Mehr politisches Gewicht für Auslandschweizer

ShortId
99.3496
Id
19993496
Updated
25.06.2025 02:22
Language
de
Title
Mehr politisches Gewicht für Auslandschweizer
AdditionalIndexing
Auslandschweizer/in;Stimm- und Wahlrecht des Einzelnen;Parlamentswahl
1
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L05K0502010101, Stimm- und Wahlrecht des Einzelnen
  • L04K08010301, Parlamentswahl
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können zwar bei der Bestellung des Bundesparlamentes wählen bzw. selber gewählt werden, sie beklagen sich jedoch oft, dass das Prozedere sehr kompliziert sei und sie nach dem heutigen System kaum eine Chance hätten, selber in das Parlament gewählt zu werden. Am 1. Juli 1998 waren mehr als 560 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen unseres Landes registriert. Die Zahl der Stimmwilligen ist kontinuierlich angestiegen; aktuell sind es rund 68 000. Die fünfte Schweiz gewinnt zunehmend an politischem Gewicht. Aus diesem Grund müssen die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechtes organisatorisch besser unterstützt werden.</p><p>Zur Erleichterung der Ausübung der politischen Rechte aus dem Ausland gehört u. a. die Aufhebung der Pflicht zur Erneuerung des Stimmregistereintrages bzw. die Automatisierung der Erneuerung, die kantonale Zentralisierung der Stimmregister, allenfalls die Abstimmung via Vertretungen und/oder die Ermöglichung der Stimmabgabe über Internet sowie die Zustellung der Stimmunterlagen in der gewünschten Landessprache.</p><p>Weiter ist es nötig, dass der Informationsfluss zwischen der Schweiz und ihren Auslandbürgern sowie umgekehrt ausgebaut wird. Bereits vorhandene Instrumente wie die "Schweizer Revue" oder Schweizer Radio International sind eine Möglichkeit, neue Instrumente zu überprüfen.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) gibt seit 1992 allen schweizerischen Staatsangehörigen, welche sich für das politische Leben in ihrer Heimat interessieren und nicht auf Schweizer Boden weilen, die Möglichkeit, vom Ausland her daran teilzunehmen. Dieses Recht wurde auf Bundesebene umfassend gewährt. Bei der Revision von 1992 wurde ausdrücklich darauf verzichtet, für die Nationalratswahlen einen 27. Wahlkreis für die fünfte Schweiz zu schaffen. Vielmehr können die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer eine ihrer Heimat- oder früheren Wohnsitzgemeinden als Stimmgemeinde wählen. Sie üben somit ihre politischen Rechte (einschliesslich Initiativ- und Referendumsrechte) wie Schweizerinnen und Schweizer im Inland aus, hinsichtlich der Nationalratswahlen im Rahmen von Artikel 72 und 73 der Bundesverfassung (Art. 149 neue BV). Auslandschweizer können im Übrigen rechtlich seit der Gründung des Bundesstaates in den Nationalrat gewählt werden. Praktisch gesehen ist es tatsächlich schwierig und aufwendig, vom Ausland her einen Wahlkampf zu führen. Die Stimmen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können nur so weit gewonnen werden, als sie ebenfalls für den betreffenden Inlandwahlkreis zählen. Trotzdem: Abgesehen davon, dass die Schaffung eines Auslandschweizerwahlkreises eine Änderung der Verfassung voraussetzt, ist auch zweifelhaft, ob Staatsangehörige im Ausland in einer virtuellen, auf der ganzen Welt verstreuten Auslandschweizergemeinschaft politisch mehr verwurzelt sind und mit ihr mehr Anliegen teilen als mit einer Heimat- oder ehemaligen Wohngemeinde. Es wäre für die Wählenden im Übrigen auch schwer bestimmbar, was für einen politischen Auftrag die Vertreterinnen und Vertreter abgesehen von den Auslandschweizeranliegen ausführen sollten. Aus diesen Gründen ist die Diskussion über einen 27. Wahlkreis bisher nicht über das theoretische Stadium hinaus gediehen, zumal Auslandschweizeranliegen auch unter dem heutigen System stets Rückhalt und Unterstützung in den eidgenössischen Räten gefunden haben. </p><p>Die Zahl der zur Ausübung der politischen Rechte bei unseren Vertretungen eingeschriebenen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Ausland hat seit 1972 ständig zugenommen und belief sich Ende Juni 1999 auf 70 063. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden bemühen sich, die organisatorische Abwicklung bürgerfreundlich zu gestalten und zu optimieren. Insbesondere soll die Erneuerung des Eintrages im Stimmregister nach jeweils vier Jahren noch weiter vereinfacht und vereinheitlicht werden, indem die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Ausland eine vorbereitete Erklärung unterzeichnen und zurücksenden, die ihnen mit dem Stimmmaterialversand zugestellt wird. Ein gänzlicher Verzicht auf die Erneuerung wäre hingegen insbesondere deshalb bedenklich, weil die Vertretungen nicht eine vollständige Einwohnerkontrolle in ihren Konsularbezirken gewährleisten können, sondern mangels der im Inland vorhandenen Zwangsmittel auf die Zusammenarbeit der Immatrikulierten angewiesen sind. Bei einem Wegfall der Erneuerungspflicht könnte sich somit im Verlaufe der Zeit eine erhebliche Anzahl nicht mehr Interessierter mit ungültigen Adressen kumulieren, was eine kaum vertretbare finanzielle Belastung und die Gefahr des Missbrauches mit sich bringen würde.</p><p>Das geltende Recht überlässt es den Kantonen, ob sie ein zentralisiertes Stimmregister einführen wollen oder nicht. Diese Regelung erscheint angesichts der ausgeprägt föderalistischen Strukturen im Bereich der politischen Rechte nach wie vor sinnvoll. Ein Eingreifen des Bundes zur Schaffung von zentralen kantonalen Auslandschweizerregistern könnte der unterschiedlichen Organisation des Stimmrechtswesens in den Kantonen nicht gerecht werden und würde den Kantonen einen Mehraufwand zumuten. Das gute Funktionieren von Wahlen und Abstimmungen hängt auch hinsichtlich der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erfahrungsgemäss nicht davon ab, ob die Register zentral oder dezentral geführt werden. Hingegen werden die zuständigen Stellen von Bundesseite regelmässig darauf hingewiesen, dass der Versand des Stimmmaterials an Landsleute im Ausland prioritär und mit adäquaten Versandformen (Art. 10 der Verordnung vom 16. Oktober 1991 über die politischen Rechte der Auslandschweizer) erfolgen muss. Erfahrungsgemäss gehen diese Stellen auch in Einzelfällen regelmässig auf die vom Auslandschweizerdienst des EDA auf Grund von Reklamationen gemachten Anregungen ein.</p><p>Die Schweiz kann das gute Funktionieren der ausländischen Post nicht garantieren. Man hat in der Revision von 1992 auch bewusst darauf verzichtet, die Vertretungen zu involvieren, weil sie eine solche Garantie ebensowenig geben können. Die Einschaltung von zusätzlichen Zwischenstationen würde den Versand und die Rücksendung des Stimmaterials vielmehr zusätzlich behindern und im Übrigen zusätzliche Beschwerdemöglichkeiten eröffnen. Zudem sind viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer so weit von der zuständigen Vertretung entfernt, dass ihnen die Stimmabgabe auf den Vertretungen eine Erschwerung bringen würde. Eine Erleichterung bei den Transportwegen wäre nur denkbar, wenn die Vertretungen die Funktion eines Wahl- oder Abstimmungsbüros übernehmen könnten. Dazu wären die meisten Vertretungen indessen schon von ihrer Infrastruktur und vom Personalbestand her nicht in der Lage. Die Möglichkeit der Abstimmung via Internet wird von der Bundeskanzlei gegenwärtig geprüft. Bis dieses Verfahren so weit ausgereift ist, dass es in der Schweiz eingeführt werden könnte, dürften noch mehrere Jahre vergehen. Selbstverständlich würde ein solches Verfahren gegebenenfalls auch für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ins Auge gefasst werden. </p><p>Die Zustellung der Abstimmungsunterlagen in einer gewünschten Landessprache ist schon heute möglich. Von diesem Recht wird erfahrungsgemäss auch Gebrauch gemacht. </p><p>Dem Informationsfluss zwischen der Schweiz und ihren Staatsangehörigen im Ausland misst der Bund grosse Bedeutung zu. Er stellt deshalb Mittel, namentlich für die Auslandschweizer-Zeitschrift "Schweizer Revue" und Schweizer Radio International, bereit und prüft gegenwärtig, auch neue Instrumente, die diesem Ziel dienen, zu unterstützen, namentlich die Verbreitung einschlägiger Informationen durch Internet.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen zu treffen, damit bei Parlamentswahlen der Abstimmungsprozess und die Teilnahme auf Wahllisten für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer optimiert werden.</p>
  • Mehr politisches Gewicht für Auslandschweizer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können zwar bei der Bestellung des Bundesparlamentes wählen bzw. selber gewählt werden, sie beklagen sich jedoch oft, dass das Prozedere sehr kompliziert sei und sie nach dem heutigen System kaum eine Chance hätten, selber in das Parlament gewählt zu werden. Am 1. Juli 1998 waren mehr als 560 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen unseres Landes registriert. Die Zahl der Stimmwilligen ist kontinuierlich angestiegen; aktuell sind es rund 68 000. Die fünfte Schweiz gewinnt zunehmend an politischem Gewicht. Aus diesem Grund müssen die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechtes organisatorisch besser unterstützt werden.</p><p>Zur Erleichterung der Ausübung der politischen Rechte aus dem Ausland gehört u. a. die Aufhebung der Pflicht zur Erneuerung des Stimmregistereintrages bzw. die Automatisierung der Erneuerung, die kantonale Zentralisierung der Stimmregister, allenfalls die Abstimmung via Vertretungen und/oder die Ermöglichung der Stimmabgabe über Internet sowie die Zustellung der Stimmunterlagen in der gewünschten Landessprache.</p><p>Weiter ist es nötig, dass der Informationsfluss zwischen der Schweiz und ihren Auslandbürgern sowie umgekehrt ausgebaut wird. Bereits vorhandene Instrumente wie die "Schweizer Revue" oder Schweizer Radio International sind eine Möglichkeit, neue Instrumente zu überprüfen.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) gibt seit 1992 allen schweizerischen Staatsangehörigen, welche sich für das politische Leben in ihrer Heimat interessieren und nicht auf Schweizer Boden weilen, die Möglichkeit, vom Ausland her daran teilzunehmen. Dieses Recht wurde auf Bundesebene umfassend gewährt. Bei der Revision von 1992 wurde ausdrücklich darauf verzichtet, für die Nationalratswahlen einen 27. Wahlkreis für die fünfte Schweiz zu schaffen. Vielmehr können die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer eine ihrer Heimat- oder früheren Wohnsitzgemeinden als Stimmgemeinde wählen. Sie üben somit ihre politischen Rechte (einschliesslich Initiativ- und Referendumsrechte) wie Schweizerinnen und Schweizer im Inland aus, hinsichtlich der Nationalratswahlen im Rahmen von Artikel 72 und 73 der Bundesverfassung (Art. 149 neue BV). Auslandschweizer können im Übrigen rechtlich seit der Gründung des Bundesstaates in den Nationalrat gewählt werden. Praktisch gesehen ist es tatsächlich schwierig und aufwendig, vom Ausland her einen Wahlkampf zu führen. Die Stimmen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können nur so weit gewonnen werden, als sie ebenfalls für den betreffenden Inlandwahlkreis zählen. Trotzdem: Abgesehen davon, dass die Schaffung eines Auslandschweizerwahlkreises eine Änderung der Verfassung voraussetzt, ist auch zweifelhaft, ob Staatsangehörige im Ausland in einer virtuellen, auf der ganzen Welt verstreuten Auslandschweizergemeinschaft politisch mehr verwurzelt sind und mit ihr mehr Anliegen teilen als mit einer Heimat- oder ehemaligen Wohngemeinde. Es wäre für die Wählenden im Übrigen auch schwer bestimmbar, was für einen politischen Auftrag die Vertreterinnen und Vertreter abgesehen von den Auslandschweizeranliegen ausführen sollten. Aus diesen Gründen ist die Diskussion über einen 27. Wahlkreis bisher nicht über das theoretische Stadium hinaus gediehen, zumal Auslandschweizeranliegen auch unter dem heutigen System stets Rückhalt und Unterstützung in den eidgenössischen Räten gefunden haben. </p><p>Die Zahl der zur Ausübung der politischen Rechte bei unseren Vertretungen eingeschriebenen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Ausland hat seit 1972 ständig zugenommen und belief sich Ende Juni 1999 auf 70 063. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden bemühen sich, die organisatorische Abwicklung bürgerfreundlich zu gestalten und zu optimieren. Insbesondere soll die Erneuerung des Eintrages im Stimmregister nach jeweils vier Jahren noch weiter vereinfacht und vereinheitlicht werden, indem die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Ausland eine vorbereitete Erklärung unterzeichnen und zurücksenden, die ihnen mit dem Stimmmaterialversand zugestellt wird. Ein gänzlicher Verzicht auf die Erneuerung wäre hingegen insbesondere deshalb bedenklich, weil die Vertretungen nicht eine vollständige Einwohnerkontrolle in ihren Konsularbezirken gewährleisten können, sondern mangels der im Inland vorhandenen Zwangsmittel auf die Zusammenarbeit der Immatrikulierten angewiesen sind. Bei einem Wegfall der Erneuerungspflicht könnte sich somit im Verlaufe der Zeit eine erhebliche Anzahl nicht mehr Interessierter mit ungültigen Adressen kumulieren, was eine kaum vertretbare finanzielle Belastung und die Gefahr des Missbrauches mit sich bringen würde.</p><p>Das geltende Recht überlässt es den Kantonen, ob sie ein zentralisiertes Stimmregister einführen wollen oder nicht. Diese Regelung erscheint angesichts der ausgeprägt föderalistischen Strukturen im Bereich der politischen Rechte nach wie vor sinnvoll. Ein Eingreifen des Bundes zur Schaffung von zentralen kantonalen Auslandschweizerregistern könnte der unterschiedlichen Organisation des Stimmrechtswesens in den Kantonen nicht gerecht werden und würde den Kantonen einen Mehraufwand zumuten. Das gute Funktionieren von Wahlen und Abstimmungen hängt auch hinsichtlich der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erfahrungsgemäss nicht davon ab, ob die Register zentral oder dezentral geführt werden. Hingegen werden die zuständigen Stellen von Bundesseite regelmässig darauf hingewiesen, dass der Versand des Stimmmaterials an Landsleute im Ausland prioritär und mit adäquaten Versandformen (Art. 10 der Verordnung vom 16. Oktober 1991 über die politischen Rechte der Auslandschweizer) erfolgen muss. Erfahrungsgemäss gehen diese Stellen auch in Einzelfällen regelmässig auf die vom Auslandschweizerdienst des EDA auf Grund von Reklamationen gemachten Anregungen ein.</p><p>Die Schweiz kann das gute Funktionieren der ausländischen Post nicht garantieren. Man hat in der Revision von 1992 auch bewusst darauf verzichtet, die Vertretungen zu involvieren, weil sie eine solche Garantie ebensowenig geben können. Die Einschaltung von zusätzlichen Zwischenstationen würde den Versand und die Rücksendung des Stimmaterials vielmehr zusätzlich behindern und im Übrigen zusätzliche Beschwerdemöglichkeiten eröffnen. Zudem sind viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer so weit von der zuständigen Vertretung entfernt, dass ihnen die Stimmabgabe auf den Vertretungen eine Erschwerung bringen würde. Eine Erleichterung bei den Transportwegen wäre nur denkbar, wenn die Vertretungen die Funktion eines Wahl- oder Abstimmungsbüros übernehmen könnten. Dazu wären die meisten Vertretungen indessen schon von ihrer Infrastruktur und vom Personalbestand her nicht in der Lage. Die Möglichkeit der Abstimmung via Internet wird von der Bundeskanzlei gegenwärtig geprüft. Bis dieses Verfahren so weit ausgereift ist, dass es in der Schweiz eingeführt werden könnte, dürften noch mehrere Jahre vergehen. Selbstverständlich würde ein solches Verfahren gegebenenfalls auch für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ins Auge gefasst werden. </p><p>Die Zustellung der Abstimmungsunterlagen in einer gewünschten Landessprache ist schon heute möglich. Von diesem Recht wird erfahrungsgemäss auch Gebrauch gemacht. </p><p>Dem Informationsfluss zwischen der Schweiz und ihren Staatsangehörigen im Ausland misst der Bund grosse Bedeutung zu. Er stellt deshalb Mittel, namentlich für die Auslandschweizer-Zeitschrift "Schweizer Revue" und Schweizer Radio International, bereit und prüft gegenwärtig, auch neue Instrumente, die diesem Ziel dienen, zu unterstützen, namentlich die Verbreitung einschlägiger Informationen durch Internet.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen zu treffen, damit bei Parlamentswahlen der Abstimmungsprozess und die Teilnahme auf Wahllisten für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer optimiert werden.</p>
    • Mehr politisches Gewicht für Auslandschweizer

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