders für eine Finanzierung aus der direkten Bundessteuer.</p><p>Würde man das Entgelt andererseits über indirekte Steuern, d. h. konkret im Rahmen der Mehrwertsteuer selbst erheben, ergäbe sich ein administrativer Leerlauf, der nur insofern eine Rechtfertigung finden würde, als nicht alle Unternehmen durch die Abrechnung der Mehrwertsteuer in gleichem Mass belastet sind. Eine Lösung, die den Unternehmen einen Teil der abgeführten Mehrwertsteuer als Kostenentschädigung beliesse, würde dem Anliegen des Motionärs nämlich nicht gerecht, stellt er doch explizit die Forderung nach betriebs- und branchenindividuellen Kostensätzen auf. In der Tat zeigen empirische Erhebungen, dass die kleinen und mittleren Unternehmen durch den Administrativaufwand, wie er bei Steuern, Sozialversicherungsabgaben und anderem mehr anfällt, proportional stärker belastet sind als die grossen Unternehmen. Eine pauschale Entschädigung auszurichten wäre deshalb volkswirtschaftlich nicht effizient. </p><p>Weiter ist zu beachten, dass hier nur die Effizienz und nicht die Gerechtigkeit einer Lösung eine Rolle spielt, geht es doch um die Bemessung von Zahlungen des Unternehmenssektors und nicht um die Besserstellung gewisser Kategorien von besonders belasteten Haushalten.</p><p>Gesamtwirtschaftlich gesehen ist es besser, statt Entschädigungen zu zahlen direkt die Massnahmen zur Senkung des Erhebungsaufwandes zu treffen. Dies ist bei der Mehrwertsteuer in der Form der Steuerabrechnung mittels Saldosteuersätzen auch so geschehen. Dieser Hinweis zeigt erneut, dass die Ausgangshypothese des Motionärs, wonach ohne Kostenanlastung Optimierungspotenziale nicht erschlossen würden, in der Realität keine Bestätigung findet. Bei der Konkretisierung des Mehrwertsteuergesetzes soll im Übrigen nach weiteren Vereinfachungsmöglichkeiten gesucht werden.</p><p>Bei den vom Parlament im Grundsatz beschlossenen Energiesteuern stellen sich dagegen echte Fragen der Erhebungsökonomie, werden doch ausgebaute Rückerstattungsmechanismen für bestimmte Energieformen vorgesehen. Auch eine Freistellung von Branchen kompliziert gern ein Abrechnungsverfahren. Hier sehen sich aber Steuerpflichtige und Verwaltung in gleichem Mass durch politische Entscheide zusätzlich mit Administrativaufwand belastet. Aus politischen Gründen wird auch ein anderes Optimierungspotenzial nur ungenügend erschlossen, nämlich die Deklaration der direkten Steuern. Die föderalistische Kompetenzaufteilung steht hier administrativen Erleichterungen im Weg.</p><p>Anzumerken ist weiter, dass unter dem Aspekt der Erhebungsökonomie nicht nur die administrativen Kosten zu betrachten sind, sondern auch die Risiken, dass eine geschuldete Steuer nicht eingetrieben werden kann. Neben dem Aspekt der Steuerausfälle ist ferner anderen Prinzipien, wie namentlich dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, Rechnung zu tragen. Je nach Sachverhalt kann dieser Grundsatz weitreichenden Vereinfachungen (wie Pauschalierungen) entgegenstehen (man denke an Saldosteuersätze, die die Branchenzugehörigkeit unbeachtet lassen würden, damit die Abklärungen zur Branchenzugehörigkeit entfallen).</p><p>Insgesamt zeigt sich, dass die Übernahme der administrativen Kosten bei den Steuerpflichtigen durch den Staat abzulehnen ist. Weder ist sie notwendig, um zu guten Lösungen zu kommen, noch kann eine solche Abgeltung ein gutes Resultat in Sachen Erhebungsökonomie garantieren. Rechten gegenüber dem Staat stehen auch Pflichten gegenüber dem Staat entgegen. Massgebend bleibt in jedem Fall der politische Wille, der je nach Konstellation dazu führt, dass die Verwaltung gehalten ist, der Minimierung des Erhebungsaufwandes beim Steuersubjekt bei der Konzeption der Steuer ein hohes Gewicht beizumessen. Der gleiche politische Wille kann aber auch dazu führen, dass man sich aus übergeordneten politischen Überlegungen heraus über das Kriterium der Erhebungskosten in mehr oder weniger starkem Mass hinwegsetzt, ob nun eine Entschädigung geschuldet ist oder nicht. Die Kosten für die Administration der Rückerstattungen (an Hunderttausende von Steuerpflichtigen) stellen in jedem Fall eine volkswirtschaftliche Last dar.</p><p>Unerlässlich ist es jedoch, Transparenz in Sachen Erhebungskosten zu schaffen, sowohl seitens der Verwaltung, als auch seitens der Steuersubjekte. Über die Kosten seitens der Verwaltung orientiert in den Botschaften des Bundesrates das Kapitel über die finanziellen und personellen Auswirkungen für Bund und Kantone. Über die Kosten seitens der Unternehmen sollen zusätzlich zu den Vernehmlassungsergebnissen die Regulierungsfolgenabschätzung und der KMU-Verträglichkeitstest Aufschluss geben, zwei Instrumente, mit welchen der Bundesrat während der nächsten Legislatur praktische Erfahrungen sammeln will. Bei Hunderttausenden von Steuersubjekten rechtfertigen sich allerdings noch weitergehende Abklärungen, die von den zuständigen Ämtern in der Vergangenheit auch getroffen wurden. Zwischen den Kosten der vorgeschlagenen Regelung und ihrem potenziellen Nutzen besteht jedenfalls ein eindeutiges Missverhältnis.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesgrundlage dafür zu schaffen, dass allen in der Wirtschaft tätigen Betrieben und als selbstständige Geschäftseinheit tätigen Selbstständigerwerbenden die Administrativaufwendungen, die diesen durch die Erhebung der Mehrwertsteuer, der LSVA und der künftigen Energiebesteuerung sowie aller künftigen - in der Funktion als Steuer- und Abgabeeintreiber - für die Allgemeinheit erwachsenden Administrativkosten entstanden sind, nach dem Verursacherprinzip abgegolten werden.</p>
- Entschädigungen für Administrativaufwendungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit Jahren wird versucht, der Administrativbelastung, vor allem der Klein- und Mittelbetriebe, Herr zu werden. Ausser Beteuerungen und für die direkte tägliche Wirtschaftspraxis wirkungslosen Auflistungen sind bis heute keine konkreten Ergebnisse sichtbar. Was unsere Wirtschaft braucht, sind endlich Entlastungen und Vereinfachungen in den Administrativaufgaben, die den Betrieben vom Gesetzgeber zur Erledigung aufgelastet werden. Am Ende all dieser Bemühungen müssten geringere Kosten oder im Fall von Kleinbetrieben etwa auch weniger kostenlos eingebrachte Freizeit der Unternehmerinnen und Unternehmer stehen.</p><p>Es erscheint logisch, dass für die Verwaltung nur die Höhe der Steuereinnahmen, nicht aber die mit der Erhebung verursachten Kosten in der Wirtschaft wertbar ist. Folglich gestaltet die Verwaltung die Erhebung der Steuern und Abgaben derart, dass diese im nachherigen Verwaltungsablauf möglichst gut administrierbar und kontrollierbar sind. Die in der Wirtschaft verursachten Aufwendungen fallen dabei nicht oder nur am Rande ins Gewicht.</p><p>Um auch die Verwaltung zu rationellen und für die Wirtschaft kostengünstigen Abläufen zu zwingen, kann nur der Miteinbezug der entsprechenden Kostenfolge als echter Vereinfachungsdruck herangezogen werden. Die Abgeltung der verursachten Kosten ist dabei der am nächsten liegende Ansatzpunkt. Es ist Usanz, dass unter dem Begriff des Verursacherprinzips all diejenigen Dienstleistungen des Staates zur individuellen Verrechnung kommen, die Bürger oder Unternehmungen über das normal angebotene Leistungsprofil hinaus beanspruchen. Das Verursacherprinzip in der umgekehrten Richtung dürfte deshalb zu keinen nennenswerten Anwendungsproblemen durch die Verwaltung führen.</p><p>Selbstverständlich ist es nahe liegend, dass mit der Abgeltung der verursachten Kosten betriebs- oder branchenindividuelle Kostensätze zu finden sind. Um nun wiederum die Berechnung der Höhe der Abgeltungen nicht ihrerseits zu einem Aufwandpunkt in der Verwaltung werden zu lassen, sind einfache Berechnungsgrössen, beispielsweise nach Anzahl der Mitarbeiter, nach Anzahl der steuerlich betroffenen Fahrzeugeinheiten usw. zu definieren. Bezüglich der Möglichkeiten der Erledigung der Administrativauflagen sind einfache Standardaufgabenerledigungen als Berechnungsgrundlage festzulegen.</p>
- <p>Der Motionär verlangt, dass die Unternehmen für die Administrativaufwendungen zu entschädigen sind, die ihnen aus der Abrechnung von Steuern und Abgaben erwachsen. Mit dieser Massnahme soll unter anderem erreicht werden, dass die Behörden bei der Regelung dieser Abgaben die Kosten des Vollzugs bedenken und in der Folge möglichst tief halten. Als konkrete Abgaben nennt der Motionär die Mehrwertsteuer, die LSVA und die künftige Energiebesteuerung.</p><p>Für den Bundesrat bestehen klar überwiegende Gründe gegen eine Abgeltung des Administrativaufwandes bei den Steuersubjekten und dies aus folgenden Gründen:</p><p>In erster Linie müssten für die Ausrichtung dieser Entschädigungen zusätzliche Ressourcen eingesetzt werden. In Rechnung zu stellen wären einerseits der finanzielle Aufwand, der durch Steueranhebung oder Ausgabenkürzungen in bestimmten Aufgabenbereichen des Staates beigebracht werden müsste, andererseits aber auch die personellen Ressourcen, die es für die Administration eines solchen Systems bräuchte. Ohne Zweifel würde der finanzielle, aber auch der administrative Aufwand für diese jährlich wiederkehrenden Zahlungen an mehrere hunderttausend Berechtigte bei weitem den Nutzen übersteigen, der mit dieser Massnahme zusätzlich erreicht werden könnte. Nicht vergessen werden dürfen nämlich die Massnahmen, die im Interesse einer möglichst schlanken Steuererhebung bereits getroffen sind. Dass die Kosten der Erhebung bei den Pflichtigen bei der Konzipierung einer Abgabe keine Berücksichtigung finden würden, ist eine falsche Ausgangshypothese, wie zu zeigen bleibt. Konkrete Belege für die Aussage, die Verwaltung minimiere allein ihren Aufwand, lasse es daneben aber zu, dass die Belastung bei den Steuersubjekten unnötig hoch sei, werden vom Motionär keine angeführt.</p><p>Über die Frage, wie gross ein allfälliges, unausgeschöpftes Optimierungspotenzial ist, lassen sich ohne Abklärungen im Einzelfall keine Aussagen machen. Dass dieses Potenzial nicht sehr gross ist, kann allerdings aufgrund der Tatsache vermutet werden, dass die durch die Abgabenerhebung belasteten Kreise sich im Vorverfahren der Gesetzgebung äussern können. Denn auch zu den Verordnungen, die vor allem die Administration der Steuern regeln, wird regelmässig ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt (aktuelles Beispiel: Mehrwertsteuerverordnung).</p><p>Die vorangehenden Überlegungen bestätigen sich am Beispiel der LSVA. Hier wurde im Parlament bestimmt, dass der Staat die Kosten des Erfassungsgerätes trägt, obwohl dies im Widerspruch zum Zweck der Abgabe steht, die nicht allgemeine Steuermittel erheben will, sondern der Durchsetzung der Kostenwahrheit im Verkehr dienen soll. Bei Abgaben, die der Kostenanlastung dienen, gehören die Inkassospesen aber zum Preis, wie dies in der Wirtschaft bei jedem Artikel der Fall ist.</p><p>Denkt man an das Faktum, dass von jeder Steuer verzerrende Wirkungen ausgehen, erweist es sich auch bei der Mehrwertsteuer als zweckmässiger, diese Kosten den Unternehmen nicht zu entschädigen, um dafür den Steuersatz tief zu halten. Mit Einschränkungen kann man davon ausgehen, dass die Unternehmen die Kosten der Administration auf die konsumierenden Haushalte überwälzen. Dies ist effizienter als eine Lösung, bei der man beim Haushalt, der auch Steuerzahler ist, zunächst die Mittel eintreibt, um die Unternehmen für die Umtriebe der Steuererhebung zu entschädigen. Dies gilt besonders für eine Finanzierung aus der direkten Bundessteuer.</p><p>Würde man das Entgelt andererseits über indirekte Steuern, d. h. konkret im Rahmen der Mehrwertsteuer selbst erheben, ergäbe sich ein administrativer Leerlauf, der nur insofern eine Rechtfertigung finden würde, als nicht alle Unternehmen durch die Abrechnung der Mehrwertsteuer in gleichem Mass belastet sind. Eine Lösung, die den Unternehmen einen Teil der abgeführten Mehrwertsteuer als Kostenentschädigung beliesse, würde dem Anliegen des Motionärs nämlich nicht gerecht, stellt er doch explizit die Forderung nach betriebs- und branchenindividuellen Kostensätzen auf. In der Tat zeigen empirische Erhebungen, dass die kleinen und mittleren Unternehmen durch den Administrativaufwand, wie er bei Steuern, Sozialversicherungsabgaben und anderem mehr anfällt, proportional stärker belastet sind als die grossen Unternehmen. Eine pauschale Entschädigung auszurichten wäre deshalb volkswirtschaftlich nicht effizient. </p><p>Weiter ist zu beachten, dass hier nur die Effizienz und nicht die Gerechtigkeit einer Lösung eine Rolle spielt, geht es doch um die Bemessung von Zahlungen des Unternehmenssektors und nicht um die Besserstellung gewisser Kategorien von besonders belasteten Haushalten.</p><p>Gesamtwirtschaftlich gesehen ist es besser, statt Entschädigungen zu zahlen direkt die Massnahmen zur Senkung des Erhebungsaufwandes zu treffen. Dies ist bei der Mehrwertsteuer in der Form der Steuerabrechnung mittels Saldosteuersätzen auch so geschehen. Dieser Hinweis zeigt erneut, dass die Ausgangshypothese des Motionärs, wonach ohne Kostenanlastung Optimierungspotenziale nicht erschlossen würden, in der Realität keine Bestätigung findet. Bei der Konkretisierung des Mehrwertsteuergesetzes soll im Übrigen nach weiteren Vereinfachungsmöglichkeiten gesucht werden.</p><p>Bei den vom Parlament im Grundsatz beschlossenen Energiesteuern stellen sich dagegen echte Fragen der Erhebungsökonomie, werden doch ausgebaute Rückerstattungsmechanismen für bestimmte Energieformen vorgesehen. Auch eine Freistellung von Branchen kompliziert gern ein Abrechnungsverfahren. Hier sehen sich aber Steuerpflichtige und Verwaltung in gleichem Mass durch politische Entscheide zusätzlich mit Administrativaufwand belastet. Aus politischen Gründen wird auch ein anderes Optimierungspotenzial nur ungenügend erschlossen, nämlich die Deklaration der direkten Steuern. Die föderalistische Kompetenzaufteilung steht hier administrativen Erleichterungen im Weg.</p><p>Anzumerken ist weiter, dass unter dem Aspekt der Erhebungsökonomie nicht nur die administrativen Kosten zu betrachten sind, sondern auch die Risiken, dass eine geschuldete Steuer nicht eingetrieben werden kann. Neben dem Aspekt der Steuerausfälle ist ferner anderen Prinzipien, wie namentlich dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, Rechnung zu tragen. Je nach Sachverhalt kann dieser Grundsatz weitreichenden Vereinfachungen (wie Pauschalierungen) entgegenstehen (man denke an Saldosteuersätze, die die Branchenzugehörigkeit unbeachtet lassen würden, damit die Abklärungen zur Branchenzugehörigkeit entfallen).</p><p>Insgesamt zeigt sich, dass die Übernahme der administrativen Kosten bei den Steuerpflichtigen durch den Staat abzulehnen ist. Weder ist sie notwendig, um zu guten Lösungen zu kommen, noch kann eine solche Abgeltung ein gutes Resultat in Sachen Erhebungsökonomie garantieren. Rechten gegenüber dem Staat stehen auch Pflichten gegenüber dem Staat entgegen. Massgebend bleibt in jedem Fall der politische Wille, der je nach Konstellation dazu führt, dass die Verwaltung gehalten ist, der Minimierung des Erhebungsaufwandes beim Steuersubjekt bei der Konzeption der Steuer ein hohes Gewicht beizumessen. Der gleiche politische Wille kann aber auch dazu führen, dass man sich aus übergeordneten politischen Überlegungen heraus über das Kriterium der Erhebungskosten in mehr oder weniger starkem Mass hinwegsetzt, ob nun eine Entschädigung geschuldet ist oder nicht. Die Kosten für die Administration der Rückerstattungen (an Hunderttausende von Steuerpflichtigen) stellen in jedem Fall eine volkswirtschaftliche Last dar.</p><p>Unerlässlich ist es jedoch, Transparenz in Sachen Erhebungskosten zu schaffen, sowohl seitens der Verwaltung, als auch seitens der Steuersubjekte. Über die Kosten seitens der Verwaltung orientiert in den Botschaften des Bundesrates das Kapitel über die finanziellen und personellen Auswirkungen für Bund und Kantone. Über die Kosten seitens der Unternehmen sollen zusätzlich zu den Vernehmlassungsergebnissen die Regulierungsfolgenabschätzung und der KMU-Verträglichkeitstest Aufschluss geben, zwei Instrumente, mit welchen der Bundesrat während der nächsten Legislatur praktische Erfahrungen sammeln will. Bei Hunderttausenden von Steuersubjekten rechtfertigen sich allerdings noch weitergehende Abklärungen, die von den zuständigen Ämtern in der Vergangenheit auch getroffen wurden. Zwischen den Kosten der vorgeschlagenen Regelung und ihrem potenziellen Nutzen besteht jedenfalls ein eindeutiges Missverhältnis.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesgrundlage dafür zu schaffen, dass allen in der Wirtschaft tätigen Betrieben und als selbstständige Geschäftseinheit tätigen Selbstständigerwerbenden die Administrativaufwendungen, die diesen durch die Erhebung der Mehrwertsteuer, der LSVA und der künftigen Energiebesteuerung sowie aller künftigen - in der Funktion als Steuer- und Abgabeeintreiber - für die Allgemeinheit erwachsenden Administrativkosten entstanden sind, nach dem Verursacherprinzip abgegolten werden.</p>
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